{"status":"available","doknr":"OLD260228","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1031.19L1297.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"19 L 1297/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n2. \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die \nStelle des Leiters/der Leiterin des Amtes für Jugend und Schule der Stadt \nM. (Stellenbewertung: A 13) endgültig der Beigeladenen zu übertragen, \nsolange nicht über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn \nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine \nbestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist \nund durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n6\n\nDem Antragsteller steht für sein Rechtsschutzbegehren allerdings ein \nAnordnungsgrund zur Seite, weil die begehrte einstweilige Anordnung notwendig ist, \nseinen geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch \nvorläufig einen endgültigen, zu seinem Nachteil ausfallenden Rechtsverlust \nabzuwenden. Zwar soll die Beigeladene vorerst lediglich auf einen bestimmten \nDienstposten umgesetzt werden, was jederzeit rückgängig gemacht werden könnte. \nDa es jedoch sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene um einen \nsogenannten Beförderungsdienstposten geht, d.h. einen Dienstposten, der höher \nbewertet ist als ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt, droht mit seiner Übertragung der \nErwerb eines Bewährungsvorsprungs im Hinblick auf eine spätere mögliche \nBeförderung. Daraus ergibt sich für den Antragsteller die Notwendigkeit, zur \nRechtswahrung schon die Besetzung der Stelle zum Zwecke der Erprobung (vgl. § \n10 Abs. 4 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-\nWestfalen - Laufbahnverordnung - LVO NRW) zu verhindern. \n\n7\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. \n2003, 14, und vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -; BVerwG, Urteil vom \n16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff. = DÖD 2001, 279 f..\n\n8\n\nDer Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung der \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes oder eines Beförderungsdienstpostens. Er \nkann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetz-\noder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die \nEntscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs \nund des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen \nErmessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich \nbei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG \nverfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch \n§§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfach-gesetzlich konkretisierten \nGrundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der \nDienstvorgesetzte grundsätzlich gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von \nmehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß \nden vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am Besten qualifiziert erscheint. \nIm Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen \nfür die Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, dessen \nerfolgreiche Wahrnehmung eine Voraussetzung für eine spätere Beförderung \ndarstellt. Eine derartige „Vorverlagerung\" der Bestenauslese auf Entscheidungen \nüber die Besetzung von Beförderungsdienstposten im Vorfeld künftiger \nBeförderungen ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Leistungsgrundsatzes \ndurch Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW geboten, \nder u.a. jedem Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den \ngleichen Zugang zu einem Beförderungsamt gewährleistet. Dem einzelnen Bewerber \num eine Beförderungsstelle oder einen Beförderungsdienstposten steht nur ein \nAnspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu, der \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise \nsicherungsfähig ist, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die \nstreitbefangene Beförderungsstelle oder den Beförderungsdienstposten vorläufig bis \nzu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein \nAnordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, \nwenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren \nerkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Leistungsgrundsatzes oder eines \nErmessensfehlers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft und nicht \nauszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten \nausfallen würde. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs \ndurch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen \nnicht glaubhaft gemacht. Aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage -\n\n11\n\nzum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des \nZweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, \n1633\n\n12\n\nkann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Auswahlentscheidung im \nRahmen des hier nur relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem \nAntragsteller und der Beigeladenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechts- \noder ermessensfehlerhaft ist.\n\n13\n\nDas Auswahlverfahren leidet zunächst nicht an Verfahrensfehlern, die den \nAntragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen könnten. Der \nAntragsteller rügt insoweit vor allem, es widerspreche einem geordneten und fairen \nVerfahren, dass das interne Ausschreibungsverfahren „über den Schreibtisch\" der \nBeigeladenen durchgeführt worden sei. Diese habe die Ausschreibung in ihrer \nEigenschaft als Leiterin des Personalservice selbst verfasst und dabei gerade solche \nMerkmale ins Blickfeld gerückt, die sie selbst erfüllte. In Erwiderung darauf hat die \nAntragsgegnerin vorgetragen, die Beigeladene habe keinen Einfluss auf den Inhalt \nder Stellenausschreibung gehabt. Dies legt nahe, dass sie die Ausschreibung \nlediglich auf Anweisung erstellt hat. Im Übrigen ist aber auch weder dargelegt noch \nersichtlich, dass der Antragsteller durch die konkrete Fassung der Ausschreibung in \nseinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein könnte. Der Ausschreibungstext \nenthält kein (konstitutives) Anforderungsprofil, das der Antragsteller nicht erfüllte, so \ndass er von einer Einbeziehung in den Qualifikationsvergleich von vornherein \nausgeschlossen gewesen wäre. Die Ausschreibung ist auch nicht in irgendeiner \nWeise speziell auf die Beigeladene zugeschnitten. Die darin benannten, erwarteten \nbzw. erwünschten sonstigen Merkmale wie Leitungserfahrung, \nVerhandlungsgeschick, überdurchschnittliches Engagement sowie Berufserfahrung \nim pädagogischen/psychologischen Bereich sind im Hinblick auf die zu besetzende \nStelle eines Leiters/einer Leiterin des Amtes für Jugend und Schule evident \nsachgerecht. Es kann nach alledem ausgeschlossen werden, dass sich der Inhalt der \nAusschreibung in sachfremder, Art. 33 Abs. 2 GG zuwiderlaufender Weise auf die \nAuswahlentscheidung ausgewirkt hat. \n\n14\n\nAuch im Übrigen weist die streitige Auswahlentscheidung keine Verfahrensfehler \noder durchgreifende sonstige formelle Fehler auf. Sie wurde nach Einsichtnahme in \ndie Personalakten und Durchführung von Auswahlgesprächen, an der der \nBürgermeister, der zuständige Fachbereichsleiter, der Vorsitzende des \nPersonalrates, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenbeauftragte \nteilgenommen haben, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin als dem zuständigen \nOrgan (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen - GO NRW) getroffen. Ein Fall, in dem die Entscheidung auf den Haupt- \nund Finanzausschuss übertragen gewesen wäre (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 3 GO i.V.m. \n§ 14 der Hauptsatzung der Stadt M. vom 27. November 1997 i.d.F. vom 8. \nNovember 2001), liegt nicht vor. Denn es geht vorliegend lediglich um die Besetzung \neines - wenn auch beförderungsrelevanten - Dienstpostens und nicht um die in der \nSatzungsregelung aufgeführten Fälle einer „Ernennung, Beförderung und \nEntlassung\" von Beamten. Mag man im Falle einer allgemeiner formulierten \nRegelung, die dem Haupt- und Finanzausschuss etwa die Zuständigkeit für \n„beamtenrechtliche Entscheidungen\" überträgt, eine Einbeziehung der Übertragung \nhöherwertiger Dienstposten erwägen können, \n\n15\n\ndahin tendierend OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2006 - 1 B \n1452/06 -\n\n16\n\nschließt die hier vorliegende enumerative Aufzählung von inhaltlich genau \ndefinierten Statusentscheidungen eine analoge Anwendung auf derartige andere \nFälle nach Auffassung der Kammer indes aus. \n\n17\n\nDie gemäß §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Personalvertretungsgesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) \nerforderliche