{"status":"available","doknr":"OLD260642","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1016.7K6966.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"7 K 6966/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Von 1987 \nbis 1995 studierte sie in Düsseldorf Medizin. Am 04. April 1991 legte sie die ärztliche \nVorprüfung ab. Den 1. Abschnitt der ärztlichen Prüfung hat sie in der Wiederho-\nlungsprüfung im Jahr 1993 nicht bestanden. Von 1995 bis 1999 studierte sie in Wien, \nwo ihr am 11. Februar 1999 der akademische Grad einer Doktorin der gesamten \nHeilkunde verliehen (Dr. med. univ.) wurde. Anschließend kehrte sie in die Bundes-\nrepublik Deutschland zurück und erhielt von der Bezirksregierung Münster unter dem \n04. Juni 1999 Erlaubnis, vorübergehend den ärztlichen Beruf auszuüben, um eine \nTätigkeit als Ärztin im Praktikum aufnehmen zu können. \n\n2\n\nVom 01. Juli 1999 bis zum 31. August 1999 war sie in der X. Klinik für \nPsychiatrie in N. tätig. Dort wurde sie in der Zeit ab dem 02. August 1999 bis zum \nEnde der dortigen Tätigkeit nicht ausgebildet, weil sie keine Gebärdensprache be-\nherrscht. Vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Juli 2000 war sie in der F.---- \nKlinik in B. angestellt. In der darüber ausgestellten Bescheinigung heißt es, \nsie sei seit dem 24. März 2000 nicht mehr beschäftigt worden, weil es zu unüber-\nbrückbaren sachlichen und persönlichen Differenzen gekommen sei. Vom 01. Okto-\nber 2000 bis zum 06. Januar 2002 war die Klägerin im Evangelischen Krankenhaus \nL. beschäftigt. In der darüber unter dem 06. Dezember 2001 ausgestellten \nBescheinigung des Chefarztes der Klinischen Geriatrie Dr. T. heißt es u.a.: \n\n3\n\n„Die Ausbildung ist ordnungsgemäß abgeleistet worden.\n\n4\n\nBeschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen:\n\n5\n\nDurchführung Geriatrisches Assessment, Anamnese, Befund, \nTeambesprechung, Arztbriefe, Blutabnahme, Fädenziehen, Betreuung \nvon bis zu zwei Patienten gleichzeitig seit Juli 2001 mit Unterstützung, \nnoch nicht selbständig.\n\n6\n\nFr. Dr. B1. ist nicht in der Lage, die erworbenen theoretischen \nKenntnisse in die Praxis umzusetzen und in Akutsituationen zeitgerecht \nanzuwenden. Sie hat Schwierigkeiten bei der Gewichtung mehrerer Di-\nagnosen und beim Einordnen komplexer Zusammenhänge. Sie über-\nschätzt ihre Fähigkeiten.\n\n7\n\nEin Anhaltspunkt dafür, daß Frau Dr. B1. infolge eines Gebrechens \noder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte \noder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs er-\nforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich in folgender Hinsicht \nergeben: Durch Hörminderung kann sie nicht gleichzeitig hören und \nhandeln.\"\n\n8\n\nBeigefügt war die tabellarische Auflistung der ärztlichen Tätigkeiten, die die Klägerin \nnach den Feststellungen des Herrn Dr. T. vom 18. Oktober 2001 eigenverant-\nwortlich und selbständig ausüben könne: Blutabnahme, Anamnese, Befunderhe-\nbung, Arztbriefe, Fäden ziehen. Ferner wurde über die Klägerin unter dem 10. De-\nzember 2001 ein Weiterbildungszeugnis erteilt, auf das Bezug genommen wird. \n\n9\n\nNach Abschluss dieses Ausbildungsabschnitts war die Klägerin arbeitslos. Sie \nbeantragte bei der Bezirksregierung Münster eine Auskunft, ob ihr aufgrund der vor-\nhandenen Bescheinigungen, Zeugnisse und Nachweise eine ärztliche Approbation \nerteilt werden könne. Die Bezirksregierung teilte ihr unter anderem mit, dass die von \ndem Evangelischen Krankenhaus L. unter dem 06. Dezember 2001 ausge-\nstellte Bescheinigung nicht erkennen lasse, ob das Ausbildungsziel erreicht worden \nsei, und dass voraussichtlich eine ergänzende Auskunft des Herrn Dr. T. einge-\nholt werden müsse. \n\n10\n\nAm 22. Juni 2004 bat die inzwischen in Köln wohnhafte Klägerin die Beklagte um \nAuskunft, wann