{"status":"available","doknr":"OLD260698","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1012.18K1262.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"18 K 1262/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n21.01.2005 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz vorliegen und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-\nnen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälf-\nte.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie am 00.00.0000 in Dohuk geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige yezi-\ndischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben auf dem Landweg in \ndie Bundesrepublik ein und beantragte am 03.08.2004 die Anerkennung als Asylbe-\nrechtigte.\n\n2\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im \nFolgenden Bundesamt) erklärte die Klägerin: Sie habe mit ihrem Ehemann, den sie \nam 16.08.2003 geheiratet habe und der seit 6 oder 7 Jahren in Deutschland lebe, \nzusammenleben wollen. Gravierende Probleme habe sie im Irak nicht gehabt. Sie sei \naber als yezidische Frau grundsätzlich immer sehr vorsichtig gewesen. Da sie als \nyezidisches Mädchen Angst gehabt habe, beeinträchtigt zu werden, habe sie auch \ndie Schule nicht beenden können.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21.01.2005 - zugestellt am 15.02.2005 - lehnte das Bundes-\namt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich \nstellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsan-\ndrohung in den Irak zur Ausreise binnen eines Monats auf.\n\n4\n\nAm 24.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und verweist insbesondere auf \nihre yezidische Religionszugehörigkeit und die derzeitige Lage der Yeziden im I-\nrak.\n\n5\n\nNachdem die Klägerin die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte im Termin \nzur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2005 \nzu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu-\nzuerkennen,\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts-\ngesetzes vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschei-\ndes.\n\n10\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.11.2005 dem Einzelrich-\nter zur Entscheidung übertragen. Durch Beschluss vom 06.01.2006 hat dieser Be-\nweis erhoben über die Situation religiöser Minderheiten und von Frauen in den unter \nkurdischer Verwaltung stehenden Gebieten im Nordirak. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische \nStudien vom 27.11.2006 und des UNHCR vom 09.01.2007 Bezug genommen. Mit \nBeschluss vom 19.04.2007 wurde der Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-\ngen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie auf die Sit-\nzungsniederschrift verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n13\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage begründet.\n\n14\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.01.2005 ist \ninsoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO).\n\n15\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der seit dem \nInkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien \nder Europäischen Union vom 19.08.2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) am \n28.08.2007 geltenden Fassung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli \n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) \nein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen \nkann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 60 Abs. 1 Satz \n4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, es sei denn, es \nbesteht eine inländische Fluchtalternative. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, \nGruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § \n60 Abs. 1 AufenthG ausgeht, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsge-\nbietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens \nsind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die \nVerfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und zur \nFlüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz vor \nsonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine faktische \nGefährdung an, ohne eine gezielte Verfolgung vorauszusetzen,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420-\n1423, 1422; Urteil der Kammer vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A -, \nJuris.\n\n17\n\nDie zum 28.08.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 \nAufenthG stellt in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 \nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen \noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes \n(Qualifikationsrichtlinie) nunmehr klar, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung \nnach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der \nQualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden sind.