{"status":"available","doknr":"OLD260146","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1105.19K1110.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"19 K 1110/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Köln vom 22.02.2007 verurteilt, die über den Kläger erstellte \ndienstliche Beurteilung der Bezirksregierung Köln vom 06.05.2006 für den Beurtei-\nlungszeitraum 01.03.2002 bis 31.07.2005 aufzuheben und den Kläger für den vorge-\nnannten Beurteilungszeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts dienstlich zu beurteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1957 geborene Kläger steht seit Oktober 1977 als Polizeivoll-\nzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Nach Bestehen der III. Fachprüfung \nim Juni 1996 wurde er zuletzt am 10.02.1999 zum Polizeioberrat befördert. Nach \nseiner Versetzung zum Landrat des S. Kreises als Kreispolizeibehörde zum \n12.03.2001 wird er seit dem 01.07.2004 als Leiter der Polizeiinspektion 0 eingesetzt \nund ist dort auch mit der Abwesenheitsvertretung des Leiters der Abteilung GS be-\ntraut.\n\n3\n\nUnter dem 06.05.2006 wurde der Kläger für den Zeitraum 01.03.2002 bis \n31.07.2005 durch die Bezirksregierung Köln dienstlich beurteilt. Diese dienstliche \nBeurteilung endet mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung des POR I. \nT. entsprechen voll den Anforderungen\" (d.i. 3 Punkte). Mit diesem Gesamtur-\nteil war der Endbeurteiler vom \"Beurteilungsvorschlag\" des Erstbeurteilers - des \nLandrats des S. \n Kreises - \"Die Leistung und Befähigung des POR I. T. übertref-\nfen die Anforderungen\" (d.i. 4 Punkte) mit folgender Begründung abgewichen:\n\n4\n\n\"In der Beurteilerbesprechung wurden die von den Erstbeurteilern gebilde-\nten Gesamtnoten aller Angehöriger der Vergleichsgruppe bewertet und unter-\neinander verglichen. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quer-\nvergleich mit den anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe führten zu einer \nAbstufung in der Bewertung des Gesamturteils, wobei die Abstufung der \nHauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis den Ausschlag \ngab.\"\n\n5\n\nDer Endbeurteiler hatte auch die Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leis-\ntungsergebnis\" - abweichend vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers - auf \"3 \nPunkte\" abgesenkt und dies auch jeweils mit dem Hinweis auf den strengen Maßstab \nund den Quervergleich mit anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe begründet. \nDie jeweils den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" zu-\ngeordneten Submerkmale blieben jeweils unverändert:\n\n6\n\nLeistungsverhalten: 4, 4, 4, 3, 4, 4, 4\nLeistungsergebnis: 4, 4\n\n7\n\nSoweit der Kläger im statusrechtlichen Amt eines Polizeioberrats mit der Beurtei-\nlung vom 06.05.2006 nach den vorangegangenen im Gesamturteil gleich lautenden \ndienstlichen Beurteilungen vom 13.07.1999 und 06.08.2002 nunmehr zum dritten Mal \nin diesem Amt mit dem Gesamturteil \"Leistung und Befähigung entsprechen voll den \nAnforderungen\" beurteilt wurde, wurde dies in der Beurteilung gesondert begrün-\ndet.\n\n8\n\nGegen diese dienstliche Beurteilung legte der Kläger am 21.09.2006 Wider-\nspruch ein, den er wie folgt begründete: Die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung \nsei bereits nicht hinreichend plausibel, weil die Submerkmale zu den Hauptmerkma-\nlen \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" unverändert geblieben seien, so \ndass insoweit ein nicht auflösbarer Widerspruch bestehe. Soweit im Übrigen zum \nHauptmerkmal \"Leistungsverhalten\" das Submerkmal 1.4 (Entscheidungs- und Ur-\nteilsfähigkeit) mit \"3 Punkten\" bewertet worden sei, sei dies für ihn nicht nachvoll-\nziehbar, weil in sämtlichen Vorbeurteilungen dieses Submerkmal mit \"4 Punkten\" be-\nnotet gewesen sei. Die Begründung für die Absenkung der Hauptmerkmale \"Leis-\ntungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" - Hinweis auf den strengen Maßstab und \nden bezirksweiten Quervergleich - sei nicht schlüssig, sondern müsse unter Berück-\nsichtigung individueller Leistungen plausibilisiert werden. Im Übrigen habe er erken-\nnen können, dass seine Vorgesetzten mit seinen Leistungen höchst zufrieden gewe-\nsen seien. Die Begründung für das zum dritten Mal im statusrechtlichen Amt eines \nPolizeioberrats unverändert gebliebene Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sei \nfür ihn nicht nachvollziehbar.