{"status":"available","doknr":"OLD260370","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1025.15K457.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"15 K 457/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit C. \n. Sie wurde aufgrund einer Wahl von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit \nC. in diesem Amt bestellt. Ihre reguläre Amtszeit läuft vom 23.03.2004 bis \n22.03.2008.\n\n3\n\nMit Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) vom 30.11.2006 traf die \nZentrale der Bundesagentur für Arbeit Regelungen zur „Optimierung der inneren \nVerwaltung\". Danach werden interne Verwaltungsaufgaben (Personal, Control-\nling/Finanzen und Infrastruktur sowie die infrastrukturellen Dienste) nicht mehr ei-\ngenständig von jeder einzelnen der über 170 Agenturen für Arbeit wahrgenommen, \nsondern in 45 sogenannten Internen Services für jeweils mehrere Arbeitsagenturen \nsowie bei 5 von 10 Regionaldirektionen für jeweils mehrere Regionaldirektionsbezir-\nke zusammengefasst. Die einzelnen Arbeitsagenturen behalten dabei ihren Charak-\nter als Dienststelle, der „Geschäftsführer Innerer Service\" (GIS) ist Mitglied der Ge-\nschäftsführung aller Agenturen, für die der Interne Service seine Dienstleistungen \nerbringt. Das Personal für die Aufgabengebiete der Internen Services wird organisa-\ntionsrechtlich der Agentur zugeordnet, bei der der Interne Service seinen Sitz \nhat.\n\n4\n\nFür den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass der Interne Service für \ndie Agenturen für Arbeit Bergisch Gladbach, Bonn, Köln und Brühl zentral in Köln \neingerichtet wird. Nach den Angaben der Beklagten hat die Agentur für Arbeit Ber-\ngisch Gladbach 604 Beschäftigte, diejenige in Bonn 810 Beschäftigte, die Agentur für \nArbeit Brühl 537 und die Agentur für Arbeit Köln 1562 Beschäftigte, was eine Ge-\nsamtsumme von 3513 Beschäftigten ergibt. \n\n5\n\nZiff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006 enthält hinsichtlich der Auswirkungen auf die \nGleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen folgende Aussagen: \n\n6\n\n„In Anbetracht der mit der Errichtung von Internen Services \nverbundenen Verlagerung für die Gleichstellungsbeauftragte \nrelevanter Entscheidungskompetenzen auf die GIS sowie die \nohnehin mit der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften nach \nden SGB II verbundenen Aufgabenentwicklung der GleiB ist \nein Festhalten an den bisherigen Strukturen - eine GleiB für \njede AA - aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten \nnicht mehr vertretbar. Die BA macht daher von der Möglichkeit \ndes § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dahingehend Gebrauch, dass \nmit Ablauf des 31.12.2007 die Amtszeiten der jeweils bestellten \nGleiB in allen Agenturen für Arbeit enden und jeweils eine Gleichstel-\nlungsbeauftragte bei der Agentur mit Sitz des internen Service \nzu bestellen ist. Am 15.November 2007 finden generell \nNeuwahlen in allen Agenturen für Arbeit im Serviceverbund \nstatt. Soweit bis dahin Amtszeiten der derzeit bestellten \nGleichstellungsbeauftragten enden, werden die jeweiligen \nBestellungen bis zum 31.12.2007 verlängert. Wahlberechtigt \nsind alle Frauen der dem jeweiligen Internen Service \nangeschlossenen Agenturen, soweit die gesetzlichen \nVoraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts vorliegen. \nHierzu ergehen noch gesonderte Hinweise. \nDie gesetzlich geforderte Voraussetzung, dass das Konzept \neine angemessene Vertretung aller weiblichen Beschäftigten \naller Dienststellen durch eine Gleichstellungsbeauftragte \ngewährleistet, liegt vor. Dies ist insbesondere dadurch sichergestellt, \ndass die zuständige Gleichstellungsbeauftragte einer \nVertrauensfrau mit ihrem Einverständnis Aufgaben zur \neigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen \nkann. Auch hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise.\"\n\n7\n\nDie Vorbereitung der Neufassung der HE/GA vom 30.11.2006 erfolgte nach den \nAngaben der Beklagten ohne förmliche Beteiligung der Regionaldirektionen oder \nAgenturen für Arbeit. Sie wurde danach auf der obersten Ebene der Bundesagentur \nfür Arbeit unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale beschlos-\nsen, wonach Grundlage die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe waren, in die auch \nMitarbeiter verschiedener Regionaldirektionen und Arbeitsagenturen eingebunden \nwaren. Der Hauptpersonalrat ist im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 \nBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) beteiligt worden und hat erklärt, keine \nEinwendungen zu erheben. \n\n8\n\nAm 06.12.2006 erhob die Klägerin Einspruch beim Vorsitzenden der \nGeschäftsführung der Agentur für Arbeit C. gegen Ziff. 9 der HE/GA \nvom 30.11.2006. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, ihre \nvorzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten sei unzulässig. \nDie genannte HE/GA greife in rechtswidriger Weise in die Organfunktion der \nGleichstellungsbeauftragten ein. Ferner könne von einer geringeren Beanspruchung \nder Gleichstellungsbeauftragten aufgrund der in den Arbeitsgemeinschaften tätigen \nBeschäftigten der Agentur keine Rede sein. Zudem habe weder eine Beteiligung \nnach § 17 Abs. 2 BGleiG noch eine nach § 19 BGleiG stattgefunden. \n\n9\n\nUnter dem 19.12.2006 wies die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen den Ein-\nspruch der Klägerin zurück und machte zur Begründung geltend, unabhängig davon, \ndass die Klägerin keinen der Agentur für Arbeit C. zuzurechnenden \nVerstoß geltend mache, sei ihr Einspruch jedenfalls in der Sache unbegründet. Der \nEinwand fehlender Beteiligung nach § 17 BGleiG sei nicht begründet, weil ein \nTeilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG nicht vorliege. Die Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten der Zentrale sei ausreichend und rechtlich zutreffend \ngewesen. Mit der angestrebten abweichenden Ausstattungsstruktur der Agenturen \nfür Arbeit mit Gleichstellungsbeauftragten mache die Bundesagentur von § 16 Abs. 1 \nS. 3 BGleiG Gebrauch, wobei durch Erfahrungen aus anderen Bundesverwaltungen \nsichergestellt sei, dass die Beschäftigten aller Dienststellen in \nGleichstellungsangelegenheiten angemessen durch die Gleichstellungsbeauftragte \nvertreten würden. So könne zum einen die Möglichkeit des \n§ 18 Abs. 7 S. 2 und 3 BGleiG genutzt werden, der Stellvertreterin Aufgaben zur \neigenständigen Erledigung zu übertragen. Nach § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG könne \ndaneben die Gleichstellungsbeauftragte konkrete Aufgaben auf die zu bestellende \nAnsprechpartnerinnen als Vertrauensfrauen delegieren. Auch sei es für die \nAufgabenerledigung der Gleichstellungsbeauftragten zielführend, wenn diese für \nmehrere Dienststellen zuständig sei und auf diese Weise den GIS aus diesem \ngrößeren Blickwinkel professioneller beraten könne. Die eigentliche PE-\nEntscheidung werde zwar weiterhin in den einzelnen Dienststellen durch die \nDienststellenleitung vor Ort erfolgen, mit dem Ansatz der Gleichstellungsbeauftragten \nbei den jeweiligen GIS in der Agentur mit Sitz des Internen Service werde jedoch \nsichergestellt, dass in jeder Agentur eine einheitliche Linie hinsichtlich der \nGeschäftspolitik im Internen Service vertreten werde.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 09.02.2007 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht ( Verfahren 15 L 194/07). \n\n11\n\nSie rügt die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte, weil sie an einem Teilverfahren \nim Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG aktiv hätte beteiligt werden müssen. Soweit die \nBeklagte vortrage, dass ein entsprechendes Teilverfahren im Rahmen der Erstellung \nder HE/GA nicht vorgelegen habe, werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten, \nda die Klägerin nicht in der Lage sei, nachzuvollziehen, inwieweit tatsächlich die \neinzelnen Dienststellenleitungen - wenn auch nur bei der Entscheidungsfindung und \nPlanung - beteiligt worden seien. Zudem stehe die Durchführung eines \nTeilverfahrens nicht zur Disposition der