{"status":"available","doknr":"OLD260699","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1012.18K3468.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"18 K 3468/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufsbescheid vom 14.07.2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Altun Kopri geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöri-\nger turkmenischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nAm 01.10.2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nVor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem \n01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) er-\nklärte der Kläger zu den Gründen seiner Ausreise im Wesentlichen, dass seine Fami-\nlie und er von Funktionären der Baath-Partei unter Druck gesetzt worden seien, an \ndiese Ländereien zu verkaufen. Da sie das abgelehnt hätten, sei es zum Konflikt ge-\nkommen. Am 07.09.2001 habe er deswegen eine handgreifliche Auseinandersetzung \nmit einem der Araber gehabt. Danach sei er geflohen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung aus-\nländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Fest-\nstellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde am 13.11.2001 be-\nstandskräftig. \n\n5\n\nAm 26.05.2006 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungs-\nentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hus-\nsein sei eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Heimatland eingetreten. \nDer Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 21.06.2006 angehört. Mit Schreiben sei-\nnes Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2006 (Bl. 16 ff BA 2) nahm er hierzu Stel-\nlung.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 14.07.2006 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-\ngeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht \nmehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Zwingende auf früheren Verfolgun-\ngen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. \nDer Bescheid wurde am 24.07.2006 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post ge-\ngeben.\n\n7\n\nAm 26.07.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nführt er im Wesentlichen aus, dass sich die Lage im Irak nicht in einer Weise geän-\ndert habe, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Widerrufsbescheid vom 14.07.2006 aufzuheben,\nhilfsweise \ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG vorliegen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-\nkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n \nDie Klage ist zulässig und begründet.\n \nDer Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Auslän-\ndergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n \nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 14.07.2006 ist § \n73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2007) in der seit dem Inkrafttreten \ndes Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Euro-\npäischen Union vom 19.08.2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) am 28.08.2007 gel-\ntenden Fassung. § 73 AsylVfG 2007 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorlie-\ngenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber \nnicht geschaffen.\n \nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007 sind die Anerkennung als Asylberechtigter \nund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn \ndie Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach dem neu eingefügten Satz 2 \nist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die \nzur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des \nStaates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn \ner als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte.\n\n15\n\nVoraussetzung für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling \nnach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007 ist, dass die Voraussetzungen für die \nAnerkennung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die \nGefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, sich also die zum \nZeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich \nentscheidungserheblich verändert haben. Dies gilt auch dann, wenn die \nAsylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG von Anfang an rechtswidrig war,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 - NVwZ 2005, 89-90; BVerwG, \nUrteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80; BVerwG, Beschluss \nvom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741.