{"status":"available","doknr":"OLD260701","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1012.18K6334.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"18 K 6334/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n17.10.2005 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-\nkennen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \narabischer Volkszugehörigkeit schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am \n09.03.2003 - gemeinsam mit seiner Mutter - in einem LKW in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 20.03.2003 einen Antrag auf Anerkennung als Asyl-\nberechtigter. Wegen des Verfahrens der Mutter wird auf das Verfahren 18 K \n7299/05.A verwiesen.\n\n3\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) gab die Mutter des Klägers zur Begründung des Asylantrags \nan, ein weiterer Sohn von ihr sei vor ca. einem Jahr von der Universität nicht mehr \nnach Hause zurückgekehrt. Man habe ihnen zuletzt gesagt, dass vier Männer ihn vor \nder Universität abgepasst und mitgenommen hätten. Ca. einen Monat später hätten \nsie die Nachricht erhalten, dass ihr Sohn hingerichtet worden sei und sie seine Lei-\nche beim Sicherheitsdienst abholen könnten. Sie hätten seine Leiche dann abgeholt \nund ihn auf dem Friedhof der Schiiten in Najaf beerdigt, da man ihnen untersagt ha-\nbe, Trauerfeierlichkeiten abzuhalten. Nach der Hinrichtung ihres Sohnes sei ihr Mann \nöfters kurzzeitig festgenommen worden, zuletzt einige Tage vor ihrer Ausreise. Er sei \ndann nicht mehr freigelassen worden und sie habe seitdem nichts mehr von ihm ge-\nhört. Ihr Sohn sei aus den gleichen Gründen wie sie ausgereist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17.10.2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers \nab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgeset-\nzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht \nvorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundes-\nrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die \nAbschiebung in den Irak an. \n\n5\n\nAm 31.10.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt er im Wesentlichen vor, er und seine Mutter würden von der Familie seines Va-\nters im Irak bedroht. Die Familie habe enge Beziehungen zu einflussreichen Perso-\nnen und mache ihn und seine Mutter dafür verantwortlich, dass sie Repressalien des \nHussein Regimes ausgesetzt gewesen seien. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2005 \nzu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzu-\nerkennen, \nhilfsweise, \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts-\ngesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschei-\ndes.\n\n11\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.06.2006 der Einzelrich-\nterin zur Entscheidung übertragen. Nach Rückübertragung auf die Kammer hat diese \ndurch Beschluss vom 11.09.2006 Beweis erhoben über die Lage der schiitischen und \nsunnitischen Bevölkerung im Großraum Bagdad und im sunnitischen Dreieck. We-\ngen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Instituts für \nNahoststudien vom 09.03.2007, des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien \nvom 12.05.2007 und des UNHCR vom 08.10.2007 Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt \nder Sitzungsprotokolle verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und auf die Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2005 ist in dem \nangefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der seit dem \nInkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien \nder Europäischen Union vom 19.08.2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) am \n28.08.2007 geltenden Fassung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli \n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) \nein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen \nkann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 60 Abs. 1 Satz \n4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, es sei denn, es \nbesteht eine inländische Fluchtalternative. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, \nGruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § \n60 Abs. 1 AufenthG ausgeht, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsge-\nbietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens \nsind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Ver-\nfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und zur \nFlüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz vor \nsonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine faktische \nGefährdung an, ohne eine gezielte Verfolgung vorauszusetzen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - NVwZ 2006, 1420-\n1423, 1422; Urteil der Kammer vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris.\n\n18\n\nDie zum 28.08.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 \nAufenthG stellt in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 \nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen \noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes \n(Qualifikationsrichtlinie) nunmehr klar, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung \nnach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der \nQualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden sind.