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 22.02.2007 als ungegründet zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er seine Argumentation aus \ndem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Es sei geboten gewesen, dass die \nGleichstellungsbeauftragte des Landrats des S. Kreises als Kreispolizei-\nbehörde an der Endbeurteilerbesprechung teilnehme, weil es um die Beurteilung der \nVerhältnisse in seiner Dienststelle - entsprechend den Vorgaben des Landesgleich-\nstellungsgesetzes - und nicht um die Verhältnisse bei der Bezirksregierung Köln ge-\ngangen sei. Soweit für die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers auf den \nbezirksweiten Quervergleich abgestellt worden sei, sei dies zudem deshalb nicht \nschlüssig, weil die maßstabsbildenden Kriterien nicht benannt worden seien. \n\n11\n\nIm Übrigen sei mit ihm vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom \n06.05.2006 kein Beurteilungsgespräch geführt worden. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 22.02.2007 zu verurteilen, die für ihn erstellte \ndienstliche Beurteilung der Bezirksregierung Köln vom 06.05.2006 für den \nBeurteilungszeitraum 01.03.2002 bis 31.07.2005 aufzuheben und ihn für den \nvorstehenden Beurteilungszeitraum erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.\n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs verteidigt die dienstliche Beurteilung der Bezirksregierung Köln und weist \ndarauf hin, das das Beurteilungsverfahren - insbesondere die Zusammensetzung der \nEndbeurteilerkonferenz - nicht zu beanstanden sei; zur Teilnahme der \nGleichstellungsbeauftragten komme es auf die Ebene der maßgebenden \nVergleichsgruppe - hier auf der Ebene der Bezirksregierung Köln - an.\n\n17\n\nUnabhängig davon, dass es nicht die Aufgabe des Endbeurteilers sei, auch die \nSubmerkmale zu einzelnen Hauptmerkmalen zu bewerten, sei festzustellen, dass \nnach Auffassung des Endbeurteilers der Erstbeurteiler den bezirksweiten Maßstab \nnicht habe kennen und daher nicht habe beachten können. Die Bewertung der \nHauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" hätten einem \nleistungsgerechten Quervergleich nicht standgehalten. Unter Beachtung der \nRechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Beschluss vom 07.12.2006 - 6 B 2163/06 -) könne zudem, z. B. durch \nentsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale, die \nAbweichung der Submerkmale gegenüber dem Urteil der Hauptmerkmale noch im \nVerlaufe des gerichtlichen Verfahrens erläutert werden. Im Hinblick auf den \nVergleichsmaßstab und den Umstand, dass sich die für den Kläger maßgebliche \nVergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 BBesO \ndurch eine verhältnismäßig hohe Leistungsdichte ausgezeichnet habe, sei \nfestzustellen, dass die für die einzelnen Hauptmerkmale individuell zu prüfenden Be-\nwertungen des Erstbeurteilers im Bereich des \"Leistungsverhaltens\" und des \"Leis-\ntungsergebnisses\" einem leistungsgerechten Quervergleich nicht standgehalten \nhätten; gemessen an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes seien die \nLeistungen des Klägers nicht herausgehoben oder überragend gewesen. Die von \nihm erbrachten Leistungen in den dem Hauptmerkmal \"Leistungsverhalten\" \nzugeordneten Submerkmalen \"Planung und Disposition\", \"Initiative und \nSelbstständigkeit\", \"Ausdauer und Belastbarkeit\" und \"Entscheidungs- und \nUrteilsfähigkeit\" sowie in dem dem Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" zugeordneten \nSubmerkmal \"Leistungsumfang\" seien daher mit \"3 Punkten\" zu bewerten. \n\n18\n\nDie Begründung dafür, dass der Kläger zum dritten Mal im statusrechtlichen Amt \neines Polizeioberrats mit \"3 Punkten\" bewertet worden sei, sei dies ausreichend.