{"status":"available","doknr":"OLD260552","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1018.13K37.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"13 K 37/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \nProzent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Nachzulassung für das als Sirup hergestellte und \nzur oralen Einnahme bestimmte Fertigarzneimittel „T. „ Schleimsaft.\n\n3\n\nAm 1. Juni 1978 zeigte die Klägerin das bereits 1962 in das Spezialitätenregister \neingetragene streitgegenständliche Arzneimittel noch unter der Bezeichnung „T. „ \nT1. beim Bundesgesundheitsamt (BGA) nach Art. 3 § 7 Abs. 2 S. 1 des Ge-\nsetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) an. Unter der Rubrik „wirk-\nsame Bestandteile nach Art und Menge\" war, bezogen auf 100g, Sirupus Althaeae \nmit 100g angegeben. \n\n4\n\nZu den Anwendungsgebieten, mit denen das Arzneimittel in den Verkehr ge-\nbracht werde, hieß es: „Stick- und Reizhustenanfälle, Keuchhusten, Bronchitis.\"\n\n5\n\nAm 23. April 1990 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung nach \nArt. 3 § 7 AMNG. Zur Zusammensetzung enthielt der Antrag nunmehr folgende An-\ngaben: \n\n6\n\n„Wirksame Bestandteile:\n\n7\n\nGroß geschnittene Eibischwurzel 2 g\n\n8\n\nSonstige Bestandteile\n\n9\n\nEthanol 90 % (ml/ml) 1 g\nGereinigtes Wasser 45 g\nSaccharose 63 g\"\n\n10\n\nDurch das Herstellungsverfahren werde das Endprodukt auf 100 g gebracht. Die \nAnwendungsgebiete waren wie in der Anzeige vom 1. Juni 1978 angegeben.\n\n11\n\nAm 29. November 1991 wurde der sogenannte Langantrag gestellt. Zur Zusam-\nmensetzung hieß es nunmehr lediglich noch: \n\n12\n\n „10 g Sirup enthalten:\n Eibischsirup 10 g\"\n\n13\n\nAls Anwendungsgebiet war jetzt angegeben:\n\n14\n\n „Schleimhautreizungen im Mund- und Rachenraum und damit verbundener \ntrockener Reizhusten.\"\n\n15\n\nWeiter wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass der Wortlaut nunmehr bis \nauf die Dosierung mit der Monographie Eibischwurzel, veröffentlicht im Bundesan-\nzeiger vom 2. März 1989, identisch sei.\n\n16\n\nAuf entsprechenden Hinweis des BGA zeigte die Klägerin die bereits im Langan-\ntrag aufgeführten Änderungen mit Änderungsanzeigen vom 28. Dezember 1992 \nförmlich an.\n\n17\n\nIn einer formalen pharmazeutischen Stellungnahme vom 9. März 1993 wurde \nu.a. der Name „T1. „ als irreführend bemängelt sowie darüber hinaus die un-\nzureichende Angabe des arzneilich wirksamen Bestandteils beanstandet. Unter dem \n10. März 1993 gab der vom BGA beauftragte externe Gutachter Kulicke eine Stel-\nlungnahme zur pharmazeutischen Qualität des Fertigarzneimittels ab: Darin wurden \nunter Ziffer 8.8 Angaben zur Bestimmung des Gehalts in der Zubereitung und unter \nZiffer 8.11 auch im Fertigarzneimittel unter Berücksichtigung spezifizierter Referenz-\nsubstanzen angefordert. Zudem monierte der Gutachter, dass aus den vorgelegten \nUrkunden die in Anspruch genommene Haltbarkeit von drei Jahren nicht abzuleiten \nsei. \n\n18\n\nMit Schreiben vom 5. Mai 1993 teilte das BGA der Klägerin die festgestellten \nMängel mit, fügte dem Schreiben Stellungnahmen zur formalen Pharmazie, zur Qua-\nlität sowie zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie bei und forderte die Klägerin auf, \nden hierin bezeichneten Mängeln innerhalb von drei Jahren abzuhelfen.