\n\n19\n\nWar bereits durch das seit dem 01.01.2005 geltende Zuwanderungsgesetz und \ndie damit in § 60 Abs. 1 AufenthG eingefügte ausdrückliche Bezugnahme auf die \nGenfer Flüchtlingskonvention sowie die Aufnahme der nichtstaatlichen Akteure als \ntaugliche Verfolgungsakteure ein grundlegender Perspektivwechsel von der \nbisherigen Zurechnungslehre hin zu der der Genfer Flüchtlingskonvention \nzugrundeliegenden Schutzlehre eingeleitet worden,\n\n20\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach \nJuris; VG Köln, Urteil vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris, \n\n21\n\nso ist dieser Schritt jetzt durch den Verweis auf die ergänzend heranzuziehenden \nBestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Art und Weise der Berücksich-\ntigung von Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4), über die Akteure, die Schutz bieten können \n(Art. 7), den Internen Schutz (Art. 8) sowie insbesondere über die \nVerfolgungshandlungen (Art. 9) und die Verfolgungsgründe (Art. 10), die der \nKlarstellung und Kodifizierung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 2 Buchst. c) der \nQualifikationsrichtlinie dienen, der mit demjenigen in Art. 1 A GFK identisch ist, \nendgültig vollzogen worden,\n\n22\n\nvgl. hierzu schon zur Rechtslage seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die \nQualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - Juris; \nVG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2007 - A 10 K 13991/03 - Juris. \n\n23\n\nDen in den Art. 4 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Auslegungsregeln \nzu einzelnen Elementen des Flüchtlingsbegriffs kommt nun auch im Rahmen des § \n60 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Bedeutung zu.\n\n24\n\nInsbesondere ist bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, \nnunmehr Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie zu beachten. Die Vorschrift ist so gestaltet, \ndass sie flexibel und umfassend auszulegen ist und auch neue Formen der \nVerfolgung erfasst werden können,\n\n25\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission, Abl. \nC 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig.\n\n26\n\nNach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im \nSinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder \nWiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte \ndarstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, \naber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine \nKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß Art. 9 \nAbs. 3 mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer \nFlüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich \nHandlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden,\n\n27\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der \nKommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 \nendgültig.\n\n28\n\nDie bisher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate \nBetrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist \ndamit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung \nunterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der \nVerfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht,\n\n29\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der \nKommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 \nendgültig.\n\n30\n\nDer Qualifikationsrichtlinie kann auch nicht das der deutschen \nAsylrechtsprechung geläufige Kriterium entnommen werden, dass die Verfolgung - \nsoweit andere Rechtsgüter als Leib, Leben und Freiheit betroffen sind - ihrer \nIntensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen muss, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen \nhaben bzw. dass die Verfolgungshandlung den Einzelnen ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen muss,\n\n31\n\nvgl. hierzu auch OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 - \nJuris.\n\n32\n\nDie Begriffe der Ausgrenzung und der übergreifenden Friedensordnung, die dem \nüberholten Konzept der Staatlichkeit der Verfolgung entstammen, sind der \nQualifikationsrichtlinie und dem internationalen Flüchtlingsrecht fremd und spielen für \ndie Auslegung der Qualifikationsrichtlinie keine Rolle,\n\n33\n\nvgl. Marx, Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, Kap. II, § 5 Rdnr. 5). \n\n34\n\nEs kommt vielmehr ausschließlich auf die schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte an. Zu diesen gehören nach Art. 9 Abs. 1 der \nQualifikationsrichtlinie in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht \nauf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und \nerniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft \n(Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Diese \nAufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich \nalle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, \ninsbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein \nrechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), der Schutz von Familien- und Privatleben \n(Art. 8 EMRK), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), die \nGedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), die \nMeinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und \nVereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 \nEMRK).