{"status":"available","doknr":"OLD260785","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1010.18L1465.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"18 L 1465/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro\n festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n05.10.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDies ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung.\n\n6\n\nIn dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in \nder Hauptsache und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei \nsummarischer Überprüfung überschaubar sind. Eine abschließende rechtliche Überprüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung ist nicht gefordert.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N..\n\n8\n\nBei der danach durchzuführenden Prüfung der Erfolgsaussichten lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch dessen \noffensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen.\n\n9\n\nZweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht.\n\n10\n\nAuch in materieller Hinsicht lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des \nBescheides der Antragsgegnerin vom 24.09.2007 nicht feststellen.\n\n11\n\nNach § 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I, 2378), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2007 (BGBl. I, 1383) (AEG), sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 \nAEG obliegt der Antragsgegnerin die diesbezügliche Überwachungspflicht. Sie hat \ninsbesondere die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahnen \nentstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und gefährliche Ereignisse im \nEisenbahnbetrieb zu untersuchen (§ 5a Abs. 1 Satz 2 AEG). Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Betreibern von Schulungseinrichtungen im Sinne des § 7d die Maßnahmen \ntreffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung zukünftiger \nVerstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind (§ 5a Abs. \n2 Nr. 1 AEG).\n\n12\n\nDie dem Bescheid zugrunde liegende Vorstellung, dass - ausgehend von den im \nGutachten von Herrn Koerber vom 31.08.2007 festgestellten Mängelpunkten der in \nden Triebzügen der Baureihen 423 - 426 vorhandenen Bremsanlage und des vorhandenen Gleitschutzes - die von Herrn Koerber ermittelten Bremsprozente auf 110 \nBremsprozente für die Gleitschutz Software - Versionen V 2600, V 2910 und V 3000 \nreduziert werden müssen, um den Anforderungen an einen sicheren Eisenbahnbetrieb i. S. d. § 4 AEG zu genügen, lässt keine offensichtliche Verkennung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen.\n\n13\n\nDie angeordneten Maßnahmen sind bei der hier allein möglichen und gebotenen \nÜberprüfung auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Soweit die Antragstellerin \nrügt, die Antragsgegnerin sei vom Erfordernis des mildesten Mittels abgewichen, was \nsich daran zeige, dass die Festsetzung der Bremsprozente sogar noch über die \nFeststellungen des eigenen Gutachtens des Herrn Koerber hinausgehe, der als niedrigsten Wert 113 Bremsprozente angegeben sowie nach den verschiedenen Baureihen und Softwarevarianten differenziert hatte, begründet dies nicht die offensichtliche \nRechtswidrigkeit des Bescheides. Denn der Gutachter selbst hat den Vermerk der \nAntragsgegnerin vom 03.09.2007, den die Antragstellerin als Anlage 3 zur Gerichtsakte gereicht hat und in dem die Antragsgegnerin die sich für sie aus dem Gutachten \nergebenden Konsequenzen - nämlich die Reduzierung auf 110 Bremsprozente - \ndargelegt hat, mit dem Vermerk „Inhaltlich einverstanden\" unterschrieben. Mangels \neigener Sachkunde kann das Gericht nicht beurteilen, inwieweit eine Reduzierung \nauf 110 Bremsprozente tatsächlich erforderlich ist. Dies müsste ggf. im Widerspruchsverfahren durch eine weitere fachliche Stellungnahme des Gutachters abgeklärt werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit lässt sich aus diesem Widerspruch bei summarischer Prüfung jedoch nicht herleiten.