\n\n19\n\nAm 9. Mai 1996 nahm die Klägerin unter Einreichung von Unterlagen zu den ihr \nvorgehaltenen Mängeln Stellung. Hinsichtlich der Beanstandungen zur formellen \nPharmazie teilte sie mit, dass die Bezeichnung des Fertigarzneimittels nunmehr in \n„T. „ Schleimsaft geändert würde. Zu den im Zusammenhang mit der pharmazeuti-\nschen Qualität des Arzneimittels genannten Mängeln teilte sie mit, dass die Verwen-\ndung firmeneigener Referenzsubstanzen entfallen könne, da sie die Gehaltsbestim-\nmung als chargenspezifische Bestimmung durchführe. Hierbei komme entweder eine \nÜberprüfung mittels HPLC oder aber auf kolorimetrischer Grundlage durch Einfär-\nbung des wässrigen Auszugs und spektralphotometrische Messung der hierdurch \nverursachten Einfärbung in Betracht. Hinsichtlich der Dauer der Haltbarkeit werde \nder Anspruch nunmehr von drei Jahren auf 18 Monaten zurückgenommen. Für die-\nsen Zeitraum lägen Untersuchungen für zwei Chargen vor. \n\n20\n\nIn einer nachfolgenden fachlichen Stellungnahme zur formalen Pharmazie (2. \nPhase) wurde nunmehr am 20. Mai 1998 zunächst eine Verlängerung unter Auflagen \nvorgeschlagen. Eine unter dem 24. Juni 1998 eingeholte Stellungnahme der \nKommission E befürwortete ebenfalls die Verlängerung der Zulassung des \nFertigarzneimittels. \n\n21\n\nAm 29. Dezember 2000 legte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der \nUnterlagen nach dem 10. Änderungsgesetz zum AMG vor. Als angestrebtes \nVerlängerungsverfahren gab sie das nach § 105 unter Vorlage von Unterlagen nach \n§ 105 Abs. 4 a AMG an. Unter der Rubrik „Umfang der Dokumentation\" war das Feld \nvor „bezugnehmender Antrag (bibliographical application 65/65/EWG Art. 4, 8a) ii) - § \n22 Abs. 3 AMG)\" angekreuzt.\n\n22\n\nMit Mängelschreiben vom 6. Juni 2003, zugestellt am 7. Juni 2003, übersandte \ndas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin \nStellungnahmen zur formalen Pharmazie, zur pharmazeutischen Qualität sowie zur \nKlinik/Pharmakologie. Zugleich wurde eine Frist von 12 Monaten zur Beseitigung der \nhierin aufgeführten Mängel gesetzt.\n\n23\n\nDen beigefügten fachlichen Stellungnahmen vom 5. August 2002 (formelle \nPharmazie), vom 9. Januar 2003 (Qualität) und vom 18. Mai 2003 (Klinik) waren u.a. \nfolgende Beanstandungen zu entnehmen: \n\n24\n\nDas Fertigarzneimittel erfülle nicht die Voraussetzungen, die im Rahmen der \nZulassung an die hinreichende Qualität des Arzneimittels zu stellen seien. Es weise \nin diesem Bereich Mängel auf, die sich zum einen auf die fehlende \nGehaltsbestimmung über eine Leitsubstanz sowie zum anderen auf den nicht \neindeutig definierten Herstellungsprozess bezögen. Daher lägen die \nVersagungsgründe gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 AMG vor. Es fehle bereits an \neiner eindeutigen Beschreibung des Herstellungsverfahrens, aus der die \nSchwankungsbreite des Drogen-Extrakt-Verhältnisses (DEV) des arzneilich \nwirksamen Bestandteils nachvollziehbar und berechenbar hervorgehe. Angaben zur \nPerkolationsausbeute in ihrer Schwankungsbreite enthielten die vorgelegten \nUnterlagen nicht. Weiter müsse für den arzneilich wirksamen Bestandteil „Auszug \naus Eibischwurzeln\" eine Leitsubstanz gewählt und mit einem angemessenen und \nbegründeten Toleranzbereich sowie einer matrixspezifisch validierten Methode \nquantitativ ermittelt werden. Bisher sei dieser Forderung nicht Rechnung getragen \nworden. Auch für das Fertigprodukt seien in den Spezifikationen für die Bestimmung \nder mikrobiologischen Reinheit und des Gehaltes Bezüge zu validierten \nPrüfmethoden nicht angegeben worden. Auch hier müsse die Gehaltsbestimmung \naufgrund einer von der Klägerin zu wählenden Leitsubstanz durchgeführt werden, \nwobei das Gehaltsintervall mit einer Toleranzgrenze von +/- 5% zu spezifizieren sei. \nDie Ergebnisse der Gehaltsbestimmung seien auch für die \nHaltbarkeitsuntersuchungen zu verwenden. Schließlich fehle es bisher auch an \nhinreichenden Belegen für die ausreichende Stabilität des Fertigarzneimittels.