\n\n16\n\nWann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im \nHerkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der \nsogenannten \"Wegfall der Umstände\"-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - \nGFK) zu beurteilen, die wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie \n2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung \nund den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder \nals Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt \ndes zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie), \n\n17\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67, \n\n18\n\nund nunmehr auch in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 2007 übernommen worden \nist.\n\n19\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Rechtslage unter dem \nZuwanderungsgesetz ausdrücklich bestätigt,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11. 2005, - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 bis \n292, \n\n21\n\ndass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer \nKonvention auszulegen ist und sie ihrem Inhalt nach Art. 1 C (5) GFK entspricht. \n\n22\n\nSoweit daher Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der \nAuslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Artikel 31 ff. des Wiener \nÜbereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985 S. \n926/II 1987 S. 757 - WVRK) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner \nRegeln des Völkerrechts anwendbar. \n\n23\n\nAuf dieser Grundlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, \ndass „Wegfall der Umstände\" im Sinne von Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK - ebenso wie \nim Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht \nnur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse \nmeine. Unter „Schutz\" sei nach Wortlaut und Zusammenhang der \nBeendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. \nDer Begriff „Schutz des Landes\" in der Beendigungsklausel habe keine andere \nBedeutung als „Schutz dieses Landes\" in Artikel 1 A Nr. 2 GFK, der die \nFlüchtlingseigenschaft definiere. Es müsse allerdings feststehen, dass dem \nAusländer bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung \ndrohe. Allgemeine Gefahren wie z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder \neiner schlechten Wirtschaftslage seien beim Widerruf der Asyl- und \nFlüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Das Bun-\ndesverwaltungsgericht wendet sich hier ausdrücklich gegen die anders lautende Auf-\nfassung in den UNHCR-Richtlinien. Im Falle allgemeiner Gefahren könne Schutz \nnach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt \nwerden, also insbesondere durch die Feststellung von Abschiebungshindernissen \noder entsprechende Erlasse nach § 60 a AufenthG,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom \n18.07.2006 - 1 C 15.05 - Juris; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 20.03.2007 - \n1 C 21.06 - AuAS 2007, 164-167.\n\n25\n\nEntsprechend dieser vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Linie wird \ninzwischen überwiegend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 73 \nAbs. 1 AsylVfG dann vorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so \nverändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat \neine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf \nabsehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus \nanderen Gründen - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - erneut Verfolgung droht. \nEine grundlegende und dauerhafte Veränderung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG und der GFK wird demnach schon dann angenommen, wenn es in Folge \neines Systemwechsels bzw. Regierungssturzes zu einem Wegfall des ursprünglichen \nVerfolgungsakteurs gekommen ist. Auf Fragen einer weitergehenden Stabilisierung \nund Befriedung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat kommt es nicht an. \nAllgemeine Gefahren in Folge einer nach wie vor unzureichenden Sicherheitslage \nwerden im Rahmen von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt. In