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrats des S. Kreises als \nKreispolizeibehörde ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n22\n\nDie für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung der Bezirksregierung Köln \nvom 06.05.2006 für den Beurteilungszeitraum 01.03.2002 bis 31.07.2005 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.02.2007 sind aufzuheben; \ndas beklagte Land ist verpflichtet, den Kläger erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 01.03.2002 bis \n31.07.2005 dienstlich zu beurteilen.\n\n23\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter \nanderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so \ngenannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der \ngesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde \nVorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte \nden - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender \nErkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte \nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, ob er von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrens-\nvorschriften verstoßen hat;\n\n24\n\nständige Rechtspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A \n2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.\n\n25\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche \nBeurteilung der Bezirksregierung Köln vom 06.05.2006 in der Fassung deren \nWiderspruchsbescheides vom 22.02.200 rechtlich zu beanstanden.\n\n26\n\nDie dienstliche Beurteilung beruht unter anderem auf den \"Beurteilungsrichtlinien \nim Bereich der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen\" (Runderlass des \nInnenministeriums NW vom 25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H - in der Fassung des \nRunderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19.01.1999 [SMBl. \n203034]) - im folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung \ndes § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften \nin Einklang stehen. \n\n27\n\nEs kann schon nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Beurteilung unter \nBeachtung des von den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrens erstellt \nwurde.\n\n28\n\nSie ist zwar vom Regierungspräsidenten als dem zuständigen \nDienstvorgesetzten unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien \neingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den so genannten \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (vgl. Nr. 9.1 BRL) - der Landrat des S. \nKreises - und die nach dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) \nfestgelegte Bewertung des Endbeurteilers. \n\n29\n\nDer Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers ist aber ohne das nach Nr. 9.1 \nAbs. 1 Satz 1 BRL erforderliche Gespräch des Erstbeurteilers mit dem zu \nbeurteilenden Beamten zustande gekommen; in einem solchen Gespräch soll nach \nNr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 BRL das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der \nBeurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen \nEinschätzung des zu Beurteilenden abgeglichen werden und der Beamte soll nach \nNr. 9.1 Abs. 2 Satz 1 BRL die Möglichkeit haben, die für die Beurteilung aus seiner \nSicht wesentlichen Punkte darzulegen. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung erläutert, dass ein solches Gespräch zwischen ihm und dem Landrat \ndes S. Kreises nicht stattgefunden habe; auf dem Vordruck ist die Führung \neines solchen Gespräch auch nicht vermerkt.\n\n30\n\nDies ist verfahrensfehlerhaft und kann aufgrund des höchstpersönlichen \nCharakters des Beurteilungsgesprächs als \"Gespräch unter vier Augen\" zwischen \ndem zu beurteilenden Beamten und dem zuständigen Erstbeurteiler nicht durch \nGespräche mit anderen Vorgesetzten oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens \nersetzt werden, so dass ggf. eine Heilung in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG \nNRW erfolgen könnte;\n\n31\n\nvgl. VG Minden, Urteile vom 19.08.1998 - 4 K 1609/97 - \n(www.nrwe.de) und vom 01.08.2007 - 4 K 2794/06 - (n.v.); Willems, \nNWVBl. 2001, 121 (128).\n\n32\n\nUnabhängig davon leidet die angegriffene dienstliche Beurteilung der \nBezirksregierung Köln vom 06.05.2006 an einem durchgreifenden rechtlichen Fehler, \nweil sie zu den Bewertungen der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \n\"Leistungsergebnis\" nicht hinreichend plausibel ist.