{"status":"available","doknr":"OLD260298","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1029.18L1588.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"18 L 1588/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälf-\nte.\n\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nden beabsichtigten Atommülltransport über die Eisenbahnbrücke in Lindow zu \nuntersagen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Kammer kann bei der gebotenen Eile der Entscheidung offen lassen, ob die \nAntragstellerin zu 1) - eine Bürgerinitiative aus Niedersachsen - überhaupt antrags-\nbefugt ist. Der Antrag beider Antragsteller ist jedenfalls unbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re-\ngelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu-\nlässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab-\nwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist \nbegründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge-\nmacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 ZPO).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nMit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorweg-\nnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung \nkurzfristig schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für \nden Antragsteller unzumutbar wären, wobei ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit \nfür einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen muss.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, \nBVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827.\n\n10\n\nDavon kann im Falle der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Die An-\ntragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Untersagung des Atommülltrans-\nportes gemäß § 5 a Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht mit der erfor-\nderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat sich ausweislich des Schriftsatzes vom 29.10.2007 mit \nder Angelegenheit eingehend befasst. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der \nSituation bestehen bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht. Die \nvon den Antragstellern zur Glaubhaftmachung vorgelegten Kopien von Fotografien \nsind nicht aussagekräftig und vermögen die Einschätzung der Behörde nicht zu ent-\nkräften. Abgesehen davon haben die Antragsteller sich aber auch nicht ansatzweise \nmit der von der Deutschen Bahn geplanten Abstützvorrichtung auseinander gesetzt. \nInsbesondere haben sie keine nachvollziehbaren Bedenken hinsichtlich der Standsi-\ncherheit der am Transporttag zusätzlich gesicherten Brücke geltend gemacht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \nAusgehend hiervon war für jeden der Antragsteller der Auffangstreitwert von \n5.000,00 EUR anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist nach ständiger Rechtsprechung \nder Kammer im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbie-\nren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-29/18-l-1588-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-29/18-l-1588-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260298","retrieved":"2026-07-09 02:25:48.446636+00:00"}}