{"status":"available","doknr":"OLD260702","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1012.33K1389.07PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"33 K 1389/07.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Versetzung der in der Liste vom 20. Februar \n2007 erfassten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 gemäß \n§ 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des An-\ntragstellers unterliegt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für \nArbeit (BA) vom 30. November 2006 „Optimierung der internen Verwaltung\" (im Fol-\ngenden: HE/GA) wurde u. a. angeordnet, dass die internen Verwaltungsaufgaben \nPersonal, Controlling, Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste in 45 In-\nternen Services gebündelt und der IT-Service in 24 dieser Internen Services zusam-\nmengefasst werde. Hierzu heißt es u. a. unter Nr. 5 und Nr. 8:\n\n4\n\n„5 Errichtung der Internen Services und Stützpunkte\n\n5\n\nDie Internen Services und Stützpunkte werden zum 1. März 2007 gebildet. \nGleichzeitig werden alle Mitarbeiter/innen\nder internen Verwaltung in den AA sowie\nder einzubeziehenden Aufgabenbereiche Personal, Infrastruktur und \ninfrastrukturelle Dienste in den RD\nunter Beibehaltung ihres Dienstortes zu der AA versetzt, an deren Sitz der Inter-\nne Service eingerichtet wird. Zugleich gehen ihre Aufgaben, die entsprechenden \nDienstposten/Tätigkeiten sowie die Stellen für Plankräfte auf den Internen Servi-\nce über. Damit sind für die operativen Bereiche weiterhin die bisherigen An-\nsprechpartner vorhanden und werden neue Schnittstellenprobleme vermieden. \n...\"\n\n6\n\n„8 Personalvertretung\n\n7\n\nDie Versetzung aller Mitarbeiter/innen des Internen Services zum Stichtag \nder Errichtung der Internen Services unter Beibehaltung des Dienstortes und \ndes wahrgenommenen Dienstposten bzw. der ausgeübten Tätigkeit ist eine \nMaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Dienstvereinbarung vom 13. \nOktober 2003 über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen \nim Zusammenhang mit der Neuausrichtung der BA. Die jeweils zuständigen \nPersonalvertretungen sind daher im Rahmen von § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG \nzu unterrichten. Im Übrigen bleiben die Beteiligungsrechte der Personalvertre-\ntungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretun-\ngen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.\n\n8\n\nBei Mitgliedern der örtlichen Personalräte ist § 47 Abs. 2 BPersVG zu be-\nachten. Dies gilt in entsprechender Anwendung für die Gleichstellungsbeauf-\ntragten und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Sie \ngenießen einen besonderen Schutz vor Versetzungen und Abordnungen.\"\n\n9\n\n§ 1 der „Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Flankierung personeller \nMaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundesanstalt für Arbeit \n(BA)\" vom 13. Oktober 2003 (im Folgenden: DV) hat folgenden Wortlaut\n\n10\n\n„Grundlagen dieser Dienstvereinbarung sind die §§ 73 i. V. m. 75 Abs. 3 \nNr. 13, 14 und 76 Abs. 2 Nr. 8 und 10 des \nBundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Die Dienstvereinbarung gibt \nBegriffsdefinitionen und Verfahrens-abläufe verbindlich vor und begründet - \nbei Vorliegen der Voraussetzungen - materielle sowie verfahrensrechtliche \nAnsprüche. Soweit beabsichtigte Maßnah-men den Rahmen dieser \nDienstvereinbarung einhalten, ist die Mitbestimmung der Personalvertretung \nim Rahmen der vorgenannten Rechtsgrundlagen sowie der von 76 Abs. 2 Nr. \n8 erfassten Einzelfälle nach den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG \nverbraucht. Über beabsichtigte Maßnahmen sind die zuständigen \nPersonalvertretungen im Rahmen von § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu \nunterrichten. ...\"\n\n11\n\nGemäß § 3 Abs. 1 DV sind Strukturmaßnahmen im Sinne der \nDienstvereinbarung insbesondere: b) Verlegung oder Ausgliederung einer \nDienststelle bzw. eines Dienststellenteils, c) Zusammenlegung von Dienststellen \nbzw. von - teilen und e) Verlagerung von Aufgaben zwischen Dienststellen.