\n\n33\n\nZwar hat der Endbeurteiler die Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \n\"Leistungsergebnis\" sowie das Gesamturteil abweichend vom Vorschlag des \nErstbeurteilers mit \"3 Punkten\" bewertet; dies ist als solches nicht zu beanstanden, \nweil der Endbeurteiler seine abweichende Bewertung jeweils damit begründet hat, \ndass die Anwendung des strengen Maßstabes und der Quervergleich mit den \nBeamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe zu einer abgestuften Bewertung \ngeführt habe. Diese Begründung macht im Sinne der Beurteilungsrichtlinien ausrei-\nchend deutlich, auf welche Weise und auf Grund welcher einzelfallübergreifenden \nErwägungen der Endbeurteiler dem Beurteilungsvorschlag nicht gefolgt ist;\n\n34\n\nvgl. hierzu grundsätzlich OVG NW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A \n3599/98 -, RiA 2000, 196 (197) und Urteil vom 13.02.2001 - 6 A \n2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.\n\n35\n\nFür den Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist dabei entscheidend, \ndass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern \ndass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar \nwird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für \nihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Die inhaltlichen \nAnforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei - jedenfalls im \nAusgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den Beurteiler zu einer \nabweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in der \nBewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so \nmüssen die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder \nzumindest von weiteren (Teil-) Werturteilen plausibel gemacht werden, die sich auf \ndie individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die Bewertung \nindes - wie vorliegend - aus einzelfallübergreifenden Erwägungen, muss die Plau-\nsibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen;\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2006 - 1 B 523/06 - IÖD \n2007, 90 = ZBR 2007, 346.\n\n37\n\nDem hat die Bezirksregierung Köln durch die Erläuterung in der \nAbweichungsbegründung in der dienstlichen Beurteilung selbst und - in zulässiger \nWeise - auch im gerichtlichen Verfahren - Hinweis auf die Leistungsdichte in der \nmaßgebenden Vergleichsgruppe - genügt. \n\n38\n\nDie Plausibilität der Beurteilung ist allerdings wegen einer Diskrepanz zwischen \nden Bewertungen der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" \nund den Bewertungen der zugehörigen Submerkmale nicht mehr gegeben.\n\n39\n\nAus dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Gebot \nder Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen folgt u.a., dass das Gesamturteil \neiner Beurteilung nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den zugrunde liegenden \nEinzelbewertungen stehen darf;\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.1967 - 6 C44.64 -ZBR 1968, 42 \nund vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 sowie Beschluss \nvom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NW LBG Nr. 6; \nOVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 2967/00 -, NWVBl 2002, 158, \nm.w.N..\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWest-falen, \n\n42\n\nvgl. Urteil vom 23.06.2006 - 6 A 1216/04 - (juris) sowie Beschluss \nvom 28.06.2006 - 6 B 618/06 -, IÖD 2006, 246 = ZBR 2006, 390 und \nBeschlüsse vom 07.12.2006 - 6 B 2045, 2046, 2163 u. 2164/06 -, \nwww.nrwe.de,\n\n43\n\nder das Gericht folgt, ist im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit einer in \neinem zweistufigen Beurteilungsverfahren abgegebenen dienstlichen Beurteilung zu \nfordern, dass sich der Endbeurteiler, der den Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers hinsichtlich des Gesamturteils und der Bewertung von \nHauptmerkmalen abändert, auch zu den Benotungen der nachgeordneten Sub- bzw. \nEinzelmerkmale äußert. Insoweit bleibt es ihm überlassen, ob er die Bewertungen \nder Submerkmale im Einzelnen der von ihm vergebenen Bewertung des zugehörigen \nHauptmerkmals unmittelbar anpasst oder aber die gebotene Anpassung in einer \nsonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu \nden Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - herbeiführt. \nEine