\n\n35\n\nArt. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie enthält eine - ebenfalls nicht \nabschließende - Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen \nauch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa \ndiskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle \nMaßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis \neiner unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Strafverfolgung. \nDiese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die \nIntensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen.\n\n36\n\nArt. 10 der Qualifikationsrichtlinie erläutert die Grundsätze, die im \nZusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Er orientiert sich \ndabei an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort \ngenannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK abschließend. \n\n37\n\nBei der Auslegung und der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der einzelnen \nVerfolgungsgründe ist auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien \nzur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des \nUNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz \nzurückzugreifen. Dies ergibt sich sowohl aus der Wortidentität der \nFlüchtlingsdefinitionen in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie und Art. 1 A GFK \nals auch aus Systematik sowie Ziel und Zweck der Qualifikationsrichtlinie. In \nErwägungsgrund 2 der Richtlinie wird ausdrücklich auf die Vereinbarungen der \nSondertagung des Rates von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hingewiesen, \nnach denen sich das zu schaffende Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die \nuneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention \nund des Protokolls stützen sollte. In Erwägungsgrund 3 der Richtlinie wird \nklargestellt, dass die Genfer Konvention und das Protokoll einen wesentlichen \nBestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen \ndarstellen. In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie werden Konsultationen mit dem \nUNHCR als wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft \nbezeichnet. Mehrfach stellt die Richtlinie demnach unmissverständlich klar, dass sie \nsich hinsichtlich der Regelungsbereiche, die von der Genfer Flüchtlingskonvention \nerfasst sind, an dieser orientieren will und dabei die Stellungnahmen des UNHCR, zu \ndenen insbesondere das Handbuch und etwaige Richtlinien zu speziellen \nProblemkreisen gehören, als Auslegungshilfe akzeptiert. Die gemeinsamen \nvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Genfer \nFlüchtlingskonvention sollten eindeutig die Grundlage der mit der \nQualifikationsrichtlinie beabsichtigten Harmonisierung sein, deren wesentliches Ziel \nnach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie die Eindämmung der Sekundärmigration von \nAsylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten ist. Auch aus Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 \nBuchst. c) EG, der die Rechtsgrundlage für die Qualifikationsrichtlinie darstellt, und \nder damit geschaffenen Bindung insbesondere an die Genfer Flüchtlingskonvention \nsowie das Protokoll folgt, dass Abweichungen von der Genfer Flüchtlingskonvention \nnicht gewollt sind. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwangsläufig, dass die nach \nvölkervertraglichen Grundsätzen zu ermittelnde Auslegung einzelner \nKonventionsmerkmale maßgebliche Bedeutung auch für die Auslegung der \nQualifikationsrichtlinie hat. Dies schließt die Heranziehung der im Zeitpunkt der \nVerabschiedung der Qualifikationsrichtlinie bekannten Auslegung einzelner \nBestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den UNHCR und der \nbekannten Staatenpraxis bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie ein. \nUneingeschränkt muss dies in den Fällen angenommen werden, in denen das \nHandbuch des UNHCR und etwaige Richtlinien eine übereinstimmende \nStaatenpraxis widerspiegeln und der Wortlaut der Regelungen der \nQualifikationsrichtlinie keinerlei inhaltliche Abweichungen hiervon beinhaltet,\n\n38\n\nvgl. zu dieser Methodik auch: OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A \n4728/05.A - Juris; Urteil der Kammer vom 12.10.2007 - 3468/06.A - \nwww.nrwe.de.