und unter Vorlage welcher Unterlagen sie einen Antrag auf Erteilung \neiner ärztlichen Approbation stellen könne. Sie wolle nach dem 01. Oktober 2004 \närztlich tätig werden. Sie verwies unter anderem darauf, dass eine Tätigkeit als Ärztin \nim Praktikum nach den geänderten Ausbildungsvorschriften nicht mehr erforderlich \nsei. Nach weiterem Schriftwechsel stellte die Klägerin am 10. Januar 2005 den An-\ntrag, ihr eine ärztliche Approbation zu erteilen und fügte unter anderem das ärztliche \nAttest des Herrn Dr. T1. vom 06. Januar 2005 bei, nach dem keine Anhaltspunk-\nte bestünden, dass die Klägerin für die Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet \nsei. \n\n11\n\nUnter dem 23. Mai 2005 erteilte die Beklagte der Klägerin eine bis zum 22. Mai \n2007 geltende Berufserlaubnis, damit sie ihre Ausbildung nach der österreichischen \nAusbildungsordnung abschließen könne. Die im Rahmen des Approbationsverfah-\nrens eingeholte Stellungnahme des Herrn Dr. T. vom 05. Juli 2005 ergab, dass er \ndie von ihm unter dem 06. Dezember 2001 ausgestellte Bescheinigung aufrecht er-\nhalte. Beigefügt war die an ihn gerichtete Bewerbung der Klägerin vom 17. Juli 2000 \nund der zugleich überlassene Lebenslauf, in denen sie sich unter anderem einge-\nhend mit ihrer seit der Kindheit bestehenden Hörbehinderung und deren Auswirkun-\ngen auf ihre Leistungsfähigkeit befasste. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 07. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung ei-\nner Approbation ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin \nhabe die Ausbildung in Österreich nicht vollständig abgeschlossen. Wer das Hoch-\nschulstudium in Österreich absolviert habe, müsse eine spezifische weitere Ausbil-\ndung anschließen, um über eine im Sinne der Bundesärzteordnung abgeschlossene \nausländische Ausbildung zu verfügen. Daran fehle es. Die Klägerin habe stattdessen \ndurch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes die \nMöglichkeit erhalten, ihre in Österreich begonnene Ausbildung zu vervollständigen \nund abzuschließen. \n\n13\n\nAm 11. Juli 2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln einen \neinstweiligen Rechtsschutzantrag mit dem Ziel gestellt, die Beklagte zu verpflichten, \nihr eine Approbation zu erteilen (9 L 1125/05). Der Antrag ist mit Beschluss vom 11. \nAugust 2005 abgelehnt worden. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben in der \nSache ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 05. September 2005 - 13 B 1457/05 \n-; 13 E 1103/05 -; - 13 E 1104/05 -).\n\n14\n\nGegen den Bescheid vom 07. Juli 2005 erhob die Klägerin am 12. Juli 2005 \nWiderspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2005 zurückwies. \nZur Begründung wiederholte und vertiefte sie die ursprünglichen Erwägungen. \nErgänzend hieß es unter anderem, die nach Maßgabe der noch vor dem 01. Oktober \n2004 geltenden Vorschriften durchlaufene Ausbildung als Ärztin im Praktikum habe \ndie Klägerin nicht abgeschlossen. Die Bescheinigung des Herrn Dr. T. lasse \nZweifel an der Fähigkeit der Klägerin aufkommen, ohne Anleitung und Aufsicht als \nÄrztin arbeiten zu können. Eine Abänderung der Bescheinigung, an der der Arzt \nfesthalte, sei nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren möglich. \n\n15\n\nAm 06. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. \nZur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor, die \nvon Herrn Dr. T. erteilte Bescheinigung sei inhaltlich unrichtig. Sie habe eine \nVielzahl von widersprechenden Stellungnahmen und Bescheinigungen vorgelegt, die \ndie Beklagte nicht hinreichend gewürdigt habe. Mehrere Ärzte hätten ihr bestätigt, \ndass sie den Anforderungen des ärztlichen Berufes gewachsen sei. Selbst von Herrn \nDr. T. sei ihr bescheinigt worden, die Zeit als Ärztin im Praktikum \nordnungsgemäß abgeleistet zu haben. Ferner habe sie durch ärztliche Atteste und \nanderweitige Stellungnahmen nachgewiesen, das sie dem ärztlichen Beruf auch \ngesundheitlich gewachsen sei. Die beidseitige Hörbeeinträchtigung sei durch \nHörgeräte vollständig kompensiert. Das Praktikum sei zudem mit Wirkung ab dem \n01. Oktober 2004 abgeschafft worden. Damit habe der Gesetzgeber zu erkennen \ngegeben, dass das erfolgreich abgeschlossene Studium zur selbständigen und \neigenverantwortlichen Tätigkeit als Ärztin qualifiziere.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Juli 2005 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 zu \nverpflichten, ihr eine ärztliche Approbation zu erteilen. \n\n18\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt. \n\n19\n\nDer Klägerin ist mit Beschluss vom 08. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt \nworden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten der Verfahren VG Köln 9 L 1125/05 und 9 K 4180/05, der \nGerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Bezirksregierung Münster ergänzend Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist \nunbegründet.\n\n22\n\nDer Klägerin kann eine ärztliche Approbation nicht erteilt werden, weil sie die \nnotwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 der \nBundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 \n(BGBl. I 1218), zuletzt geändert mit Gesetz vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407) \nkann die Approbation nur erteilt werden, wenn der - regelmäßig deutsche oder aus \nder EU stammende - Antragsteller nicht unwürdig oder unzuverlässig ist, er zur \nAusübung des Berufs gesundheitlich geeignet ist und die theoretische und praktische \nAusbildung erfolgreich beendet hat. \n\n23\n\nEs bestehen bereits Bedenken, ob die Klägerin nicht wegen eines körperlichen \nGebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen Kräfte zur Ausübung des \närztlichen Berufs geeignet ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO). Diese Fragen bedürfen jedoch \nkeiner abschließenden Klärung, weil die Klägerin die theoretische und praktische \närztliche Ausbildung nicht erfolgreich beendet hat. \n\n24\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO verlangt, dass nach einem Studium der Medizin und \nder Ableistung einer praktischen Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten \nEinrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung die ärztliche Prüfung bestanden \nworden ist. Daran fehlt es, weil die von der Klägerin erfolgreich abgelegten Teile der \närztlichen Prüfung nicht diesen Anforderungen entsprechen. Sie hat bisher am 04. \nApril 1991 die nach § 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I \n1594) erforderliche ärztliche Vorprüfung abgelegt und von der nach dem damaligen \nPrüfungsrecht in drei Abschnitten abzuleistenden ärztlichen Prüfung den 1. Abschnitt \nin der Wiederholungsprüfung im Jahr 1993 nicht bestanden. Nach den \nÜbergangsbestimmungen der §§ 42 und 43 der geltenden Approbationsordnung vom \n27. Juni 2002 (BGBl. I 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 \n(BGBl. I 122) hätte sie damit den verbleibenden Teil der ärztlichen Prüfung nach \ndem heute geltenden Recht abzulegen, und über derartige Abschlüsse verfügt die \nKlägerin nicht. \n\n25\n\nEine erfolgreiche Ablegung der ärztlichen Prüfung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 BÄO ist auch nicht anzunehmen, wenn der von der Klägerin am 11. Februar \n1999 im Ausland erworbene akademische Grad einer Doktorin der gesamten \nHeilkunde (Dr. med. univ.) in die Bewertung einbezogen wird. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBÄO verlangt, dass die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes \nbestanden worden ist. Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion abgeschlossene ärztliche Ausbildung kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO nur \nals Ausbildung im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie durch Vorlage eines nach \ndem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu der Bundesärzteordnung \naufgeführten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen \nBefähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nnachgewiesen wird. Einen solchen Nachweis kann die Klägerin nicht führen, weil sie \nkeinen entsprechenden Ausbildungsstand erreicht hat. Nach der Anlage zu § 3 \nAbs. 1 Satz 2 BÄO (BGBl. 2004, Teil I, Seite 1780) ist ein in der Bundesrepublik \nDeutschland anerkannter und für die Erteilung der Approbation hinreichender \nösterreichischer Abschluss gegeben, wenn neben dem von einer medizinischen \nFakultät verliehenen akademischen Grad einer Doktorin der gesamten Heilkunde \n(Dr. med. univ.) ein Diplom über die spezifische Ausbildung zum Arzt für All-\ngemeinmedizin bzw. ein Facharztdiplom der österreichischen Ärztekammer \nvorgewiesen werden können. Diese Regelungen entsprechen der Richtlinie \n2001/19/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Abl. EG Nr. L 206 S. 1 \nvom 31. Juli 2001), mit der unter anderem die europaweite gegenseitige \nAnerkennung von Berufsausbildungen und von besonderen Qualifikationen für Ärzte \ngeregelt worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Regelung mit Wir-\nkung ab dem 01. Oktober 2004 (Art. 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 - BGBl. I, \n1790 - ) in bundesdeutsches Recht umgesetzt und die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 \nBÄO entsprechend angepasst. \n\n26\n\nAuch unter Berücksichtigung des von der Klägerin erworbenen akademischen \nGrades einer Doktorin der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) und der von ihr in \nder Bundesrepublik Deutschland abgeleisteten Zeit als Ärztin im Praktikum besteht \nkein Anspruch auf Erteilung der Approbation. Sind die Voraussetzung nach § 3 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, kann die fachliche Qualifikation nach Maßgabe des § \n3 Abs. 2 Nr. 2 BÄO nachgewiesen werden, wenn der Antragsteller eine außerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Hochschulstudiums \ndurchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene ärztliche \nAusbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO \nabgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin neben dem in Österreich \nerzielten akademischen Abschluss (Dr. med. univ.) keine zusätzliche Qualifikation \nerworben hat, sodass insgesamt von einem gleichwertigen Ausbildungsstand \ngesprochen werden könnte. Als Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 \nBÄO kann die Klägerin nur ihre Tätigkeit als Ärztin im Praktikum vorweisen, die \njedoch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat ein den \ndamals geltenden Vorgaben des § 34a ff der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. \nJuli 1987 - ÄAppO a.F. - (BGBl. I 1593) entsprechendes Praktikum zum 01. Juli 1999 \nbegonnen und mit Unterbrechungen zuletzt bis zum 06. Januar 2002 fortgeführt. \nZum Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses dieses Ausbildungsabschnitts ist \nnach § 34d Abs. 1 Satz 2 ÄAppO a.F. eine Bescheinigung auszustellen, und bei \neiner Tätigkeit für mehrere praktische Ausbildungsstellen ist für jeden Abschnitt eine \nentsprechende Bescheinigung vorzulegen, bis die Ausbildungszeit von 18 Monaten \n(§ 34a ÄAppO in der Fassung der Änderung durch Art. 47 des Gesetzes vom 20. \nDezember 1988 - BGBl. I 2477 -) insgesamt abgedeckt ist. Die Bescheinigung über \ndie ordnungsgemäße Ableistung des Praktikums besagt allerdings nicht nur, dass \nder Antragsteller an der Ausbildung in dem erforderlichen zeitlichen