für die Abweichung des Endbeurteilers von dem Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers gegebene Begründung, die allein auf einen innerhalb der \nVergleichsgruppe der Beamten im gleichen Statusamt vorgenommenen \neinzelfallübergreifenden Quervergleich verweist, ohne sich auch auf die Bewertung \nder Submerkmale zu erstrecken, kann zwar den Anforderungen der von Nr. 9.2 Abs. \n2 Satz 2 BRL Pol verlangten (Abweichungs-)Begründung entsprechen, \n\n44\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999, Urteile vom \n13.02.2001 und vom 29.08.2001, jeweils a.a.O., \n\n45\n\nist aber nicht geeignet, den verbleibenden Widerspruch des Gesamturteils sowie \nder (herabgesetzten) Bewertungen der Hauptmerkmale gegenüber den unverändert \nübernommenen Einzelbewertungen des Erstbeurteilers zu den Submerkmalen aufzu-\nlösen. Diese Widersprüchlichkeit kann auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass \nsich der Endbeurteiler mit der abweichenden Festsetzung des Gesamturteils und den \nabweichenden Bewertungen von Hauptmerkmalen konkludent von den Benotungen \nder Submerkmale im Beurteilungsvorschlag distanziert, weil die Unvollständigkeit der \nBeurteilung auf diese Weise nicht beseitigt und ihre inhaltliche Vergleichbarkeit mit \nden Beurteilungen anderer Beamter im Rahmen von Qualifikationsvergleichen we-\ngen der nicht nachvollziehbaren (herabgesetzten) Bewertungen der Hauptmerkmale \nnicht gewährleistet ist.\n\n46\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die dem Kläger erteilte \nRegelbeurteilung vom 06.05.2006 als rechtswidrig. Der Widerspruch sowie der \nBewertung der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" zu den \nEinzelbewertungen der diesen Hauptmerkmalen zugeordneten Submerkmale ist \nnicht nachvollziehbar aufgelöst worden.\n\n47\n\nZwar hat - in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren - das beklagte Land \ndrei Submerkmale des Hauptmerkmals \"Leistungsverhalten\" und ein Submerkmal \ndes Hauptmerkmals \"Leistungsergebnis\" von \"4\" auf \"3 Punkte\" abgesenkt, so dass - \nformal - eine Plausibilität der Hauptmerkmale zu den ihnen zugeordneten \nSubmerkmalen besteht. Die von dem beklagten Land gegebene Begründung für die \nAbsenkung nur einzelner Submerkmale von mehreren Submerkmalen eines \nHauptmerkmals ist allerdings defizitär. Soweit nämlich auch insoweit darauf \nverwiesen wird, dass der Erstbeurteiler im Rahmen seines Beurteilungsvorschlags \nden Maßstab verkannt und die erhebliche Leistungsdichte in der bezirksweiten \nVergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 BBesO \nnicht berücksichtigt habe, trägt diese einzelfallübergreifende Begründung die \nHerabsetzung des Notenwerts nur einzelner Submerkmale von mehreren erkennbar \nnicht. Diese Begründung macht nämlich in keiner Weise deutlich, aus welchen \nGründen der Erstbeurteiler nur bei einzelnen - nicht hingegen auch bei anderen - \nSubmerkmalen eines Hauptmerkmals den Maßstab verkannt haben soll. Die \nHerabsetzung einzelner von mehreren Submerkmalen eines Hauptmerkmals könnte \nzwar aus individuellen und einzelfallbezogenen Gründen erfolgen, wobei deutlich zu \nmachen wäre, auf welcher Tatsachengrundlage diese Erkenntnis jeweils beruht; \nwenn allerdings ausschließlich - wie vorliegend - einzelfallübergreifende Erwägungen \ngenannt werden, bedarf es der Begründung, dass und inwieweit der Erstbeurteiler \nnur bei einigen, nicht aber bei auch anderen Submerkmalen den zu \nberücksichtigenden Maßstab verkannt hat. Hierbei könnten auch andere vom \njeweiligen Erstbeurteiler erstellte Beurteilungsvorschläge derselben \nVergleichsgruppe in den Blick genommen werden.\n\n48\n\nDies ist insgesamt nicht geschehen, so dass die angefochtene dienstliche \nBeurteilung der Bezirksregierung Köln vom 06.05.2006 der Aufhebung \nunterliegt.\n\n49\n\nEiner Auseinandersetzung mit den übrigen vom Kläger vorgetragenen \nEinwendungen gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung bedarf es daher \nnicht.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-05/19-k-1110-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-11-05/19-k-1110-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260146","retrieved":"2026-07-09 02:25:36.545667+00:00"}}