{"status":"available","doknr":"OLD260227","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1031.11L1584.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"11 L 1584/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu \nuntersagen, ein durch Terroristen entführtes Flugzeug, in dem der \nAntragsteller sitzt, durch Kräfte der Bundeswehr abschießen zu lassen, \nsofern es hierfür keine eindeutigen gesetzlichen Grundlagen gibt, der \nVerteidigungsfall nicht eingetreten ist und der Antragsteller seine \nTeilnahme an dem Flug dem Antragsgegner mindestens zwölf Stunden \nvor Flugbeginn mittels Telefax angezeigt hat, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nÜber den Antrag kann vom erkennenden Gericht entschieden werden, weil es \nsich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Verfassungsrechtliche \nStreitigkeiten liegen nur dann vor, wenn bei einem streitigen Rechtsverhältnis beide \nBeteiligte unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind oder wenn die Streitigkeit \nauf Grund verfassungsgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften grundsätzlich den \nVerfassungsgerichten vorbehalten ist. \n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 40, Rdn. 32 - 32m; zu \nKlagen gegen die Durchführung militärischer Tiefflüge BVerwG, Urteil vom \n14. Dezember 1994 - 11 C 18/93 -, NJW 1995, 1690.\n\n7\n\nDer Antrag ist aber unzulässig, weil ein Rechtschutzbedürfnis fehlt. \n\n8\n\nWird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf \nein künftiges Geschehen ausgerichtet ist, muss ein besonderes, d. h. gerade auf die \nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis \nvorliegen. \n\n9\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, \n329 (347); Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (212); Urteil \nvom 8. September 1972 - VII C 6.71 -, BVerwGE 40, 323 (326) jeweils m. w. \nN.; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, vor § 40, Rdnr. 25.\n\n10\n\nNamentlich kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden \nRechtsschutz nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit der dafür \nerforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen unter welchen \ntatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ergehen werden. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1981 - 3 B 89.81 -, Buchholz \n418.6 ViehSG Nr. 8; Urteil vom 19. März 1974 - I C 7.73 - , BVerwGE 45, 99 \n(105); OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03 -, \nNVwZ-RR 2004, 344 (345). \n\n12\n\nDas ist hier der Fall. Aus den Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung \nist nicht hinreichend konkret zu entnehmen, wie er in welchem Fall entscheiden wird. \nFür eine vorsorgliche rechtliche Kontrolle besteht deshalb kein \nRechtsschutzbedürfnis. \n\n13\n\nDas Bundesverfassungsgericht \n\n14\n\nvgl. Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 -, NJW 2006, 751ff.\n\n15\n\nhat § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Januar \n2005, BGBl. I, S. 78, für nichtig erklärt. Mit dieser Vorschrift wurden die Streitkräfte \nermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen \neingesetzt werden sollen, abzuschießen, sofern dies das einzige Mittel zu Abwehr \nder Gefahr ist. Der Bundesminister der Verteidigung hat dazu in einem Interview in \nder Zeitschrift Focus vom 17. September 2007 erklärt: \n\n16\n\n„Ein Abschuss wäre nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichtes auch in den Fällen gemeiner Gefahr oder \nGefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung möglich. Ich \nwünsche mir eine verfassungsrechtliche Klarstellung. Aber da gibt es noch \nkeinen Konsens in der Koalition. Deshalb müsste ich im Notfall vom Recht des \nübergesetzlichen Notstandes Gebrauch machen. Wenn es kein anderes Mittel \ngibt, würde ich den Abschussbefehl geben, um unsere Bürger zu schützen. ... \nIch hoffe, dass ich nie in eine solche Situation komme.\"\n\n17\n\nDiese Auffassung hat er in der Aktuellen Stunde am 19. September 2007 im \nBundestag wiederholt. \n\n18\n\nDiese Äußerung ist keine hinreichend konkrete Entscheidung, sondern eine \ngedankliche Auseinandersetzung mit einer hypothetischen Situation, die Teil der \npolitischen Auseinandersetzung um eine künftige Regelung derartiger Fälle ist. Wie \ndie Bevölkerung vor terroristischen Angriffen aus der Luft geschützt werden kann, ist \nGegenstand einer intensiven politischen, verfassungsrechtlichen und ethischen \nDebatte, bei der die verschiedensten Ansichten vertreten werden. Eindeutige \nRegelungen bestehen zur Zeit nicht, Lösungsansätze durch neue gesetzliche \nRegelungen unter Abänderung des Grundgesetzes oder einer veränderten \nAuslegung der bestehenden Vorschriften werden ebenso kontrovers diskutiert wie \ndie Frage, ob und wie bei einer unauflösbaren Kollision von Abwehrrechten der \nPassagiere und staatlichen Schutzpflichten gegenüber der bedrohten Bevölkerung \nim Rahmen der bestehenden Rechtslage gehandelt werden darf. \n\n19\n\nVgl. etwa Baldus, Gefahrenabwehr in Ausnahmelagen, NVwZ 2006, \n532ff.; Gramm, Der wehrlose Verfassungsstaat ? DVBl. 2006, 653ff.; Linke, \nInnere Sicherheit durch Bundeswehr ?, AöR (2004), S. 489 (534f); \nWiefelspütz, Bundeswehr und innere Sicherheit, NWVBl. 2006, 41ff.; Prantl, \nDer Abschuss, Süddeutsche Zeitung vom 20. 9. 2007; Glosse „Die Harry-\nTheorie\", Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16.02.2006, S. 37.\n\n20\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht abzusehen, wie der Bundesminister der \nVerteidigung trotz seiner Erklärungen vom September 2007 bei einer tatsächlichen \nBedrohung durch ein als Waffe benutztes Flugzeug, in dem auch der Antragsteller \nsitzt, handeln wird. Entscheidungen im Ernstfall sind in der Regel abgewogener als \nAnkündigungen im politischen Meinungsstreit. Das gilt vor allem dann, wenn eine \nEntscheidung tragische Auswirkungen hat und dem Entscheidenden selbst u. U. \nerhebliche strafrechtliche Konsequenzen drohen.\n\n21\n\nGerichtliche Verfahren sollen nur Rechtsschutz gegen hinreichend konkretisierte \nEingriffe gewähren und nicht vorbeugend abstrakte Rechtsfragen klären, bei denen \ndie konkreten Umstände des Einzellfalles noch nicht erkennbar sind. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 12 A 3565/06 -.\n\n23\n\nDass es dabei zu Situationen kommen kann, in denen ein nachträglicher \nRechtsschutz nicht mehr erlangt werden kann und nur der Täter noch strafrechtlich \nzur Verantwortung gezogen werden kann, ist als Teil des allgemeinen Lebensrisikos \nnie auszuschließen. Dieses Risiko ist hier nicht höher als in anderen Fällen, in denen \ndie Rechtsordnung wie z. B. bei einer vorgeschriebenen Schutzimpfung eine \nGefährdung des Lebens im Interesse der Allgemeinheit hinnimmt, oder in denen \njeder Einzelne sich selbst - etwa bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder bei \neiner Operation - in Gefahr begibt. \n\n24\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus den §§ 52 Abs.2, 53 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-31/11-l-1584-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-31/11-l-1584-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260227","retrieved":"2026-07-09 02:25:43.031673+00:00"}}