\n\n25\n\nAm 7. Juni 2004 reichte die Klägerin Unterlagen zur Mängelbeseitigung ein, mit \nder sie zunächst die Zusammensetzung des Arzneimittels wie folgt neu deklarierte: \n\n26\n\n „10 g (1 Meßbecher) enthalten\n\n27\n\narzneilich wirksamer Bestandteil\nAuszug aus Eibischwurzel (1:23) 3,7 g\nAuszugsmittel:\nWasser: Ethanol 90%(V/V) (97,8: 2,2)\n\n28\n\nSonstiger Bestandteil:\nSaccharose 6,3 g\"\n\n29\n\nDem beigefügten analytischen Gutachten von Frau Dr. Monika Bastian vom 6. \nJuni 2004 war weiter zu entnehmen, dass eine Gehaltsbestimmung in dem Auszug \nüber eine Leitsubstanz nach wie vor nicht erfolgen solle. Statt dessen sah das \nGutachten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer semiquantitativen \nDünnschichtchromatografie vor. Bezüglich des Fertigprodukts sollte dieses Verfahren \nebenfalls Anwendung finden. Eine Prüfung des arzneilich wirksamen Bestandteils auf \nStabilität erübrige sich, da er innerhalb von 48 Stunden zu dem Fertigarzneimittel \naufbereitet werde. Für das Fertigprodukt würden derzeit 3 Chargen bei „long term\" \nund „accelerated\" Bedingungen eingelagert. Bisher lägen jedoch nur Ergebnisse der \nStartprüfung vor. Nach dem Vorliegen weiterer Untersuchungsergebnisse würden \ndiese unverzüglich übermittelt. \n\n30\n\nMit Bescheid vom 8. Dezember 2004 lehnte das BfArM die begehrte \nNachzulassung ab und begründete dies unter Bezugnahme auf eine erneute \nStellungnahme zur Qualität vom 17. Juni 2004, die weiterhin das Fehlen einer \nquantitativen Gehaltsbestimmung bei der Freigabe - und Haltbarkeitsprüfung des \narzneilich wirksamen Bestandteils und des Fertigarzneimittels beanstandete. Von der \nKlägerin sei insofern die Festlegung einer Leitsubstanz mit einem angemessenen \nund begründeten Toleranzbereich zu verlangen, deren Gehalt dann mittels einer \nmatrixspezifisch validierten Methode festzustellen sei. Die vorgesehene \nsemiquantitative Dünnschichtchromatographische Bestimmung der Aminosäuren sei \nnicht hinreichend spezifisch, weil nicht validiert.\n\n31\n\nDie Klägerin hat am 4. Januar 2005 Klage erhoben und begründet diese wie \nfolgt: \n\n32\n\nDie von der Beklagten angeführten Versagungsgründe hielten einer rechtlichen \nPrüfung nicht stand. Sie, die Klägerin, sei für das hier in Rede stehende \nFertigarzneimittel nicht zur Durchführung einer quantitativen Gehaltsbestimmung bei \nder Freigabeprüfung des arzneilich wirksamen Bestandteils und des \nFertigarzneimittels sowie bei der Stabilitätsprüfung verpflichtet. Diese Forderung \nfinde sich nur in den unverbindlichen „Erläuterungen zum Antrag auf Zulassung eines \nArzneimittels beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\" (Stand 31. \nOktober 1996). Sonst könne sie sich weder auf Vorgaben in den \nArzneimittelprüfrichtlinien noch dem Europäischen Arzneimittelbuch stützen. Aus \npharmazeutisch-wissenschaftlicher Sicht sei die Forderung sogar unsinnig. Zu \nberücksichtigen sei schließlich auch, dass nach dem Anhang zur Richtlinie 2001/83 \nEG und den Arzneimittelprüfrichtlinien bei der Prüfung von Zulassungsanträgen der \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu \nGrunde zu legen sei. Dies sei hier jedoch bereits das Jahr 1990 gewesen. Die von \nder Beklagten für ihre Auffassung genannten jüngeren Quellen fänden daher auf das \nvorliegende Fertigarzneimittel keine Anwendung. Unabhängig davon seien hierin \nauch keine zwingenden Vorgaben für eine quantitative Gehaltsbestimmung über eine \nLeitsubstanz enthalten.