{"status":"available","doknr":"OLD260440","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1023.14K1670.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"14 K 1670/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks I. 00 in Bergisch \nGladbach. Das Grundstück ist an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.\nMit dem durch die Verwaltungshelferin der Belkaw GmbH erstellten Bescheid vom \n30.01.2007 zog der Beklagte den Kläger endgültig für das Jahr 2006 zu \nSchmutzwassergebühren für das Grundstück I. 00 in Höhe von 722,61 EUR \nheran. Die Schmutzwassergebühren berechnete der Beklagte auf der Grundlage der \nGebS 2006 anhand des sog. Frischwassermaßstabes, d.h. als gebührenpflichtige \nAbwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten \nWasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf ihm gewonnene Wassermenge (§ 4 \nAbs. 2 GebS 2006). Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühren betrug 2,53 \nEUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe i.H.v. 0,06 EUR/m³ Abwasser. Für die Folgezeit \nbis Dezember 2007 setzte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid monatliche \nVorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 61,00 EUR fest.\n\n3\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 28.02.2007 wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007, zugestellt am 27.03.2007, \nzurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 26.04.2007 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug \nauf das die Gebührenjahre 2004 und 2005 betreffende Vorbringen der Kläger in den \nVerfahren 14 K 1004/05, 14 K 375/06 und 14 K 1515/06. In den genannten Verfahren \nhatten die Kläger beanstandet, dass die Kalkulation lückenhaft und nicht \nnachvollziehbar sei. Es fehlten Angaben zu Über- und Unterdeckungen, zu \nFremdleistungen, zur Höhe der Abschreibungssätze, der kalkulatorischen \nAbschreibungen, und zu den Zinssätzen für Fremdkapital. Es sei zweifelhaft, ob die \ndem Gericht vorgelegte Kalkulation überhaupt dem Rat vorgelegt worden sei. Es sei \ndavon auszugehen, dass der Rat der Stadt Bergisch Gladbach über die \nGebührensatzung beschlossen habe, ohne dass er von der Verwaltung ausreichend \nüber wesentliche Bestandteile der Kalkulation informiert worden sei. Die Abführung \ndes Jahresüberschusses des Abwasserwerkes der Stadt Bergisch Gladbach an den \nallgemeinen Haushalt der Stadt verletze das Kostenüberschreitungsverbot. Der \nBeklagte habe nachzuweisen, dass er das dem Gebührenhaushalt entnommene \nKapital vom abzuschreibenden Anlagevermögen abgezogen habe. Es sei erklärter \nWille des Rates, das Rückflusskapital endgültig für allgemeine Haushaltszwecke \neinzusetzen. Der der Gebührenkalkulation zugrundeliegende kalkulatorische Zins-\nsatz von 8 % sei zu hoch. Im Jahre 2003 seien nur 5,7 % auf das Fremdkapital ange-\nsetzt worden. Im Jahre 2005 habe der Beklagte 8 % Zinsen für das Fremdkapital \nkassiert. Die tatsächlich vom Beklagten gezahlten Schuldzinsen seien erheblich \ngeringer gewesen. Auch für das Eigenkapital habe der Beklagte unzulässige \nÜberdeckungen erwirtschaftet. Der Zeitraum für die Berechnung des \ndurchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatzes sei mit 50 Jahren falsch angesetzt. \nDie kalkulatorische Abschreibung sei nicht nachvollziehbar. Prozentsätze und damit \ndie jeweiligen Nutzungszeiträume seien nicht erkennbar. Es sei nicht \nauszuschließen, dass bereits zu 100 % abgeschriebene Anlagevermögen weiterhin \nabgeschrieben würden. Zudem müsse geklärt werden, ob die zur Berechnung der \njeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzten Indexansätze zutreffend seien. \nDer Beklagte habe nachzuweisen, dass eine Abschreibung unter Null nicht stattfinde. \nDer Beklagte glaube, auch für neue Investitionen und Sanierungsinvestitionen ein \nzweites Mal Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berechnen zu dürfen. Die in \nder Kalkulation angesetzten Kosten für Hausanschlüsse seien zu Unrecht angesetzt \nworden. Es bestünden Zweifel an der Ermittlung des nicht gebührenrelevanten \nöffentlichen Straßenanteils. Der Kalkulation für die Regenwassergebühren sei eine \nFläche von rund 3,1 km² zugrundegelegt worden. Nach dem Zahlenkataster