{"status":"available","doknr":"OLD260371","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1025.15L194.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"15 L 194/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Die Anträge werden abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie Anträge der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung \n\n2\n\n1. festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungs-\nbeauftragte durch die Weigerung des Antragsgegners, sie im \nRahmen des Teilverfahrens gem. § 17 Abs. 2 \nBundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bei der Erstellung \nder HE/GA zu beteiligen, verletzt ist; \n\n3\n\nfestzustellen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin im \nRahmen ihrer Beteiligungsrechte vorläufig bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG \nbei der weiteren Erstellung von HE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA \nzu beteiligen hat, soweit ein Teilverfahren anhängig ist und/oder in \nihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur für \nArbeit in C. eingegriffen wird; \n\n4\n\nhilfsweise, \n\n5\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin im \nRahmen íhrer Beteiligung gem. §§ 17, 19, 20 BGleiG vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens \ngem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung von \nHE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA zu beteiligen, soweit ein \nTeilverfahren anhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition \nder Beschäftigten der Agentur für Arbeit in C. \neingegriffen wird;\n \n 3. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren \nRechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung \nzum 31.12.2007 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte \nverletzt ist; \n\n6\n\nfestzustellen, dass die Abberufung der Antragstellerin \nzum 31.12.2007 rechtswidrig ist;\n\n7\n\n hilfsweise,\n\n8\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, die \nAntragstellerin aus dem Amt abzuberufen bis das \nHauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist;\n\n9\n\n5. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Amt der Antragstellerin \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gemäß \nder Ziffer 9 der HE/GA vom 30.11.2006 bzw. der Ergänzung zur \nHE/GA vom 20.09.2007 durch eine beim Internen Service \nzuständige Gleichstellungsbeauftragte zu ersetzen und \ndie Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen \nService nicht am 15.11.2007 und nicht vor der rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache in der Agentur für Arbeit \nC. durchzuführen;\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO \nanzuordnen, soweit die Abberufung und die Ersetzung des \nAmtes der Antragstellerin betroffen ist; \n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung des Einspruchs der \nAntragstellerin vom 06.12.2006 soweit hierdurch ihr \nTätigkeitsbereich in der Agentur für Arbeit C. \nbetroffen ist, festzustellen, \n\n14\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n15\n\nZunächst kann die Antragstellerin nicht gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog - wie von ihr \nhilfsweise beantragt - eine Feststellung dergestalt beanspruchen, dass ihr Einspruch \nvom 06.12.2006 gegen die HE/GA vom 30.11.2006 aufschiebende Wirkung hat, \nsoweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich als Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur \nfür Arbeit C. betroffen ist. Denn die aufschiebende Wirkung dieses \nEinspruches besteht nicht (mehr) fort. Dem steht nicht entgegen, dass dieser \nEinspruch gem. § 21 Abs. 1 S. 3 BGleiG aufschiebende Wirkung hatte. Denn diese \nendete mit dem Ergehen des Einspruchbescheides vom 29.12.2006. Insoweit stellt \nsich die Rechtslage anders dar als im Falle eines Widerspruchs nach §§ 68 ff. \nVwGO. Nach § 80 b Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung \neines Widerspruchs i. S. d. §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich mit der Unanfechtbarkeit.\nDies bedeutet für das Klageverfahren, dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich \nmit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache \nendet.\nIm Gegensatz dazu überdauert die aufschiebende Wirkung eines Einspruchs gem. § \n21 Abs. 1 S. 3 BGleiG die ablehnende Einspruchsentscheidung nicht. Der durch den \nEinspruch bewirkten Suspensiveffekt endet mit der endgültigen Bescheidung des \nEinspruches durch die nach § 21 Abs. 3 BGleiG zuständige Stelle, \n\n16\n\n vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 08.08.2007 \n - 2 L 350/07 - n.w.N..\n\n17\n\nDiese Beurteilung ist im Hinblick auf § 22 Abs. 1 S. 4 BGleiG geboten, wonach \ndie Anrufung des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung hat. Diese \nBestimmung liefe leer, wenn sich die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des \nEinspruchs nach den für einen Widerspruch i. S. d. §§ 68 ff. VwGO geltenden \nMaßgaben richten und die aufschiebende Wirkung trotz zurückweisender \nEinspruchsentscheidung auch noch während des Klageverfahrens andauern \nwürde,\n\n18\n\n vgl. VG Arnsberg, wie vor.\n\n19\n\nIn der Sache selbst haben die übrigen Anträge der Antragstellerin keinen Erfolg, \nda sich die mit der HE/GA vom 30.11.2006 verfolgten Maßnahmen als rechtmäßig \nerweisen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom \nheutigen Tage im Verfahren 15 K 457/07 verwiesen werden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\nFür das die Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG betreffende Begehren der \nAntragstellerin einerseits, sowie das Begehren im Übrigen andererseits, ist jeweils \nder Regelstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, sodass sich insgesamt ein Wert \nvon 10.000 Euro ergäbe. Dieser Wert ist im Hinblick auf das vorliegende vorläufige \nVerfahren zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-25/15-l-194-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-25/15-l-194-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260371","retrieved":"2026-07-09 02:25:54.464414+00:00"}}