{"status":"available","doknr":"OLD260675","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1015.4K499.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"4 K 499/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist indischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben am \n07.07.2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 10.07.2005 in Bonn im Rahmen einer Fahrgastkontrolle aufgegriffen, gab der \nKläger im Rahmen der nachfolgenden polizeilichen Vernehmung an, er heiße \n„O. T. „ und sei am „00.00.1978 in Tajuhhz-Mandi/Goa\" geboren worden. Am \n13.07.2005 stellte er aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag und gab zur \nBegründung an, er sei Mitglied der E. in Indien. Er heiße \n„S. T. „ und sei am „00.00.1984 in Nangal Bihalan\" geboren worden. Seit An-\nfang 2003 sei er aktives Mitglied der Partei. Als solches habe ihn die Polizei vor sei-\nner Ausreise zweimal für ein bzw. zwei Tage festgenommen, da er Flugblätter verteilt \nbzw. Parolen auf Wände geschmiert habe. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte das Bundesamtes für Migration und Flücht-\nlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungs-\nverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte die Abschie-\nbung des Klägers \n\nnach Indien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe \nin keiner Weise glaubhafte und anschauliche Angaben machen können, jedenfalls \naber sei eine inländische Fluchalternative vorhanden gewesen.\nDer nachfolgende Eilantrag des Klägers (4 L 586/05.A) wurde - insbesondere unter \nVerweis auf nicht glaubhaftes, da widersprüchliches Vorbringen des Klägers - durch \nBeschluss des VG Minden vom 23.08.2005 abgelehnt. Seine Klage (4 K 1825/05.A) \nnahm der Kläger darauf hin am 25.08.2005 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger wurde am 05.01.2006 aus der Abschiebehaft entlassen. Am \n06.01.2006 wurde ihm durch die Ausländerbehörde der Stadt Bonn eine Duldung \nnach § 60 a Abs. 2 AufenthG erteilt.\n\n6\n\nAm 05.01.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, er sei am 05.02.2006 zum \nPräsidenten der E. ernannt worden und gehöre damit zu den \nFührungskräften dieser Exil-Organisationen der Sikhs. Er legte (u.a.) eine Bescheini-\ngung der E. vom 07.12.2006 vor, wonach „Herr Rawinder T. \n, geboren am 16.02.1984\", zum Präsidenten ernannt worden sei. Des Weiteren legte \ner vor, einen Zeitungsartikel aus der „Punjab Times\" vom 00.00.0000, Seite 5 (in Ko-\npie), in dem „Herr S. T. L. „ als Präsident der E. bezeichnet \nwird. Weitere Zeitungsartikel seien bereits erschienen bzw. würden in Kürze erschei-\nnen und nachgereicht.\n\n7\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.01.2007 die Durchführung eines weite-\nren Asylverfahrens mit der Begründung ab: Die Gewährung von § 60 Abs. 1 Auf-\nenthG scheitere bereits an § 28 Abs. 2 AsylVfG. Darüber hinaus sei bereits die Frist \ndes § 51 Abs. 3 VwVfG für ein Wideraufgreifen nicht gewahrt worden. Jedenfalls a-\nber seien keine Gründe gegeben, die die Abänderung rechtfertigen würden; man ha-\nbe insbesondere den Eindruck gewonnen, dass sich der Kläger nur formell zum Prä-\nsidenten habe wählen lassen.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 13.02.2007 Klage erhoben. Eine schriftliche Klagebegründung \nerfolgte nicht.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2007 hat der Kläger die Klage zu-\nrückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet \nwar.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n11\n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 AufenthG festzustellen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der \nAngaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen \nVerhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nSoweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter \nzurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. \nDenn der insoweit noch in Streit befindliche Bescheid des Bundesamtes vom \n30.01.2007 ist rechtmäßig. \n\n20\n\nDem Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf die \nFeststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Berufung auf \ndie im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände bereits gemäß § 28 \nAbs. 2 AsylVfG verwehrt (1.). Wegen der geltend gemachten Nachfluchtgründe steht \ndem Kläger aber auch ein Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht zu (2.).