\n\n14\n\nMangels eigener Sachkunde kann das Gericht des Weiteren nicht beurteilen, ob \ndie Berücksichtigung der „C-Versuche\" durch den Gutachter, Herrn Koerber, fachlich \neinwandfrei war. Dies müsste ggf. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw. durch erneute Versuche zur Bremswegsicherheit, die die Antragstellerin ausweislich ihrer Antragsschrift (vgl. Seite 22) auch schnellstmöglich \ndurchführen will, geklärt werden. Auch die Ausführungen der Antragstellerin auf den \nSeiten 20 - 22 der Antragsschrift lassen bei summarischer Prüfung nicht den Schluss \nzu, dass die Einbeziehung der „C-Versuche\", die der Gutachter zudem auf Seite 5 \nseines Gutachtens, das als Anlage 2 von der Antragstellerin zur Gerichtsakte \ngereicht wurde, ausführlich erläutert hat, offensichtlich fehlerhaft war.\n\n15\n\nGleiches gilt für die Forderungen der Antragsgegnerin, die Bremshundertstel \nbundesweit, also auch auf nicht gefahrgeneigten Strecken, und jahreszeitlich \nunbefristet, also nicht nur in der Herbstsaison, zu reduzieren. Soweit die \nAntragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es fehlten jegliche \nAnhaltspunkte für das Auftreten von Zielverfehlungen infolge technischer Ursachen \naußerhalb der Herbstzeit, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegnerin \nbislang nur in dem Zeitraum Oktober bis Dezember jeden Jahres Vorkommnisse zu \nmelden waren. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten. Daraus kann \nim Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass es im übrigen Zeitraum keine \nEreignisse gegeben hat. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass eine \nDatenbank, die von der DB Netz AG eingerichtet worden sei, keine \nSignalverfehlungen außerhalb der Herbstzeit infolge technischer Unzulänglichkeiten \naufweise, hat sie diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Sie hat weder \ngegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht konkrete Daten \nvorgelegt. Vielmehr spricht die Antragstellerin in der Antragsschrift selbst von einer \n„(erneuten) Prüfung\" der Datenbank. Auch diese Frage muss ggf. im \nWiderspruchsverfahren geklärt werden. Unabhängig davon könnte ein am \n05.10.2007 gestellter und am 10.10.2007 entschiedener Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs selbst dann \nkeinen Erfolg haben, wenn man mit der Antragstellerin der Auffassung wäre, die \nbehördliche Anordnung hätte nur für die Herbstzeit getroffen werden können.\n\n16\n\nAngesichts dieser Umstände und der unstreitig vorhandenen Mängel der \nBremsanlage und des Gleitschutzes lässt sich auch nicht feststellen, dass eine \nbundesweite Erhöhung der Bremsprozentpunkte offensichtlich unangemessen wäre. \nInsbesondere kann auch auf nicht gefahrgeneigten Strecken in bestimmten \nSituationen, z.B. feuchter Staub nach einer kühlen Nacht auf den Schienen, ein \nSchmierfilm entstehen. Dies ist zumindest nicht auszuschließen. Ob das \nSchmierfilm-Kataster mit den von ihm bewirkten Geschwindigkeitsrestriktionen die \nnotwendige Betriebssicherheit für sich genommen schon gewährleistet, ist eher \nzweifelhaft, da nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin die herbstbedingten \nBremswegverlängerungen zwar in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gegenüber 2003 \nwesentlich verbessert, aber nicht ausgeschlossen werden konnten. Auch diese \nFrage muss ebenfalls der Prüfung im Widerspruchsverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n17\n\nSchließlich erweist sich auch die Anordnung des Sofortvollzuges nicht als \noffensichtlich rechtswidrig. Angesichts der von Oktober bis Dezember 2006 \ngemeldeten 10 Ereignisse, die trotz durchgeführter Restriktionen durch die \nAntragstellerin zur Bekämpfung der mangelhaften Bremsleistung (Herbstbetrieb) \nnicht verhindert werden konnten, ist ein rasches Einschreiten der Antragsgegnerin \nund dessen sofortige Umsetzung - insbesondere aufgrund der derzeitigen \nWetterverhältnisse - jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Auch hat die \nAntragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzuges ausreichend begründet.