Zustimmung des Personalrats ist erfolgt. Auch § 71 Abs. 3 Satz 2 \nSozialgesetzbuch - Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, Artikel 1 des Gesetzes zur \nNeuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. \n1163, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006, BGBl. I S. \n3134 - im Folgenden: SGB VIII) ist beachtet worden. Danach soll der \nJugendhilfeausschuss vor der Berufung eines Leiters des Jugendamtes gehört \nwerden. Die damit verlangte - bloße - Anhörung des Jugendhilfeausschusses wurde \nhier unstreitig durchgeführt: Der Ausschuss hat den ihm unterbreiteten \nBesetzungsvorschlag durch Beschluss zur Kenntnis genommen und keine Einwände \nerhoben. Seiner ausdrücklichen Zustimmung bedarf es nach der gesetzlichen \nRegelung nicht. Die Behauptung des Antragstellers, der Jugendhilfeausschuss habe \nden vorgeschlagenen Beschluss der Verwaltung, die Beigeladene zur Amtsleiterin zu \nbestellen, mangels Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen einstimmig \nabgelehnt, findet - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - in den von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen aber auch keine \nBestätigung.\n\n18\n\nIn der Sache ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise von \neinem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen. Fehl geht zunächst \ndie Auffassung des Antragstellers, die Beigeladene hätte in den \nQualifikationsvergleich überhaupt nicht einbezogen werden dürfen, weil sie ein für \ndie fragliche Stelle bestehendes gesetzliches Anforderungsprofil nicht erfülle, \nnamentlich keine Fachkraft im Sinne von § 72 Abs. 2 SGB VIII sei. Nach dieser \nVorschrift sollen leitende Funktionen des Jugendamts „in der Regel nur Fachkräften \nübertragen werden\". Fachkräfte sind Personen, die - neben der persönlichen \nEignung - eine der jeweiligen Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, \nvgl. § 72 Abs. 1 SGB VIII. Darunter fallen ausweislich der Gesetzesbegründung vor \nallem Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Erzieher, Psychologen, Diplompädagogen, \nHeilpädagogen, Sonderschulpädagogen, Psychagogen, Jugendpsychiater, \nPsychotherapeuten und Pädiater.\n\n19\n\nVgl. BT-Drs. 11/5948, S. 97 (zum früheren § 64 SGB VIII, dem der jetzige \n§ 72 SGB VIII im Wortlaut vollständig gleicht).\n\n20\n\nGrundsätzlich erforderlich ist damit eine formal abgeschlossene \nBerufsqualifikation in einem sozialen, sozialpädagogischen, sozialarbeiterischen oder \nähnlichen Ausbildungsgang.\n\n21\n\nVgl. die vom Antragssteller vorgelegte Kommentierung von R. Wiesner, \nSGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 72 Rn. 8.\n\n22\n\nBei einem solchen engen Verständnis des Begriffs der Fachkraft kann der \nAntragsteller durch eine etwaige Missachtung von § 72 Abs. 2 SGB VIII allerdings \nvon vornherein nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er selbst keine Fachkraft im \nSinne dieser Vorschrift wäre. Denn er verfügt nicht über eine derartige Ausbildung im \nsozialen Bereich. Seine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Jugendhilfe und \nähnlichen sozialen Bereichen begründet nicht die Eigenschaft als Fachkraft. Dies \nerschließt sich auch aus § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der Personen, die aufgrund \nbesonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu \nerfüllen, neben den Fachkräften gesondert erwähnt. \n\n23\n\nJedenfalls ist ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 SGB VIII aber auch nicht erkennbar. \nAuch wenn der von der Antragstellerin nebenberuflich erworbene Studienabschluss \nals „Master of Organizational Psychology\" nicht schon ihre Eigenschaft als Fachkraft \nim oben beschriebenen, engen Sinne begründen sollte, ist zu beachten, dass zum \nEinen in begründeten Ausnahmefällen auch ein weiteres Verständnis des Begriffs \nder Fachkraft in Betracht kommt (welches offenbar auch der Antragsteller für sich in \nAnspruch nimmt).\n \nVgl. R. Wiesner, a.a.O., § 72 Rn. 12 und 24, der darauf hinweist, das u.U. \nauch andere berufsqualifzierende Abschlüsse (z.B. Qualifikationen des \nallgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder \nbetriebswirtschaftliche Abschlüsse) die Eigenschaft als Fachkraft begründen \nkönnen.