Beklagten, sondern müsse zur Einbeziehung \nder Belange von Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen beachtet werden. Allein \ndie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale sei nicht geeignet \ngewesen, die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Gesetz \nzu wahren. Dies folge schon daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte der \nZentrale nur von den dort Beschäftigten - und nicht von allen Beschäftigten der \nArbeitsverwaltung - gewählt werde. \n\n12\n\nEbenso sei es rechtswidrig, die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten schon \nzum 31.12.2007 zu beenden. Selbst eine gesetzeskonforme Änderung der Struktur \nim Bereich der Gleichstellungsbeauftragten dürfe nicht unter Verletzung des \nbestehenden Amts durchgeführt werden. Aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergebe sich \nweder ausdrücklich noch immanent die Befugnis, eine vorzeitige Beendigung des \nAmtes einer Gleichstellungsbeauftragten vorzunehmen. \n\n13\n\nWeiterhin macht die Klägerin geltend, das mit der HE/GA vom 30.12.2006 \nverfolgte Konzept der Beklagten diene ausschließlich Einsparungszwecken; es lasse \nÜberlegungen hinsichtlich einer erforderlichen zusätzlichen Ausstattung der \nGleichstellungsbeauftragten vermissen. Die im hier streitigen Verfahren künftig \nvorgesehene Gleichstellungsbeauftragte werde an die 4000 Beschäftigte an \nverschiedenen Standorten - die bis 82 km entfernt seien - zu betreuen haben. Ein \nKonzept zur angemessenen Repräsentation aller betroffenen Beschäftigten fehle. So \nsei völlig unklar, wie die künftige Gleichstellungsbeauftragte z. B. ihre Aufgabe einer \nBeratung und Unterstützung in Einzelfällen wirksam erfüllen solle. Die Möglichkeit, \nkünftig Vertrauensfrauen in den anderen Dienststellen oder die Stellvertreterin mit \nAufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zu betrauen, genüge nicht.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n1. festzustellen, dass sie in ihren Rechten als \nGleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der \nBeklagten, sie im Rahmen des Teilverfahrens gemäß § \n17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA zu \nbeteiligen, verletzt ist;\n\n16\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin im \nRahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß § 17 Abs. 2, 19, \n20 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen \nhat;\n\n17\n\n3. festzustellen, dass die Klägerin in ihren Rechten \nals Gleichstellungsbeauftragte durch die Anweisung, sie \nzum 31.12.2007 als Gleichstellungsbeauftragte \nabzuberufen, verletzt ist;\n\n18\n\n4. festzustellen, dass die Abberufung der Klägerin \nvor Amtsende rechtswidrig ist;\n\n19\n\n5. Festzustellen, dass die aufgrund von Ziff. 9 der \nHE/GA vom 30.11.2006, konkretisiert durch die \nHE/GA vom 20.09.2007 beabsichtigte Ersetzung des \nAmtes der Klägerin durch eine bei dem Internen \nService zuständige Gleichstellungsbeauftragte \nrechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingreift und \nsowohl die Ersetzung des Amtes der Klägerin als auch \ndie Durchführung der Wahl einer \nGleichstellungsbeauftragten im Internen Service \nrechtswidrig ist.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie beruft sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren; \ninsbesondere weist sie daraufhin, es gebe keinen Raum für ein Teilverfahren, weil \ndie Organisationsentscheidung allein auf oberster Ebene unter Beteiligung der \ndortigen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden sei und örtliche Dienststellen \nan diesem Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen seien. Die neue \nAusstattungsstruktur sei nach § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG zulässig; die Ausstattung mit \nbestimmten Mindeststandards gewährt leiste ein ordnungsgemäßes Arbeiten der \nGleichstellungsbeauftragten. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, der Gerichtsakte 15 L 194/07 sowie der in diesem Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n26\n\nWas die Zulässigkeit der Klage anbetrifft, so richtet sie sich zutreffend gegen die \nLeitung der Dienststelle der Agentur für Arbeit C. . Das gerichtliche \nVerfahren nach § 22 BGleiG stellt sich der Sache nach als eine Form des \nOrganstreitverfahrens dar, wobei Gegenstand dieses Verfahrens die Beteiligungs- \nund Überwachungsrechte sind, die dem Organ der Gleichstellungsbeauftragten als \nTeil der Personalverwaltung der Dienststelle (vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 BGleiG) nach \ndiesem Gesetz gegenüber der Leitung der Dienststelle zustehen. Aufgabe der \nGleichstellungsbeauftragten ist es, bei Maßnahmen der - eigenen - Dienststelle auf \ndie Einhaltung gleichstellungsrechtlicher Bestimmungen zu achten und etwaige \nVerstöße im Wege des Einspruchs nach § 21 Abs. 1 S.1 BGleiG gegenüber der \nDienststellenleitung geltend zu machen. Dementsprechend ist das auf das erfolglose \nEinspruchsverfahren folgende gerichtliche Verfahren eine Fortsetzung der zwischen \nden Organen der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung \nbestehenden Meinungsverschiedenheiten, bei der diesen beiden Organen \nBeteiligungsfähigkeit zukommt, so dass hier nicht die Bundesagentur für Arbeit als \nRechtsträger, sondern unmittelbar die Dienststellenleitung der Agentur für Arbeit \nC. die richtige Beklagte ist,\n\n27\n\nvgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 09.10.2007 - 28 A \n80.07 - m. w. N..\n\n28\n\nAuch im übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt. Der \nKlage ist ein Einspruchsverfahrens sowie der gescheiterte Versuch einer \naußergerichtlichen Einigung (vgl. §§ 21, 22 Abs. 1 BGleiG) vorangegangen. Die \nKlagefrist des § 22 Abs. 1 S. 2 BGleiG wurde gewahrt. Die Klägerin stützt ihre Klage \nauch entsprechend § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darauf, dass die Dienststelle Rechte \nder Gleichstellungsbeauftragten, nämlich insbesondere solche gemäß § 17 Abs. 2 \nsowie 18 Abs. 2 BGleiG, verletzt hat. \n\n29\n\nDie Klage ist auch als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da \nsie insbesondere der Klärung eines gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnisses \ndient, ohne dass sich die Klägerin vorrangig auf eine Gestaltungs- oder \nLeistungsklage verweisen lassen müsste.\n\n30\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, weil keine Rechte der Klägerin in ihrer \nFunktion als Gleichstellungsbeauftragte verletzt sind. \n\n31\n\nWas die Klageanträge zu 1. und 2. anbetrifft, liegt kein Verstoß der Agentur für \nArbeit C. gegen § 17 Abs. 2 BGleiG vor. Nach dieser Bestimmung \nhat, soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen \ngetroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige \nGleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 BGleiG in dem bei ihr \nanhängigen Teilverfahren zu beteiligten.\nDer Beteiligungsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten \nDienststelle setzt danach voraus, dass diese an der durch die höhere Dienststelle \ngetroffenen Entscheidung beteiligt ist und ein diesbezügliches Teilverfahren \nanhängig ist. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG, \nin dem von „beteiligter Dienststelle\" und „anhängigem Teilverfahren\" die Rede ist. \nHiernach konnte die Klägerin nur dann eine Beteiligung verlangen, wenn die \nGeschäftsführung der Agentur für Arbeit C. im Rahmen eines \nTeilverfahrens an der Erarbeitung der HE/GA vom 30.11.2006 beteiligt worden wäre, \n\n32\n\nvgl. VG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2007 - 9 E 651/07 (V) -; VG \nArnsberg, Beschluss vom 08.08.2007 - 2 L 350/07 -.\n\n33\n\nEs kann aber vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches \nTeilverfahren auf der örtlichen Ebene der Agentur für Arbeit C. \nstattgefunden hat. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, die angegriffene \nOrganisationsentscheidung sei allein auf oberster Ebene der Bundesagentur für \nArbeit in der Zentrale - unter Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten - \ngetroffen worden. Ein Entscheidungsprozess auf der Ebene der örtlichen Dienststelle \nhabe nicht stattgefunden, lediglich in die entsprechende Arbeitsgruppe seien auch \nMitarbeiter verschiedener Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit eingebunden \nworden. Insoweit hat die Beklagte auch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzendes \nMitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. , Herrn L. , \nvorgelegt, in der dieser darlegt, er sei an der inhaltlichen Vorbereitung der \nNeustrukturierung des Internen Services nicht beteiligt gewesen und damit sei weder \ntheoretisch noch praktisch eine Einflussnahme auf die abschließenden Regelungen \nmöglich gewesen. Wie andere Geschäftsführungsmitglieder der örtlichen Agenturen \nsei auch er - Herr L. - umfassend über die Neustrukturierung im Rahmen einer \nVeranstaltung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit am 14.11.2006 \ninformiert worden. Diesem Vorbringen der Beklagten ist die Klägerin nicht - jedenfalls \nnicht in substantiierter Form - entgegengetreten. So sind namentlich weder Datum \nnoch Ort der von ihr geltend gemachten Beteiligungsgespräche näher präzisiert. \nDementsprechend hat das Gericht keinen Anlass gesehen, entgegen den \nDarlegungen der Beklagten davon auszugehen, bei der Agentur für Arbeit C. \nsei ein Teilverfahren anhängig gewesen, \n\n34\n\nvgl. für den Bereich anderer örtlicher Agenturen für Arbeit: \nVG Frankfurt und VG Arnsberg, jeweils wie vor.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin eine Pflicht, sie nach § 17 Abs. 2 S.1 BGleiG zu beteiligen, \nunter Hinweis darauf für gegeben erachtet, ein Teilverfahren habe im Falle der \nHE/GA vom 30.11.2006 aber notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um \nden gleichstellungsrechtlichen Vorgaben der §§ 17, 19 und 20 BGleiG \nnachzukommen, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG \nkann eine Verpflichtung, bei der Vorbereitung von Maßnahmen einer höheren \nDienststelle, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken können, Teilverfahren \nzur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen, nicht hergeleitet \nwerden. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass es auf örtlicher Ebene tatsächlich \nzu einem solchen Teilverfahren kommt. Ob ein solches stattfindet, folgt aus der \nOrganisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte Stelle \nund dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten \nGleichstellungsbeauftragten (§ 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG). Für das Verfahren der \nStufenbeteiligung ist demzufolge immer der Umfang der Beteiligung der betroffenen \nnachgeordneten Dienststelle selbst maßgeblich. Dieser bestimmt sich nicht nach \ndem BGleiG, sondern nach dem allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsrecht. \nTrifft - wie hier - die übergeordnete Ebene die Entscheidung gegen eine \nvorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststelle, kommt es dort auch zu \nkeinem Teilverfahren. Dementsprechend ist in diesen Fällen für die bei einem \nTeilverfahren nach § 17 Abs. 2 BGleiG vorgeschriebene Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten Dienststelle kein Raum. Denn \ndie Gleichstellungsbeauftragten können in verwaltungs- und organisationsrechtlicher \nHinsicht keine weitergehenden Kompetenzen haben, als die Verwaltung der \nDienststelle, denen sie angehören,\n\n36\n\nvgl. VG Frankfurt sowie VG Arnsberg, jeweils wie vor.\n\n37\n\nDie örtlichen Gleichstellungsbeauftragten können ihre Auffassung nur im \nRahmen des von der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale zu organisierenden \nInformationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur Geltung bringen. \n\n38\n\nIn diesem Zusammenhang kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie \ngeltend macht, die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale könne nicht die \nInteressen der Bediensteten der von der HE/GA vom 30.11.2006 betroffenen \nnachgeordneten Dienststelle vertreten, da sie nur von den Beschäftigten in der \nZentrale, nicht hingegen von denjenigen der nachgeordneten Dienststellen