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts \nfür Arzneimittel und Medizinprodukte vom 8. Dezember 2004 zu \nverpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der \nZulassung für das Fertigarzneimittel „T. „ Schleimsaft unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\n die Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie trägt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, dass die \nvon der Klägerin vorgesehene semiquantitative Gehaltsbestimmung der \nAminosäuren nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln nicht ausreichend \nsei. Vielmehr ergebe sich sowohl aus den Arzneimittelprüfrichtlinien in Verbindung \nmit Anhang 1 der Richtlinie 2001/83 EG sowie den Notes vor guidance \nCPMP/QWP2819/00 und 2820/00, dass eine quantitative Gehaltsbestimmung über \neine Leitsubstanz für den arzneilich wirksamen Bestandteil und das Fertigarzneimittel \nsowohl für die Freigabe als auch für den Nachweis der Stabilität durchgeführt werden \nmüsse. Hiervon könne nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, \nwobei zusätzlich die dann angewandete (Ersatz-) Methode validiert werden müsse. \nBeides habe die Klägerin vorliegend nicht belegt. Soweit sich die Klägerin auf das \nEuropäische Arzneibuch beziehe, sei dies jedenfalls für die Zubereitung und das \nFertigarzneimittel nicht gerechtfertigt, da beide dort nicht monographiert seien. Die \nDurchführung einer quantitativen Gehaltsbestimmung sei auch nicht unmöglich, da \nsie von Herstellern anderer Eibischwurzelpräparate vorgenommen würde. Der von \nder Klägerin zitierte Hinweis auf den maßgeblichen Erkenntnisstand beziehe sich nur \nauf Erstanträge, nicht aber auf Anträge im Rahmen des vorliegenden \nNachzulassungsverfahrens. Unabhängig davon ergebe sich die Forderung nach \neiner quantitativen Inhaltsbestimmung aber auch schon aus den \nArzneimittelprüfrichtlinien von 1989 sowie den seinerzeit gültigen europäischen \nGuidelines. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen. \n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n39\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n40\n\nDer Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) \nvom \n8. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung \nihres Zulassungsverlängerungsantrags.\n\n41\n\nGemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln \n(Arzneimittelgesetz - AMG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. \nDezember 2005 (BGBl I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 \n(BGBl I S. 378), ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre \nzu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht \nnach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie in der Regel \ngemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandung auszusprechen und dem \nAntragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Erst wenn \ndiese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß\n§ 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Verlängerung der Zulassung zu versagen.