\n\n18\n\nWar bereits durch das seit dem 01.01.2005 geltende Zuwanderungsgesetz und \ndie damit in § 60 Abs. 1 AufenthG eingefügte ausdrückliche Bezugnahme auf die \nGenfer Flüchtlingskonvention sowie die Aufnahme der nichtstaatlichen Akteure als \ntaugliche Verfolgungsakteure ein grundlegender Perspektivwechsel von der \nbisherigen Zurechnungslehre hin zu der der Genfer Flüchtlingskonvention \nzugrundeliegenden Schutzlehre eingeleitet worden,\n\n19\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach \nJuris; VG Köln, Urteil vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A -, Juris,\n\n20\n\nso ist dieser Schritt jetzt durch den Verweis auf die ergänzend heranzuziehenden \nBestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Art und Weise der \nBerücksichtigung von Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4), über die Akteure, die Schutz \nbieten können (Art. 7), den Internen Schutz (Art. 8) sowie insbesondere über die \nVerfolgungshandlungen (Art. 9) und die Verfolgungsgründe (Art. 10), die der \nKlarstellung und Kodifizierung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 2 Buchst. c) der \nQualifikationsrichtlinie dienen, der mit demjenigen in Art. 1 A GFK identisch ist, \nendgültig vollzogen worden,\n\n21\n\nvgl. hierzu schon zur Rechtslage seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die \nQualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 -, Juris; \nVG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2007 - A 10 K 13991/03 -, Juris.\n\n22\n\nDen in den Art. 4 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Auslegungsregeln \nzu einzelnen Elementen des Flüchtlingsbegriffs kommt nun auch im Rahmen des § \n60 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Bedeutung zu.\n\n23\n\nInsbesondere ist bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, \nnunmehr Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie zu beachten. Die Vorschrift ist so gestaltet, \ndass sie flexibel und umfassend auszulegen ist und auch neue Formen der \nVerfolgung erfasst werden können,\n\n24\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission, Abl. \nC 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig.\n\n25\n\nNach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im \nSinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder \nWiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte \ndarstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, \naber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine \nKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß Art. 9 \nAbs. 3 mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer \nFlüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich \nHandlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden,\n\n26\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der \nKommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 \nendgültig.\n\n27\n\nDie bisher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate \nBetrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist \ndamit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung \nunterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der \nVerfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht,\n\n28\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der \nKommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 \nendgültig.\n\n29\n\nDer Qualifikationsrichtlinie kann auch nicht das der deutschen \nAsylrechtsprechung geläufige Kriterium entnommen werden, dass die Verfolgung - \nsoweit andere Rechtsgüter als Leib, Leben und Freiheit betroffen sind - ihrer \nIntensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen muss, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen \nhaben bzw. dass die Verfolgungshandlung den Einzelnen ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen muss,\n\n30\n\nvgl. hierzu auch OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, \nJuris.\n\n31\n\nDie Begriffe der Ausgrenzung und der übergreifenden Friedensordnung, die dem \nüberholten Konzept der Staatlichkeit der Verfolgung entstammen, sind der \nQualifikationsrichtlinie und dem internationalen Flüchtlingsrecht fremd und spielen für \ndie Auslegung der Qualifikationsrichtlinie keine Rolle,\n\n32\n\nvgl. Marx, Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, Kap. II, § 5 Rdnr. \n5).\n\n33\n\nEs kommt vielmehr ausschließlich auf die schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte an. Zu diesen gehören nach Art. 9 Abs. 1 der \nQualifikationsrichtlinie in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht \nauf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und \nerniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft \n(Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Diese \nAufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich \nalle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, \ninsbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein \nrechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), der Schutz von Familien- und Privatleben \n(Art. 8 EMRK), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), die \nGedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), die \nMeinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und \nVereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 \nEMRK).\n\n34\n\nArt. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie enthält eine - ebenfalls nicht \nabschließende - Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen \nauch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa \ndiskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle \nMaßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis \neiner unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Strafverfolgung. \nDiese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die \nIntensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen.\n\n35\n\nArt. 10 der Qualifikationsrichtlinie erläutert die Grundsätze, die im \nZusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Er orientiert sich \ndabei an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort \ngenannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK \nabschließend.\n\n36\n\nBei der Auslegung und der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der einzelnen \nVerfolgungsgründe ist auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien \nzur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des \nUNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz \nzurückzugreifen. Dies ergibt sich sowohl aus der Wortidentität der \nFlüchtlingsdefinitionen in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie und Art. 1 A GFK \nals auch aus Systematik sowie Ziel und Zweck der Qualifikationsrichtlinie. In \nErwägungsgrund 2 der Richtlinie wird ausdrücklich auf die Vereinbarungen der \nSondertagung des Rates von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hingewiesen, \nnach denen sich das zu schaffende Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die \nuneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention \nund des Protokolls stützen sollte. In Erwägungsgrund 3 der Richtlinie wird \nklargestellt, dass die Genfer Konvention und das Protokoll einen wesentlichen \nBestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen \ndarstellen. In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie werden Konsultationen mit dem \nUNHCR als wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft \nbezeichnet. Mehrfach stellt die Richtlinie demnach unmissverständlich klar, dass sie \nsich hinsichtlich der Regelungsbereiche, die von der Genfer Flüchtlingskonvention \nerfasst sind, an dieser orientieren will und dabei die Stellungnahmen des UNHCR, zu \ndenen insbesondere das Handbuch und etwaige Richtlinien zu speziellen \nProblemkreisen gehören, als Auslegungshilfe akzeptiert. Die gemeinsamen \nvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Genfer \nFlüchtlingskonvention sollten eindeutig die Grundlage der mit der \nQualifikationsrichtlinie beabsichtigten Harmonisierung sein, deren wesentliches Ziel \nnach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie die Eindämmung der Sekundärmigration von \nAsylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten ist. Auch aus Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 \nBuchst. c) EG, der die Rechtsgrundlage für die Qualifikationsrichtlinie darstellt, und \nder damit geschaffenen Bindung insbesondere an die Genfer Flüchtlingskonvention \nsowie das Protokoll folgt, dass Abweichungen von der Genfer Flüchtlingskonvention \nnicht gewollt sind. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwangsläufig, dass die nach \nvölkervertraglichen Grundsätzen zu ermittelnde Auslegung einzelner \nKonventionsmerkmale maßgebliche Bedeutung auch für die Auslegung der \nQualifikationsrichtlinie hat. Dies schließt die Heranziehung der im Zeitpunkt der \nVerabschiedung der Qualifikationsrichtlinie bekannten Auslegung einzelner \nBestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den UNHCR und der \nbekannten Staatenpraxis bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie ein. \nUneingeschränkt muss dies in den Fällen angenommen werden, in denen das \nHandbuch des UNHCR und etwaige Richtlinien eine übereinstimmende \nStaatenpraxis widerspiegeln und der Wortlaut der Regelungen der \nQualifikationsrichtlinie keinerlei inhaltliche Abweichungen hiervon beinhaltet,\n\n37\n\nvgl. zu dieser Methodik auch: OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A \n4728/05.A -, Juris; Urteil der Kammer vom 12.10.2007 - 3468/06.A -, \nwww.nrwe.de.\n\n38\n\nHinsichtlich der einzelnen Konventionsmerkmale sind daher neben den in Art. 10 \nder Qualifikationsrichtlinie bereits vorgenommenen ausdrücklichen Konkretisierungen \ninsbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Geschlechtsspezifischen Verfolgung im \nZusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls \nvon 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07. Mai 2002, zur \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusammenhang mit Artikel 1 \nA (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 07. Mai 2002, zu Anträgen auf Anerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel \n1 A (2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. April 2004 sowie zur Anwendung des Artikel \n1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend \ngefährdete Personen vom 07. April 2006 als Auslegungshilfen heranzuziehen.