der \nStadt betrage die Fläche öffentlicher Straßen 5,9 km². Bei der Differenz handele es \nsich wohl um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die bei der Kalkulation nicht \nberücksichtigt worden seien. Die Strecken der öffentlichen Straßen, die nicht in die \nBaulast der Stadt Bergisch Gladbach fielen, also die BAB 4, die übrigen Bundes-, \nLandes- und Kreisstraßen seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Beklagte \nziehe den Kreis aufgrund älterer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu Gebühren \nheran. Nach diesen Verträgen dürfe der Kreis das Regenwasser unentgeltlich \neinleiten; im Gegenzug habe sich der Kreis an den Baukosten der \nRegenwassersammler beteiligt und unentgeltlich die Verlegung und den Betrieb im \nStraßenraum gestattet. Die Flächen der genannten Bundes-, Landes- und \nKreisstraßen habe der Beklagte nicht in die Kalkulation eingestellt. Deshalb wirkten \nsich diese Flächen nicht erhöhend auf den Kostendivisor aus. Die Kosten für die \nKanalisation seien auch deshalb fehlerhaft verteilt, weil der Beklagte ein in Bergisch \nGladbach ansässiges Unternehmen zu Unrecht nicht zu Gebühren heranziehe; zum \nBeleg dafür, dass das Unternehmen die städtische Kanalisation nicht nutze, solle der \nBeklagte den entsprechenden Bescheid über die Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang bezüglich der öffentlichen Kanalisation vorlegen. Das \nUnternehmen nutze die städtische Kanalisation zumindest teilweise. Der Strunder \nBach, in den das Unternehmen einleite, sei Teil der städtischen Kanalisation. Das \nUnternehmen nutze auch den Randkanal. Fehlerhaft sei die Kalkulation auch \ndeshalb, weil ihr eine zu reinigende Abwassermenge von 5,7 Mio. m³ zugrundegelegt \nwerde, wohingegen ausweislich des Zahlenspiegels der Stadt tatsächlich 9,8 Mio. m³ \nAbwasser gereinigt worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der \nBeklagte die noch im Jahr 2003 praktizierte kostenmindernde Einstellung von \nBaukostenzuschüssen ab dem Jahre 2004 aufgegeben habe. \nErgänzend trägt der Kläger im vorliegenden Verfahren vor, dass die Abführung des \nsog. Rückflusskapitals an den allgemeinen Haushalt unzulässig sei, weil die \nErneuerungs- und Sanierungsphase der Abwasseranlage längst eingetreten sei. Der \nBeklagte habe für den in der Broschüre „Ersterfassung des baulichen Zustandes des \nKanalnetzes und des Sanierungskonzeptes der AQUA-Bautechnik GmbH\" vom \n12.02.2005 und in der Mitteilungsvorlage der Verwaltung für die Sitzung des \nAusschusses für Umwelt, Infrastruktur und Verkehr vom 29.03.2007 bezeichneten \nSanierungsbedarf nicht die erforderlichen Mittel aus dem erwirtschaftetem \nÜberschuss des Abwasserwerks zur Verfügung gestellt. Bereits hinsichtlich der \nGebührenkalkulation 2005 habe ein ungedeckter Sanierungsbedarf bestanden, der \nes verboten habe, dem allgemeinen Haushalt Zuführungen zukommen zu lassen. \nDer Beklagte habe die Zweifel an der Richtigkeit der zugrundegelegten nicht \ngebührenrelevanten öffentlichen Straßenflächen nicht ausgeräumt. Hinsichtlich der \nsog. Privat-(Unternehmer-)Straßen habe der Beklagte keine Unterlagen vorgelegt. \nDie gebührenpflichtigen, nicht in der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach stehenden \nStraßenflächen habe der Beklagte mit den geschätzten 50.000 m² zu gering \nangesetzt. Bei privaten Grundstückseigentümern, die keine Angaben zum Umfang \nder gebührenpflichtigen Fläche gemacht hätten, habe der Beklagte 80 % der \ngesamten Grundstücksfläche als gebührenpflichtig angesetzt. Für die \ngebührenpflichtigen öffentlichen Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes \nhabe der Beklagte weniger als 25 % der festgestellten Gesamtfläche von rd. 225.000 \nm² im Wege der Schätzung angesetzt. Es werde bestritten, dass die Firma M-Real-\nHolding GmbH die öffentliche Abwasseranlage nur in geringem Umfang nutze. Im \nÜbrigen werde aufrechterhalten, dass eine Abschreibung unter Null vorliege.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30.01.2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23.03.2007 aufzuheben, soweit dieser für \ndie Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 Schmutzwassergebühren \nendgültig festsetzt.