{"status":"available","doknr":"OLD260638","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1016.17K2641.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"17 K 2641/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des an der S.---straße gelegenen Grundstücks \nGemarkung H. , Flur 0, Flurstück 0000. Die S.---straße zweigt im Südosten von \nder Q. Straße ab und endet im Nordwesten kurz vor der X.-----straße in einem Wendehammer. Zwischen 1995 und 1998 wurde in der S.---straße der etwa \naus dem Jahr 1920 stammende Kanal erneuert, nachdem die Beklagte festgestellt \nhatte, dass dieser in einem sehr schlechten Zustand und dringend erneuerungsbedürftig war. Die Erneuerung des Kanals zwischen Wendehammer und Haus S.---\nstraße 00 erfolgte 1995 im Rahmen der Baumaßnahmen zum H1. Straßentunnel, die Erneuerung zwischen Haus S.---straße 00 und T.----------straße im Jahre \n1998. Am 24. August 2004 wurde die Abschnittsbildung für die Abrechung der Kanalerneuerung in der S.---straße zwischen T.----------straße und Wendehammer angeordnet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 25. November 2004 zog die Beklagte daraufhin die Klägerin zu \neinem Beitrag für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NRW in Höhe von \n11.070,15 Euro heran. Dabei legte sie für das neue Kanalteilstück vom Wendehammer bis Haus Nr. 00, dass mit einem für die Entwässerung dieses Teils der S.---\nstraße zu groß dimensionierten Kanal ausgestattet worden war, weil dieser in diesem Bereich gleichzeitig Vorflutfunktion für die Entwässerung aus der Bonner Straße \nhat, die auf der Grundlage der beitragsfähigen Baukosten des Bereiches zwischen \nS.---straße Haus 00 und Haus 00 ermittelten Kosten zugrunde.\n\n4\n\nDen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nzugestellt am 24. April 2006, als unbegründet zurück.\n\n5\n\nMit am 25./26. Mai 2006 bei Gericht eingegangener Klageschrift vom 23. Mai \n2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt zunächst,\n\n6\n\nihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren,\n\n7\n\nweil, wie sie näher ausführt, sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert worden sei. In der Sache selbst trägt sie u.a. vor: Der Kanalausbau im \nBereich von S.---straße Haus 00 bis zur X.-----straße stelle keine erforderliche Ausbaumaßnahme dar. Er sei durch den Tunnelausbau notwendig geworden und überdies überdimensioniert ausgeführt worden. Auch biete weder das KAG noch die Satzung der Beklagten eine Rechtsgrundlage für die von dieser vorgenommenen Abrechnung.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hält die Klage für unzulässig und wiederholt und vertieft im übrigen \ninsbesondere ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden sonstigen Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klagefrist versäumt, doch ist ihr \nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Die Klägerin \ndurfte nämlich davon ausgehen, dass die am 23. Mai 2006, einen Tag vor Ablauf der \nKlagefrist, von dem Mitarbeiter der First Mail abgeholten Klageschrift gemäß deren \nWerbung am folgenden Werktag - und damit innerhalb der Klagefrist - dem \nEmpfänger, also dem Verwaltungsgericht, „zugestellt\" wird.\n\n16\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten \nvom 25. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die \nKlägerin zu Recht zu einem Beitrag für die notwendige Erneuerung des Kanals in der \nS.---straße im Abschnitt vom Wendehammer bis zur Einmündung der T.----------\nstraße herangezogen. In dem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 ist - wie \nschon in den vorangegangenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. \nJuli 2005, 13. August (bzw. September) 2005 und 15. Februar 2006 - eingehend und \nzutreffend dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für die Heranziehung sowohl \ndem Grunde wie der Höhe nach vorliegen. Diesen Ausführungen folgt das Gericht \n(vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Sie werden auch durch die Ausführungen der Klägerin im \nKlageverfahren nicht entkräftet. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden \nBedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Die Beklagte hat \nentgegen der Auffassung der Klägerin in Einklang mit § 3 der Satzung der Stadt \nBonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche \nMaßnahmen gehandelt. Danach wird der beitragsfähige Aufwand nach den \ntatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Hierbei sind vorliegend beitragsfähig nur \nAufwendungen, die im Zusammenhang mit der Straßenentwässerung der S.---straße \nfür den Abschnitt von T.----------straße bis Wendehammer anfallen, und das nur \ninsoweit, als sie gerade für die Straßenentwässerung der S.---straße in diesem \nAbschnitt aufzuwenden und notwendig sind.\n\n17\n\nInfolgedessen haben solche Mehrkosten außer Ansatz zu bleiben, die, wie \nsolche für eine übergroße Dimensionierung des Kanals aufgrund seiner \nVorfluterfunktion vom Wendehammer bis Haus Nr. 00, für die Straßenentwässerung \nder S.---straße als solcher keine Relevanz haben. Dies hat die Beklagte zu Recht \nberücksichtigt; dass ihr bei der Abrechnung Fehler zu Lasten der Beitragspflichtigen \nunterlaufen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-16/17-k-2641-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-16/17-k-2641-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260638","retrieved":"2026-07-09 02:26:16.776615+00:00"}}