{"status":"available","doknr":"OLD260443","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1023.17K2627.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"17 K 2627/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2005 und \nder Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 werden insoweit aufgehoben, als dar-\nin eine Nachforderung des Erschließungsbeitrages festgesetzt worden ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des an dem M.----------weg gelegenen Grundstücks \nGemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000, das seit 1996 in seinem Eigentum steht. \nDer M.----------weg zweigt von der Straße „ O. „ ab und verläuft in süd-\nwestlicher Richtung; er endet schließlich als Sackgasse in einem Wendehammer und \nsetzt sich dort nach dem Ende der Bebauung als Hohlweg fort. Mit dem Ausbau des \nM. - weges wurde 1957/58 (Kanalbau) begonnen, der Straßenbau erfolgte \n1962 und 1970/71, die Beleuchtung wurde 1961 und 1970 hergestellt. Ein Teil des \nM. -weges war durch den Bebauungsplan 0000-00 vom 14. Dezember \n1961 überplant. Die Widmung des M. -weges erfolgte am 3. Mai 1974. Zu \ndiesem Zeitpunkt standen die Verkehrsflächen bereits vollständig im Eigentum der \nBeklagten.\n\n3\n\nErstmals 1974 war der M.----------weg Gegenstand einer Beitragserhebung. \nDurch Heranziehungsbescheid vom 5. Juli 1974 wurden die Voreigentümer des \nGrundstücks des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.871,78 DM \nfür die (seinerzeit zusammen veranlagten) Parzellen 000 und 000 herangezogen.; \nDdieser Bescheid, der den Zusatz „Die Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt\" \nenthielt, hat Bestandskraft erlangt,. Dder Beitrag wurde von den damaligen Eigen-\ntümern gezahlt.\n\n4\n\nAufgrund der fehlerhaften Erschließungsbeitragssatzung von 1970 haob die Be-\nklagte die Heranziehungsbescheide, sofern sie noch nicht rechtskräftig waren, wie-\nder auf. Das erneute Heranziehungsverfahren erfolgte im Jahr 1976. In der mündli-\nchen Verhandlung vom 6. Oktober 1977 im Verfahren eines Anliegers des Stichwe-\nges - 7 K 1518/76 - führte das Gericht aus, dass rechtliche Bedenken gegen die He-\nranziehung deswegen bestünden, weil im unbeplanten Bereich des Langenbergswe-\nges eine Genehmigung nach § 125 Abs. 2 BBauG fehle und diese hinsichtlich der \nAusbaubreite des Langenbergsweges angesichts der vorhandenen Bebauung nicht \nentbehrlich sei. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Heranziehungsbe-\nscheides durch die Beklagte und in der Folge zur Einholung der Zustimmung des \nRegierungspräsidenten Köln für den Teil des Langenbergsweges, der nicht im Be-\nreich eines Bebauungsplanes lag, die unter dem 27. April 1978 erfolgte.Diejenigen \nHeranziehungsbescheide, die nicht bestandskräftig geworden waren, hob die Be-\nklagte wegen der Fehlerhaftigkeit der Erschließungsbeitragssatzung von 1970 wieder \nauf. Insoweit erfolgte ein erneutes Heranziehungsverfahren im Jahr 1976. Einige der \nerneut herangezogenen Anlieger erhoben Klage vor dem VG Köln. In der mündlichen \nVerhandlung vom 6. Oktober 1977 im Verfahren des Anliegers einer vom M.----------\nweg abzweigenden Stichstrasse - 7 K 1518/76 - führte das Gericht aus, dass rechtli-\nche Bedenken gegen die Heranziehung deswegen bestünden, weil im unbeplanten \nBereich des M. -weges eine Genehmigung nach § 125 Abs. 2 BBauG fehle \nund diese hinsichtlich der Ausbaubreite des M. -weges angesichts der \nvorhandenen Bebauung nicht entbehrlich sei. Dies führte zur Aufhebung des ange-\nfochtenen Heranziehungsbescheides durch die Beklagte und in der Folge zur Einho-\nlung der Zustimmung des Regierungspräsidenten Köln für den Teil des M. \n-weges, der nicht im Bereich eines Bebauungsplanes lag. Die Zustimmung wurde \nunter dem 27. April 1978 erteilt.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hatte ferner darauf hingewiesen, dass der M.----------weg \nim Rechtssinne möglicherweise nicht endgültig hergestellt sei. Gegenüber den \nHäusern 00 und 00, wo der Bebauungsplan eine Abzweigung derabzweigende neue \nErschließungsanlage vorsah, fehlte im dortigen Bereich ein Bürgersteig. Der \nerforderliche Restausbau wurde zunächst zurückgestellt. In den folgenden Jahren \nkam es zu unterschiedlichen städtebaulichen Planungszielen und schließlich zur \nAufhebung des Bebauungsplanes im Jahr 1996. Der Ausbau des fehlenden \nGehwegstücks zwischen den Häusern 00 und 00 erfolgte sodann im Jahr 2001. Die \nletzte Unternehmerrechnung ging am 11. Juni 2001 bei der Beklagten ein. Die \nplanerische Abwägung in Form einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Herstellung \ngemäß \n§ 125 Abs. 2 BauGBB G erfolgte am 6. Juni 2006 durch das zuständige Fachamt der \nBeklagten.