{"status":"available","doknr":"OLD260753","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1011.20K3988.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"20 K 3988/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 14.09.2005 parkte der Kläger sein Fahrzeug, Ford, mit dem amtlichen Kenn-\nzeichen K - 00 00 in Köln-Merheim an der Kreuzung Rüdigerstraße/Ecke Grüls-\nhofstraße an einer Bordsteinabsenkung. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der \nBeklagten gefertigten Lichtbilder (Blatt 16 - 20 des Verwaltungsvorgangs) Bezug ge-\nnommen. Nachdem der von der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten bestellte \nAbschleppwagen das Fahrzeug des Klägers aufgeladen hatte, erschien dieser vor \nOrt und übernahm sein Fahrzeug. Die Sicherstellungsanordnung trägt den Hinweis, \ndass eine Telefonnummer im Auto auslag, aber niemand erreicht wurde. \n\n3\n\nDer Abschleppdienst T. stellte dem Beklagten für die Leistung Abschlep-\npen, Auf- und Abladen einen Betrag von 92 EUR in Rechnung. \n\n4\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 19.10.2005 nahm der Beklagte den \nKläger auf Zahlung der Abschleppkosten (92,00 EUR) sowie einer Verwaltungsge-\nbühr in Höhe von 52,00 EUR, d.h. in Höhe von insgesamt 144,00 EUR in Anspruch. \nIn dem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, das Fahrzeug habe ein Verkehrshindernis \nim Sinne der §§ 12 Abs. 3 und 1 Abs. 2 StVO dargestellt, indem es weniger als 5 Me-\nter vor einer Kreuzung und Einmündung und zudem vor einer Bordsteinabsenkung \nabgestellt gewesen sei.\n\n5\n\nDer Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 02.11.2005 \nWiderspruch gegen den Bescheid ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, \ndie Maßnahme sei unverhältnismäßig. Er behauptete unter Verweis auf ein Lichtbild, \nwelches der betreffenden Verkehrssituation entspreche, es habe keine Behinderung \noder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen, zumal die Rüdigerstraße \nfür den Durchgangsverkehr gesperrt sei. Außerdem sei er über einen im Fahrzeug \nangebrachten Telefonhinweis erreichbar gewesen. \n\n6\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregie-\nrung Köln vom 01.08.2006 zurückgewiesen. Das Fahrzeug habe nicht nur eine \nSichtbehinderung und ein Hindernis für den abbiegenden fließenden Verkehr darge-\nstellt, sondern auch Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert und ge-\nfährdet.\n\n7\n\nDer Kläger hat am Montag, den 04.09.2006 Klage erhoben, mit welcher er seine \nAuffassung zur Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme vertieft. Er meint, es \nhabe als milderes Mittel ausgereicht, das Fahrzeug zu versetzen. Außerdem vertritt \ner die Auffassung die entstandenen Kosten seien überhöht. Schließlich vertieft er \nseine Ansicht, wonach problemlos eine Halterfeststellung und telefonische Benach-\nrichtigung über seine Handy-Nummer möglich gewesen wäre. Seine Wohnung liege \nin unmittelbarer Nähe des Abschlepportes. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n01.08.2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfah-\nren und bestreitet, dass eine Möglichkeit des Versetzens des Fahrzeuges bestanden \nhabe. Ein Versetzen sei zudem nicht günstiger gewesen, da das Fahrzeug bereits \naufgeladen gewesen sei. Er tritt ferner dem Vorbringen entgegen, wonach die Kosten \nüberhöht seien. Der Beklagte macht schließlich geltend, über den Versuch der Be-\nnachrichtigung über die im Wagen ausliegende Handynummer hinaus seien weitere \nBenachrichtigungsversuche nicht erfolgversprechend gewesen, da der Kläger in \nRath-Heumar und damit in einiger Entfernung zum Abstellort amtlich gemeldet \nsei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksre-\ngierung Köln Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n16\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 01.08.2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 \nPolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. \nHiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder \nErsatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n18\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Un-\nverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung.\nHier liegt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 \nStVO (Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den \nSchnittpunkten der Fahrzeugkanten) und im Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO \n(Parken vor Bordsteinabsenkungen). \n\n19\n\nDie vom Beklagten zum maßgeblichen Vorfall angefertigten Lichtbilder (Bl. 16 - \n19 der Beiakte 2) belegen eindrücklich eine Gefährdungssituation durch diesen \nVerkehrsverstoß, indem das Heck des Fahrzeuges des Klägers in den \nKreuzungsbereich hineinragt. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass Schulkinder \nbeim Überqueren der Straße bzw. während eines Einbiegevorgangs mit dem Fahrrad \nin die Rüdigerstraße durch das Fahrzeug des Klägers behindert werden. \n\n20\n\nVor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Klägers zur Sperrung der \nRüdigerstraße für den Durchgangsverkehr eine Verkehrsgefährdung nicht zu \nwiderlegen.\n\n21\n\nErst recht wird eine Gefährdungssituation nicht durch das vom Kläger vorgelegte \nLichtbild zur angeblichen Parksituation in Frage gestellt, da dieses Bild eine von der \ntatsächlichen Lage, wie sie von der Beklagten durch Lichtbilder dokumentiert wurde, \nwesentlich abweichende Situation zeigt. \n\n22\n\nDer mit der Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit \nzu sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch \nandauerte. Als Halter des Fahrzeugs war der Kläger auch Zustandsverantwortlicher \nnach § 18 OBG NRW. \n\n23\n\nSchließlich war die Anordnung des Abschleppens verhältnismäßig.\nZunächst kann nach den vom Beklagten gefertigten Lichtbildern nicht davon \nausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Klägers als milderes Mittel hätte \nversetzt werden können, da ein nahe gelegener freier Raum nicht erkennbar war. \nZudem ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger entstandenen Kosten in diesem \nFalle geringer gewesen wären, weil nach dem Rahmenvertrag der Stadt Köln mit \ndem Abschleppunternehmer nach dem Aufladen des Fahrzeuges bereits die vollen \nAbschleppkosten angefallen sind.\n\n24\n\nAuch waren weitere Benachrichtigungsbemühungen als milderes Mittel nicht \nerforderlich.\nNach obergerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Versuch \neiner telefonischen Benachrichtigung über eine im Wagen ausliegende Telefon-\nnummer zur Gefahrenbeseitigung regelmäßig nicht so erfolgversprechend ist, wie \ndas Abschleppen, weil der Erfolg ungewiss ist und möglicherweise weitere \nVerzögerungen eintreten,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002, - 3 B 149/01-, NJW 2002, S. \n2122; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2003 - 5 A 690/02 -.\n\n26\n\nUngeachtet dessen hat hier die Außendienstmitarbeiterin des Beklagten \nversucht, den Kläger über die im Wagen ausliegende Handy-Nummer zu erreichen. \nEntsprechendes hat sie in der Sicherstellungsanordnung dokumentiert und ihre \ndiesbezügliche Praxis in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert. Über \ndiesen Benachrichtigungsversuch hinaus hat sie sodann über eine Halteranfrage \nversucht, den Kläger ausfindig zu machen. Da der Kläger aber nicht in Köln-Merheim \ngemeldet war, war auch dieser Versuch erfolglos.\n\n27\n\nVor dem Hintergrund dieser Benachrichtigungsbemühungen, die auf der \nGrundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung in dieser Form gar nicht \nerforderlich gewesen wären, vermag das Gericht einen Verstoß gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht festzustellen.\n\n28\n\nDie eingeleitete Abschleppmaßnahme hat auch nicht ansonsten zu Nachteilen \ngeführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie \nbelastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für Abschleppmaßnahme in \nHöhe von 92,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR an Verwaltungsgebühr). Die \nGrößenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu \ndem angestrebten Zweck der Maßnahme, den Kreuzungsbereich freizumachen und \ndamit die eingetretene Funktionsbeeinträchtigung zu beseitigen, in keinem Miss-\nverhältnis.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kosten für die Ab-\nschleppmaßnahme seien überhöht. Soweit er unter Verweis auf den Tarif der \nMauritius Garage (80,00 EUR netto für das Einschleppen in die Garage) darlegt, die \nKosten seien zu hoch, folgt das Gericht seiner Argumentation nicht. Die \nAbschleppkosten entsprechen dem von der Stadt Köln mit der Arbeitsgemeinschaft \nColonia, Mauritius und Schlimbach vereinbarten Tarifen. In dem hier in Ansatz \ngebrachten Tarif von 92,00 EUR ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der in Rechnung \ngestellte Betrag betrifft zudem das hier maßgebliche „teurere\" Zeitfenster von 20.00 \nUhr bis 8.00 Uhr. Dass die Kosten überhöht sind, kann im Hinblick darauf, dass der \nBetrag den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und insoweit vom Beklagten \ntatsächlich geschuldet wird, nicht festgestellt werden. Die Kosten sind überdies \ninsbesondere auch unter Berücksichtigung der in anderen Städten geltenden \nPauschalsätze nicht unangemessen.\n\n30\n\nDie von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO \nNRW,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, NJW 2001, 2035 ff. \n\n32\n\nDabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch \nden Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-11/20-k-3988-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-11/20-k-3988-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260753","retrieved":"2026-07-09 02:26:25.909966+00:00"}}