{"status":"available","doknr":"OLD260408","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1024.23K3750.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"23 K 3750/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. Januar 1999 in \nGestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, \nvom 30. Dezember 1999 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides \nvom 27. Dezember 2000, vom 04. Januar 2001 und vom 07. Januar 2002 in Gestalt \ndes berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 05. März 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2006 werden aufgehoben, soweit \ndarin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von \nmehr als 270,00 DM (Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001) bzw. 138,05 EUR (Veranlagungszeitraum 2002) je Gerät und angefangenen Kalendermonat festgesetzt \nworden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDas Amtsgericht Köln eröffnete durch Beschluss vom 04. Februar 2005 (Az.: 73 \nIN 682/04) über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger wendet sich in dieser Eigenschaft gegen die Heranziehung der Schuldnerin zur Vergnügungssteuer für die Jahre 1999 bis 2002. Die Schuldnerin betrieb im Stadtgebiet von \nKöln eine Spielhalle, in der sie unter anderem Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufstellte. Gemäß § 1 Abs.1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Juni 1988 betrug der Steuersatz für derartige Apparate bis zum 31. Dezember 1998 \n270,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat. Am 17. Dezember 1998 \nbeschloss der Rat der Stadt Köln eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung \nzum 1. Januar 1999 und erhöhte ab diesem Zeitpunkt unter anderem den Steuersatz \nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 480,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Januar 1999 in Gestalt des berichtigten \nVergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000 setzte der Beklagte gegen \ndie Schuldnerin gestützt auf die geänderte Vergnügungssteuersatzung der Stadt \nKöln vom 22. Dezember 1998 für das Jahr 1999 für die Aufstellung von Apparaten \nmit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 21.420,00 DM fest. Durch Bescheid vom 30. Dezember 1999 in Gestalt des \nberichtigten Bescheides vom 27. Dezember 2000 setzte er gegen die Schuldnerin für \ndas Jahr 2000 für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 14.700,00 DM fest. Für das Jahr \n2001 setzte der Beklagte gegen die Schuldnerin durch Bescheid vom 4. Januar 2001 \nfür die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 25.200,00 DM fest. Durch Bescheid vom 23. \nJanuar 2001 berichtigte der Beklagte den letztgenannten Bescheid (nur) bezüglich \nUnterhaltungsgeräten in Spielhallen.\n\n4\n\nDurch die 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt \nKöln vom 10. April 2001 wurde der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen ab dem 1. Januar 2002 auf 245,00 EUR je Apparat und angefangenen \nKalendermonat festgesetzt. Durch Bescheid vom 07. Januar 2002 in Gestalt des \nberichtigten Bescheides vom 05. März 2002 setzte der Beklagte gegen die \nSchuldnerin gestützt auf diese \n3. Änderungssatzung eine Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Apparaten mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt \n12.940,95 EUR fest.\n\n5\n\nDie Schuldnerin legte gegen diese Vergnügungssteuerbescheide fristgerecht \nWiderspruch ein und begehrte die Aufhebung der Bescheide, soweit darin für Geldspielgeräte in Spielhallen eine Vergnügungssteuer von mehr als 270,00 DM bzw. \n138,05 EUR je Gerät und Monat festgesetzt worden war. Der Beklagte stellte die \nEntscheidung über diese Widersprüche im Einverständnis mit der Schuldnerin bis \nzum Abschluss verschiedener verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren zurück. Nach \nAbschluss dieser Klageverfahren wies der Beklagte die Widersprüche der \nSchuldnerin durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 als unbegründet zurück. \nZur Begründung führte er aus, das OVG NRW habe durch Beschluss vom 23. Januar \n2006 (14 A 3009/01) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein in einer \nvergleichbaren Sache ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg \nabgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die auf der Grundlage des \nKommunalisierungsmodellgesetzes vorgenommenen Steuerfestsetzungen \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.