\n\n42\n\nDie Beklagte hat mit Mängelschreiben vom 6. Juni 2003 das Fehlen \nerforderlicher Unterlagen, eine unzureichende Prüfung und die mangelhafte Qualität \ndes streitgegenständlichen Arzneimittels beanstandet und zur Beseitigung der \nMängel eine angemessene, nämlich die gesetzlich maximal zulässige Frist von 12 \nMonaten gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die Klägerin den Beanstandungen \nabgeholfen hat. Die Klägerin hat weder für die in dem Fertigarzneimittel enthaltene \nZubereitung noch insbesondere für dieses selbst eine quantitative \nGehaltsbestimmung des arzneilich wirksamen Bestandteils über eine geeignete \nLeitsubstanz vorgenommen, noch hat sie die Zulässigkeit einer anderen zulässigen \nValidierungsmethode den gesetzlichen Anforderungen gemäß begründet. Für das \nhier in Rede stehende Arzneimittel liegen daher die Versagungsgründe gemäß § 25 \nAbs. 2 Nr. 1 AMG (unvollständige Unterlagen), § 25 Abs. 2 Nr. 2 AMG \n(unzureichende Prüfung) sowie § 25 Abs. 2 Nr. 2 AMG (keine nach den anerkannten \npharmazeutischen Regeln angemessene Qualität) vor. \n\n43\n\nDie Beklagte hat die Festlegung einer Methode zur quantitativen Ge-\nhaltsbestimmung des arzneilich wirksamen Bestandteils in Zubereitung und \nEnderzeugnis durch den pharmazeutischen Unternehmer zu Recht als regelmäßig \nzwingendes Gebot der anerkannten pharmazeutischen Regeln zur Sicherstellung der \nangemessenen Qualität eines Fertigarzneimittels bei Freigabe und Stabilität \neingestuft. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die auf Anhang 1 der Richtlinie \n2001/83 EG sowie Teil III Ziffer 4 der aktuellen Arzneimittelprüfrichtlinien gestützte \nAuffassung der Klägerin, wonach es für die Beantwortung dieser Frage allein auf den \nStand der anerkannten pharmazeutischen Regeln zum Zeitpunkt der Antragstellung \nankomme, zutrifft. Denn selbst wenn man insofern auf den Zeitpunkt der Einreichung \ndes nur eingeschränkt prüffähigen (Kurz-)antrags vom 23. April 1990 abstellte, wäre \nsie schon damals verpflichtet gewesen, zur Sicherstellung der \nQualitätsanforderungen an das Fertigarzneimittel vorrangig eine quantitative Ge-\nhaltsbestimmung in der beschriebenen Art und Weise durchzuführen bzw. eventuell \nentgegenstehende Gründe im einzelnen darzulegen und die Qualität des \nArzneimittels ersatzweise durch eine validierte andere Form der Kontrolle zu \nbelegen.\n\n44\n\nDies ergibt sich bereits aus den zum 1. Januar 1990 gemeinsam mit der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien in \nKraft getretenen Arzneimittelprüfrichtlinien vom 14. Dezember 1989 (BAnz. Nr. 243 \nvom 29. Dezember 1989) in ihrer damaligen Fassung. Für die Halbfertigware \nverlangte deren 2. Abschnitt, Buchstabe D, spezifische Kontrollen an dem \nZwischenerzeugnis jedenfalls dann, wenn in begründeten Fällen eine Prüfung der \nZusammensetzung des Fertigerzeugnisses nicht möglich war. Beim Fertigerzeugnis \nwar gemäß Buchstabe E, Nr. 2 neben einem Identitätsnachweis eine quantitative \nGehaltsbestimmung des oder der wirksamen Bestandteile dagegen immer schon \ndeshalb erforderlich, weil ohne die Festlegung eines in dieser Weise ermittelten \nWertes eine Überprüfung der zulässigen Fehlerbreiten der wirksamen Bestandteile \nvon +/- 5% bei der Herstellung des Fertigarzneimittels nicht möglich gewesen wäre. \nZutreffend verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang schließlich auch auf die \nebenfalls bereits aus dem Jahr 1989 stammende Guideline „Quality of herbal \nremedies\", (Legislative basis: Directive 75/318/EEC as amended. Date of first adop-\ntion: November 1988, Date of entry into force: May 1989), die für pflanzliche Arz-\nneimittel bei der Gehaltsbestimmung auch bereits die Verwendung von \nLeitsubstanzen („markers\") vorsah, wenn die für die therapeutische Wirkung \nmaßgeblichen Bestandteile unbekannt sein sollten. \n\n45\n\nVon dieser grundsätzlichen Pflicht zur quantitativen Gehaltsbestimmung war die \nKlägerin nach den seinerzeit geltenden anerkannten pharmazeutischen Regeln auch \nnicht ausnahmsweise freigestellt. Zwar kam für Mischungen, die komplex zusam-\nmengesetzte arzneiliche Bestandteile natürlicher Herkunft enthielten, nach den \nPrüfrichtlinien eine Freistellung von der Pflicht zur quantitativen Bestimmung der \nwirksamen Bestandteile im Fertigerzeugnis in Betracht, wenn diese in begründeten \nAusnahmefällen nicht möglich war. Diese Ausnahmeregelung kommt der Klägerin \nhier jedoch nicht zugute. Hiergegen spricht zunächst, dass sie selbst - worauf die \nBeklagte zutreffend hinweist - bereits mit ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 1996 zum \nMängelschreiben der Beklagten vom 5. Mai 1993 verschiedene - allerdings für \ndiesen Zweck nicht validierte - Methoden vorgeschlagen hatte, die eine \nchargenspezifische Gehaltsbestimmung des arzneilich wirksamen Bestandteils \n„Auszug aus Eibischwurzel\" im Fertigarzneimittel ermöglichen sollten. Allein vor \ndiesem Hintergrund hatte die Klägerin seinerzeit den Verzicht auf eine \nGehaltsbestimmung unter Verwendung von Referenzsubstanzen begründet, ohne \ndiese damit jedoch als „unmöglich\" oder unter pharmazeutischem bzw. chemischem \nBlickwinkel „unsinnig\" einzustufen. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin für die \nBegründung eines solchen Ausnahmefalls jedenfalls keine ausreichenden Unterla-\ngen vorgelegt hat (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG). \n\n46\n\nDen nach § 22 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 und 3 und § 23 AMG erforderlichen Unter-\nlagen müssen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AMG Gutachten von Sachverständigen \nbeigefügt sein, in denen die Kontrollmethoden, Prüfungsergebnisse und \nRückstandsnachweisverfahren zusammengefasst werden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 1 AMG muss aus dem vorgelegten analytischen Gutachten danach insbe-\nsondere hervorgehen, ob das Arzneimittel die nach den anerkannten pharma-\nzeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, ob die vorgeschlagenen \nKontrollmethoden dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nentsprechen und zur Beurteilung der Qualität geeignet sind. Bereits aus dem \nWortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass ein Sachverständigengutachten eine \nZusammenfassung der angewandten Kontrollmethoden, der Prüfungsergebnisse und \nder angewandten Verfahren sowie eine eigenständige Bewertung des Sach-\nverständigen enthalten muss. Dem entspricht seine Funktion, der Zulassungsbe-\nhörde anhand der in dieser Weise aufbereiteten Untersuchungsergebnisse eine \neigenständige Beurteilung des Arzneimittels zu ermöglichen. Hierzu ist nicht nur eine \npräzise Beschreibung der erforderlichen und durchgeführten Prüfungen, sondern \nauch eine wertende Betrachtung der ermittelten und aus dem Gutachten \nersichtlichen Ergebnisse durch den Gutachter unabdingbar. \nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 24 AMG Erl. 12; Sander, Arzneimittel-\nrecht, § 22 AMG Erl. 17. \nDas Gutachten muss hierzu eine kritische Bewertung der Qualität des Erzeugnisses \nund der durchgeführten Untersuchungen enthalten. Es ist so abzufassen, dass sich \nfür die Zulassungsbehörde ein klares Bild von den Eigenschaften, der Qualität, den \nvorgeschlagenen Spezifikationen und Kontrollverfahren und den weiteren \nzulassungsrelevanten Umständen ergibt und sie auf dieser Grundlage eine \nEntscheidung über das Ergebnis der analytischen Prüfung treffen kann. \n\n47\n\nDas von der Klägerin in