\n\n39\n\nMit der Definition in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie verweist diese \nzudem auf das Schlüsselelement des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlings-\nkonvention, nämlich die begründete Furcht. Auch zur Ermittlung des Bedeu-\ntungsgehalts der „begründeten Furcht\" ist auf das Handbuch des UNHCR zu-\nrückzugreifen, dessen Ausführungen sich in Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie \nwiderspiegeln. In dem Handbuch des UNHCR heißt es hierzu auszugsweise:\n\n40\n\n„Die Definition setzt ein subjektives Moment bei der Person voraus, die sich um \nAnerkennung als Flüchtling bewirbt. Daneben ist erforderlich, dass dieses \nsubjektive Empfinden durch objektive Tatsachen begründet ist. Erforderlich sind \neine Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers, der Glaubwürdigkeit sowie \neine Berücksichtigung der persönlichen Gründe, des familiären Hintergrundes, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten rassischen, religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Gruppe, die eigene Beurteilung der Lage, seine \npersönlichen Erfahrungen, m.a.W alles, was darauf hindeuten könnte, dass das \nausschlaggebende Motiv für seinen Antrag Furcht ist. Was das objektive Moment \nangeht, sind die Erklärungen des Antragstellers und die Hintergrundsituation in \ndem Herkunftsland auszuwerten. Im allgemeinen sollten die Befürchtungen eines \nAntragstellers als begründet angesehen werden, wenn er ausreichend \nnachweisen kann, dass der weitere Verbleib in seinem Heimatland für ihn aus in \nder Definition genannten Gründen unerträglich geworden ist, oder aus diesen \nGründen im Falle einer Rückkehr unerträglich würde.\"\n\n41\n\nVgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Zf. \n37-42.\n\n42\n\nIm Zusammenhang mit den Fallkonstellationen, die nach der bisherigen deutschen \nRechtsprechung in der Kategorie der Gruppenverfolgung erfasst wurden, heißt es \nsodann weiter:\n\n43\n\n„Diese Befürchtungen müssen nicht unbedingt auf eigenen persönlichen \nErfahrungen des Antragstellers beruhen, sondern auch auf solchen von Freunden \noder Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe. \nWährend normalerweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sich jeweils \nauf den Einzelfall bezieht, hat es Situationen gegeben, in denen ganze Gruppen \nunter Umständen vertrieben wurden, aus denen geschlossen werden konnte, \ndass jedes einzelne Mitglied der Gruppe als Flüchtling anzusehen war. Aus \nGründen der Verfahrenserleichterung bedient man sich in solchen Fällen des \n„Gruppenverfahrens\" zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nach der jedes \nMitglied der Gruppe prima facie als Flüchtling angesehen wird.\"\n\n44\n\nVgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Zf. \n43-44.\n\n45\n\nDie der deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem sog. herabgestuften Maßstab \nbei Vorverfolgung entspricht im Kern der Regelung in Art. 4 Abs. 4 der \nQualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt \nwurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher \nVerfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter \nHinweis auf die Begründetheit seiner Furcht ist. Es spricht aber manches dafür, dass \nden hier entwickelten Prognosemaßstäben tendenziell eine zu starke Objektivierung \nzugrundeliegt, so dass nunmehr eine stärkere Gewichtung des subjektiven Elements \nder Verfolgungsfurcht geboten sein dürfte.\n\n46\n\nMit der daraus resultierenden besonderen Vorsicht können wesentliche \nGrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, das auch bislang subjektive Elemente \nunter dem Aspekt der Zumutbarkeit stets hervorgehoben hat,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162-\n171,\n\n48\n\nweiterhin Grundlage der Prüfung sein. In der vorstehend zitierten Entscheidung \nbetreffend die Asylerheblichkeit von Zwangsbeschneidungen christlicher \nWehrpflichtiger in der Türkei hat das Bundesverwaltungsgericht zum Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeführt:\n\n49\n\n„Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts\" die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \nMaßgebend ist ... damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die \nZumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der \nBeurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich\" \nist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig \ndenkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller \nbekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch \ndann sein, wenn ... nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von \nweniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen \nFall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus \n... Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit\" \neiner politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko \neiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.... Ein verständiger \nBetrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die \nbesondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in \nseine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer \nBetrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für \neine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen \nHeimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. \nlediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe \nriskiert.