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte trägt vor, dass in die Kalkulation für das Jahr 2006 keine \nAbschreibungen für Hausanschlusskosten angesetzt worden seien und dass der \nkalkulatorische Zinssatz für 2006 nur 7 % betragen habe. Die vom Kläger gerügte \nErwirtschaftung von Überschüssen verstoße nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot. Der Überschuss sei überwiegend auf die nach \nobergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Abschreibung auf der Basis des \nWiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorische Verzinsung zurückzuführen. \nAn der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung \nbestünden keine Zweifel. In die Kalkulation seien im Wege der Schätzung 50.000,00 \nm² für die nicht in die Baulast der Stadt Bergisch Gladbach fallenden öffentlichen \nStraßen eingestellt worden. Die freien Strecken der Bundes- und Landstraßen sowie \ndie Bundesautobahn 4 seien inzwischen mit einer Fläche von 161.489 m² ab dem \nJahr 2004 nachveranlagt worden. Er - der Beklagte - habe nicht zu Lasten der \nübrigen Gebührenschuldner auf Gebühren verzichtet. Das vom Kläger genannte \nUnternehmen sei nur in geringem Umfang an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen. Insoweit werde es zu Gebühren veranlagt. Im Übrigen beseitige das \nin Rede stehende Unternehmen die auf seinen Betriebsgrundstücken anfallenden \nAbwässer mittels eigener Abwasserbeseitigungsanlage. Zum Beleg hierfür verweist \ner auf die dem Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse, die \ndem Gericht in den das Gebührenjahr 2004 betreffenden Verfahren vorgelegt wurden \nund die in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2007 auch in das vorliegende \nVerfahren eingeführt wurden. \n\n10\n\nDas Gericht hat für die Kalkulation des Gebührenjahres 2006 eine Auskunft der \nDeutschen Bundesbank eingeholt zur Höhe der durchschnittlichen Rendite \ninländischer öffentlicher Emittenten in den Jahren von 1955 bis 2004. Die Deutsche \nBundesbank hat unter dem 16.08.2007 mitgeteilt, dass die durchschnittliche \nEmissionsrendite seit 1955 bis einschließlich 2004 6,8 % betrug.\n\n11\n\nHintergrund für diese Auskunft ist die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach \nsich die Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes an den im Zeitpunkt der \nKalkulation bekannten langfristigen Emissionsrenditen inländischer öffentlicher \nEmittenten orientiert. Dieser Durchschnittswert wird nach der o.g. Rechtsprechung \ndes OVG NRW, zuletzt Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, wegen eines etwaigen \nFremdkapitalanteils, der höher zu verzinsen ist, pauschal um bis ca. 0,5% \nerhöht.\n\n12\n\nDas Gericht hat den Beklagten für das Gebührenjahr 2006 um Vorlage einer \nBerechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes \nvon 7,3 % gebeten. Nach dieser Eventualberechnung beträgt die Unterdeckung im \nVergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 7 % 164.572,80 EUR im Falle der \nSchmutzwassergebühren. Allerdings erfolgte bei der 7-%-igen kalkulatorischen \nZinsberechnung in der Kalkulation 2006 der nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW \nvorgesehene Abzug von Beiträgen und Zuschüssen Dritter nur von dem \ngebührenrelevanten Teil des zu verzinsenden Anlagekapitals der \nRegenwasserkanalisation. Diesen Abzug nahm der Beklagte zudem in voller Höhe \nder historischen Zugangswerte vor. Eine abschreibungsbedingte Minderung der \nAbzugsbeträge erfolgte nicht. Nach einer weiteren in das Verfahren eingeführten \nZinsberechnung, die den Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten \nAnlagevermögen und nicht nur vom gebührenrelevanten Teil des Anlagevermögens \nvornimmt, erhöht sich die Unterdeckung für die Schmutzwassergebühren im \nVergleich zu 7-%-igen Verzinsung laut Kalkulation auf 210.273,24 EUR.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie allein gegen die endgültige Gebührenfestsetzung für das Jahr 2006 \ngerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid des Beklagten vom \n30.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2007 erfolgte \nendgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. \nInsbesondere genügt der hier allein streitige Gebührensatz für das Veranlagungsjahr \n2006 in der GebS 2006 den rechtlichen Vorgaben. Er verstößt im Ergebnis nicht \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.