{"status":"available","doknr":"OLD260372","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1025.20K3768.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"20 K 3768/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin war am 26.02.2005 Halterin eines Kfz der Marke Audi mit dem amtli-\nchen Kennzeichen MH-00 00. Das Fahrzeug stellte sie in der Theodor-Barbilon-\nStraße 66 in einem Bereich ab, für den ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet \nwar (Zeichen Z 286). Zugleich waren Zusatzschilder mit der Aufschrift „Ladezone\" \nund „Werktags 7.00 - 19.00 Uhr\" angebracht. Das Fahrzeug wurde durch einen Be-\ndiensteten der Verkehrsüberwachung der Beklagten um 9.50 Uhr vorgefunden, \nnachdem dieser von einem Anwohner informiert worden war, dass er ein Umzugs-\nfahrzeug erwarte. Der Bedienstete des Beklagten forderte den Anwohner daraufhin \nauf, sich noch einmal zu melden, wenn das Fahrzeug eingetroffen und die Ladezone \ndann immer noch besetzt sei. Nachdem er erneut zum Abschlepport gerufen wurde, \nweil das Umzugsfahrzeug eingetroffen und die Ladezone immer noch besetzt war, \nordnete er um 10.51 Uhr das Abschleppen des Fahrzeuges der Klägerin an. Die Ab-\nschleppmaßnahme wurde durchgeführt und die Klägerin löste ihr Fahrzeug gegen \nZahlung der Abschleppkosten in Höhe von 98,96 EUR beim Abschleppunternehmen \naus. \n\n2\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2005 forderte die Klägerin die Beklagte \nzur Rückerstattung der gezahlten Abschleppkosten auf und begründete dies im We-\nsentlich damit, dass der fließende Verkehr durch das Abstellen eines Fahrzeugs in \ndiesem Bereich nicht behindert werde. Außerdem befänden sich in dem betroffenen \nBereich andere, ebenfalls zum Teil als Ladezone ausgewiesene Flächen sowie kurz-\nfristige Parkmöglichkeiten, in denen ein Be- und Entladen auch eines Lkw möglich \ngewesen wäre. Die Sicherstellung des Fahrzeuges sei außerdem unverhältnismäßig \ngewesen, da die Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs von den Mitarbeitern der \nStadt Köln problemlos habe ermittelt werden können. In dem Fahrzeug sei nämlich \ngut sichtbar ein Anwohnerparkausweis ausgelegt gewesen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte die Erstattung der Abschleppkos-\nten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 12f. \nder Beiakte 2).\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 18.08.2006 Klage erhoben,\n\n5\n\nmit der sie die Erstattung von Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung vertieft \nsie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und vertritt weiterhin die Auffassung, dass \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht bestanden habe. Darüber hinaus hätte \nsie als Verfügungsberechtigte ermittelt und telefonisch informiert werden können. \nIhre Wohnung befinde sich zwei Minuten vom Abstellort entfernt und sie sei zu die-\nsem Zeitpunkt auch zu Hause gewesen. Im Übrigen sei es unzulässig gewesen, die \nLadezone für ein Umzugsfahrzeug frei zu machen. Denn die Ladezone diene dazu, \nden Geschäften der nahe gelegenen Deutzer Freiheit die Belieferung zu vereinfa-\nchen. Schließlich sei das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin nicht notwendig \ngewesen, da das Umzugsfahrzeug auch durch das Abschleppen der beiden hinter \nder Klägerin stehenden Fahrzeuge ausreichend Platz gehabt habe. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 98,96 EUR zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen\n\n10\n\nund führt im Wesentlichen aus, die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewe-\nsen, da entgegen der Auffassung der Klägerin deren Fahrzeug sehr wohl den flie-\nßenden Verkehr behindert habe. Insofern sei auch auf die schriftliche Stellungnahme \ndes seinerzeit tätigen Mitarbeiters vom 22.09.2006 zu verweisen, wonach der Um-\nzugswagen im Kurvenbereich vor der Garagenzufahrt gestanden habe wodurch der \nfließende Verkehr behindert worden sei. \n\n11\n\nAbgesehen davon seien aber die Be- und Entladebereiche grundsätzlich vom \nanderen Verkehr frei zu halten, da jederzeit mit entsprechendem Be- und Entlade-\nverkehr gerechnet werden müsse. In der unmittelbaren Nähe zur Theodor-Barbilon-\nStraße in Köln-Deutz befinde sich die Deutzer Freiheit als Hauptgeschäftsstraße. In \ndiesem Stadtteil bestehe ein hohes Bedürfnis, die Ladezonen auch zu nutzen. Fahr-\nzeuge, die sich unberechtigter Weise in häufig genutzten Ladezonen befänden, wür-\nden daher regelmäßig abgeschleppt. \n\n12\n\nSchließlich habe der Außendienstmitarbeiter seinerzeit die Wohnadresse der \nKlägerin ausfindig gemacht. Diese sei jedoch zu weit vom Standort des Fahrzeugs \nentfernt gelegen, um dort ein Benachrichtigungsversuch zu starten, da sich der die \nSicherstellung des Fahrzeuges vorzunehmende Beamte bei Aufenthaltsermittlung \nund Benachrichtigungsversuchen im Blickfeld des Fahrzeugs aufzuhalten habe. Letz-\nteres sei aufgrund der straßenmäßigen und baulichen Gegebenheiten sowie der Ent-\nfernungen nicht möglich gewesen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-\nrichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlepp-\nunternehmen; sie hat die Kosten der Abschleppmaßnahme selbst zu tragen. \n\n16\n\nIhre Kostenpflicht beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 \nNr. 7 bzw. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW \nbzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat \nder Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstan-\ndenen Kosten zu erstatten.\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen \nRechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden \nkann.\nDies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag \nunstreitig ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. b) i. V. m. § 12 Abs. 2, § 41 Abs. 2 \nNr.8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, da sich das Fahrzeug in einem einge-\nschränkten Haltverbot (Z 286) geparkt war, ohne dass Ladetätigkeit vorgenommen \nwurde.\nDie Abschleppmaßnahme war auch notwendig und verhältnismäßig.\nZunächst kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug der Klägerin den fließenden \nVerkehr behindert hat oder nicht, denn nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt, \nkann ein Fahrzeug, dass einen nicht unerheblichen Zeitraum in einer \neingeschränkten Haltverbotszone geparkt ist, deshalb abgeschleppt werden, weil es \ndessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen \nKraftfahrern zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stellen, wesentlich \nbeeinträchtigt,\nvgl. nur Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 24.03.1998 - 5 A 183/96 - , NJW 1998, 2465, juris- Dokumentation.\nEtwas anderes ergibt sich in vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Außen-\ndienstmitarbeiter der Beklagten das Abschleppen des Fahrzeuges der Klägerin ange-\nordnet hat, damit ein Umzugsfahrzeug die Ladezone nutzen konnte. Es ist nicht \nersichtlich, warum das Be- und Entladen eines Umzugsfahrzeuges grundsätzlich \nnicht zu der gem. § 41 Abs. 2 Nr. 8, Zeichen 286 StVO in einem eingeschränkten \nHaltverbot zulässigen Tätigkeit gehören soll. Danach kann über die zulässige \nHöchstdauer von drei Minuten hinaus in einer entsprechenden Zone zur \nDurchführung von Ladegeschäften gehalten werden, ohne dass die Art der \nLadetätigkeit beschränkt wäre. Dabei ist es rechtlich auch nicht erheblich, dass die \nBeklagte die Ladezone zur Erleichterung des Anlieferverkehrs für die Geschäfte auf \nder naheliegenden Einkaufsstraße eingerichtet hat. Eine solche interne \n„Zweckbestimmung\" ist nicht geeignet, zulässige Ladetätigkeit über den Wortlaut der \nverordnungsrechtlichen Regelung hinaus weiter einzuschränken.\nDes Weiteren war der Bedienstete der Beklagten auch nicht verpflichtet, die Klägerin \nvor Anordnung der Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen, um ihr Gelegenheit zu \ngeben, das Fahrzeug selbst zu entfernen, denn die Behörde ist grundsätzlich nicht \nverpflichtet, Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Berechtigten durchzuführen. \nEinem solchen Versuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten \nund nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen,\n\n17\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 06.07.1983 - 7 B \n182/82 - DVBl. 1983, 1066 ff.; Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 -, \nVRS 103, 309 ff., OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 A 994/06 -.\n\n18\n\nDies gilt auch bei Ausliegen eines Anwohnerparkausweises. \nDem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der vor Ort tätige Mitarbeiter der \nBeklagten eine Halteranfrage durchgeführt, sich dann aber gegen einen \nBenachrichtigungsversuch entschieden hat, weil die Klägerin zu weit entfernt wohnte. \nZwar ist es- wie die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach ausgeführt hat - \naufgrund einer mündlichen Anweisung üblich, dass die Bediensteten der Beklagten \nvor Anordnung des Abschleppens bei Fahrzeugen mit kölner Kennzeichen eine \nHalteranfrage durchführen. Aus einer solchen Halteranfrage folgt jedoch -jedenfalls \nin Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich der Wohnort nicht in unmittelbarer Nähe \ndes Fahrzeuges befindet - nicht die Verpflichtung, den Wohnort der Halterin/des \nHalters des Fahrzeuges aufzusuchen. \n\n19\n\nEtwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Bedienstete \nder Beklagten das Fahrzeug der Klägerin erst nach Ablauf einer halben Stunde hat \nabschleppen lassen. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Bediensteten vom \n22.09.2006 ergibt, hat er zunächst zu Gunsten der „Falschparker\" davon abgesehen, \nAbschleppmaßnahmen vorzunehmen. Er hat sich vielmehr entschieden abzuwarten, \nob bzw. bis eine konkrete Behinderung vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht \nabsehbar, wie sich die Situation im weiteren Verlauf darstellen würde, insbesondere \nstand noch nicht fest, ob und welche Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Eintrittes der \nmöglichen Behinderung in der Ladezone stehen würden. Eine vorsorgliche \nBenachrichtigung der Klägerin mag aus deren Sicht wünschenswert sein, eine \nrechtliche Verpflichtung hierzu bestand aber nicht. \nSchließlich ist es auch nicht ersichtlich, inwieweit das Ermessen der Beklagten \ndahingehend beschränkt gewesen sein sollte, nur die zwei anderen in der Ladezone \nparkenden Fahrzeuge abschleppen zu lassen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-25/20-k-3768-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-25/20-k-3768-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260372","retrieved":"2026-07-09 02:25:54.541805+00:00"}}