Umfang \nteilgenommen hat. Sie soll zugleich belegen, dass der Antragsteller einen \nAusbildungsstand erreicht hat, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen \nBerufsausübung befähigt. Denn nach § 34b ÄAppO a.F. soll der Arzt im Praktikum \nseine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten in dem Praktikum vertiefen. Er soll die \nzugewiesenen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und \nFähigkeiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Nach Abschluss \nder Ausbildung soll er zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung \nin der Lage sein. Dies ist der Klägerin nicht bescheinigt worden. \n\n27\n\nNachdem die Klägerin in der Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 02. August 1999 in \nder X. Klinik für Psychiatrie und nachfolgend in der F.---- Klinik \nnur vom 01. Februar 2000 bis zum 24. März 2000 beschäftigt war, kommt es \nmaßgebend auf die Bescheinigung über die Tätigkeit vom 01. Oktober 2000 bis zum \n06. Januar 2002 im Evangelischen Krankenhaus L. an. Der Chefarzt der \nKlinischen Geriatrie Dr. T. hat sich in der unter dem 06. Dezember 2001 \nausgestellten Bescheinigung dahingehend geäußert, dass die Ausbildung \nordnungsgemäß abgeleistet worden sei. Er führt jedoch in dem dafür vorgesehen \nAbschnitt \"Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen\" aus, dass die \nKlägerin mit dem geriatrischen Assessment, der Anamnese, der Befunderhebung, \nTeambesprechungen, Arztbriefen, Blutabnahmen, Fädenziehen und der Betreuung \nvon bis zu zwei Patienten gleichzeitig seit Juli 2001 befasst worden sei, dies aber nur \nmit Unterstützung und \"noch nicht selbständig\". Sie sei nicht in der Lage, die \nerworbenen theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen und in \nAkutsituationen zeitgerecht anzuwenden. Sie habe Schwierigkeiten bei der Ge-\nwichtung mehrerer Diagnosen und beim Einordnen komplexer Zusammenhänge und \nsie überschätze ihre Fähigkeiten. Wie sich aus dem kurz zuvor ausgestellten \nWeiterbildungszeugnis vom 10. Dezember 2001 ergänzend ergibt, habe die Klägerin \nerst nach einem Jahr Tätigkeit Blutabnahmen durchführen können. Das Legen von \nVenenverweilkanülen sei noch nicht gelungen, und erst nach mehreren Versuchen \nhabe sie nach einem Jahr erstmals erfolgreich Fäden gezogen. Bei der Vorstellung \nder voruntersuchten Patienten sowie bei den Teambesprechungen habe sie bis zum \nSchluss Schwierigkeiten bei der Gewichtung der Diagnosen multimorbider Patienten \ngehabt. Auch nach 9 Monaten Tätigkeit habe sie Schwierigkeiten bei Koordination \nder diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie bei der \nHilfsmittelverordnung und der Organisation der weiteren Versorgung entlassener \nPatienten gehabt. Diese Maßnahmen hätten häufig von der betreuenden \nAssistenzärztin oder einer anderen Ärztin im Praktikum übernommen werden \nmüssen. Die ergänzende Befragung des Herrn Dr. T. durch die Beklagte hat \nschließlich ergeben, dass er an seiner Einschätzung festhalte. Daraus folgt, dass \nHerr Dr. T. nicht eine ordnungsgemäße, dem Ausbildungsziel entsprechende \nAusbildung bescheinigt hat. Soweit die Klägerin Beurteilungsfehler geltend macht, \nkönnen diese, falls sie vorliegen sollten, nur zu einem Anspruch auf Fortsetzung der \nAusbildung führen, da die Ausbildung im Evangelischen Krankenhaus L. nicht \nvom Gericht beurteilt werden kann.\n\n28\n\nDamit fehlt es auch an der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit einer \ninländischen ärztlichen Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 BÄO.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-16/7-k-6966-05","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-16/7-k-6966-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260642","retrieved":"2026-07-09 02:26:17.109456+00:00"}}