\n\n6\n\nAm 17. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Pauschalerhebung \nder Vergnügungssteuer pro Geldspielgerät und Monat rechtswidrig sei. Die Einspielergebnisse der von der Schuldnerin aufgestellten Geldspielgeräte wichen um mehrere hundert Prozent voneinander ab, wie die vorgelegte Aufstellung über die jeweiligen Kassierdaten belege. Schließlich würden auch die maßgeblichen Vorschriften \ndes Kommunalisierungsmodellgesetzes den Beklagten hinsichtlich einer pauschalen \nVergnügungssteuerfestsetzung nicht privilegieren.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,\n\n9\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. Januar 1999 in \nGestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember \n2000, vom 30. Dezember 1999 in Gestalt des berichtigten \nVergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, vom 04. Januar \n2001 und vom 07. Januar 2002 in Gestalt des berichtigten \nVergnügungssteuerbescheides vom 05. März 2002 sowie den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2006 aufzuheben, soweit \ndarin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen von mehr als 270,00 DM (Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001) \nbzw. 138,05 EUR (Veranlagungszeitraum 2002) je Gerät und angefangenen \nKalendermonat festgesetzt worden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen \nvom 13. April 2005 ausdrücklich festgestellt, es müssten konkrete Anhaltspunkte an \ndie Gemeinden herangetragen werden, dass im Hinblick auf stark schwankende \nEinspielergebnisse einzelner Automatenaufsteller Zweifel daran bestehen, ob der \nStückzahlmaßstab im Gemeindegebiet aufrecht erhalten werden könne. An ihn seien \nbislang keinerlei Anhaltspunkte herangetragen worden, dass die Einspielergebnisse \nder in Köln betriebenen Gewinnspielgeräte in den Jahren 1999 bis 2002 außerhalb \nder vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachteten Schwankungsbreite \nliegen würden. Der Kläger übersehe weiterhin, dass das erst zum 31. Dezember \n2002 außer Kraft getretene Vergnügungssteuergesetz NRW den Stückzahlmaßstab \nzwingend vorgeschrieben habe und den Gemeinden lediglich die Möglichkeit eröffnet \nhabe, die Steuersätze in einem bestimmten Rahmen durch Satzung eigenständig \nfestzulegen. Nichts anderes habe gegolten, soweit bestimmten Kommunen - \ndarunter auch der Stadt Köln - im Rahmen des Kommunalisierungsmodellgesetzes \ndie Möglichkeit eingeräumt worden sei, von den gesetzlich festgelegten \nHöchstsätzen abzuweichen. Eine Befreiung dergestalt, dass auch ein anderer \nsteuerlicher Erhebungsmaßstab hätte festgelegt werden können, sei nicht erfolgt. Im \nÜbrigen habe das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 06. Juni 2002 (20 K \n5168/99) die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. \nJuni 1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Dezember 1998 \nbestätigt.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden \nerklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \nauf die im Verfahren 23 K 1930/06 übersandten Satzungsunterlagen Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung bedarf es nicht, die Beteiligten haben darauf verzichtet (§ 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n17\n\nDie Kammer hat den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung seines \ntatsächlichen Begehrens sachdienlich dahin ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), \ndass der Vergnügungssteuerbescheid vom 23. Januar 2001 nicht angefochten \nwerden soll, da dieser Bescheid lediglich Vergnügungssteuer für \nUnterhaltungsgeräte und nicht- was hier allein streitig ist - für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit betrifft.\n\n18\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Partei kraft \nAmtes im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. § 80 InsO), \n\n19\n\ndazu nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rz. 61 \nm.w.N.