\n\n16\n\nDie Kalkulation der Regenwassergebühren 2006 enthält - im Unterschied zu den \nKalkulationen für die Jahre 2004 und 2005 - keine Überdeckungen. Vielmehr weist \nsie im Gegenteil Kostenunterdeckungen auf. Diese Unterdeckungen beruhen auf \ndem mit 7 % zu niedrig angesetzten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung. \nNach der Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n17\n\nUrteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff..\n\n18\n\nwaren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten \nVerhältnissen höchstens 7,3 % zugrundezulegen. Das Gericht hat den Beklagten um \nVorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines \nZinssatzes von 7,3 % gebeten. Nach dieser in das Verfahren eingeführten \nEventualberechnung beträgt die Unterdeckung für die Schmutzwassergebühren im \nVergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 7 % 164.572,80 EUR. Diese \nEventualberechnung und die der Gebührenkalkulation zugrundliegende \nZinsberechnung in Höhe von 7 % gehen allerdings - zugunsten der \nGebührenschuldner - von einer zu geringen Bemessungsgrundlage aus, weil sie den \nnach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehenen Abzug der Beiträge und Zuschüsse \nDritter nur vom gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens und nicht auch vom \nnicht gebührenpflichtigen Anteil vornehmen. Bei einem rechtlich zulässigen Abzug \nder Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen erhöht sich die \ngebührenrechtlich relevante Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung und \ndamit auch die Zinslast der Gebührenpflichtigen. Ausweislich der weiteren vom \nBeklagten vorgelegten Eventualberechnung beträgt die Unterdeckung der 7-%-igen \nkalkulatorischen Verzinsung der Kalkulation im Vergleich zu einer zulässigen korri-\ngierten 7,3-%-igen Verzinsung nach Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom \ngesamten Anlagevermögen 210.273,24 EUR. Soweit der Kläger mit seinem \nSchriftsatz vom 21.10.2007 bestreitet, dass der nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW \nvorgesehene Abzug bei der Zinsberechnung in der Kalkulation nur vom \ngebührenrelevanten Teil des Anlagevermögens erfolgte, bieten die von ihm \ngenannten Ausführungen in den Anlagen zur Haushaltssatzung und zum \nHaushaltsbuch 2004 keinen Anhalt für die Richtigkeit seiner Behauptung. In dem \nvom Kläger genannten Textauszug heißt es lediglich, dass „die anteiligen Zinskosten \nfür das diesem Bereich (der öffentlichen Straßen) zuzuordnende Anlagevermögen \n(vom Betrieb Verkehrsflächen) zu erstatten sind\". Angaben zur Art und Weise der \nZinsberechnung enthält der vom Kläger angeführte Textauszug aber nicht. Soweit \nder Kläger meint, dass die in Abzug gebrachten Kanalanschlussbeiträge und \nLandeszuschüsse ohnehin nur bei dem gebührenrelevanten Teil des Anlagever-\nmögens hätten berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht der Finanzierung der Ent-\nwässerung öffentlicher Straßen dienten, verkennt er, dass die Landeszuschüsse \nnicht die finanzielle Entlastung der Gebührenpflichtigen bezwecken sollen. Die \nLandeszuschüsse sollen den Kommunen vielmehr die Errichtung und den Bau einer \nden wasserrechtlichen Vorgaben genügenden öffentlichen Kanalisation ermöglichen \nund zwar ungeachtet dessen, ob die Abwasseranlage der Entwässerung öffentlicher \noder privater Grundstücke dient.\n\n19\n\nDie übrigen Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation \ngreifen ebenfalls nicht durch.\n\n20\n\nDie vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung \nan den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot. Die Erwirtschaftung von Überschüssen und deren \nAbführung an den allgemeinen Haushalt ist als Konsequenz der Zulassung von \nkalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von \nWiederbeschaffungszeitwerten zulässig. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, am \nEnde der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für \neine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen,\n\n21\n\nOVG NRW, Urteile vom 05.08.1993 - 9 A 1248/92 - und vom 20.03.1997 \n- 9 A 1921/95 -.