\"\n\n50\n\nDie danach vorzunehmende qualifizierende Gesamtbetrachtung entspricht im \nWesentlichen den Regelungen in Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie,\n\n51\n\nvgl. Erläuterungen zu Art. 7 des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E \nvom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig,\n\n52\n\nund kann bei verständiger Bewertung des Einzelfalls in das Konzept der \nbegründeten Verfolgungsfurcht integriert werden.\n\n53\n\nGemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, so dass ihr die Flücht-\nlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in den \nIrak und dort nach Dohuk - ihrem Herkunftsort - nach Überzeugung der Kammer mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre Religion und ihr Geschlecht \ngravierenden unterschiedlichen Maßnahmen ausgesetzt, die sowohl alleine, \njedenfalls aber in ihrer Kumulation eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung \ndarstellen, so dass ihre Verfolgungsfurcht begründet und ihr eine Rückkehr un-\nzumutbar ist.\n\n54\n\nYeziden unterliegen auch im Nordirak einem erhöhten spezifischen \nVerfolgungsrisiko durch nichtstaatliche Akteure. Ihr tägliches Leben ist insbesondere \nin den größeren Städten - wie beispielsweise Dohuk, dem Herkunftsort der Klägerin - \nvon einem Klima latenter Diskriminierung und Ausgrenzung geprägt. Immer wieder \nkommt es (vereinzelt) zu Anschlägen auf von Yeziden betriebene Einrichtungen oder \nGeschäfte, in denen nach islamischer Vorstellung missbilligte Waren oder \nDienstleistungen angeboten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Yeziden \nvon solchen Übergriffen in besonderem Maße betroffen sind, da beispielsweise der \nBetrieb eines Geschäfts mit traditionellem Alkoholverkauf oftmals die einzige \nEinnahmequelle darstellt. Zudem wird immer wieder berichtet, dass Yeziden ihre \nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen können bzw. die Preise erheblich \nsenken müssen, weil ein Teil der Muslime es ablehnt, bei Ungläubigen zu kaufen. \nYeziden können nicht alle möglichen Arbeitsplätze bekommen. Yezidische Frauen \nund Mädchen sehen sich genötigt, sich auf der Straße zu verschleiern und \ntraditionellen muslimischen Kleidungsvorschriften zu unterwerfen, um ihre \nReligionszugehörigkeit in der Öffentlichkeit zu verbergen. Muslimische Geistliche \nschüren auch in kurdischen Städten - wie beispielsweise Dohuk - Hass und \nVerachtung gegenüber den nichtmuslimischen Minderheiten, und der Umgang mit \nYeziden gilt als verfemt. Schließlich wird Yeziden eine Mitschuld an der desolaten \nwirtschaftlichen Lage gegeben.\n\n55\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007; UNHCR, \nGutachten an VG Köln vom 09.01.2007; UNHCR, Hintergrundinformation zur \nGefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005; \nEuropäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom \n27.11.2006; Institut für Nahost-Studien, Gutachten an VG Köln vom \n12.03.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update vom \n22.05.2007.\n\n56\n\nZudem finden auch im ehemals autonomen Kurdengebiet bzw. in Gebieten, die \nnunmehr unter kurdischer Verwaltung stehen, Anschläge auf besonders gefährdete \nPersonengruppen statt. Bei einem Attentat in Arbil im Mai 2005 starben 50 \nMenschen. Die Explosion einer Autobombe im Oktober 2005 in Sulaimaniya tötete 9 \nMenschen. Den vorläufigen Höhepunkt erreichte die Gewalt gegenüber Yeziden am \n14.08.2007, als 4 mit Sprengstoff beladene Fahrzeuge in 2 Dörfern in der Nähe von \nSindschar, einem Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, zur Explosion gebracht \nwurden. Hierbei starben mindestens 175 Angehörige der religiösen Minderheit der \nYeziden, mehr als 200 wurden verletzt. Im September 2007 riss eine Autobombe in \neinem yezidischen Dorf weitere 10 Zivilisten in den Tod.\n\n57\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007; „Köder-Taktik \nim Irak\", FR vom 27.09.2007; „Blutige Bilanz\", Spiegel online vom \n14.08.2007.\n\n58\n\nZwar ist die allgemeine Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen \nArbil, Sulaimaniya und Dohuk weniger prekär als im Zentral- und Südirak, aber auch \nin diesen unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten ist insgesamt eine \nzunehmende Hinwendung der traditionell muslimischen Bevölkerung zu konservativ-\nreligiösen Glaubens- und Lebensvorstellungen und zu wachsender Intoleranz \ngegenüber anderen, freizügigeren Lebensgewohnheiten zu beobachten, was sich an \nden in letzter Zeit zunehmenden Anschlägen auf Yeziden widerspiegelt.