gewählt \nsei. Diese Rechtsauffassung verkennt aber die Aufgabe der \nGleichstellungsbeauftragten. Diese Aufgabe nach dem Bundesgleichstellungsgesetz \nbesteht - anders als etwa im Personalvertretungsrecht - nicht darin, die Interessen \n(weiblichen) Beschäftigten ihrer Dienststelle zu vertreten. Der Umstand, dass die \nGleichstellungsbeauftragte auf der Grundlage einer Wahl durch die weiblichen \nBeschäftigten ihrer Dienststelle gestellt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie \nRepräsentantin dieser Beschäftigten ist. Sie ist vielmehr als Teil der Personal-\nvertretung dienststellenbezogen tätig und hat die als solche spezielle gesetzliche \nAufgabe, bei allen Maßnahmen ihrer Dienststellenleitung deren Vereinbarkeit mit \ngleichstellungsrechtlichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1, 2 \nBGleiG). Adressatin der Überwachungstätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist \ndamit nur die Dienststellenleitung der Behörde, bei der sie bestellt ist. Ist dies eine \nübergeordnete Dienststelle und trifft diese Entscheidungen mit Auswirkungen auf \nnachgeordnete Dienststellen, so bezieht sich der Überwachungsauftrag der \nGleichstellungsbeauftragten der entscheidungsbefugten höheren Dienststelle \nungeachtet der Existenz eigener Gleichstellungsbeauftragten bei den \nnachgeordneten Dienststellen auch ohne Berücksichtigung dessen, ob sie von dort \ngewählt ist, auch darauf, welche Auswirkungen die getroffenen Entscheidungen auf \ndie nachgeordneten Dienststellen haben und ob diese mit dem \nBundesgleichstellungsgesetz vereinbar sind,\n\n39\n\nvgl. VG Berlin, Urteil vom 09.10.2007 - VG 28 A 80.07 - m. w. \nN..\n\n40\n\nIn diesem Zusammenhang hat die Gleichstellungsbeauftragten der \nübergeordneten Dienststelle die Möglichkeit, im Rahmen des \nInformationsaustausches nach § 17 Abs. 1 BGleiG die Meinungen der \nGleichstellungsbeauftragten der betroffenen nachgeordneten Dienststellen \neinzuholen und auf diese Weise gegebenenfalls auf deren besondere \nSachkenntnisse und Erfahrungen zurückzugreifen, \n\n41\n\nvgl. VG Berlin, wie vor, m. w. N..\n\n42\n\nDie Anträge zu 3. und 4. haben ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie in ihren Rechten als \nGleichstellungsbeauftragte durch die Anweisung, sie zum 31.12.2007 als \nGleichstellungsbeauftragte abzuberufen, verletzt ist bzw. auf Feststellung, dass ihre \nAbberufung vor Amtsende rechtswidrig ist.\n\n43\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG die Bestellung der \nGleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für eine Amtszeit von 4 Jahren vorgenom-\nmen wird und dementsprechend die Amtszeit der Klägerin vom 23.03.2004 bis \n22.03.2008 läuft. Dessen ungeachtet ist die Beklagte berechtigt, diese Amtszeit ent-\nsprechend Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006 mit Ablauf des 31.12.2007 enden zu \nlassen.\n\n44\n\nSo ist anerkannt, dass das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten - ebenso wie \nim Personalvertretungsrecht dasjenige von Personalräten - automatisch endet, wenn \ndie Dienststelle aufgelöst wird, in der sie bestellt worden ist. Bei der Auflösung einer \nDienststelle handelt es sich aber genauso um eine Organisationsentscheidung wie \nbei einer solchen nach § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG, nach dem Verwaltungen mit einem \ngroßen Geschäftsbereich von der Regel des § 16 Abs. 1 S.1 BGleiG abweichen \nkönnen, wonach in jeder Dienststelle mit regelmäßig 100 Beschäftigten eine \nGleichstellungsbeauftragte von der Dienststelle zu bestellen ist. Folge beider \nOrganisationsentscheidungen ist, dass die Personalverwaltung, der die \nentsprechende Gleichstellungsbeauftragte bislang gemäß § 18 Abs. 1 S.1 BGleiG \nangehört hat, nicht mehr existent ist. Insoweit vermag die Kammer Stimmen in der \nRechtsprechung,\n\n45\n\nvgl. VG Frankfurt sowie VG Arnsberg, jeweils wie vor,\n\n46\n\nnicht zu folgen, wonach aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG nicht hergeleitet werden \nkönne, die Befugnis zur Einführung einer neuen Struktur für die Ämter