\n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten \nvom 13. Januar 1999, 08. Februar 1999, 23. März 1999, 23. Juni 1999, dieser in \nGestalt des Bescheides vom 27. Dezember 2000, vom 30. Dezember 1999, dieser in \nGestalt des Bescheides vom 27. Dezember 2000, vom 04. Januar 2001, vom 07. \nJanuar 2002 und vom 22. November 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 02. Juni 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nin Spielhallen von mehr als 270,00 DM (Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001) bzw. \n138,05 EUR (Veranlagungszeitraum 2002) je Gerät und angefangenen \nKalendermonat festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angefochtenen \nBescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt Köln vom 22. Juni 1988 in der Gestalt der Satzungen zur Änderung dieser \nVergnügungssteuersatzung vom 22. Dezember 1998 bzw. vom 10. April 2001.\n\n21\n\nDurch Art. 1 dieser Änderungssatzung hat der Satzungsgeber u.a. den \nSteuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes NRW für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit auf 480,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat \nerhöht. Die Satzung ist nach Art. 2 der Änderungssatzung am 1. Januar 1999 in Kraft \ngetreten. Durch Art. 1 Nr. 3 der 3. Änderungssatzung vom 10. April 2001 hat der Rat \nder Stadt Köln den Steuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes \nNRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ab dem 1. Januar 2002 auf 245,00 EUR je \nApparat und angefangenen Kalendermonat erhöht. Diese Satzung ist nach Art. 2 der \nÄnderungssatzung am 24. April 2001 in Kraft getreten. Zu dieser Erhöhung der \nSteuersätze war der Rat der Stadt Köln nicht befugt, weil die Stadt Köln nicht \nwirksam von den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben des \nVergnügungssteuergesetzes NRW vom 14. Dezember 1965 (GV.NRW., S. 361, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988, GV.NRW., S. 216) befreit worden \nist. Die Dispensierung der Stadt Köln unter anderem von den Vorgaben des § 19 \nAbs. 2 Vergnügungssteuergesetz NRW ist durch § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung \nzur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (1. DVOKommG \nNRW vom 25. Juni 1998 (GV.NRW., S. 451)) erfolgt. Die Vorschrift ist nach § 8 \ndieser Verordnung am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Diese Befreiung ist allerdings \nnicht rechtmäßig erfolgt. § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des \nGesetzes für ein Kommunalisierungsmodell ist nämlich, soweit es die Stadt Köln \nbetrifft, nichtig.\n\n22\n\n1. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein \nKommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998 beruht auf § 3 Abs. 1 KommG NRW in \nseiner damals geltenden Fassung (GV. NRW. 1997, S. 430). Nach § 3 Abs. 1 \nKommG NRW bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung, für welche \nKreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 ausgesprochen wird. In der \nRechtsverordnung sind die einzelnen Vorschriften des § 2, von der die Befreiung \nerfolgt, zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für \nkommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags. Nach § 3 \nAbs. 2 KommG NRW richtet sich die Auswahlentscheidung nach der aufgrund der \nBeschreibung im Antrag zu erwartenden Übertragbarkeit der durch das Experiment \ngewonnenen Erfahrungen auf die übrigen Gebietskörperschaften des Landes. Die \nAuswahlentscheidung soll nach einem bestimmten in § 3 Abs. 2 Satz 2 KommG \nNRW definierten Schlüssel getroffen werden. Zugleich soll die Zahl der Einwohner \nderjenigen Kreise, Städte und Gemeinden, die einen Modellversuch im gleichen \nAufgabenbereich durchführen, nicht mehr als ein Viertel der Einwohner des Landes \nNordrhein-Westfalen betragen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 KommG NRW). Nähere Be-\nstimmungen zur Ausgestaltung des Antrags auf Befreiung enthält die sogenannte \nKommunalisierungsklausel des § 1 KommG NRW. Dieser bestimmt in § 1 Satz 1, \ndass Kreise, Städte und Gemeinden zur Erprobung neuer Modelle der \nAufgabenerledigung auf Antrag von gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieses \nGesetzes befreit werden können. Der Antrag ist nach § 1 Satz 2 KommG NRW an \ndas Innenministerium zu richten. In dem Antrag sind die angestrebten Ziele und \nvorgesehenen Verfahrensweisen für den Modellversuch darzustellen. Außerdem ist \nanzugeben, wie die übertragenen Aufgaben effizient, ohne Qualitätsabstriche und \nkostengünstiger erfüllt werden können (§ 1 Satz 3 KommG NRW). Das \nKommunalisierungsmodellgesetz NRW ist nach seinem § 5 zum 31. Dezember 2002 \naußer Kraft getreten.