Folge der im Irak herrschenden gewalttätigen \nUmbruchsituation entstehende neue Risiken für Einzelne oder Gruppen werden im \nRahmen einer Prüfung berücksichtigt, die weitgehend derjenigen eines Erstantrages \nentspricht, \n\n26\n\nvgl. VGH München, Urteil vom 22.03.2006 - 13 a B 05.30749 - Juris, \nund vom 26.02.2007 - 13 a B 05.30834 - Juris; OVG NRW, Urteil vom \n04.04.2006 - 9 A 3590/05.A - Juris, und Urteil vom 15.02.2007 - 5 A \n636/05.A - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S \n1122/05 - Juris, und Urteil vom 21.06.2006 - A 2 S 571/05 - Juris; OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 18.05.2006 - 1 LB 117/05 - Juris; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 - Juris - wenn \nauch nur aus Gründen der Rechtssicherheit -; OVG Saarland, Urteil vom \n29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris, und Urteil vom 01.12.2006 - 3 Q 126/06 - \nJuris. \n\n27\n\nDas erkennende Gericht hat demgegenüber in mehreren Entscheidungen die \nAuffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf im Falle \nirakischer Staatsangehöriger angesichts der derzeitigen Situation im Irak trotz des \nSturzes des Saddam-Regimes nicht vorliegen,\n\n28\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67; Urteil vom 24.03.2006 - 18 K 6200/05.A - \nJuris; zuletzt Urteil vom 12.01.2007 - 18 K 3234/06.A - Juris.\n\n29\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung vor \nallem der Argumente des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20.03.2007 (1 C \n21.06 - AuAS 2007, 164-167) jedenfalls unter Berücksichtigung der Änderung des § \n73 AsylVfG 2007 und der Entwicklung im Irak im Jahr 2007 fest. \n\n30\n\nAn dem im Urteil der Kammer vom 12.01.2007 festgestellten Konsens \nhinsichtlich der Auslegung und Anwendung der „Wegfall der Umstände\" - Klausel des \nArt. 1 C (5) GFK im internationalen Flüchtlingsrecht außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland hat sich seitdem nichts geändert. In völliger Übereinstimmung mit den \nRichtlinien des UNHCR,\n\n31\n\nvgl. UNHCR, Guidelines on international protection: Cessation of Refugee \nStatus under Article 1 C (5) und (6) of the 1951 Convention relating to the \nStatus of Refugees (the „Ceased Circumstances\" Clauses, Februar 2003 (im \nFolgenden: Richtlinien),\n\n32\n\nwird hinsichtlich des grundlegenden Charakters der eingetretenen Verän-\nderungen im Herkunftsland gefordert, dass alle entscheidenden Faktoren \nberücksichtigt werden müssen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende \npolitische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind danach \ndie typischen Situationen, in denen es zur Anwendung von Artikel 1 C (5) oder (6) \nGFK kommt,\n\n33\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 11.\n\n34\n\nHinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Änderungen wird gefordert, dass \nEntwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren \nscheinen, sich zunächst konsolidieren müssen, bevor eine Entscheidung zur \nBeendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Im Falle einer gewaltsamen \nVeränderung im Herkunftsland wird eine besonders sorgfältige Überprüfung der \nMenschenrechtssituation gefordert sowie ausreichend Zeit für den Wiederaufbau des \nLandes und die Überwachung etwaiger Friedensvereinbarungen mit gegnerischen \nmilitanten Gruppen. Solange nicht ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, \nsind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer,\n\n35\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 13 und 14.\n\n36\n\nEntscheidend für die Beurteilung einer ausreichenden Änderung der Umstände \nim Sinne des Artikel 1 C (5) und (6) GFK ist ferner die Frage, ob der Flüchtling \ntatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein \nsolcher Schutz muss wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für \nLeib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer \nfunktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen sowie das \nVorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb deren die Einwohner \nihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechts auf eine \nExistenzgrundlage. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsland ist \nhierfür ein wichtiges Indiz. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten ist \nzwar nicht erforderlich, allerdings müssen bedeutende Verbesserungen \nvorliegen,\n\n37\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 15 und 16.\n\n38\n\nDie Bedeutung dieser Kriterien hat neben dem House of Lords und der \nSchweizerischen Asylrekurskommission,\n\n39\n\nvgl. hierzu: Urteil der Kammer vom 12.01.2007, a.a.O.,\n\n40\n\nauch der Österreichische Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS, seit 01.01.2007 \nBundesverwaltungsgericht) in einer nach dem genannten Urteil der Kammer \nveröffentlichten \nEntscheidung bestätigt,\n\n41\n\nvgl. Entscheidung vom 05.12.2006 - 224.674/0-VI/42/01 - www.asylum-\nonline.at/docs/ubas/2246740vi4201.\n\n42\n\nIn dem Verfahren eines afghanischen Staatsangehörigen führte der UBAS unter \nausdrücklicher Bezugnahme auf die Richtlinien des UNHCR zu Art. 1 C (5) GFK \nFolgendes aus:\n\n43\n\n„ist…davon auszugehen, dass sich die Umstände in der Heimatregion \ndes Berufungsbewerbers nicht derart grundlegend und dauerhaft verändert \nhaben, dass davon ausgegangen werden kann, dass internationaler \nSchutz entbehrlich ist (vgl. dazu UNHCR, Richtlinien zum internationalen \nSchutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C \n(5) und (6) des Abkommens..., insbes. §§ 10 bis 16), zumal insbesondere \nnicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Berufungsbewerber - \nungeachtet des Sturzes des Taliban-Regimes - gegenüber allfälligen \nRepressionsmaßnahmen der beiden Taliban effektiver staatlicher Schutz \nzur Verfügung stünde.\"\n\n44\n\nAuf die Bedeutung von Richtlinien des UNHCR als maßgebliche \nAuslegungshilfen, von denen nur ausnahmsweise aus gewichtigen, \nvölkervertragsrechtlich zulässigen Erwägungen abgewichen werden dürfe, hat im \nZusammenhang mit der Auslegung des § 60 Abs. 8 AufenthG unter Berücksichtigung \nvon Art. 1 F GFK nunmehr auch der 8. Senat des OVG NRW hingewiesen,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - Juris.\n\n46\n\nDie Auslegung der „Wegfall der Umstände\" - Klausel in Art. 11 Abs. 1 e) der \nQualifikationsrichtlinie nach den Grundsätzen für die Auslegung von europäischem \nRecht stimmt auch mit derjenigen von Art. 1 C (5) GFK nach \nvölkervertragsrechtlichen Grundsätzen überein und beinhaltet ebenso wie diese eine \nqualitative Dimension der Veränderungen im Herkunftsland eines Flüchtlings, wie sie \nim Einzelnen in den Richtlinien des UNHCR aus dem Jahre 2003 zu den Klauseln \nniedergelegt sind.\n\n47\n\nDies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der „Wegfall der Umstände\" - Klauseln \nin Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) und f) der Qualifikationsrichtlinie, der mit demjenigen der \n„Wegfall der Umstände\" - Klauseln der Genfer Flüchtlingskonvention identisch ist. \nSchon aufgrund des Wortlauts drängt sich daher auf, dass sich die „Wegfall der \nUmstände\" - Klauseln der Richtlinie an dem völkerrechtlichen Vorbild orientieren und \ndieses unverändert übernehmen wollen. Dabei kann und muss unterstellt werden, \ndass die im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie nahezu einhellige \nAuslegung der entsprechenden Klauseln der Genfer Flüchtlingskonvention durch den \nUNHCR, das Exekutivkomitee, die völkerrechtliche Lehre und die bestehende \nStaatenpraxis bekannt und eine Abweichung hiervon nicht beabsichtigt war. \nAndernfalls hätte es nahegelegen, eine etwaige Abweichung ausdrücklich kenntlich \nzu machen,\n\n48\n\nvgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 12.01.2007, a.a.O..\n\n49\n\nSoweit Art. 11 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ergänzend den Mitgliedstaaten \nausdrücklich die Pflicht auferlegt zu untersuchen, „ob die Veränderung der Umstände \nerheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor \nVerfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann\", entspricht dies \nebenfalls dem Stand der Auslegung im internationalen Flüchtlingsrecht. Art. 11 Abs. \n2 der Qualifikationsrichtlinie enthält keine abweichenden materiellen \nVoraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, sondern eine \nBeweislastregel. Der Vorschlag der Europäischen Kommission erläutert dies \nklarstellend und betont, dass der Staat, der nicht länger Schutz gewähren wolle, die \nBeweislast trage und deshalb nachweisen müsse, dass er hierzu berechtigt sei,\n\n50\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 13 (2) des Vorschlags der Kommission, Abl. C \n51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig.\n\n51\n\nDies steht im Übrigen in Einklang mit allgemeinen Beweislastregeln. Auch in den \nRichtlinien des UNHCR zu den „Wegfall der Umstände\" - Klauseln heißt es \ndementsprechend: „Das Aufnahmeland trägt die Beweislast dafür, dass im \nHerkunftsland grundlegende, stabile und dauerhafte Änderungen stattgefunden \nhaben und die Anwendung des Artikels 1 C (5) oder (6) angemessen ist\",\n\n52\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Ziff. 25 (ii).\n\n53\n\nInhaltliche Abweichungen von der Genfer Flüchtlingskonvention lassen sich der \nBeweislastregel in Art. 11 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie demnach nicht \nentnehmen.\n\n54\n\nDie Auslegung der „Wegfall der Umstände\" - Klausel der Qualifikationsrichtlinie in \nÜbereinstimmung mit der einhelligen Auslegung der entsprechenden Klausel der \nGenfer Flüchtlingskonvention ergibt sich darüber hinaus auch aus Systematik sowie \nSinn und Zweck der Qualifikationsrichtlinie. In Erwägungsgrund 2 der Richtlinie wird \nausdrücklich auf die Vereinbarungen der Sondertagung des Rates von Tampere am \n15. und 16. Oktober 1999 hingewiesen, nach denen sich das zu schaffende \nGemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende \nAnwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls stützen sollte. \nDurch den Verweis auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung wird dieses \nAnwendungsgebot allerdings zunächst nur für das Refoulement-Verbot des Art. 33 \nGFK hervorgehoben. In Erwägungsgrund 3 der Richtlinie erfolgt aber die \nKlarstellung, dass die Genfer Konvention und das Protokoll einen wesentlichen \nBestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen \ndarstellen. In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie werden Konsultationen mit dem \nUNHCR als wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft \nbezeichnet. Die Richtlinie stellt demnach mehrfach unmissverständlich klar, dass sie \nsich hinsichtlich der Regelungsbereiche, die von der Genfer Flüchtlingskonvention \nerfasst sind, an dieser orientieren will und dabei die Stellungnahmen des UNHCR, zu \ndenen insbesondere das Handbuch und etwaige Richtlinien zu speziellen \nProblemkreisen gehören, als Auslegungshilfe akzeptiert. Die gemeinsamen \nvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Genfer \nFlüchtlingskonvention sollten eindeutig die Grundlage der mit der \nQualifikationsrichtlinie beabsichtigten Harmonisierung sein, deren wesentliches Ziel \nnach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie die Eindämmung der Sekundärmigration von \nAsylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten ist. Auch aus Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 \nBuchst. c) EG, der die Rechtsgrundlage für die Qualifikationsrichtlinie darstellt, und \nder damit geschaffenen Bindung der EG insbesondere an die Genfer \nFlüchtlingskonvention sowie das Protokoll folgt, dass Abweichungen von der Genfer \nFlüchtlingskonvention nicht gewollt sind.\n\n55\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zwangsläufig, dass die nach \nvölkervertraglichen Grundsätzen zu ermittelnde Auslegung einzelner \nKonventionsbestimmungen maßgebliche Bedeutung auch für die Auslegung der \nQualifikationsrichtlinie hat. Dies schließt die Heranziehung der im Zeitpunkt der \nVerabschiedung der Qualifikationsrichtlinie bekannten Auslegung einzelner \nBestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den UNHCR und der \nbekannten Staatenpraxis bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie ein. \nUneingeschränkt muss dies in den Fällen angenommen werden, in denen das \nHandbuch des UNHCR und etwaige Richtlinien eine übereinstimmende \nStaatenpraxis widerspiegeln und der Wortlaut der Bestimmungen der \nQualifikationsrichtlinie keinerlei inhaltliche Abweichungen hiervon beinhaltet, wie es \nim Falle der „Wegfall der Umstände\" - Klausel der Fall ist.