\n\n24\n\nZum anderen handelt es sich bei dem Fachkräftevorbehalt aber auch nicht um \neine zwingende Voraussetzung, sondern lediglich um eine Soll-Vorschrift, von der in \nbegründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. \n\n25\n\nVorliegend hat die Antragsgegnerin jedenfalls nachvollziehbar begründet, warum \nhier eine Ausnahme von dem regelmäßigen Gebot, nur in sozialen Berufen \nausgebildete Fachkräfte mit Leitungsfunktionen des Jugendamts zu betrauen, \nmöglich war. Bereits in dem Auswahlvermerk vom 19. Juli 2007 wird besonders \nbetont, dass es sich bei dem zu leitenden Amt nicht um ein reines Jugendamt \nhandele, sondern darin überdies alle Bereiche der Schulverwaltung integriert seien, \ndie Leitung dementsprechend beide große Bereiche abdecken müsse. Im \ngerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin dies (zulässigerweise) noch \ndahingehend ergänzt, dass sich aus der Einbeziehung des Schulbereiches \nabweichende Anforderungen an den Stelleninhaber ergäben. Es begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund und vor \nallem auch unter Berücksichtigung der außerordentlich vielfältigen, für die in Rede \nstehende Amtsleiterstelle zweifellos förderlichen Qualifikationen und Erfahrungen der \nBeigeladenen, von der Erfüllung des - eng verstandenen - Fachkräfte-Kriteriums \nabgesehen hat, wobei auch berücksichtigt worden ist, dass das Jugenamt ansonsten \nausreichend mit derartigen Fachkräften besetzt ist. \n\n26\n\nFür den danach zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller \nvorzunehmenden, vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in \nerster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen \nBeurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber \nwiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen \nam Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen \nüber ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze \n1 bis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern ist es \ngemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen \nBeurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen \nund gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als \nzusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien \nzurückgegriffen wird, \n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, DÖD \n2005, 11, ständige Rechtsprechung; BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 \n- 2 C 31.01 -, Buchhholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27. Februar 2003 - 2 \nC 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, \n38.\n\n28\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin vom 19. Juli 2007 mit der im Schriftsatz vom 26. September 2007 \nmitgeteilten ergänzenden Begründung zu Gunsten der Beigeladenen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtlich bedenkenfrei. Die Antragsgegnerin \nhat die Beigeladene dem Antragssteller nach Einsichtnahme in die Personalakten, \nd.h. unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, und \nDurchführung eines Auswahlgesprächs vorgezogen, weil sich diese ihr unter allen \nAspekten als die am besten qualifizierte Bewerberin darstellte. Dagegen ist nichts zu \nerinnern.\n\n29\n\nFür die vorliegend am 19. Juli 2007 getroffene Auswahlentscheidung sind die \ndem Antragsteller und der Beigeladenen im Juni 2004 für den Zeitraum vom 1. März \n2002 bis zum 29. Juni 2004 (Antragsteller) bzw. vom 1. Januar 2004 bis zum 17. Juni \n2004 (Beigeladene) erteilten Regelbeurteilungen als noch hinreichend aktuell \nanzusehen. \n\n30\n\nZwar entfällt die Tauglichkeit einer dienstlichen Beurteilung, als Grundlage für die \nBewerberauswahl zu dienen, regelmäßig wegen fehlender Aktualität, wenn der \nzugrunde gelegte Beurteilungszeitraum im maßgebenden Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung mehr als drei Jahre zurückliegt;\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 - (für den \nFall, dass zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und \nAuswahlentscheidung eine Zeitspanne von drei Jahren und 8 Monaten liegt) \nund vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -DÖD 2001, 315 = NWVBl. 2002, \n113 m.w.N.; ebenso Beschluss der Kammer vom 17. August 2005 - 19 L \n1044/05 - (für den Fall, dass zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und \nAuswahlentscheidung eine Zeitspanne von drei Jahren und 3 bzw. 4 Monaten \nliegt).