\n\n18\n\nAus der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom \n24.09.2007 ergibt sich mithin noch kein eindeutiges Ergebnis im Rahmen der \nInteressenabwägung.\n\n19\n\nJedoch geht die Interessenabwägung im Übrigen vorliegend zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belastungen \nbeziehen sich auf mögliche finanzielle Einbußen wegen des Risikos, dass die mit \nanderen Teilnehmern des Verkehrsverbundes bestehenden Durchführungsverträge \nwegen Pünktlichkeitsverlust gekündigt werden, sowie auf allgemeine \nAnsehensverluste infolge von Zugverspätungen. Dabei geht die Kammer davon aus, \ndass es nicht zwangsläufig bundesweit zu Verspätungen kommen wird, da nach den \nAngaben der Antragsgegnerin in Norddeutschland ohnehin nur mit 125 km/h \nzulässigerweise gefahren werde und nur sehr wenige Züge für die \nHöchstgeschwindigkeit von 160 km/h zugelassen seien. Diese Auskünfte stimmen \nmit den Angaben des Frankfurter Bahn-Sprechers in dem Artikel „S-Bahnen \nausgebremst\" in der FR-online.de vom 08.10.2007 überein. Nach Angaben des \nBahn-Sprechers habe die Anordnung keine Auswirkungen, denn der Fahrplan der S-\nBahn Rhein-Main beruhe auf einer Spitzengeschwindigkeit von Tempo 120 km/h. \nTheoretisch könnte auf den Linien S6 (Frankfurt - Friedberg) und S1 (Wiesbaden - \nFrankfurt - Ober Roden) 140 km/h gefahren werden. Diese Reserve werde jedoch \nhöchstens genutzt, um eine Verspätung aufzuholen.\n\n20\n\nDie der Antragstellerin entstehenden Nachteile wiegen zudem nicht so schwer \nwie die dem gegenüber stehenden nicht unerheblichen Gefahren für Leib und Leben \nder Fahrgäste und des Triebfahrzeugführers selbst. Dabei verkennt die Kammer \nnicht, dass die Antragstellerin nicht gehalten ist, jede auch nur denkbare Gefahr für \nFahrgäste und ihre Mitarbeiter auszuräumen. Ergeben sich jedoch aufgrund einer \ngewissen Anzahl von Ereignissen ernsthafte Zweifel an der Sicherheit eines \nvorhandenen Bremssystems, so sind diesbezügliche Gefahrenquellen zu beseitigen. \nErst am 25.09.2007 ist es nach Angaben der Antragsgegnerin in München wieder zu \neinem Vorfall gekommen, bei dem ein Signal überfahren worden sei. Die Gründe \nwürden derzeit untersucht. Diese Angaben werden durch einen Bericht in der „Welt \nim Spiegel\" (www.neuepresse.de) bestätigt. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, \ndass es immer wieder zu Bremswegverlängerungen kommt. Bei der Abwägung hat \ndie Kammer einerseits in den Blick genommen, dass die möglichen Schäden, die \nden Fahrgästen, dem Personal oder Dritten insbesondere bei einer \nHauptsignalverfehlung - beispielsweise durch Auffahren auf ein anderes \nEisenbahnfahrzeug oder Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern an einem \nBahnübergang - drohen, ganz erheblich sind. Andererseits hat die Kammer \nberücksichtigt, dass die Antragstellerin selbst, obwohl sie seit dem 28.09.2007 die \nVorgaben des Bescheides einhält, nichts Konkretes dafür vorgetragen hat, dass es \nan den bis zum Antragseingang bei Gericht vergangenen 7 Tagen (4 Werktage, ein \nWochenende und ein Feiertag) zu massiven Verspätungen gekommen ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nBei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerin auf der Grundlage des angedrohten Zwangsgeldes mit 50.000.- Euro \nbewertet ( §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-10/18-l-1465-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-10/18-l-1465-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260785","retrieved":"2026-07-09 02:26:28.276385+00:00"}}