\n\n39\n\nHinsichtlich der einzelnen Konventionsmerkmale sind daher neben den in Art. 10 \nder Qualifikationsrichtlinie bereits vorgenommenen ausdrücklichen Konkretisierungen \ninsbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Geschlechtsspezifischen Verfolgung im \nZusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls \nvon 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07. Mai 2002, zur \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusammenhang mit Artikel 1 \nA (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 07. Mai 2002, zu Anträgen auf Anerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel \n1 A (2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. April 2004 sowie zur Anwendung des Artikel \n1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend \ngefährdete Personen vom 07. April 2006 als Auslegungshilfen heranzuziehen. \n\n40\n\nMit der Definition in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie verweist diese \nzudem auf das Schlüsselelement des Flüchtlingsbegriffs der Genfer \nFlüchtlingskonvention, nämlich die begründete Furcht. Auch zur Ermittlung des \nBedeutungsgehalts der „begründeten Furcht\" ist auf das Handbuch des UNHCR \nzurückzugreifen, dessen Ausführungen sich in Art. 4 Abs. 3 der \nQualifikationsrichtlinie widerspiegeln. In dem Handbuch des UNHCR heißt es hierzu \nauszugsweise:\n\n41\n\n„Die Definition setzt ein subjektives Moment bei der Person voraus, die sich um \nAnerkennung als Flüchtling bewirbt. Daneben ist erforderlich, dass dieses \nsubjektive Empfinden durch objektive Tatsachen begründet ist. Erforderlich sind \neine Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers, der Glaubwürdigkeit sowie \neine Berücksichtigung der persönlichen Gründe, des familiären Hintergrundes, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten rassischen, religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Gruppe, die eigene Beurteilung der Lage, seine \npersönlichen Erfahrungen, m.a.W alles, was darauf hindeuten könnte, dass das \nausschlaggebende Motiv für seinen Antrag Furcht ist. Was das objektive Moment \nangeht, sind die Erklärungen des Antragstellers und die Hintergrundsituation in \ndem Herkunftsland auszuwerten. Im allgemeinen sollten die Befürchtungen eines \nAntragstellers als begründet angesehen werden, wenn er ausreichend \nnachweisen kann, dass der weitere Verbleib in seinem Heimatland für ihn aus in \nder Definition genannten Gründen unerträglich geworden ist, oder aus diesen \nGründen im Falle einer Rückkehr unerträglich würde.\" \n\n42\n\nVgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Zf. \n37-42.\n\n43\n\nIm Zusammenhang mit den Fallkonstellationen, die nach der bisherigen deutschen \nRechtsprechung in der Kategorie der Gruppenverfolgung erfasst wurden, heißt es \nsodann weiter:\n\n44\n\n„Diese Befürchtungen müssen nicht unbedingt auf eigenen persönlichen \nErfahrungen des Antragstellers beruhen, sondern auch auf solchen von Freunden \noder Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe. \nWährend normalerweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sich jeweils \nauf den Einzelfall bezieht, hat es Situationen gegeben, in denen ganze Gruppen \nunter Umständen vertrieben wurden, aus denen geschlossen werden konnte, \ndass jedes einzelne Mitglied der Gruppe als Flüchtling anzusehen war. Aus \nGründen der Verfahrenserleichterung bedient man sich in solchen Fällen des \n„Gruppenverfahrens\" zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nach der jedes \nMitglied der Gruppe prima facie als Flüchtling angesehen wird.\"\n\n45\n\nvgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Zf. \n43-44.\n\n46\n\nDie der deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem sog. herabgestuften Maßstab \nbei Vorverfolgung entspricht im Kern der Regelung in Art. 4 Abs. 4 der \nQualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt \nwurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher \nVerfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter \nHinweis auf die Begründetheit seiner Furcht ist. Es spricht aber manches dafür, dass \nden hier entwickelten Prognosemaßstäben tendenziell eine zu starke Objektivierung \nzugrunde liegt, so dass nunmehr eine stärkere Gewichtung des subjektiven Elements \nder Verfolgungsfurcht geboten sein dürfte. \n\n47\n\nMit der daraus resultierenden besonderen Vorsicht können wesentliche \nGrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, das auch bislang subjektive Elemente \nunter dem Aspekt der Zumutbarkeit stets hervorgehoben hat, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162-\n171,\n\n49\n\nweiterhin Grundlage der Prüfung sein. In der vorstehend zitierten Entscheidung \nbetreffend die Asylerheblichkeit von Zwangsbeschneidungen christlicher \nWehrpflichtiger in der Türkei hat das Bundesverwaltungsgericht zum Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeführt:\n\n50\n\n„Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts\" die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \nMaßgebend ist ... damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die \nZumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der \nBeurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich\" \nist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig \ndenkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller \nbekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch \ndann sein, wenn ... nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von \nweniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen \nFall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus \n... Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit\" \neiner politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko \neiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.... Ein verständiger \nBetrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die \nbesondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in \nseine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer \nBetrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für \neine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen \nHeimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. \nlediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe \nriskiert.\"\n\n51\n\nDie danach vorzunehmende qualifizierende Gesamtbetrachtung entspricht im \nWesentlichen den Regelungen in Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie, \n\n52\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 7 des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E \nvom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig,\n\n53\n\nund kann bei verständiger Bewertung des Einzelfalls in das Konzept der \nbegründeten Verfolgungsfurcht integriert werden.\n\n54\n\nGemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, so dass ihm die \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. \n\n55\n\nDer Kläger wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak und dort nach Bagdad, \nseinem Herkunftsort, zur Überzeugung der Kammer mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zahlreichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in \nAnknüpfung an seine konfessionelle Zugehörigkeit ausgesetzt, so dass seine \nVerfolgungsfurcht begründet und ihm eine Rückkehr unzumutbar ist.\n\n56\n\nInnerhalb der sich im Irak unaufhörlich drehenden Spirale der Gewalt hat sich \nunter den zahlreichen feststellbaren Verfolgungsmustern spätestens seit dem \nmutmaßlich von sunnitischen Extremisten auf die schiitische Al-Askari Moschee in \nSamarra am 22.02.2006 verübten Bombenanschlag die von Sunniten bzw. Schiiten \ngegenseitig ausgeübte konfessionelle Gewalt als besonderes Verfolgungsmuster \nherauskristallisiert, das inzwischen die meisten Todesopfer unter der irakischen \nBevölkerung fordert. In großem Umfang finden gegenwärtig im Zentral- und Südirak \nsystematische, gewaltsame Vertreibungen statt, die den Charakter konfessionell \ngeprägter Säuberungen haben. Die dabei angewandten Mittel reichen von der \nVerbreitung von Drohungen auf Flugblättern, Zerstörung von Eigentum und \nEinschüchterungen über großflächige Angriffe auf Zivilisten, Entführungen, in letzter \nZeit vermehrt auch Massenentführungen, Folter, Vergewaltigungen als gezieltes \nMittel der Rache und Demütigung bis hin zu außerrechtlichen Hinrichtungen. \nRegelmäßig werden in den Straßen, Flüssen und in Massengräbern demonstrativ \nzurückgelassene Leichen gefunden, die häufig Folterspuren aufweisen, an Händen \nund Füßen gefesselt oder geköpft sind. Häufig geraten die Opfer von Entführungen \nund extralegalen Hinrichtungen schon aufgrund ihres Namens, der sie als Sunnit \noder Schiit ausweist, in das Visier ihrer Peiniger. Zahlreiche Iraker gehen nur noch \nmit zwei verschiedenen Ausweispapieren auf die Straße. Auch der Verkauf oder die \nLektüre bestimmter Tageszeitungen kann Anknüpfungspunkt für die sunnitische o-\nder schiitische Konfession eines Betroffenen sein,\n\n57\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; \nInstitut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007; UN \nAssistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January-31 \nMarch 2007; U.S. Department of State, Iraq - Country Report on Human \nRights Practices, 2006 - www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78853.htm; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update vom 22.05.2007; Guido \nSteinberg, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszerfall, SWP-Studie, \nBerlin, Juli 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International \nProtection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Genf, August 2007, \ndeutschsprachige Zusammenfassung, September 2007.\n\n58\n\nEin früheres Mitglied der Mahdi-Armee von Muqtadar al-Sadr etwa wird aus dem \njordanischen Exil mit folgenden Worten zitiert: „Es ist ganz einfach, wir haben \nethnische Säuberungen durchgeführt. Jeder Sunnit war schuldig. Wenn du Omar, \nUthman, Zayed, Sufian oder so ähnlich geheißen hast, dann wurdest du getötet. Das \nsind sunnitische Namen, sie wurden wegen ihrer Identität getötet.\"\n\n59\n\nVgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln \nvom 12.05.2007.