\n\n22\n\nDie Berechtigung für die Erzielung von Überschüssen liegt in einem der \nGemeinde zustehenden Belastungsausgleich für das in der Anlage langfristig \ngebundene Kapital. Soweit der Kläger beanstandet, dass unsicher sei, ob der \nBeklagte das an den allgemeinen Haushalt abgeführte Kapital wieder der öffentlichen \nAbwasseranlage gutschreibe, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit der zukünftigen \nVerwendung des Überschusses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens \nist, das allein die Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2006 zum \nGegenstand hat. Ob der Beklagte das abgeführte Rückflusskapital pflichtgemäß \nwieder an das Abwasserwerk zurückführt, ist Prüfungsgegenstand des \nGebührenjahres, in dem die Nutzungsdauer der Abwasseranlage bzw. der \nAnlagenteile beendet ist und ihre Erneuerung oder Sanierung erforderlich wird. \nSoweit der Kläger unter Hinweis auf die Broschüre „Ersterfassung des baulichen \nZustandes des Kanalnetzes und des Sanierungskonzeptes der AQUA-Bautechnik \nGmbH\" vom 12.05.2005 und die Mitteilungsvorlage der Verwaltung für die Sitzung \ndes Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Verkehr vom 29.03.2007 behauptet, \nfür das Gebührenjahr 2006 habe ein ungedeckter Sanierungsbedarf bestanden, der \nes verboten habe, dem allgemeinen Haushalt Zuführungen zukommen zu lassen, \nbietet dieser Vortrag keinen Anhalt für die Annahme einer Überdeckung der streitigen \nKalkulation 2006. Selbst wenn die Kosten für den in dem genannten \nSanierungskonzept vom 12.05.2005 und in der Mitteilung vom 29.03.2007 \nbezeichneten Sanierungsbedarf teilweise bereits in der Kalkulation 2006 angesetzt \nworden wären, besteht kein Anhalt für die Annahme einer Überdeckung. Der \nBeklagte hat mit seiner Erwiderung vom 22.10.2007 nachvollziehbar dargelegt, dass \ner den in der Kalkulation 2006 angesetzten investiven Sanierungsbedarf für die \nKanalsanierung in Höhe von 552.750,00 EUR ohne weiteres aus Eigenmitteln \nfinanzieren konnte. Nach Abzug von Tilgungsleistungen und der Gewinnabführung \nan den allgemeinen Haushalt verblieb dem Abwasserwerk ein Liquiditätsüberschuss \nvon 3.411.200,00 EUR. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der Beklagte den vom \nKläger aufgezeigten Sanierungsbedarf mit Fremdkapital finanzieren musste und \nzusätzliche Finanzierungskosten in der Kalkulation angesetzt hat. Insoweit war die \nKammer auch nicht gehalten, den Verwaltungsvorgang des Beklagten betreffend den \nErneuerungs- und Sanierungszustand des Abwasserwerkes beizuziehen.\n\n23\n\nSoweit die vorgelegte Kalkulation hinsichtlich der Berechnung der \nkalkulatorischen Verzinsung unvollständig war, hat der Beklagte die Kalkulation \ndurch Vorlage der in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung vervollständigt. Die \nweiteren Einwände des Klägers gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes \ngehen fehl. Insoweit verkennt er, dass es dem kommunalen Satzungsgeber freisteht, \nob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG \nNRW einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder einen einheitlichen \nKapitalzins zugrundelegt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie hier - anhand eines \nnach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zulässigen einheitlichen Zinssatzes vor, kommt es \nauf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an,\n\n24\n\nvgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. \n150.\n\n25\n\nDer in diesem Zusammenhang gemachte Einwand des Klägers, dass eine \nÜberdeckung anzunehmen sei, weil die für kalkulatorische Zinsen angesetzten \nKosten die tatsächlich für Fremdkapital entstandenen Kosten überstiegen und \ninsoweit Kosten gar nicht entstanden seien, geht fehl. Insoweit verkennt er, dass für \ndas KAG NRW der pagatorische, d.h. der auf Einnahmen und Ausgaben abzielende \nKostenbegriff nicht gilt. Nach KAG sind die Kosten mit Rücksicht auf die in § 6 Abs. 2 \nKAG NRW erwähnten Kostenanteile, wie Eigenkapitalverzinsung und \nAbschreibungen, als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte \nWerteverzehr an Gütern und Dienstleistungen zu definieren.