\n\n6\n\nBereits zuvor, mit Bescheid vom 2. Dezember 2005, zog die Beklagte den Kläger \nzu einem Erschließungsbeitrag für das Flurstück 000 in Höhe von 1.491.,99 Euro \nheran, wobei sie den früher gezahlten Betrag anteilig in Höhe von (umgerechnet) \n1.080,44 Euro in Anrechnung brachte, und forderte den Kläger auf, den \nDifferenzbetrag in Höhe von 411.,55 Euro zu zahlen. Der Beitragsberechnung lag ein \ngegenüber der Veranlagung im Jahre 1974 erheblich verkleinertes \nAbrechnungsgebiet zugrunde. Ferner wurde die \nEckermäßigung anders berechnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klä-\ngers wies sdie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n24. April 2006 als unbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 24. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt: Er habe \ndarauf vertrauen können, dass es mit dem Bescheid vom 5. Juli 1974 sein \nBewenden gehabt habe und er nicht nach mehr als 31 Jahren erneut zu einem \nErschließungsbeitrag herangezogen werde. Zudem sei er mit seinem Grundstück \nseit Anfang der 1990er Jahre im Baulückenkataster der Bundesstadt Bonn erfasst., \nMit diversen Schreiben habe die Beklagte dokumentiert, dass die Erschließung des \nGrundstücks vorhanden sei. Diese behördliche Bestätigung sei für ihn bindend. Im \nÜbrigen mache er den Einwand der Verjährung geltend. Schließlich seien für ihn die \nBerechnungen und Bemessungsgrundlagen in dem angefochtenen Bescheid im \nVergleich zu dem früheren nicht erklärlich.\nAm 24. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt: Er habe darauf \nvertrauen können, dass es mit dem Bescheid vom 5. Juli 1974 sein Bewenden \ngehabt habe und er nicht nach mehr als 31 Jahren erneut zu einem \nErschließungsbeitrag herangezogen werde. Zudem habe die Beklagte mit diversen \nSchreiben dokumentiert, dass die Erschließung des Grundstücks vorhanden sei. \nDiese behördliche Bestätigung sei für ihn bindend. Im Übrigen mache er den \nEinwand der Verjährung geltend. Schließlich seien für ihn die Berechnungen und \nBemessungsgrundlagen in dem angefochtenen Bescheid im Vergleich zu dem \nfrüheren nicht erklärlich.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid vom 2. Dezember 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 24. April 2006 insoweit aufzuheben, als darin eine \nNachforderung ders Erschließungsbeitrages festgesetzt worden ist.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEine Zusicherung, die den Kläger vor weiteren Veranlagungen schütze, habe sie, \ndie Beklagte, auch nicht mit der Formulierung in dem 1974 erlassenen Bescheid, die \nErschließung sei endgültig hergestellt, nicht erteilt. Bei dieser handele es sich \nlediglich um eine beitragsrechtliche Einschätzung, die ein Teil der Begründung des \nHeranziehungsbescheides gewesen sei und nur Auskunftscharakter habe.\n\n13\n\nSie ist der Auffassung, dass die Nachveranlagung zulässig sei. Der Kläger könne \nsich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Zusicherung, die den Kläger vor \nweiteren Veranlagungen schütze, habe sie, die Beklagte, nicht erteilt. Bei der \nFormulierung in dem 1974 erlassenen Bescheid, die Erschließungsanlage sei \nendgültig hergestellt, habe es sich lediglich um eine beitragsrechtliche Einschätzung \ngehandelt, die ein Teil der Begründung des Heranziehungsbescheides gewesen sei \nund nur Auskunftscharakter gehabt habe.\n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden sonstigen Inhalt der Akte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 K \n2628/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer Heranziehungsbescheid vom 2. Dezember 2005 ist in dem angefochtenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht zu einem weiteren \nErschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung des M. -\nweges herangezogen.\n\n18\n\nDie Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass die sachliche \nErschließungsbeitragspflicht für den Ausbau des M. -weges erst mit dem im \nJahre 2001 durchgeführten Restausbau bzw. der nachfolgenden planerischen \nAbsicherung (Vermerk vom 6. Juni 2006) entstanden ist. Der Einwand der \nVerjährung kann der Beitragsforderung deshalb nicht mit Erfolg entgegengesetzt \nwerden. Der Beitragsanspruch ist jedoch verwirkt.\n\n19\n\nDie Nacherhebung eines Erschließungsbeitrags bei ursprünglich zu niedriger \nBeitragserhebung ist zwar nicht nur zulässig, vielmehr muss die Gemeinde sogar die \nentstandenen Beitragsansprüche grundsätzlich in vollem Umfang, d.h. ziffernmäßig \nausschöpfen.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, \nBVerwGE 79, 163; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § \n10 Rdn. 19 ff.