diesem Rahmen vorgelegte analytische Gutachten von \nFrau Dr. Monika Bastian vom 6. Juni 2004 wird diesen Anforderungen hinsichtlich \nder Darlegung eines Ausnahmefalls von der grundsätzlichen Pflicht zur Vornahme \neiner quantitativen Gehaltsbestimmung für den arzneilich wirksamen Bestandteil im \nFertigarzneimittel nicht gerecht. \n\n48\n\nDer Verzicht auf eine Gehaltsbestimmung in der Zubereitung wie auch in dem \nFertigarzneimittel wird von ihr letztlich allein damit begründet, dass aufgrund der \nSchwierigkeiten bei der Isolierung und analytischen Bestimmung der als \nwertbestimmender Bestandteil angesehenen Schleimstoffe in der Eibischwurzel das \nEuropäische Arzneibuch auf eine Gehaltbestimmung für diese Stoffe in der Droge \nverzichte. Diese Begründung wird ohne weitere ergänzende Erwägungen auch zur \nUntermauerung des Verzichts auf eine quantitative Gehaltsbestimmung bei der \nZubereitung und bei dem Fertigarzneimittel herangezogen, ohne hierbei zu \nberücksichtigen, dass es jedenfalls in letzterem nur um den Nachweis des Gehalts \ndes ausgewiesenen wirksamen Bestandteils, also des wässrigen Auszugs aus der \nEibischwurzel, geht. Dass es hierfür jenseits von analytischen Methoden zum \nNachweis der eibischwurzeltypischen Schleimstoffe andere Möglichkeiten gibt, hat \ndie Klägerin selbst durch den im analytischen Gutachten in Bezug genommenen \nBeitrag „Eibischwurzel. Identifizierung von Eibischwurzelextrakt und \nGehaltsbestimmung in einem Instant-Tee\" von Frau Elke Hahn-Deistrup in der \nDeutschen Apothekerzeitung 135, 13, vom 30. März 1995 belegt. Warum eine \nvergleichbare Gehaltsbestimmung - ggfs auch unter Verwendung der Aminosäure \nAlanin als Leitsubstanz und nach entsprechender Modifizierung und Validierung - \nnicht auch für den Sirup der Klägerin möglich sein sollte, wird in dem Gutachten nicht \neinmal im Ansatz erörtert. Auch der Umstand, dass Konkurrenten der Klägerin für \nähnliche, auf Eibischwurzelzubereitungen beruhende Präparate offensichtlich den \nAnforderungen der Beklagten entsprechende quantitative Gehaltsbestimmungen \ndurchführen, hätte in diesem Zusammenhang im Rahmen des analytischen \nGutachtens diskutiert werden müssen, da auch hierdurch die von der Klägerin \nbehauptete Unmöglichkeit einer solche Analyse in Frage gestellt wird. Schon die \nfehlende Aufbereitung dieser Fragen führt dazu, dass das vorgelegte analytische \nGutachten den genannten Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG nicht \nentspricht und es damit zugleich an der Vorlage vollständiger Unterlagen im Sinne \nvon § 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG fehlt.\n\n49\n\nDie Beklagte war vorliegend auch nicht gehalten, statt einer Versagung eine \nVerlängerung der Zulassung unter Auflagen zu erteilen (§ 105 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. \nAbs. 5a S. 1 und 2 AMG). Das völlige Absehen von einer quantitativen \nGehaltsbestimmung des arzneilich wirksamen Bestandteils in einem \nFertigarzneimittel ohne hinreichende Begründung stellt im Hinblick auf die Bedeutung \neiner zuverlässigen Kontrolle der Zusammensetzung im Rahmen der Freigabe- und \nHaltbarkeitsprüfung einen so gravierenden Mangel dar, dass nur die Versagung der \nNachzulassung als gerechtfertigt erscheint.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\n51\n\nAnlass, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-18/13-k-37-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-18/13-k-37-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260552","retrieved":"2026-07-09 02:26:09.511820+00:00"}}