\n\n60\n\nDie Zahl der irakischen Binnenvertriebenen hat sich infolge der gewaltsamen \nVertreibungen auf mindestens über 2 Millionen Menschen erhöht. Wenngleich die \nKonfrontationslinien nicht ausschließlich zwischen Sunniten und Schiiten verlaufen, \nso liegt doch die Hauptursache für interne Vertreibung in der konfessionell \nmotivierten Gewalt. In der Zeit vom 13.04. bis zum 31.12.2006 wurden täglich mehr \nals 1000 Personen zu Binnenvertriebenen. Inzwischen gehen Schätzungen davon \naus, dass täglich bezogen auf den Gesamtirak 2000 neue Binnenvertriebene hin-\nzukommen,\n\n61\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007.\n\n62\n\nNach einer Umfrage mehrerer Fernsehsender im Irak liegen die Zahlen nochmals \ndeutlich höher. Danach haben im gesamten Irak bereits 12 % der Bevölkerung \nethnisch oder konfessionelle Säuberungen erlebt, 15 % der Bevölkerung gehören zur \nGruppe der Binnenvertriebenen. In Bagdad haben nach dieser Umfrage bereits 31 % \nder Bevölkerung Säuberungsaktionen erlebt; 35 % hatten ihre Wohnorte verlassen, \num nicht Opfer von Gewalt zu werden,\n\n63\n\nvgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln \nvom 12.05.2007.\n\n64\n\nBetroffen von den konfessionell motivierten Säuberungen sind im gesamten Irak \nGebiete mit gemischt-konfessioneller Bevölkerung. Dazu gehören alle großen Städte \nwie Bagdad, Mossul, Kerkuk und Basra, aber auch die Provinzen Aslah-Al-Din, \nDiyala und Babil. Bagdad ist in besonderem Maße Schauplatz von \nSäuberungsaktionen. Infolge der Gewalt fliehen Zivilisten innerhalb Bagdads in \ndiejenigen Gebiete, in denen ihre Konfession die Mehrheit darstellt und die für \nAngehörige der jeweils anderen Gruppierung oder andere Außenstehende zu \nabsoluten Tabu-Zonen geworden sind. Bagdad ist inzwischen nahezu vollständig \nentlang konfessioneller Trennlinien aufgeteilt. Manche Quellen weisen darauf hin, \ndass die sunnitische Bevölkerung Bagdads aus der gesamten Stadt vertrieben \nwerden soll. Schon jetzt ist die ehemals mehrheitlich sunnitische Bevölkerung \nBagdads kleiner geworden. Bagdad ist gegenwärtig eine „Stadt der Angst\", in der \njeder jederzeit damit rechnet und rechnen muss, Opfer von Mord und Totschlag zu \nwerden. Der Grad der Gefährdung von Rückkehrern hängt vor diesem Hintergrund - \nnicht nur in Bagdad - wesentlich von der derzeitigen ethnisch-konfessionellen \nZusammensetzung ihrer Herkunftsgebiete ab,\n\n65\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; \nInstitut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007.\n\n66\n\nGrundsätzlich hat aber auch die Trennung der verschiedenen Konfessionen nicht \nzu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt, sondern lediglich dazu, dass \nAngriffe auf Angehörige der jeweils anderen Gruppe erleichtert werden und die \nGewalt weiter verstärkt wird,\n\n67\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007.\n\n68\n\nSowohl sunnitische als auch schiitische Gruppierungen sind gleichermaßen \nverantwortlich für weitreichende Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der \njeweils anderen Gruppierung oder an als „Verräter\" angesehenen Angehörigen der \neigenen Gruppe. In großem Umfang sind auch die schiitisch dominierten \nSicherheitskräfte, die mit Todesschwadronen kollaborieren, in die gewaltsamen \nÜbergriffe involviert. Selbst vermeintlich rein kriminelle Gruppierungen arbeiten oft \nHand in Hand mit bewaffneten Gruppierungen und unterstützen deren politisch-\nkonfessionelle Ziele,\n\n69\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; \nInstitut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007.\n\n70\n\nDie gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den konfessionellen Gruppen \nhaben bürgerkriegsartige Ausmaße erreicht. Trotzdem folgen die Übergriffe einem \nklaren Muster entlang konfessionell-politischer Trennlinien und knüpfen an die \nkonfessionelle Zugehörigkeit der Opfer ebenso an wie an tatsächliche oder \nvermeintliche politische Überzeugungen und Loyalitäten. Die zwangsweisen \nVertreibungen, die für sich genommen bereits schwerwiegende \nMenschenrechtsverletzungen darstellen, und die damit einhergehenden schwersten \nGewaltakte sind daher nicht „lediglich\" Auswirkungen willkürlicher Gewalt im Rahmen \neines internen bewaffneten Konflikts, sondern erfolgen gezielt und knüpfen an \nrelevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie und Art. \n1 A der GFK an. \n\n71\n\nDie Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass gegenwärtig jeder Sunnit \nund Schiit aus dem Zentral- und Südirak jedenfalls dann Flüchtling im Sinne des § 60 \nAbs. 1 AufenthG und der Qualifikationsrichtlinie sowie der Genfer \nFlüchtlingskonvention ist, wenn er aus einem gemischt-konfessionellen Gebiet, \ninsbesondere aus Bagdad, stammt. \n\n72\n\nDie Kammer ist ferner davon überzeugt, dass Rückkehrer zusätzlich generell \neinem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Wenngleich hierzu mangels \nsignifikanter Rückkehrbewegungen keine konkreten Daten vorliegen, ist es aus Sicht \nder Kammer unter Berücksichtigung der im Irak bekannten Verfolgungsmuster hoch \nplausibel, dass Rückkehrer entweder in Anknüpfung an „westliche\" Lebens- und/oder \nBekleidungsgewohnheiten oder in Anknüpfung an vermeintlichen im westlichen \nAusland erworbenen Reichtum einem erhöhten Risiko unterworfen sind, Opfer \nradikal-islamischer Kräfte oder krimineller Banden zu werden. Gleiches gilt für \n(rückkehrende) Männer im wehrfähigen Alter hinsichtlich der Gefahr, von \nsogenannten Aufständischen respektive Milizen zur Kooperation gezwungen zu \nwerden, \n\n73\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update vom 22.05.2007; anders \ninsoweit: Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom \n09.03.2007.