\n\n21\n\n(1.) Im Falle eines - hier vorliegenden - Folgeantrages ist ein weiteres \nAsylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 - 3 \nVwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn \nder Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für ein \nWiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag \nbinnen 3 Monaten nach Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund gestellt wird. Der \nBetroffene hat die näheren tatsächlichen Voraussetzungen des \nWiederaufnahmegrundes, insbesondere im Falle nachträglich eingetretener \nUmstände bzw. neuer Beweismittel, substanziiert darzulegen; allgemeine, durch \nnichts belegte Behauptungen genügen nicht. Des Weiteren müssen die geänderte \nSach- oder Rechtslage bzw. die neuen Beweismittel eine für den Kläger positive Ent-\nscheidung ermöglichen. \n\n22\n\nEs bedarf hier keiner näheren Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG \nvorliegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die vom Kläger angegebene \nBerufung zum Präsidenten der E. auf nationaler Ebene als neue \nTatsache i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommt, scheidet die begehrte \nFeststellung nach § 28 Abs. 2 AsylVfG aus. \n\n23\n\nNach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 \nAufenthG bezeichneten Gefahren vorliegen, in einem Folgeverfahren in der Regel \nnicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer \nAblehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf \nUmstände i. S. d. \n§ 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung \ndes früheren Asylantrags entstanden sind.\n\n24\n\nDas Asylgrundrecht setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den kausalen \nZusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nach-\nfluchtgründe kann danach nur insoweit in Frage kommen, als sie nach Sinn und \nZweck der Asylverbürgung gefordert sind. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, \ndie der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss \ngeschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht \ngezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während \ndes Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51.\n\n26\n\nAn diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und \nausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen knüpft § 28 Abs. 2 \nAsylVfG an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze und \nAbgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. \n1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, \n422.\n\n28\n\nBei den vom Kläger zur Begründung seines Folgeantrags angegebenen \nAktivitäten (politische Betätigung in Deutschland) handelt es sich um \nselbstgeschaffene Nachfluchtgründe i. S. d. § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG. Die \ndort genannte Ausnahme liegt nicht vor, weil der Entschluss zur Aufnahme einer \nexilpolitischen Betätigung nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar \nbetätigten Überzeugung entspricht. \n\n29\n\nDie Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 23.08.2005 (4 L \n586/05.A) ausdrücklich die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bestätigt \nund nochmals auf das nicht glaubhafte, da widersprüchliche Vorbringen des Klägers \nhingewiesen. Seine Klage (4 K 1825/05.A) nahm der Kläger darauf hin am \n25.08.2005 zurück. Danach kann nicht von einer entsprechenden politischen \nBetätigung des Klägers im Herkunftsland ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die \ndiese Bewertung nunmehr in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich und vom \nKläger auch nicht vorgetragen worden.\n\n30\n\n(2) Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG \nvor. \n\n31\n\nDas Verfahren war daher insoweit - unabhängig vom Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - auch nicht im Wege der \nErmessensreduzierung gemäß §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG wieder aufzugreifen.\n\n32\n\nEs kann insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 \nAufenthG nicht festgestellt werden.\n\n33\n\nNach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu \nwerden. \nFür die Gefahrenprognose ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nzugrunde zu legen.\n\n34\n\nEs bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen \nder geltend gemachten exilpolitischen Betätigung bei seiner Rückkehr nach Indien \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere am Flughafen mit seiner \nFestnahme und anschließenden Folter im Polizeigewahrsam zu rechnen hat.\n\n35\n\nDie Kammer geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass \nindische Behörden Aktivitäten von Exilorganisationen beobachten zumal dann, wenn \ndiese - wie die Organisationen der Khalistan-Bewegung - separatistische Ziele \nverfolgen. Aktivisten, die im Ausland eine verbotene terroristische Vereinigung \nunterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre \nAktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind,\n\n36\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 19.11.2006, S. 24 \nund vom 19.10.2005, S. 19.