\n\n23\n\n2. Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Innenministerium NRW bei seiner \nEntscheidung über den Befreiungsantrag der Stadt Köln nicht ausreichend beachtet. \nDer erfolgte Ausspruch der Befreiung der Stadt Köln durch § 5 Abs. 1 der Ersten \nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom \n25. Juni 1998 unter anderem von der Bestimmung des § 19 Abs. 2 \nVergnügungssteuergesetz NRW ist damit rechtlich nicht wirksam. \nRechtsverordnungen, die den durch den parlamentarischen Gesetzgeber gesetzten \nErmächtigungsrahmen nicht einhalten, sind nichtig,\n\n24\n\nallg. Meinung, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1999 \n-2 BvF 3/90-, BVerfGE 101, 1, 37 ff.; Brenner in v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, Art. 80 Rz. 72; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. \nAuflage, Art. 80 Rz. 20; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum \nGrundgesetz, 9. Auflage, Art. 80 Rz. 119 jeweils m.w.N.\n\n25\n\nAus den oben genannten Normen des Kommunalisierungsmodellgesetzes folgt, \ndass die Entscheidung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über \nden Befreiungsantrag einer Kommune keine gebundene ist, vielmehr in dessen \nErmessen steht. Dieses Ermessen kann das Ministerium nur sachgerecht ausüben, \nwenn es den Antrag der Kommune konkret in den Blick nimmt und diesen \ninsbesondere darauf überprüft, ob der Antrag mit den Vorgaben des § 1 KommG \nNRW in Einklang steht, weil nur dann eine gemessen an § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG \nNRW verlässliche prognostische Auswahlentscheidung getroffen werden kann. Dies \nfolgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG NRW, \nsondern ergibt sich auch aus dessen Sinn und Zweck, wie er in der gesetzlichen \nBegründung (Landtags-Drucksache 12/2340) klar zum Ausdruck kommt. Dort heißt \nes auf Blatt 7 in der Begründung zu § 3 unter anderem:\n\n26\n\n„Die Auswahlentscheidung selbst steht im Ermessen des \nInnenministeriums, das in seinem Entscheidungsprozess die normierten \nVorgaben beachten muss. Die Entscheidung muss sich von dem Ziel leiten \nlassen, in den jeweiligen Aufgabenbereichen solche Modellversuche \nzuzulassen, an deren Ende allgemeingültige, für den Gesetzgeber \nverwertbare Aussagen über effiziente und kostengünstige alternative Formen \nder Aufgabenerledigung stehen.\"\n\n27\n\nZur grundlegenden Zielvorgabe des Kommunalisierungsmodellgesetzes in \ndessen § 1 führt die gesetzliche Begründung auf Blatt 2 unter anderem aus: \n\n28\n\n„Die Zielformulierung „Erprobung neuer Modelle der Aufgabenerledigung\" \nverdeutlicht, dass das Gesetz zum einen die Stärkung der kommunalen \nSelbstverantwortung bezweckt. Zum anderen soll den an Modellversuchen \nbeteiligten Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, den örtlichen \nGegebenheiten angemessene Formen der Aufgabenerfüllung zu entwickeln \nund zu erproben. Die Auswahlentscheidung hat sich deshalb insbesondere \nauch daran zu orientieren, welche Zielsetzungen und Vorstellungen die \nantragstellenden Gebietskörperschaften zur Aufgabenwahrnehmung für den \nModellversuch entwickelt haben.\"\n\n29\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des \nInnenministeriums im vorliegenden Fall nicht gerecht. Dies folgt nach Ansicht der \nerkennenden Kammer daraus, dass der Befreiungsantrag der Stadt Köln nicht den \nAnforderungen von § 1 KommG NRW entsprochen hat und damit keine \nausreichende Grundlage gegeben war, aufgrund derer das Innenministerium eine \nprognostische Auswahlentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG NRW \ntreffen konnte.\n\n30\n\nDer der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein \nKommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998 zugrunde liegende Befreiungsantrag \nder Stadt Köln datiert nach den der Kammer im Verfahren 23 K 1930/06 vorgelegten \nSatzungsunterlagen vom 17. März 1998. Darin heißt es:\n\n31\n\n„Hiermit wird beantragt, die Stadt Köln von der in § 2 Abs. 1 Ziffer 7 \nKommG NRW genannten Vorschrift des § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes \nüber die Vergnügungssteuer zu befreien. Die Befreiung soll bis zum \n31.12.2002 wirksam sein.