\n\n21\n\nDabei steht auch die Bestandskraft des Heranziehungsbescheides, mit dem ein \nzu niedriger Erschließungsbeitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch \neinen weiteren Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines \nentstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, nicht entgegen. Allerdings kann der \nbundes(verfassungs)rechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zugunsten eines \nBetroffenen eingreifen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988, a.a.O.\n\n23\n\nAnders als bei der Verjährung, die durch bloßen Zeitablauf eintritt, kann selbst \nein jahrelanges Unterbleiben der Beitragsforderung für sich genommen nicht zur \nVerwirkung der Forderung führen. Es muss vielmehr zu einem unangemessen \nerscheinenden Zeitablauf (sogenanntes Zeitmoment) ein positives Verhalten der \nGemeinde hinzukommen, aufgrund dessen der Beitragspflichtige berechtigterweise \ndarauf vertrauen darf, er werde auf Zahlung eines Erschließungsbeitrages nicht mehr \nin Anspruch genommen werden.\n\n24\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2005 - 3 E 1323/04 - \nm.w.N.; Driehaus, a.a.O. § 19 Rdn. 49 ff.\n\n25\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Nacherhebungsbescheid \nrechtswidrig.\n\n26\n\nDie Beklagte hat die Rechtsvorgänger des Klägers bereits mit Bescheid vom 5. \nJuli 1974 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Seither und bis zum Erlass \ndes streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Dezember 2005 ist sie wegen einer \n(etwaigen) Nacherhebung an die Rechtsvorgänger bzw. den Kläger selbst nicht \nherangetreten. Dass eine Verfahrensdauer von rund 30 Jahren - beginnend mit der \nerstmaligen Heranziehung bis zur abschließenden Veranlagung - als völlig \nunangemessen zu betrachten ist, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat überdies in \ndem Bescheid vom 5. Juli 1974 nicht nur ausgeführt, die Erschließungsanlage sei \nendgültig hergestellt, sondern ist auch selbst davon ausgegangen, dass mit dem \nErlass des Bescheides das Beitragserhebungsverfahren erledigt sei. Dies ergibt sich \nschon daraus, dass sie im Rahmen des zweiten Beitragserhebungsverfahrens im \nJahr 1976 an die Rechtsvorgänger des Klägers nicht erneut herangetreten ist, \nsondern es bei dem Bescheid von 1974 belassen hat. Zudem hat die Beklagte den \nbereits gezahlten Erschließungsbeitrag einbehalten und den Voreigentümern bzw. \ndem Kläger gegenüber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass das \nBeitragsverfahren in Ansehung des Ausgangs der verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren anderer Anlieger wieder „offen\" sei und eine weitere Heranziehung \ndeshalb nicht auszuschließen sei. Aufgrund dieses Verhaltens, verbunden mit dem \njahrzehntelangen Zuwarten bis zum tatsächlichen und rechtlichen Abschluss der \nErschließungsmaßnahme, hat sie die Rechtsvorgänger und den Kläger selbst in \ngutem Glauben gelassen, dass mit der Zahlung des von ihnen geforderten Betrages \ndas Grundstück erschließungsbeitragsfrei sei. Hierauf haben sich die Betroffenen \nverlassen und durften dies auch.\n\n27\n\nAuch vom äußeren Eindruck her bestand für den Kläger bzw. seine \nRechtsvorgänger kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Erschließungsmaßnahme \nM.----------weg in jeder Hinsicht abgeschlossen sei. Die Straße war seit Jahrzehnten \nim wesentlichen fertig und benutzbar. Lediglich im Bereich zwischen den Häusern 00 \nund 00 fehlte noch ein Stück Gehweg, was sich auf die bereits zuvor gegebene \nGebrauchsfähigkeit der Anlage insgesamt aber allenfalls marginal auswirkte. Die \nNichtherstellung des Gehweges in diesem Bereich fiel überdies allein in die \nVerantwortungssphäre der Beklagten, in deren Macht es gestanden hätte, das \nBauprogramm zu ändern und von der Fertigstellung des Gehweges abzusehen.\n\n28\n\nDem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Vertrauensschutz steht \nschließlich auch nicht die Erwägung entgegen, dass mit der Nachveranlagung \nletztlich nur Vorteile ausgeglichen würden, die den Anliegern infolge des \nStraßenausbaus zugute gekommen seien. Denn die neuerliche Heranziehung beruht \nallenfalls zu einem geringen Teil darauf, dass die Ausbauarbeiten am M.----------weg \nfortgesetzt wurden und damit neuer Erschließungsaufwand entstand. Im \nWesentlichen hat die Nachveranlagung ihre Ursache darin, dass die Beklagte bei der \nNeuberechnung des Beitrags geändertes Satzungsrecht anzuwenden, vor allem aber \nauf der Grundlage neuerer Rechtserkenntnisse eine erhebliche Verkleinerung des \nursprünglichen Abrechnungsgebietes vorzunehmen hatte. Die Geltendmachung des \nweiteren Beitragsanspruchs verstößt unter diesen Voraussetzungen gegen Treu und \nGlauben.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-23/17-k-2627-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-23/17-k-2627-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260443","retrieved":"2026-07-09 02:26:00.526748+00:00"}}