\n\n56\n\nDies ergibt sich zudem aus dem Vorschlag der Kommission für die \nQualifikationsrichtlinie zu der entsprechenden Regelung des Art. 13 Abs. 1 (e) des \nEntwurfs, der jedenfalls als Hilfsmittel zur Auslegung herangezogen werden kann. \nWie bereits in der Entscheidung der Kammer vom 12.01.2007 dargelegt, nimmt die \nKommission darin ausdrücklich auf die Position des UNHCR und die Staatenpraxis \nBezug und erläutert in völliger \nÜbereinstimmung damit konkretisierend, wann von einer maßgeblichen Veränderung \nder Umstände auszugehen ist bzw. welche Mindestvoraussetzungen für deren \nAnnahme vorliegen müssen,\n\n57\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 13 des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E \nvom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig.\n\n58\n\nAn diese Auslegung der „Wegfall der Umstände\" - Klausel im internationalen \nFlüchtlingsrecht ist die Bundesrepublik spätestens seit Ablauf der Umsetzungsfrist für \ndie Qualifikationsrichtlinie nach den Grundsätzen der richtlinienkonformen Auslegung \ngebunden,\n\n59\n\nvgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 12.01.2007, a.a.O..\n\n60\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung \nvertritt, die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über \ndie Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der \nFlüchtlingseigenschaft würden gemäß Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nur \nbei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die nach Inkrafttreten der \nQualifikationsrichtlinie gestellt wurden,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - AuAS 2007, 164-\n167,\n\n62\n\nkommt es auf diese Frage nach erfolgter Umsetzung des Art. 11 der \nQualifikationsrichtlinie in § 73 AsylVfG 2007 nicht mehr an. Denn mit dieser \nUmsetzung hat die Bundesrepublik Deutschland die inhaltlichen Maßstäbe des Art. \n11 ohne zeitliche Übergangsregelung für bestimmte Gruppen von Flüchtlingen in das \ndeutsche Recht übernommen. Selbst wenn sie bezüglich des Personenkreises, der \nvor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie einen Antrag auf internationalen Schutz \ngestellt hatte, hierzu nicht verpflichtet gewesen sein sollte, findet § 73 AsylVfG \nnunmehr unbeschränkt Anwendung.\n\n63\n\nUnabhängig davon teilt die Kammer die vorgenannte Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht. \n\n64\n\nArt. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie trifft eine Regelung ausschließlich über \ndie Pflicht der Mitgliedstaaten, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 \nhieraus verfahrensmäßige Konsequenzen zu ziehen, also eine zuerkannte \nFlüchtlingseigenschaft auch tatsächlich abzuerkennen, zu beenden oder die \nVerlängerung abzulehnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer der \nErlöschensgründe des Art. 11 wird in Art. 14 Abs. 1 vorausgesetzt, ohne dass \ndessen Anwendung suspendiert ist. Ausschließlich die Pflicht zur verfahrensmäßigen \nUmsetzung eines Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft wird auf die Schutzanträge \nbeschränkt sein, die nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt wurden. \nHierfür sprechen auch systematische Überlegungen. Art. 14 Abs. 1 korrespondiert \nmit Art. 13, der für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen ausdrücklich einen \nZuerkennungsakt vorsieht. Ebenso wenig wie Art. 13 Regelungen zu den materiellen \nVoraussetzungen des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft trifft, verhält sich Art. 14 \nAbs. 1 zu der Frage, nach welchen materiellen Kriterien das Vorliegen der \nVoraussetzungen für eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen ist. \nBeide Artikel dienen nach ihrer systematischen Stellung in Kapitel IV der \nQualifikationsrichtlinie der Sicherstellung, dass sowohl das Bestehen der \nFlüchtlingseigenschaft als auch deren Erlöschen durch förmliche Akte umgesetzt \nwerden, um so Rechtsklarheit über den Status von Flüchtlingen in den \nMitgliedstaaten zu schaffen. Diese Rechtsklarheit über das Bestehen oder \nNichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ist für die Funktionsfähigkeit des Raums \nder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen \nGemeinschaft unabdingbar. Bezogen auf einen Wegfall der Umstände im \nHerkunftsstaat muss also etwa sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten \ndieser Tatsache durch einen förmlichen Akt Rechnung tragen, damit nicht in einem \nMitgliedstaat Flüchtlingen aus einem bestimmten Herkunftsland der