\n\n74\n\nDie Kammer hat nach alledem keinen Zweifel, dass der aus Bagdad stammende \nKläger im Falle einer Rückkehr in erheblichem Maße gefährdet wäre, Opfer \nkonfessioneller Säuberungsmaßnahmen und der zur Durchsetzung dieses Ziels \nangewandten Gewalt zu werden und sich seine Gefährdungslage aufgrund seines \nlangjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland zusätzlich verschärft.\n\n75\n\nDarüber hinaus ist der Kläger auch deshalb einem gesteigerten Risiko \nausgesetzt, weil er aus einer gemischt-konfessionellen Familie stammt. Seine Mutter \nist Schiitin und sein Vater ist Sunnit. Auf die Konflikte mit der Familie seines Vaters \nhatte er bereits in der Klagebegründung vom 31.10.2005 hingewiesen und diese \nAngaben in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2006 weiter vertieft. Die \nKammer hat daher keinen Anhaltspunkt, an diesen übereinstimmenden Angaben zu \nzweifeln. Dies gilt ungeachtet der unterschiedlichen Benennung seiner eigenen \nKonfession, die der Kläger zunächst mit schiitisch und in der mündlichen \nVerhandlung vom 12.10.2007 als sunnitisch angeben hat. Ob der Kläger schiitischer \noder sunnitischer Konfession ist, bedarf im Übrigen angesichts der wechselseitigen \nVerfolgungs- und Säuberungsmaßnahmen keiner Entscheidung. In jedem Fall sind \ngemischt-konfessionelle Paare und Familien nach den übereinstimmenden Angaben \nder im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten von der Eskalation der \nkonfessionellen Auseinandersetzungen in besonderem Maße betroffen. In vielen \nFällen werden gemischt-konfessionelle Paare entweder von sogenannten \nAufständischen bzw. Milizionären bedroht und vertrieben, oder aber gezwungen, sich \nscheiden zu lassen bzw. den Irak zu verlassen. Sofern sie eine Scheidung ablehnen, \nist es ihnen praktisch nicht möglich, sich in ein Gebiet mit einer schutzwilligen \nMehrheitsbevölkerung zu begeben. Familienmitglieder aus solchen Familien sind \nzunehmend gezwungen, in unterschiedlichen Stadtvierteln zu leben und verzichten \naus Angst weitgehend darauf, sich überhaupt zu sehen. Die Zahl neu eingegangener \nschiitisch-sunnitischer Ehen in Bagdad etwa ist seit 2002 kontinuierlich auf null im \nJahre 2005 gesunken, \n\n76\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; \nInstitut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update vom 22.05.2007.\n\n77\n\nEffektiver Schutz vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen der \nSäuberungsmaßnahmen ist nach übereinstimmender Auskunftslage nicht verfügbar. \nWeder die irakischen Sicherheitskräfte allein noch in Zusammenarbeit mit den \nmultinationalen Truppen sind in der Lage, der Gewalt Einhalt zu bieten oder \ngefährdete Personen zu schützen. Insbesondere die irakischen Sicherheitskräfte \nsind, wie bereits ausgeführt, selbst in erheblichem Maße für die Gewalt gegenüber \nSunniten verantwortlich,\n\n78\n\nvgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; \nInstitut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007.\n\n79\n\nAuch die von den USA im Januar 2007 eingeleitete Sicherheitsoffensive mit einer \nerheblichen Aufstockung ihrer Soldaten hat zu keiner durchgreifenden Verbesserung \nder Sicherheitslage oder gar Eindämmung der konfessionellen Gewalt geführt. Von \n18 selbst gesteckten Zielen wurden nur 3 erreicht. Wesentliche Ziele wie die \nReduktion der religiösen Gewalt, die Brechung der Kontrolle der Milizen über die \nlokale Sicherheitslage und die Klärung der Verteilung der Ölgewinne wurden verfehlt. \nDie Zahl der Angriffe gegen Zivilisten blieb im Zeitraum von Februar bis Juli 2007 \nunverändert,\n\n80\n\nvgl. United States Government Accountability Office (GAO), Securing, \nStabilizing, And Rebuilding Iraq, 5. September 2007.\n\n81\n\nSoweit auf der Basis von Angaben der Ministerien für Gesundheit, Inneres und \nVerteidigung die zivilen Opfer im Monat September stark zurückgegangen sein \nsollen, bleiben die Ursachen dieses Rückgangs ebenso umstritten wie die Frage, \nwelche Anschläge in diese Statistik einfließen. Zahlen, die zuletzt der amerikanische \nOberbefehlshaber im Irak, General Petraeus, vorgelegt hatte, rechneten die blutigen \nAuseinandersetzungen unter Schiiten und Sunniten nicht mehr der „konfessionellen \nGewalt\" zu,\n\n82\n\nvgl. „Kreative Statistik\", SZ vom 12.09.2007; „Weniger zivile Opfer im Irak\", \nFAZ vom 02.10.2007.