\n\n32\n\nBei einer Abwägung zwischen dem Erfordernis eines zeitlich möglichst nah an \ndie Auswahlentscheidung heran reichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit \nder Effektivität der Personalverwaltung werden allerdings dienstliche Beurteilungen, \nderen Beurteilungszeiträume - wie vorliegend bei dem Antragsteller und der \nBeigeladenen - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - hier vom 19. Juli 2007 - nur \nbis zu drei Jahren und einen Monat zurückliegen, den Aktualitätsanforderungen noch \ngerecht, zumal auch der in den zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen \nBeurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorgesehene Regelbeurteilungszyklus \nvon drei Jahren (vgl. Ziff. 5) hier nur knapp überschritten war. \n\n33\n\nVgl. auch Beschluss der Kammer vom 31. August 2005 - 19 L 1164/05 - \n(für den Fall, dass zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und \nAuswahlentscheidung ein Zeitraum von drei Jahren und eineinhalb Monaten \nliegt).\n\n34\n\nGrundsätzlich ist allerdings auch der Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der \nBeurteilungen unverzichtbar dafür, dass dienstliche Beurteilungen eine taugliche \nGrundlage für die Feststellung von Eignung, Befähigung und Leistung gerade im \nVergleich mehrerer Beamter untereinander sein können. An dieser Vergleichbarkeit \nfehlt es vorliegend entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits deshalb, \nweil sich seine Beurteilung auf eine Tätigkeit in der Jugendhilfe, diejenige der \nBeigeladenen aber auf den Bereich des Personalwesens bezieht. Mangels \nausdrücklicher gegenteiliger Hinweise in den Beurteilungsrichtlinien der \nAntragsgegnerin ist vielmehr davon auszugehen, dass Bezugspunkt der \nBeurteilungen das jeweilige statusrechtliche Amt - und nicht die ausgeübte Tätigkeit - \nist. Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit indes mit Blick auf den (Teil-\n)Aspekt wesentlich gleicher Beurteilungszeiträume. Die Einheitlichkeit des \nBeurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten \ngleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer \nzeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung \nerfasst.\n\n35\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, \nIÖD 2005, 230; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99 \n= ZBR 2002, 211 m.w.N..\n\n36\n\nInsoweit ist dem Antragsteller zuzugeben, dass es an der hinreichenden \nVergleichbarkeit der ihm unter dem 29. Juni 2004 erteilten Beurteilung mit der der \nBeigeladenen unter dem 17. Juni 2004 zuletzt erteilten Beurteilung zunächst einmal \nfehlt, weil sie zwar zu einem ähnlichen Beurteilungsstichtag erstellt sind, sich aber \nauf einen unterschiedlich langen, erheblich voneinander abweichenden \nBeurteilungszeitraum erstrecken: Während bei der Beigeladenen nur ein sehr kurzer \nZeitraum von rund einem halben Jahr erfasst wurde, erstreckt sich der \nBeurteilungszeitraum bei dem Antragsteller auf zwei Jahre und 4 Monate. \n\n37\n\nDie mangelnde Vergleichbarkeit der letzten Regelbeurteilungen führt hier jedoch \nausnahmsweise nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler der \nAuswahlentscheidung. Auch beim Fehlen hinreichend miteinander vergleichbarer \nBeurteilungszeiträume kann der Dienstherr den Anforderungen der Grundsätze der \nBestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügen. Dies \nsetzt voraus, dass er zum Ausgleich des durch den teilweise „verkürzten\" Zeitraum \neintretenden Erkenntnisverlusts und zugleich des Verlusts einer gleichmäßigen \nBehandlung des Betroffenen für die bis zum Beginn des „normalen\" \nRegelbeurteilungszeitraums zurückreichenden Restzeiträume weitere \nErkenntnisgrundlagen hinzuzieht und diese bei dem gebotenen Bewerbervergleich \ngrundsätzlich gleichrangig mitberücksichtigt. Hierzu kommen vor allem Aussagen \naus früheren dienstlichen Beurteilungen des von der „Verkürzung\" betroffenen \nBeamten in Betracht, insbesondere aus Vorbeurteilungen, welche solche Zeiten \nabdecken, die an sich mit in den fraglichen aktuellen Regelbeurteilungszeitraum \nhätten einbezogen werden müssen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, \na.a.O.; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -.\n\n39\n\nVorliegend ist die Beigeladene schon in der vorangegangenen, aus Anlass des \nAusscheidens des bisherigen Amtsleiters erstellten Beurteilung vom 22. Dezember \n2003 für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003 mit „sehr gut\" \nbeurteilt worden, wobei es sich nach dem seinerzeit geltenden Beurteilungssystem \noffenkundig bereits um die Höchstnote handelte. Nimmt man diese Beurteilung zu \nder letzten, mit dem Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen\" \nabschließenden Regelbeurteilung hinzu, ist die Antragsgegnerin auf hinreichend \nvergleichbarer Grundlage von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller ausgegangen, welcher in seiner aktuellen Beurteilung \nfür den Zeitraum 01. März 2002 bis 29. September 2004 lediglich mit „übertrifft die \nAnforderungen\" beurteilt worden war. Denn sie hat für einen vergleichbaren Zeitraum \nbessere Gesamtbeurteilungen erzielt, die sich überdies auf ein höheres \nstatusrechtliches Amt (A 12) als die Beurteilung des Antragstellers (A 11) beziehen. \n\n40\n\nZum stärkeren Gewicht einer in einem höheren Statusamt erzielten \nBeurteilung vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 1789/06 -.\n\n41\n\nIn dem Auswahlvermerk vom 19. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin des Weiteren \nnachvollziehbar auf die - sich in den dienstlichen Beurteilungen jeweils \nwiderspiegelnde - stärker ausgesprägte Sozialkompetenz der Beigeladenen und ihre \ngrößere Erfahrung in Leitungsfunktionen abgestellt und daraus einen \nEignungsvorsprung der Beigeladenen hergeleitet. Diese Aspekte sind für die zu \nbesetzende Stelle von erkennbarer Bedeutung; Leitungserfahrung wird nach dem \nInhalt der Ausschreibung sogar ausdrücklich erwartet. Der Antragsteller setzt alldem \nlediglich seine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Jugendhilfe entgegen. \nDiese hat die Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvermerks erkannt, aber nicht \nfür ausreichend befunden, um den erheblichen Qualifikationsvorsprung der \nBeigeladenen auszugleichen. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass auch die \nBeigeladene durch ihr Zusatzstudium sowie ehrenamtliche Beratungsarbeit über \nerste Erfahrungen im pädagogisch/psychologischen Bereich verfügt. Die so \nbegründete Annahme einer insgesamt besseren Eignung der Beigeladenen bietet \nkeinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.\n\n42\n\nAuch in Bezug auf das zusätzlich durchgeführte Auswahlgespräch sind \nschließlich keine Rechtsfehler vorgetragen oder ersichtlich, die auf die subjektive \nRechtsstellung des Antragstellers durchschlagen könnten. Grundsätzlich stellen \nBewerber- oder Auswahlgespräche jedenfalls ergänzend zu vorher eingeholten \ndienstlichen Beurteilungen ein taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer \nBesetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse \nüber die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion \nzu gewinnen. Solchen Gesprächen kann insbesondere dann eine gegebenenfalls \nauch ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn das Ergebnis der eingeholten \nBeurteilungen im Wesentlichen einen Qualifikationsgleichstand ausweist. \n\n43\n\nVorliegend kann dahinstehen, ob das ergänzend durchgeführte \nAuswahlgespräch den Anforderungen an Form und Inhalt derartiger Gespräche \ngenügt und ob es hinreichend dokumentiert ist. \n\n44\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -; \nBeschluss vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -.\n\n45\n\nDenn da die Beigeladene bereits nach dem Vergleich der dienstlichen \nBeurteilungen eindeutig besser qualifziert war als der Antragsteller, war das \nGespräch für die streitige Auswahlentscheidung letztlich objektiv nicht mehr \nausschlaggebend. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nnicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich \ndemzufolge keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. \n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \nDer festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein \nHauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwerts des § 52 Abs. \n2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-31/19-l-1297-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-31/19-l-1297-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260228","retrieved":"2026-07-09 02:25:43.105976+00:00"}}