\n\n26\n\nDie angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Rates der Stadt Bergisch \nGladbach durch die Verwaltung der Stadt kann der Kläger im vorliegenden Verfahren \nnicht rügen. Für die Beurteilung, ob er in der Höhe zu Recht zu den Gebühren \nherangezogen wurde, kommt es allein darauf an, ob der Gebührensatz auf einer den \nVorgaben des KAG genügenden Kalkulation beruht. Im Übrigen hat der Beklagte mit \nder Vorlage der komprimierten Fassung der Kalkulation seinen Informationspflichten \ngegenüber dem Rat genügt. Es obliegt dem Rat und seinen Mitgliedern, die \nVerwaltung bei Bedarf zur Vorlage ergänzenden und konkretisierenden \nInformationsmaterials aufzufordern.\n\n27\n\nDer Hinweis des Klägers auf die Differenz zwischen der in der Kalkulation \nzugrundegelegten zu reinigenden Abwassermenge und der tatsächlich gereinigten \nAbwassermenge vermag die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht \nin Zweifel zu ziehen. Zum einen ist die tatsächlich gereinigte Abwassermenge nicht \nVerteilungsmaßstab für die für die Abwasserbeseitigung angesetzten Kosten. Die in \nder Kalkulation genannte Abwassermenge betrifft zudem auch nur den \nSchmutzwasserkanal und berücksichtigt nicht Regenwasser- und \nFremdwasseranteile.\n\n28\n\nDie Kalkulation erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht \ndeshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner \nauf von der Firma M-REAL Holding GmbH (ehemals Zanders Feinpapiere AG) zu \nerhebende Gebühren verzichtet hat. Der Beklagte hat durch die Vorlage der der \ngenannten Firma erteilten wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnisse belegt, dass \ndas genannte Unternehmen über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügt und \ndie städtische Entwässerungsanlage nur in äußerst geringem Umfang nutzt. Der \nBeklagte hat in diesem Zusammenhang ferner unwidersprochen erklärt, dass er die \nortsansässige Firma - soweit sie die gemeindliche Kanalisation geringfügig nutzt - \nauch zu Entwässerungsgebühren heranzieht. \n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war auch die Berücksichtigung der \nErtragszuschüsse bei dem der Abschreibung zugrundeliegenden Anlagevermögen \nrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abschreibung durften die \nBaukostenzuschüsse Dritter als Anlagevermögen angesetzt werden. Dies folgt aus \nder Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, die lediglich für die kalkulatorische \nVerzinsung - nicht aber für die Abschreibung - vorsieht, dass der „aus Beiträgen und \nZuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht\" zu bleiben \nhat,\n\n30\n\nOVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428.\n\n31\n\nDie Behauptung des Klägers, der Beklagte nehme eine Abschreibung „unter Null\" \nvor, sowie die an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes des der Abschreibung zugrundliegenden \nAnlagevermögens geäußerten Zweifel sind zu unsubstantiiert, als dass sie Anlass für \neine weitere Sachaufklärung böten. Der Beklagte hat die Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes und die Bestimmung der Nutzungsdauer der \nAnlagegüter mit seiner Stellungnahme vom 28.08.2007 in dem das Gebührenjahr \n2005 betreffenden Verfahren 14 K 4054/05 nachvollziehbar erläutert. Vor diesem \nHintergrund besteht kein begründeter Anhalt für die Annahme, der Beklagte habe für \nbereits vollständig abgeschriebene Anlagegüter Abschreibungsbeträge in der \nKalkulation angesetzt. Für die Annahme eines solchen begründeten Anhaltspunktes \nhätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, welches konkrete Anlagegut bereits \n„unter Null\" abgeschrieben ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale \nHoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 \nff..\n\n33\n\nDie vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die \nRegenwasserbeseitigung vorgebrachten Einwände sind für die hier allein streitige \nErhebung von Schmutzwassergebühren ohne Belang.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-23/14-k-1670-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-23/14-k-1670-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260440","retrieved":"2026-07-09 02:26:00.275163+00:00"}}