\n\n83\n\nDer Versuch, der Gewalt durch die Abriegelung ganzer Stadtviertel und den Bau \nvon Sicherheitsmauern in Bagdad Herr zu werden, offenbart das Ausmaß der \nHilflosigkeit der potentiell in Betracht kommenden Schutzakteure,\n\n84\n\nvgl. „Der Mauerbau von Bagdad\", SZ vom 24.04.2007; „Sichere \nStadtviertel abgeriegelt\", Spiegel online vom 17.07.2007. \n\n85\n\nDer dargelegten Bedrohung unterliegt der Kläger auch landesweit, weil er weder \nauf das ehemals autonome Kurdengebiet noch auf andere Gebiete im Zentral- und \nSüdirak verwiesen werden kann. \n\n86\n\nEine inländische Fluchtalternative liegt nach der höchstrichterlichen Rechtspre-\nchung vor, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen \nwerden kann, in denen er - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - \nvor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort - nach dem \nallgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen Nachteile \nund Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde,\n\n87\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom \n15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom \n20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - \n9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 30.04.1996 \n- \n9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260.\n\n88\n\nOb diese Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative auch unter \nBerücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie 2004/84/EG uneingeschränkt \naufrecht erhalten werden können oder ob nunmehr unter Heranziehung der \nRichtlinien des UNHCR vom 23. Juli 2003,\n\n89\n\nvgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder \nNeuansiedlungsalternative\" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des \nAbkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge,\n\n90\n\nfür die Annahme einer inländischen Fluchtalternative mehr als die bloße \nSicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums erforderlich ist, kann die \nKammer an dieser Stelle offen lassen. Denn der Kläger kann auch nach den \nbisherigen Anforderungen weder auf eine inländische Fluchtalternative in den \nkurdischen Regionen des Nordirak noch in anderen Regionen des Zentral- und \nSüdirak verwiesen werden. \n\n91\n\nDer gesamte Zentral- und Südirak kommt schon im Hinblick auf die dort überall \nkatas-trophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige Gefahr, wieder Opfer von \nSäuberungsaktionen zu werden, als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. \nAber auch im Übrigen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass \nsunnitische respektive schiitische Flüchtlinge, die aus ethnisch-konfessionell \ngemischten Gebieten fliehen, sich in ethnisch-konfessionell homogenen Gebieten \nniederlassen können. Die lokalen Verwaltungen verschiedener Provinzen haben die \nGrenzen für sämtliche Binnenvertriebene geschlossen oder deren Niederlassung \nunter Hinweis auf die Belastung der Infrastruktur stark begrenzt. Eine Reihe von \nProvinzen hat spezielle Sicherheitschecks eingeführt oder verlangt, einen Bürgen \nvorzuweisen, der bestätigt, dass die betreffende Person nicht zu einem verdächtigen \nPersonenkreis gehört, \n\n92\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom \n12.05.2007 an VG Köln; „Der Tod kam im Sack mit Lebensmitteln\", taz vom \n24.07.2007; „Trostlose Zuflucht in Suleimaniya\", NZZ vom 25.07.2007.\n\n93\n\nAuch in den kurdischen Gebieten des Nordirak wird Nicht-Kurden aus dem \nZentral- und Südirak regelmäßig bereits die Niederlassung dadurch erschwert, dass \nihnen ohne einen Leumundszeugen, der den örtlichen Behörden bekannt sein und \nsich mit seinen persönlichen Daten für diesen verbürgen muss, eine offizielle \nRegistrierung verwehrt wird. Sie können daher dort weder Sozialhilfe noch \nNahrungsmittelhilfe beziehen. Zusammen mit den seit Kriegsende immens \ngestiegenen Mieten, die das Gehalt eines Polizisten, Lehrers oder einfachen \nstaatlichen Angestellten auch ohne Berücksichtigung von Wohnnebenkosten in der \nRegel bei weitem übersteigen, ist ein Umzug faktisch unmöglich, sofern keine \ntragfähigen Kontakte zu Verwandten bestehen, die bereit und in der Lage sind, ihren \nFamilienangehörigen aufzunehmen,\n\n94\n\nvgl. UNHCR, Gutachten vom 09.01.2007 und vom 08.10.2007 an VG \nKöln; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom \n27.11.2006 und vom 12.05.2007 an VG Köln; „Der Tod kam im Sack mit \nLebensmitteln\", taz vom 24.07.2007; „Trostlose Zuflucht in Suleimaniya\", NZZ \nvom 25.07.2007.\n\n95\n\nBei dieser Sachlage kann der Kläger daher nach Überzeugung der Kammer nicht \nauf eine inländische Fluchtalternative innerhalb des Irak verwiesen werden. Der \nKläger selbst stammt aus Bagdad und verfügt in keinem anderen Landesteil über \ntragfähige verwandtschaftliche Beziehungen. Angesichts seiner Herkunft aus einer \ngemischt-konfessionellen Familie ist seine Aufnahme in einem konfessionell \nhomogenen Gebiet ohnehin ausgeschlossen.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/18-k-6334-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/18-k-6334-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260701","retrieved":"2026-07-09 02:26:21.863941+00:00"}}