\n\n59\n\nExakte Angaben über die Häufigkeit der oben genannten Übergriffe liegen nicht \nvor. Dies liegt zum einen daran, dass Angriffe auf Yeziden in der Berichterstattung \nüber die ansonsten instabile Lage im Irak in den westlichen Medien meist \nuntergehen. Dabei ist die Nachrichtenlage im Falle der Yeziden noch schwieriger als \netwa im Falle der Christen. Übergriffe gegen Yeziden erfahren selbst dann, wenn sie \ntödlich sind, kaum Beachtung in der internationalen Presse. Das Interesse der \narabischen Medien ist aufgrund der kurdischen Ethnizität der Yeziden gering. Hinzu \nkommt, dass die yezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im \nAusland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre \nSituation aufmerksam zu machen. Insbesondere in Fällen von sexuellen Übergriffen \nauf Frauen wird die Dunkelziffer als sehr hoch eingeschätzt, da diese für die Opfer - \nauch insoweit verschärfend im Vergleich zu christlichen Opfern - den Ausschluss aus \nder Religionsgemeinschaft und aus der Familie zur Folge haben kann.\n\n60\n\nVgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln \nvom 03.11.2004.\n\n61\n\nYeziden sind also auch im Norden des Irak - wie der schreckliche Vorfall im \nAugust 2007 zeigt - direkte Zielscheibe von Angriffen. Die Urheber dieser gezielten \nund direkten Übergriffe auf die yezidische Bevölkerung sind überwiegend \nislamistische Gruppen. Diese Gruppen bilden keinen national organisierten \nWiderstand, sondern es handelt sich dabei um eine Reihe von nichtstaatlichen \nAkteuren, die verschiedenen Gruppen angehören oder auch alleine agieren.\n\n62\n\nDie zum Teil stattfindenden Tötungen, die für sich genommen bereits \nschwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen, und die verschiedenen \nFormen der Diskriminierung, die jede für sich genommen möglicherweise noch nicht \nden Tatbestand der Verfolgung erfüllt, führen nach Auffassung der Kammer unter \nBerücksichtigung der allgemeinen Atmosphäre der Feindseligkeit jedenfalls in ihrer \nGesamtheit dazu, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung \naufgrund kumulativer Gründe im Fall der Klägerin anzunehmen ist. Sie erfolgen auch \ngezielt und knüpfen an relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 10 der \nQualifikationsrichtlinie an.\n\n63\n\nGemäß Artikel 10 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff \nReligion theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die \nTeilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen \nBereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen \noder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, \ndie sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben \nsind. Nach Artikel 10 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff der \nReligion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder \nin Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift dürfte damit schon ihrem Wortlaut nach \nüber den Schutz hinausgehen, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem \nStichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde.\n\n64\n\nIn diesem Sinne: OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, \nJuris; OVG Sachsen, Urteil vom 28.03.2007 - A 2 B 38/06 -; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 19.03.2007 - 9 LB 373/06 -, Juris.\n\n65\n\nHierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da nach Auffassung der Kammer \nbereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \ndes Bundesverfassungsgerichts im Falle der Klägerin in ihr religiöses \nExistenzminimum eingegriffen wird.\n\n66\n\nEin Eingriff in das religiöse Existenzminimum liegt jedenfalls dann vor, wenn \neinem Glaubensangehörigen angesonnen wird, seine Religionsausübung oder gar \nseine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten, um (staatlichen) \nRepressalien zu entgehen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und \ndie Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen \nBereich gehören zu dem durch das Asylrecht geschützten elementaren Bereich der \nsittlichen Person,\n\n67\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 -, InfAuslR 1995, \n210-211; BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 282.03, 1 B 282.03 -, \nJuris.\n\n68\n\nNach dem übereinstimmenden Inhalt der vorliegenden Auskunftsquellen sind \nYeziden zur Vermeidung der oben dargestellten Verfolgungshandlungen gezwungen, \nihre Religionszugehörigkeit zu verbergen. Sobald Yeziden als solche erkannt \nwerden, besteht für sie in dem genannten Gebiet die erhebliche Gefahr, Opfer einer \nVerfolgungshandlung zu werden, wie oben bereits ausgeführt wurde.\n\n69\n\nDieser Zwang, seine religiöse Identität zu verbergen, stellt einen Eingriff in das \nreligiöse Existenzminimum jedes Einzelnen dar und ist damit asylrechtlich erheblich. \nDenn es kann einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden, seine \nReligionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu \nhalten, um Repressalien zu entgehen. Bei alledem muss auch berücksichtigt werden, \ndass es in den drei klassischen kurdischen Provinzen kaum eine nennenswerte \nyezidische Bevölkerung gibt, so dass die Klägerin in Dohuk, ihrer Heimatstadt, die \nbesondere Aufmerksamkeit der Islamisten gerade auch auf ihre Person lenken \nwird.