\n\n37\n\nDem Auswärtigen Amt sind allerdings keine Fälle bekannt, in denen allein die \nMitgliedschaft ohne leitende Stellung zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt \nhätte, \n\n38\n\nvgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11.08.2003 an das \nVG Sigmaringen und vom 22.07.2002 an das VG München zur ISYF. \n\n39\n\nDementsprechend ist die Kammer bislang davon ausgegangen, dass die bloße \nMitgliedschaft in einer Exilorganisation der Sikhs, solange sie nicht mit der Begehung \nvon Straftaten verbunden ist, nicht zu einer Gefährdung bei einer Wiedereinreise \nnach Indien führt, vielmehr eine Verfolgungsgefahr nur für exponierte Anhänger der \nKhalistan-Bewegung besteht,\n\n40\n\nvgl. etwa Urteil der Kammer vom 04.06.2000 -4 K 2903/96.A- unter \nBezugnahme auf Auskünfte von amnesty international vom 21.08.1995 an das \nVG Wiesbaden, vom 12.091996 an das VG Koblenz und vom 17.03.1999 an \ndas VG Aachen und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2000 an \ndas VG Aachen zur E. .\n\n41\n\nIn Bezug auf die Babbar Khalsa International Deutschland wird allerdings in der \n\n42\n\nAuskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das VG \nGelsenkirchen vom 26.04.2004\n\n43\n\nangenommen, dass schon ein aktives Mitglied, welches ein Vorstandsmitglied \neines Landesverbandes maßgeblich unterstützt, mit einer Verfolgung durch den \nindischen Staat auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act 2002 (POTA) \nrechnen muss, wenn dessen Aktivitäten bekannt geworden sind (dort bejaht \naufgrund von Ver-öffentlichungen in der Exilpresse). Des Weiteren wird davon \nausgegangen, dass der indische Staat das Gefährdungspotential auch hinsichtlich \nder ISYF noch immer als \nenorm hoch einstufe, so dass danach die Verfolgungsgefahr für derart aktive \nMitglieder der ISYF als nicht geringer eingestuft wird. \n\n44\n\nAus den genannten Auskünften lässt sich jedoch im Hinblick auf die E. \n für den Kläger nicht die Gefahr einer Verhaftung für den Fall einer Rückkehr \nnach Indien ableiten:\n\n45\n\nAnders als die Babbar L. und die ISYF gehört die E. schon nicht zu \nden Organisationen, die unter der Geltung des Prevention of Terrorism Act auf der \nListe der verbotenen terroristischen Organisationen aufgeführt waren und unterliegt \nauch sonst keinem Verbot. \nFerner ergibt sich aus der \n\n46\n\n Auskunft des Südasien-Instituts an das VG Gießen vom 28.01.2005, \n\n47\n\ndass auch bei Funktionären ausländischer Sektionen der E. , die sich \nnicht an terroristischen Aktionen beteiligt haben, in Indien nicht generell die Gefahr \nbesteht, Opfer einer menschenunwürdigen Behandlung zu werden. Zwar wird dort \nausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die dortige Klägerin aufgrund ihrer \nexponierten politischen Betätigung und als Ehefrau eines in Indien als Terrorist \ngesuchten Sikh-Führers Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werde könne. \nAbgesehen von der Frage, ob damit bereits eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \neine entsprechende Gefährdung besteht, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen \nnicht. Zum einen steht er nicht in einer besonderen Beziehung zu einem in Indien \ngesuchten Sikh-Führer. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass der \nKläger selbst indischen Stellen als führende Persönlichkeit der E. bekannt \ngeworden und deshalb auf einer Fahndungsliste erfasst ist.\n\n48\n\nDer Kläger stellt schon keine führende Persönlichkeit einer Exilorganisation der \nSikhs dar. Zwar mag dem Kläger formal die Funktion eines „Präsidenten der E. \n \n / Deutschland\" übertragen worden sein, nach dem in der mündlichen \nVerhandlung gewonnenen Eindruck übt der Kläger jedoch rein tatsächlich nicht \nansatzweise eine solche Führungsposition aus. \n\n49\n\nGegen eine herausgehobene Bedeutung der Position des Klägers innerhalb der \nE. spricht bereits die schnell durchgeführte Ämtervergabe. Schon einen \nMonat nach seiner Entlassung aus der Abschiebehaft ist der Kläger zum \n„Präsidenten\" ernannt worden. Eine nachhaltige und länger dauernde politische \nBetätigung innerhalb der E. \n in Deutschland ist seiner Ernennung - anders als dies bei einem \nPräsidentenamt regelmäßig zu erwarten wäre - nicht vorausgegangen. Vielmehr will \nsich der Kläger für das Amt - im Wesentlichen - durch eine Rede anlässlich einer \nDemonstration empfohlen haben. Dass der Kläger in der Organisation in keinster \nWeise verwurzelt ist, zeigte sich auch darin, dass ihm grundlegende Kenntnisse über \ndie E. fehlten. So wich der Kläger Fragen über die Organisationsstruktur \nwiederholt aus. Auch verfügte er nicht über (zutreffende) Kenntnisse über die \nEntwicklung der Organisation, so z. B. über Gründungszeitpunkt oder Verbot der E. \n .