Rechtsstatus \nentzogen wird, während Flüchtlinge aus demselben Herkunftsland in einem anderen \nMitgliedstaat, der noch kein Aberkennungsverfahren vorsieht, unverändert den \nformalen Flüchtlingsstatus behalten. Durch derartige Unterschiede würde der \nSekundärmigration, die durch die Qualifikationsrichtlinie entsprechend deren \nErwägungsgrund 7 gerade verhindert werden soll, erheblich Vorschub geleistet. Die \nBeschränkung der Verpflichtung in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie auf nach deren \nInkrafttreten gestellte Schutzanträge beruht vor diesem Hintergrund vor allem auf der \nÜberlegung, dass die Mitgliedstaaten nicht gezwungen werden sollen, alle in der \nVergangenheit liegenden Anerkennungen einer Überprüfung zu unterziehen. Dies \nwäre einerseits praktisch kaum durchführbar und würde andererseits unter \nUmständen auch rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot \nbegegnen, wenn das nationale Recht in einem Mitgliedstaat einen förmlichen Entzug \nder Flüchtlingseigenschaft bis dahin noch nicht vorsah. Sofern das nationale Recht \neines Mitgliedstaates, wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland, bereits \nRegelungen über den förmlichen Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsieht, ist \naufgrund Art. 14 Abs. 1 nichts weiter zu veranlassen. Die nationale Rechtsgrundlage \nfür den Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Falle eines Wegfalls der Umstände ist § \n73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dessen materielle Voraussetzungen sind nun in \nrichtlinienkonformer Auslegung auch unter Beachtung von Art. 11 der \nQualifikationsrichtlinie zu bestimmen. \n\n65\n\nDie Annahme, Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie sei auf vor deren Inkrafttreten \ngestellte Schutzanträge gar nicht anwendbar, widerspricht zudem den materiellen \nErwägungen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e). Wie dargestellt gibt es \nhinsichtlich der Auslegung der „Wegfall der Umstände\" - Klauseln in der \nQualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention keine Diskrepanz und \nes besteht insbesondere hierzu eine völlig übereinstimmende Staatenpraxis, von der \nderzeit nur die Bundesrepublik Deutschland abweicht. Vor diesem Hintergrund gab \nes keinerlei Veranlassung, die Anwendung der inhaltlich übereinstimmenden \nKlauseln der Qualifikationsrichtlinie zeitlich zu beschränken.\n\n66\n\nWie sich im Übrigen aus den Anwendungshinweisen des \nBundesinnenministeriums ergibt, geht auch dieses ganz offenbar von einer \nuneingeschränkten Anwendung des Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie aus, wenn es \ndort heißt: „§ 72 Abs. 1 AsylVfG ist - in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie - um \ndie Regelung in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie zu ergänzen.\"\n\n67\n\nVgl. Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der \nRichtlinie 2004/83/EG vom 13.10.2006, S. 13, Ziff. 1.4. \n\n68\n\nEntsprechend hat nun auch der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - durch die \nnahezu wortgleiche Übernahme der „Wegfall der Umstände\"-Klausel in § 73 Abs. 1 \nSatz 2 AsylVfG 2007 durch das am 28.08.2007 in Kraft getretene \nRichtlinienumsetzungsgesetz die Anwendbarkeit von Art. 11 der \nQualifikationsrichtlinie - ohne zeitliche oder personelle Beschränkung - klargestellt. \n\n69\n\nGemessen an den demnach nach völkerrechtlichen und europarechtlichen \nGrundsätzen zu fordernden Voraussetzungen für einen Widerruf der \nFlüchtlingseigenschaft liegen diese gegenwärtig bezogen auf den Irak zur \nÜberzeugung der Kammer unverändert nicht vor. Die politische Entwicklung im Irak, \ndie bereits im Januar 2007 einen Tiefststand erreicht zu haben schien, hat sich \nseitdem kontinuierlich weiter verschlechtert. Offen wird inzwischen davon \nausgegangen, dass sich der Irak im Kriegs- bzw. Bürgerkriegszustand befindet,\n\n70\n\nvgl. Measuring Stability and Security in Iraq, Report to Congress, March \n2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update vom 22.05.2007, und \nAsylsuchende aus Irak - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, vom \n25.06.2007; Chatham House, Accepting Realities in Iraq, Middle East \nProgramme Briefing Paper May 2007, www.chathamhouse.org.uk; Guido \nSteinberg, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszerfall, SWP-Studie, \nBerlin, Juli 2007.