der \nGleichstellungsbeauftragten schließe die Befugnis ein, die dem neuen Konzept \nentgegenstehenden Ämter von Gleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch \ngegen den Willen der \n\n47\n\nAmtsinhaberinnen beenden zu können. Ein neues Konzept könne zwar \ngrundsätzlich jederzeit eingeführt werden, es handele sich jedoch um eine \nAusnahmeermächtigung, weil auf ihrer Grundlage von der gesetzlichen \nRegelvorgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG abgewichen werden könne, weshalb sich \neine erweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG verbiete. Es müsse von der \nein neues Konzept verfolgenden Stelle hingenommen werden, dass vorhandene \nÄmter von Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls bis zum regulären Ende der \njeweiligen Amtszeit weiterliefen, wenn nicht die jeweilige Amtsinhaberin aus eigenem \nEntschluss ihr Amt vorzeitig aufgebe. Dies bedeute, dass das in Ziff. 9 der HE/GA \nvom 30.11.2006 enthaltene Konzept nur schrittweise umgesetzt werden könne, \nindem auf das allmähliche Ausscheiden der verschiedenen Gleichstel-\nlungsbeauftragten Rücksicht genommen werde. Bei den Agenturen für Arbeit könne \ndeshalb die Bestellung der in ihren Zuständigkeiten erweiterten Gleichstellungs-\nbeauftragten erst zum Ablauf der Amtszeit der bisherigen \nGleichstellungsbeauftragten, deren Wahlperiode noch nicht zu Ende sei, erfolgen. \nSoweit in den Agenturen im Serviceverbund noch Gleichstellungsbeauftragte mit \nlängeren Amtszeiten amtierten, komme eine Ausdehnung der Zuständigkeit der \nzukünftig zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nur schrittweise in Betracht, \nund zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amt einer anderen \nGleichstellungsbeauftragten ende, wobei dann eine für den Regelfall nötige Neuwahl \neiner örtlichen Amtsnachfolgerin im Hinblick auf das neue Konzept unterbleiben \nmüsse,\n\n48\n\nvgl. VG Frankfurt sowie VG Arnsberg, wie vor.\n\n49\n\nDieses von der genannten Rechtsprechung entwickelte Konzept begegnet aber \nnach Auffassung der Kammer gravierenden Schwierigkeiten. So sind die danach \nnoch verbleibenden vorherigen Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr in eine \nPersonalverwaltung eingegliedert; zudem kann es - zumindest bei mehrere \nAgenturen für Arbeit im Serviceverbund betreffende Personalentscheidungen - zu \nKompetenzüberschneidungen kommen. Auch treten Probleme auf, weil die \nAmtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten bundesweit nicht einheitlich \nsind. Deshalb ist es geboten, die Organisationsentscheidungen Auflösung einer \nDienststelle und Zusammenfassung von deren Personalabteilungen in einem \nServiceverbund gleich zu behandeln und eine Verkürzung der Amtszeiten der \nbisherigen Gleichstellungsbeauftragten für zulässig zu erachten.\n\n50\n\nSchließlich hat auch der Antrag zu 5. keinen Erfolg, da die Klägerin keinen \nAnspruch auf Feststellung hat, dass die aufgrund von Ziff. 9 der HE/GA vom \n30.11.2006, konkretisiert durch die HE/GA vom 20.09.2007, beabsichtigte Ersetzung \nihres Amtes durch eine bei dem Internen Service zuständige \nGleichstellungsbeauftragte rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingreift und \nsowohl die Ersetzung ihres Amtes als auch die Durchführung der Wahl einer \nGleichstellungsbeauftragten im Internen Service rechtswidrig ist.\n\n51\n\nMit diesem Antrag wendet sich die Klägerin zunächst gegen das Konzept eines \nNeuzuschnittes des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einem Internen \nService mit Sitz in Köln. Organrechte der Klägerin werden aber durch das in Ziff. 9 \nHE/GA vom 30.11.2006 enthaltene Konzept nicht verletzt.