\n\n12\n\nDer Antragsteller reklamierte unter dem 08. Februar 2007 hinsichtlich der durch \ndie HE/GA betroffenen Beschäftigten seiner Dienststelle das Recht auf \nMitbestimmung nach §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG. Der Beteiligte folgte diesem \nBegehren nicht, sondern legte ihm unter dem 20. Februar 2007 mit Hinweis auf § 68 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG die Liste der von der Versetzung betroffenen Beschäftigten vor \n(Blatt 5 der Beiakte 1). Der Antragsteller widersprach dieser Verfahrensweise mit \nSchreiben vom 26. Februar 2007 und leitete - da der Beteiligte dem Begehren des \nAntragstellers weiterhin nicht entsprach - am 06. April 2007 das Beschlussverfahren \nein.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das reklamierte \nMitbestimmungsrecht sei durch die Mitwirkung des Hauptpersonalrats gemäß § 78 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG bei der durch die HE/GA getroffenen \nOrganisationsentscheidung nicht verbraucht oder verdrängt, sondern schließe sich \nzeitlich und sachlich an diese an. Dieses Mitbestimmungsrecht könne nicht durch die \nzwischen der BA und dem Hauptpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung vom \n13. Oktober 2003 ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, dass diese \nDienstvereinbarung nach ihrem Regelungsinhalt für Einzelmaßnahmen nicht \neinschlägig sei, sei auch kein Vorabverzicht der für Einzelmaßnahmen zuständigen \nörtlichen Personalvertretung möglich. Bereits kurze Zeit nach dem \nErrichtungszeitpunkt des Internen Service bei der Agentur für Arbeit Köln seien eine \nVielzahl von Umsetzungen verfügt worden, die jedoch überwiegend nicht der Mitbe-\nstimmung unterlegen hätten, weil sie jedenfalls noch im Einzugsgebiet des \nDienstortes i.S. der §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG vorgenommen wor-\nden wären.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n15\n\nfestzustellen, dass die Versetzung der in der Liste vom 20. Februar 2007 \nerfassten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 gemäß \n§ 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nEr trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: An der durch die HE/GA \ngetroffenen Organisationsentscheidung habe der Hauptpersonalrat gemäß § 78 Abs. \n1 Nr. 2 BPersVG ordnungsgemäß mitgewirkt. Dem Antragsteller stehe insoweit kein \nMitbestimmungsrecht bezüglich der Versetzung der betroffenen Beschäftigten seiner \nDienststelle zu, weil dieses gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 DV ausgeschlossen sei. Dem \nAntragsteller stehe lediglich ein Unterrichtungs- und Prüfungsrecht gemäß 68 Abs. 1 \nNr. 2 BPersVG zu. Hierüber seien sich die BA und der Hauptpersonalrat einig. Diese \nAuffassung stehe im Einklang mit der zu diesen Rechtsfragen ergangenen \nRechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n22\n\nIhm fehlt trotz Ablaufs des Errichtungszeitpunktes des Internen Service bei der \nAgentur für Arbeit Köln (01. März 2007) weder das Rechtsschutzinteresse noch das \nFeststellungsinteresse, weil die vollzogenen Versetzungen sich nicht erledigt haben, \nsondern fortwirken, rückgängig gemacht werden können und ein etwaiges insoweit \nzu Unrecht unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. \nz.B. BVerwG, Beschluss vom 09. November 1998, - 6 P 1.98 - , ZfPR 1999, \n45,46).\n\n23\n\nDer Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht die begehrte Feststellung \nzu. Er braucht sich bezüglich der ihm vom Beteiligten in der Liste vom 20. Februar \n2007 mitgeteilten Versetzungen von Beschäftigten seiner Dienststelle zum Internen \nService bei der Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 nicht auf eine lediglich \nnachprüfende Kontrolle im Rahmen des § 68 Abs.1 Nr. 2 BPersVG verweisen zu \nlassen, sondern kann das ihm hinsichtlich dieser vorgenommenen Versetzungen \nzustehende Mitbestimmungsrecht einfordern.