\n\n32\n\nZur Begründung wird auf die Ausführungen in der als Anlage beigefügten \nBeschlussvorlage für die Sitzung des Rates der Stadt Köln am 10.03.1998 \nverwiesen. Der Rat hat in seiner obigen Sitzung dem Beschlussvorschlag \nzugestimmt. Der entsprechende Auszug aus dem Beschlussbuch des Rates \nder Stadt Köln ist beigefügt.\"\n\n33\n\nDie in Bezug genommene Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 10. März 1998 \nführt aus:\n\n34\n\n„ 2. Antragsinhalt\nEs ist die Befreiung von der in § 2 Abs. 1 Ziffer 7 genannten Vorschrift des § \n19 Abs. 2 und 3 VergnStG zu beantragen. Ziel ist, per Satzung die \nSteuersätze für das Halten von Automaten in Spielhallen und ähnlichen \nUnternehmen auf 600,00 DM bzw. 200,00 DM und für das Halten von \nAutomaten in Gaststätten usw. um ein Drittel ab dem jeweils zweiten \naufgestellten Gerät zu erhöhen. Dadurch ergeben sich die folgenden \nmonatlichen Steuersätze je Gerät:\nIn Spielhallen und ähnlichen Unternehmen für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit 600,00 DM ...\n\n35\n\n3. Begründung\nDie letzte Erhöhung der Vergnügungssteuer erfolgte vor nahezu 10 Jahren \nzum 01.07.1988. Die beabsichtigte Erhöhung führt weder zu einer rechtlich \nbedenklichen noch zu einer unzumutbaren Belastung der \nAutomatenaufsteller.\n\n36\n\nIn seinem Beschluss vom 22.03.1994 hat das Bundesverwaltungsgericht \nselbst eine innerhalb eines Jahres auf das 3,75fache erhöhte monatliche \nSteuer von 600,00 DM noch als „herkömmliche örtliche Steuer\" i.S.v. Art. 105 \nAbs. 2 a GG angesehen.\n\n37\n\nDie Anhebung der Vergnügungssteuer für in Spielhallen und ähnlichen \nUnternehmen aufgestellten Geräte ist aus ordnungs-, jugend- und \nsozialpolitischer Sicht wünschenswert, um das Aufstellen von Automaten in \nSpielhallen weiter einzuschränken. Diese stellen ein Gefährdungspotential \ndar, dessen Eindämmung auch mit steuerlichen Mitteln realisiert werden \nsollte.\n\n38\n\nDie Erhöhung der Steuer für Automaten in Gaststätten fällt geringer aus. \nDamit wird dem Tatbestand Rechnung getragen, dass die Gaststätten durch \ndie Einnahmen aus den Automaten einen wesentlichen Teil ihrer Fixkosten \nwie Miete usw. bestreiten.\n\n39\n\nIn vergleichbaren Großstädten liegen die Steuersätze zur Zeit durchweg \nhöher als in Köln. So beträgt in Hamburg die Steuer für das Halten von \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 600,00 DM gegenüber \nbisher 270,00 DM in Köln. Stuttgart erhebt für Unterhaltungsgeräte in \nSpielhallen 240,00 DM (Köln 60,00 DM).\n\n40\n\nDie beabsichtigte Erhöhung für Geräte in Spielhallen entspricht der in \nHamburg erhobenen Steuer für die entsprechenden Automaten. Durch die \nmoderate Erhöhung der Sätze für Gaststätten usw. liegt Köln hier weiterhin \nim unteren Bereich vergleichbarer Großstädte.\"\n\n41\n\nUnter Ziffer 4. sind abschließend die im Fall der Antragsgenehmigung zu \nerwartenden Mehreinnahmen der Stadt Köln aufgeführt.\n\n42\n\nDer Antrag vom 17. März 1998 stellt damit in seiner Begründung in erster Linie \nauf fiskalische Erwägungen der Stadt Köln und ferner auf die Lenkungswirkung einer \nErhöhung der Steuersätze ab. Hingegen fehlen im Sinne von § 1 Sätze 1 und 3 \nKommG NRW jegliche Ausführungen dazu, inwieweit neue Modelle der \nAufgabenerledigung erprobt werden sollen und wie die übertragenen Befugnisse \nnach dem Vergnügungssteuergesetz effizient, ohne Qualitätsabstriche und \nkostengünstiger erfüllt werden können. Entsprechende Zielsetzungen und \nVorstellungen hat die antragstellende Stadt Köln offensichtlich zur Wahrnehmung \nihrer Befugnisse nach dem Vergnügungssteuergesetz NRW für den Modellversuch \nnicht entwickelt, jedenfalls in ihrem Antrag nicht näher beschrieben.\n\n43\n\nAuf diese Darstellung im Antrag durfte hier auch nicht verzichtet werden. Die \ngesetzgeberischen Vorgaben für die Antragstellung gelten auch für den Fall eines \nbegehrten Dispenses einer Kommune von den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG NRW \naufgeführten Normen des Vergnügungssteuergesetzes NRW. Dies folgt schon aus \ndem eindeutigen Wortlaut des Kommunalisierungsmodellgesetzes, der insoweit \nnichts für eine Ausnahme erkennen lässt. Bestätigt wird diese wörtliche Auslegung \ndurch die gesetzliche Entstehungsgeschichte. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG NRW war im \nGesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN \nvom 1. September 1997 (Landtags-Drucksache 12/2340) noch nicht enthalten. Die \nBestimmung ist erst aufgrund eines Änderungsantrags der Fraktion der SPD und der \nFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. November 1997 (Vorlage an den \nLandtag 12/1684) in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen worden. Mit Hilfe \ndieses Änderungsantrages sollte nach dessen Begründung geklärt werden, ob die \nHebesätze des Vergnügungssteuergesetzes vom Land vorgegeben werden müssen \n(Vorlage an den Landtag 12/1684 Blatt 31). Der Änderungsantrag beinhaltete \nallerdings weder eine Änderung der Kommunalisierungsklausel des § 1 noch der \nAuswahlregelung des § 3 des Gesetzentwurfs für ein Kommunalisierungsmodellgesetz (vgl. die Vorlage 12/1684). Dementsprechend ist das \nKommunalisierungsmodellgesetz dann auch, soweit es §§ 1 und 3 betrifft, vom \nLandtag NRW in seiner abschließenden Lesung unverändert verabschiedet \nworden. Auch diese Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschriften des \nKommunalisierungsmodellgesetzes deutet nach Auffassung der erkennenden \nKammer mit hinreichender Klarheit darauf hin, dass die in § 1 KommG NRW \nnormierten Vorgaben nach dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers auch \nfür die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nKommG NRW gelten sollten und damit sowohl von der antragstellenden Kommune \nals auch vom Innenministerium des Landes NRW bei seiner Entscheidung über den \nAntrag auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 KommG NRW strikt zu beachten waren.\n\n44\n\nOhne die nach allem gebotene und hier fehlende spezifische Darstellung nach § \n1 KommG NRW konnte das Innenministerium NRW über den Befreiungsantrag der \nStadt Köln vom 17. März 1998 nicht sachgerecht entscheiden. Denn es war aufgrund \ndieses Antrags keine Zulassungsentscheidung möglich, an deren Ende \nallgemeingültige, für den Gesetzgeber verwertbare Aussagen über effiziente und \nkostengünstige alternative Formen der Aufgabenerledigung im \nVergnügungssteuerwesen zu erwarten waren. Dieser Mangel ist auch durch den \nÄnderungsantrag der Stadt Köln vom 7. Oktober 1998 nicht geheilt worden. Auch in \ndiesem Antrag fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit neue Modelle der \nAufgabenerledigung erprobt werden sollen und wie die übertragenen Befugnisse \nnach dem Vergnügungssteuergesetz effizient, ohne Qualitätsabstriche und \nkostengünstiger erfüllt werden können.\n\n45\n\nHat das Innenministerium NRW bei seiner Entscheidung über den \nBefreiungsantrag der Stadt Köln aber den durch das \nKommunalisierungsmodellgesetz gezogenen Rahmen nicht beachtet, ist seine \nAuswahlentscheidung rechtswidrig. Damit ist § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur \nDurchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998, \nsoweit es die Stadt Köln betrifft, nichtig mit der Folge, dass dem Rat der Stadt Köln \ndie Befugnis fehlte, den Steuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes \nNRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit über 270,00 DM je Apparat und \nangefangenen Kalendermonat hinaus anzuheben. \n\n46\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nach allem ohne Rechtsgrundlage, soweit \ndarin gegen die Schuldnerin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM bzw. 138,05 EUR je Gerät \nund angefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist. Sie verletzen den Kläger \ninsoweit in seinen Rechten und unterliegen nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der \nAufhebung.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. 709 ZPO.\n\n49\n\nDas Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (vgl. das \nUrteil der Kammer vom 05. September 2007 - 23 K 1984/06). Sie gibt dem \nOberverwaltungsgericht für das Land NRW Gelegenheit, über den Einzelfall hinaus \nbedeutsame Fragen des Kommunalisierungsmodellgesetzes NRW zu klären. Dem \nsteht nicht entgegen, dass das Kommunalisierungsmodellgesetz außer Kraft getreten \nist, weil dessen Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle rechtliche \nBedeutung haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-24/23-k-3750-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-24/23-k-3750-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260408","retrieved":"2026-07-09 02:25:57.754930+00:00"}}