\n\n52\n\nIn diesem Zusammenhang kann zunächst nicht angenommen werden, die \nstreitige Neuorganisation verletzte in gleichstellungsrechtlicher Hinsicht § 18 Abs. 1 \nS. 2 BGleiG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar der \nDienststellenleitung zugeordnet wird. Das genannte Konzept weist aber die \nGleichstellungsbeauftragte dem Geschäftsführer Innerer Service bei der Dienststelle \nKöln - nicht etwa dem dortigen Dienststellenleiter - zu. Jedoch regelt auf der anderen \nSeite § 18 Abs. 1 S. 1 BGleiG, dass die Gleichstellungsbeauftragte der \nPersonalverwaltung angehört. Wenn aber - wie hier - eine Dienststellenleitung keine \nPersonalverwaltung mehr umfasst, gebietet es - gerade auch im Lichte von § 16 Abs. \n1 S. 3 BGleiG - der Sinn und Zweck des Gesetzes, die Gleichstellungsbeauftragte \ndem Geschäftsführer Innerer Service als Leiter der Personalverwaltung \nzuzuordnen.\n\n53\n\nDer Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es liege \nein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 S.1 3 BGleiG deshalb vor, weil nicht sichergestellt sei, \ndass die weiblichen Beschäftigten aller hier in Rede stehenden Dienststellen \nangemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten würden.\n\n54\n\nBei der Prüfung dieser Sicherstellungsvoraussetzung genügt es allerdings nicht, \ndie künftige - am 15.11.2007 noch zu wählende - Gleichstellungsbeauftragte auf ihre \ngesetzlichen Möglichkeiten zu verweisen, eine ausreichende persönliche Entlastung \nnach Maßgabe des § 18 BGleiG geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich \neinzuklagen. Ebenso wenig kann es ausreichen, die künftige \nGleichstellungsbeauftragte auf die Einforderung einer hinreichenden personellen \noder sachlichen Ausstattung nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 S. 1 BGleiG oder der \nPrüfung seitens der Dienststelle nach § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG zu verweisen, ohne \ninsoweit konkrete Vorgaben zu einer entsprechenden Ausstattung des neuen Amtes \nzu machen,\n\n55\n\nvgl. VG Frankfurt, wie vor.\n\n56\n\nArt und Umfang der Sicherstellung, dass die weiblichen Beschäftigten aller \nDienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, \nmüssen konzeptionell vorab schon feststehen. Vorliegend geht die Kammer aber \ndavon aus, dass die für das neue Amt anzusetzenden Mindestanforderungen im \nBereich der Ausstattung erfüllt sind. Hierzu ist zunächst auf die \nEntlastungsvorschriften für die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin \ngemäß § 18 Abs. 2 und 7 BGleiG zu verweisen. Auch kann die \nGleichstellungsbeauftragte in Fällen des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG der Vertrauensfrau \nmit deren Einverständnis auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der \nörtlichen Dienststelle übertragen, vgl. § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG. Außerdem verweist \ndie Beklagte zu Recht auf den neugefassten Teil A 230 des Handbuchs des \nDienstrechts - Allgemeiner Teil - der Bundesagentur für Arbeit. In der dortigen Nr. 19 \nist bestimmt, dass ab jeweils 1000 Beschäftigte (inklusive Mitarbeiter der \nBundesagentur für Arbeit in den ARGEn) im Zuständigkeitsbereich der \nGleichstellungsbeauftragten Interner Service dieser auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 S. \n2 BGleiG eine Person als qualifizierte Mitarbeiterin für Sachbearbeitungszwecke zur \nVerfügung gestellt wird. Angesichts der dargestellten Entlastungsmöglichkeiten für \ndie Gleichstellungsbeauftragte hält es die Kammer auch bei einer Anzahl von ca. \n3500 Beschäftigten (so die Angaben der Beklagten) bzw. von ca. 4000 Beschäftigten \n(so die Klägerin) für hinreichend sichergestellt, dass diese angemessen vertreten \nwerden. Sollte es trotzdem bei der konkreten Umsetzung in zukünftigen Fällen zu \nDefiziten kommen, ist es dann Aufgabe der künftigen Gleichstellungsbeauftragten, \nanhand der konkreten Arbeitsbelastung für weitere Unterstützung seitens der \nBeklagten zu sorgen. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n58\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen, weil das Gericht die Voraussetzungen des § \n124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-25/15-k-457-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":14},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-25/15-k-457-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260370","retrieved":"2026-07-09 02:25:54.380284+00:00"}}