\n\n70\n\nDie Anknüpfung an die yezidische Religionszugehörigkeit bei den geschilderten \nVerfolgungshandlungen mag zwar nicht immer eindeutig erkennbar sein. Sie ist aber \ndoch ein in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand. Zu \nberücksichtigen ist dabei, dass Yeziden - in einem viel stärkeren Ausmaß als \nChristen - als Minderheit bereits jetzt - wie oben dargestellt - in einem Klima \nallgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben. \nWährend Christen als „Buchbesitzer\" noch ein Mindestmaß an Respekt in \ngemäßigten moslemischen Kreisen entgegengebracht wird, werden Yeziden \nallgemein als Häretiker und/oder Ungläubige angesehen. Im Irak hat sich eine \nIntoleranz, eine grundsätzliche Feindschaft zu religiösen Minderheiten her-\nausgebildet, die Bestandteil des Volksbewusstseins irakischer Schiiten und Sunniten \nist. Die innere Haltung ist geprägt von Ablehnung, Abgrenzung und einem tief \nsitzenden Empfinden von der Inferiorität der Yeziden. Radikale, zumeist sunnitische \nKreise, vertreten sogar die Auffassung, dass die Tötung eines Yeziden eine heilige \nHandlung sei, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiert.\n\n71\n\nVgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 09.01.2007.\n\n72\n\nDie Situation der Klägerin verschärft sich zusätzlich dadurch, dass sie auch auf-\ngrund ihres Geschlechts, einem nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schutzrelevanten \nMerkmal, der erhöhten Gefahr unterliegt, Opfer von Tötungen, Entführungen, \nsexuellen Übergriffen und ernsthaften Bedrohungen zu werden. In jüngerer Zeit \nwurde aus dem Nordirak verschiedentlich über eine deutliche Zunahme von \nSäureattentaten auf Frauen berichtet, die sich unverschleiert in der Öffentlichkeit \ngezeigt haben. Nicht-muslimische Frauen - wie die Klägerin - sind in besonderem \nMaße der Gefahr einer Entführung oder eines sexuellen Übergriffs ausgesetzt,\n\n73\n\nvgl. Lagebericht vom 11.01.2007; UNHCR, Gutachten an VG Köln vom \n09.01.2007; UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen \nim Irak, April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update - Die \naktuelle Lage, 22.05.2007.\n\n74\n\nVor diesen drohenden asylerheblichen Eingriffen findet die Klägerin auch keinen \nSchutz durch die irakische Übergangsregierung oder dieser nachgeordnete Stellen. \nEs entspricht dem Inhalt der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten, dass die \nkurdischen Behörden zwar grundsätzlich um Schutz bemüht, aber derzeit noch nicht \nausreichend in der Lage sind, die yezidische Bevölkerung effektiv vor nichtstaatlicher \nDiskriminierung und nichtstaatlichen Übergriffen zu schützen.\n\n75\n\nVgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 09.01.2007; Europäisches \nZentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 27.11.2006.\n\n76\n\nDer dargelegten Bedrohung unterliegt die Klägerin auch landesweit, weil sie \nweder auf andere Gebiete des ehemals autonomen Kurdengebiets noch auf den \nZentral- und Südirak verwiesen werden kann.\n\n77\n\nEine inländische Fluchtalternative liegt nach der höchstrichterlichen Rechtspre-\nchung vor, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen \nwerden kann, in denen er - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - \nvor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort - nach dem \nallgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen Nachteile \nund Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde,\n\n78\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, \nvom 08.12.1998\n- 9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 \n-, DVBl. 1996, 1260.\n\n79\n\nOb diese Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative auch unter \nBerücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie 2004/84/EG uneingeschränkt \naufrecht erhalten werden können oder ob nunmehr unter Heranziehung der \nRichtlinien des UNHCR vom 23. Juli 2003,\n\n80\n\nvgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder \nNeuansiedlungsalternative\" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des \nAbkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge,\n\n81\n\nfür die Annahme einer inländischen Fluchtalternative mehr als die bloße \nSicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums erforderlich ist, kann die \nKammer an dieser Stelle offen lassen. Denn die Klägerin kann auch nach den \nbisherigen Anforderungen nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Zentral- und \nSüdirak verwiesen werden. Der gesamte Zentral- und Südirak kommt schon im \nHinblick auf die dort überall katastrophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige \nGefahr, wieder Opfer von islamistisch motivierten Angriffen zu werden, als \ninländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Zudem verfügt die aus Dohuk \nstammende Klägerin in keinem anderen Landesteil über tragfähige \nverwandtschaftliche Beziehungen, so dass sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit \nkeine ihr Überleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden kann.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/18-k-1262-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-12/18-k-1262-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260698","retrieved":"2026-07-09 02:26:21.594671+00:00"}}