\n\n50\n\nDer Eindruck, dass der Kläger keine Führungsposition inne hat, verfestigte sich \nweiter dadurch, dass er die übrigen Vorstandsmitglieder, die zum Zeitpunkt seiner \nErnennung im Amt waren - die Funktionen sollen nach seinem eigenen Bekunden \nerst nach seiner Ernennung neu vergeben worden sein - nicht benennen konnte. Die \nAngaben über die Wahlen / Ernennungen dieser Funktionsträger blieben diffus, \nebenso wie die Angaben über seinen eigenen Aufgabenbereich. Sie vermittelten \nnicht den Eindruck einer real praktizierten Leitungsfunktion. Daran vermochte \ninsbesondere auch das Vorbringen, er schicke Pressemeldungen an den \nHerausgeber der Punjab Times, nichts zu ändern. Denn zum einen blieb auch dieses \nVorbringen diffus und inhaltsleer, zum anderen kommt ihm politische Außenwirkung \nnicht zu.\n\n51\n\nInsgesamt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung danach nicht \nansatzweise den Eindruck vermittelt, die E. zu leiten und damit ein \nPräsidentenamt auszufüllen, wie man es bei einer solchen Position erwarten darf. \nDas Vorbringen des Klägers wirkte inhaltsleer und angelernt. Fragen des Gerichts \nbeantwortete er regelmäßig überhaupt erst nach wiederholter Nachfrage. Auch die \nErklärung des Herrn I. T. C. führte danach zu keiner anderen \nEinschätzung. Sie erschien zudem als reine Gefälligkeitsaussage.\n\n52\n\nDer Kläger ist schließlich auch nicht als Führungspersönlichkeit nach außen in \nErscheinung getreten. \n\n53\n\nZwar mag der Kläger wiederholt an Demonstrationen in Frankfurt teilgenommen \nund auch Informationsstände in Bonn betreut haben. Dabei handelt es sich jedoch \num niedrig profilierte Tätigkeiten bzw. Aufgaben, die regelmäßig der Betätigung eines \neher einfachen Mitglieds entsprechen dürften und damit sein Engagement nicht von \ndem eines einfachen Mitglieds abheben. \n\n54\n\nDie vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel aus der Punjab Times führen im \nErgebnis ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. \n\n55\n\nAuch wenn man annimmt, dass Dokumentationen von politischen Aktivitäten in \nZeitungsartikeln in der Exilpresse besondere Bedeutung zukommen kann,\n\n56\n\nvgl. Auskunft des Südasien-Instituts an das VG Gelsenkirchen vom \n26.04.2004\nin Bezug auf Zeitungsartikel der Zeitung Awaze Qaum International,\n\n57\n\nund das entsprechende Presseartikel in den genannten oder anderen Zeitungen \nvon indischen Stellen systematisch ausgewertet werden, folgt allein daraus noch \nnicht, dass in Bezug auf den Kläger das Bild einer maßgeblichen Führungskraft der \nE. entstanden ist. Zum einen darf nicht verkannt werden, dass häufig \nFunktionsübernahmen in Exilorganisationen nur aus Asylgründen erfolgen bzw. \nBerichte über solch vermeintliche Funktionsträger häufig gezielt lanciert werden, um \nAusländern zu einer Asylanerkennung zu verhelfen, was auch indischen Stellen nicht \nverborgen geblieben sein wird.\n\n58\n\nVgl. dazu die erkennende Kammer zu Berichten über Wahlen der ISYF \nund der \nE. L. mit Urteil vom 15.09.2006 - 4 K 5098/04.A - und vom 30.06.2006 \n- 4 K 3214/04.A -.\n\n59\n\nDies macht auch für Außenstehende deutlich, dass allein die namentliche \nNennung in derartigen Zeitungsartikeln hinsichtlich des politischen Engagements und \nder politischen Bedeutung des Benannten für sich genommen wenig Aussagekraft \nbesitzt. \n\n60\n\nDavon abgesehen würde die Gefahr, auf einer Fahndungsliste erfasst zu sein, \nvoraussetzen, dass der Kläger indischen Stellen konkret als Person bekannt ist oder \nsein könnte. Angesichts der weit verbreiteten Namensgleichheit von Sikhs lässt in \nder Regel die Namensnennung in Berichten der genannten Zeitungen allein aber \nnoch keine ausreichende Identifizierung zu. Dafür, dass der Kläger als \nFunktionsträger oder Unterstützer der E. so hervorgetreten ist, dass er \ndadurch als Person indischen Stellen bekannt geworden ist, gibt es jedoch aufgrund \nder vorgenannten Gegebenheiten keine Anhaltspunkte.\n\n61\n\nUnabhängig davon kann bislang auch deshalb nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger aufgrund der \nNamensnennung in Zeitungen der Gefahr einer Verhaftung unterliegt, weil es bislang \nweder einen Beleg noch zumindest objektive Anhaltspunkte für seine tatsächliche \nIdentität gibt. Er ist bislang unter zwei Identitäten aufgetreten, ohne dass seine wahre \nIdentität feststeht. Das hier in den Zeitungen teilweise mitveröffentlichte Foto (sw), \ndas den Kläger zeigen soll, vermag an dieser Beurteilung für den vorliegenden Fall \nnichts zu ändern. Es ist in keiner Weise geeignet eine Identifizierung zu \nermöglichen.\n\n62\n\nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 3 - 7 AufenthG sind ebenfalls nicht \ngegeben.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-15/4-k-499-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-15/4-k-499-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260675","retrieved":"2026-07-09 02:26:19.758959+00:00"}}