\n\n71\n\nDie blutigen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Volks- und \nReligionsgruppen eskalieren unaufhörlich. Ein Ende der Gewaltspirale ist nicht in \nSicht,\n\n72\n\nvgl. UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 \nJanuary-31 March 2007; Guido Steinberg, Der Irak zwischen Föderalismus \nund Staatszerfall, SWP-Studie, Berlin, Juli 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines \nfor Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, \nGenf, August 2007, deutschsprachige Zusammenfassung, September \n2007.\n\n73\n\nAuch die von den USA im Januar 2007 eingeleitete Sicherheitsoffensive mit einer \nerheblichen Aufstockung ihrer Soldaten hat zu keiner durchgreifenden Verbesserung \nder Sicherheitslage geführt. Von 18 selbst gesteckten Zielen wurden nur 3 erreicht. \nWesentliche Ziele wie die Reduktion der religiösen Gewalt, die Brechung der \nKontrolle der Milizen über die lokale Sicherheitslage und die Klärung der Verteilung \nder Ölgewinne wurden verfehlt. Die Zahl der Angriffe gegen Zivilisten blieb im \nZeitraum von Februar bis Juli 2007 unverändert,\n\n74\n\nvgl. United States Government Accountability Office (GAO), Securing, \nStabilizing, And Rebuilding Iraq, 5. September 2007.\n\n75\n\nSoweit auf der Basis von Angaben der Ministerien für Gesundheit, Inneres und \nVerteidigung die zivilen Opfer im Monat September stark zurückgegangen sein \nsollen, bleiben die Ursachen dieses Rückgangs ebenso umstritten wie die Frage, \nwelche Anschläge in diese Statistik einfließen. Zahlen, die zuletzt der amerikanische \nOberbefehlshaber im Irak, General Petraeus, vorgelegt hatte, rechneten die blutigen \nAuseinandersetzungen unter Schiiten und Sunniten nicht mehr der „konfessionellen \nGewalt\" zu,\n\n76\n\nvgl. „Weniger zivile Opfer im Irak\", FAZ vom 02.10.2007.\n\n77\n\nDer Irak gilt als gescheiterter Staat (failed state), der noch über Jahre instabil \nbleiben wird. Es besteht die große Gefahr dass sich die Konflikte in allen \nLandesteilen in der zweiten Jahreshälfte 2007 und im Jahr 2008 weiter verschärfen. \nDer vollständige Staatszerfall ist eine offen diskutierte, inzwischen sogar vom \namerikanischen Senat geforderte politische Option; die damit verbundenen \nEskalationsrisiken durch eine Regionalisierung des Konflikts sind allerdings \nunkalkulierbar, \n\n78\n\nvgl. Guido Steinberg, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszerfall, \nSWP-Studie, Berlin, Juli 2007; „Weniger zivile Opfer im Irak\", FAZ vom \n02.10.2007; \n„Iraks Präsident fordert schnellen Abzug der US-Truppen\", SZ vom \n09.10.2007; Joschka Fischer, „Der Schlüssel liegt in Syrien\", SZ vom \n09.10.2007.\n\n79\n\nVor dem Hintergrund der anhaltenden Eskalation der Gewalt hat auch die \nBeklagte aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom \n15.05.2007 - M I 4-125 421 IRQ/0 - inzwischen ihre Entscheidungspraxis geändert \nund sieht nunmehr hinsichtlich bestimmter Personengruppen von der Einleitung von \nWiderrufsverfahren ab. Bereits laufende Widerrufsverfahren sollen ruhen. Da die in \ndem Erlass genannten Personengruppen in erster Linie durch eine besonders hohe \nSchutzbedürftigkeit gekennzeichnet sind, ist dieser Erlass nach Auffassung der \nKammer ein Hinweis darauf, dass auch auf Seiten des Bundesministeriums des \nInnern nunmehr Zweifel bestehen, ob die Widerrufsvoraussetzungen unter dem \nAspekt der fehlenden Wiederherstellung nationalen Schutzes hinsichtlich des Irak \nvorliegen. Dieser Eindruck drängt sich vor allem deshalb auf, weil die Systematik des \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007, der dem Bundesamt kein Ermessen einräumt, im \nAnsatz keinen Raum für die Bildung derartiger Fallgruppen bietet. \n\n80\n\nAus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass \ndie Feststellungen zu § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG gegenstandslos \nsind,\n\n81\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 zu § \n53 AuslG 1990.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/18-k-3468-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/18-k-3468-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260699","retrieved":"2026-07-09 02:26:21.690612+00:00"}}