\n\n24\n\nGemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei u.a. Versetzung zu einer anderen \nDienststelle. Gleiches gilt gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG für die Versetzung von \nBeamten. Diese Voraussetzungen sind für die angeordneten Versetzungen der in der \nListe vom 20. Februar 2007 erfassten Arbeitnehmer und Beamten von der Agentur \nfür Arbeit Bergisch-Gladbach zur Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 erfüllt. \n\n25\n\nDie Mitbestimmung des Antragstellers scheitert nicht etwa daran, dass die \nvorliegenden Versetzungen nicht als Maßnahme des Beteiligten anzusehen wären. \nDies könnte angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nEntscheidungszuständigkeit (vgl. Beschluss vom 07. August 1996 - 6 P 29.93 -, ZfPR \n1996, 189, 191 f.) deshalb zweifelhaft erscheinen, weil die BA durch Nr. 5 Abs. 1 \nHE/GA die zur Errichtung der Internen Services vorzunehmenden Versetzungen \ngenerell - mit Hinweis auf die Beachtung des in Nr. 8 Abs. 2 HE/GA aufgeführten \nVersetzungsschutzes - festgelegt hat und damit möglicherweise dem Beteiligten \nhinsichtlich der hier zum 01. März 2007 vorzunehmenden Versetzungen kein \nEntscheidungsspielraum mehr verblieb mit der Folge, dass die Versetzungen nicht \nals Maßnahmen des Beteiligten zu gelten hätten (vgl. so jedenfalls OVG NS, \nBeschluss vom 01. März 2007 - 17 MP 1/07 -). Diese Frage bedarf jedoch keiner \nabschließenden Entscheidung. Denn der Dienststellenleiter einer nachgeordneten \nBehörde muss sich nach Auffassung der Fachkammer trotz fehlender eigener \nEntscheidungsbefugnis die Maßnahme dann als eigene zurechnen lassen, wenn \ndurch die von der vorgesetzten Dienststelle angeordnete Maßnahme bewusst das \nMitbestimmungsrecht des Personalrats der nachgeordneten Behörde nicht beachtet \nwird und dem Personalrat ansonsten kein wirksamer Rechtsschutz gegen diese \nRechtsbeeinträchtigung zur Verfügung steht. Ein solcher Fall liegt hier, wie noch \nauszuführen sein wird, vor.\n\n26\n\nDas Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen steht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. \n76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG - von Fällen des Stufenverfahrens und etwaigen \nsondergesetzlichen Regelungen abgesehen - ausschließlich den Personalräten der \nabgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu. Daran ändert sich auch nichts, \nwenn eine Vielzahl von Versetzungen in einer Dienststelle anfällt. Dieser \nMitbestimmungstatbestand wird durch die gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG \ngeregelte Mitbestimmung bei Richtlinien über die personale Auswahl u. a. bei \nVersetzungen nicht etwa verdrängt; solche mitbestimmten Richtlinien sind lediglich \nbei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts der vorgenannten \nPersonalvertretungen zu beachten, ersetzen diese jedoch nicht (vgl. hierzu im \nEinzelnen z. B. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage, § 76 Randnr. 46 mit wei-\nteren Nachweisen). Das Mitwirkungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei \nAuflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder \nwesentlichen Teilen von ihnen lässt das Recht auf Mitbestimmung hinsichtlich der bei \ndieser Organisationsmaßnahme vorzunehmenden Versetzungen unberührt, weil \ndurch die Organisationsmaßnahme spezielle Mitbestimmungsrechte zu \ninnerdienstlichen Entscheidungen betroffen werden (vgl. hierzu früher noch \neinschränkend: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 -, ZfPR \n1993, 113, 115, nunmehr aber: Beschlüsse vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 -, ZfPR \n2003, 267 ff., und vom 01. September 2004 - 6 P 3.04 -, ZfPR 2004, 293, 294 f.). \nStufenvertretungen können über die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach §§ \n75 Abs. 1 Nr. 3 und 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG keine Dienstvereinbarungen abschlie-\nßen, weil sie nicht Träger dieses Mitbestimmungsrechts sind.\n\n27\n\nDaraus folgt für den vorliegenden Fall: Der Interne Service bei der Agentur für \nArbeit Köln ist aufgrund Nr. 5 Abs. 1 HE/GA, an deren Zustandekommen der \nHauptpersonalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt war, zum 01. März \n2007 errichtet worden. Diese - keiner weiteren Beteiligungsform unterliegende - \nOrganisationsentscheidung beinhaltet auch die Verlagerung aller solcher \nDienstposten/Arbeitsplätze auf diesen Internen Service, auf denen bisher die neu \nzugeordneten Aufgaben verrichtet worden sind. Soweit allerdings auch festgelegt \nworden ist, dass alle derzeitigen Inhaber dieser Dienstposten unter Beibehaltung \nihres bisherigen Dienstortes zum Internen Service bei der Agentur für Arbeit Köln zu \nversetzen seien, wobei von der Versetzung lediglich der in Nr. 8 Abs. 2 HE/GA \ngenannte Personenkreis ausgenommen werden solle, wird in die dem Antragsteller \nsowie dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 \nbzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zustehenden Mitbestimmungsrechte eingriffen. \nDieser Eingriff lässt sich nicht durch die Anwendung von § 1 Abs. 1 DV rechtfertigen. \nAuf dieses Mitbestimmungsrecht konnte durch § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 b) und e) \nvorab schon deshalb nicht verzichtet werden, weil der Hauptpersonalrat als Ver-\ntragspartner dieser Dienstvereinbarung nicht Träger des Mitbestimmungsrechts nach \n§ 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist. Der Ausschluss des Mitbestim-\nmungsrechts des Antragstellers konnte auch nicht durch die unter Mitwirkung des \nHauptpersonalrats entstandene Regelung gemäß Nr. 8 Abs. 1 HE/GA herbei geführt \nwerden, weil diese Regelung dem Antragsteller das ihm Kraft Gesetzes zustehende \nMitbestimmungsrecht bezüglich der zum 01. März 2007 vorzunehmenden Versetzun-\ngen verwehrt und damit rechtswidrig ist.\n\n28\n\nDer Umstand, dass sich der Antragsteller bei der Ausübung seines \nMitbestimmungsrechts an der von der HE/GA vorgegebenen \nOrganisationsentscheidung zu orientieren hat, schließt nicht aus, die individuellen \nrechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe der von der Versetzung betroffenen \nBeschäftigten bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der Antragsteller braucht \nsich insoweit nicht auf die Ausübung eines Kontrollrechts nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 \nBPersVG verweisen zu lassen, weil dieses qualitativ schwächer ausgestaltet ist, als \ndas - an sich - bereits vor Durchführung der Maßnahme auszuübende \nMitbestimmungsrecht. Die Mitbestimmung bei der Versetzung ist auch nicht etwa \ndeshalb ohne praktische Bedeutung gewesen, weil die Versetzung der betroffenen \nBeschäftigten - zunächst - nicht mit einem Dienstortwechsel verbunden worden ist. \nDer Antragsteller hat im Anhörungstermin glaubhaft dargelegt, dass schon kurz nach \nBeginn der sich an den Errichtungszeitpunkt anschließenden - in Nr. 6 HE/GA be-\nschriebenen - Aufbauphase des Internen Service für zahlreiche der zum 01. März \n2007 versetzten Beschäftigten ein Dienstortwechsel verfügt worden sei und die \nmeisten dieser Umsetzungen nunmehr - anders als die Versetzungen - \nmitbestimmungsfrei gewesen seien, weil der Wechsel des Dienstortes in dessen \nEinzugsgebiet erfolgt sei.\n\n29\n\nDa ein anderweitiger wirksamer Rechtsschutz gegen den vorgenannten \nRechtsverstoß nicht zur Verfügung steht und dieser Rechtsverstoß ansonsten \nfolgenlos bliebe, kann unter Beachtung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu \ngewähren, das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Beschlussverfahrens verfolgt \nwerden. \n\n30\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/33-k-1389-07-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":10},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/33-k-1389-07-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260702","retrieved":"2026-07-09 02:26:21.955458+00:00"}}