{"status":"available","doknr":"OLD260852","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:1008.20L1334.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-10-08","aktenzeichen":"20 L 1334/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \n gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.09.2007\n wird wiederhergestellt. \n \n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \n der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \n trägt. \n\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.09.2007 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.09.2007 wiederherzu-\nstellen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Ge-\nricht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, \nweil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offen-\nsichtlich rechtswidrig erweist.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügungen vom 29.05.2007, 03.07.2007 \nund - hier streitgegenständlich - vom 06.09.2007 eine im Eigentum der Antragstelle-\nrin stehende Wohnung beschlagnahmt, um den Beigeladenen als Bewohner dieser \nWohnung zur Vermeidung von dessen Obdachlosigkeit befristet bis zum 04.11.2007 \nwiedereinzuweisen. \n\n7\n\nDa die Antragstellerin die in der Obdachlosigkeit des Beigeladenen liegende Ge-\nfahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht verursacht hat, handelt es sich \num eine Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. \n3 Ordnungsbehördenrecht (OBG) nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungs-\nbehörde (mit eigenen Mitteln) oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden \nkann.\n\n8\n\nDie Beschlagnahme einer Wohnung kann demnach nur in Betracht kommen, \nwenn keinerlei anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten bestehen. Die Ordnungs-\nbehörde hat im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige \nVoll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung \nzu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, \ndie vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die \nnotwendigsten Lebensbedürfnisse lässt,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.1990 - 9 B 1707/90 -.\n\n10\n\nDass der Antragsgegner nach dieser Maßgabe alle Möglichkeiten ausgeschöpft \nhat, um dem Beigeladenen eine Unterkunft zu vermitteln, ist nicht erkennbar:\n\n11\n\nKonkrete Unterbringungsbemühungen sind im Verwaltungsvorgang erst für die \nZeit ab Mitte August 2007 dokumentiert, nachdem der Antragsgegner am 23.07.2007 \nvon einem (erneuten) Räumungstermin am 05.09.2007 in Kenntnis gesetzt worden \nwar. \n\n12\n\nSoweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung auf die psychische Erkran-\nkung des Beigeladenen abstellt und ausführt, es habe zu den jeweiligen Räumungs-\nterminen keine den gesundheitlichen Erfordernissen des Beigeladenen entsprechen-\nde Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden, zielen seine Bemühungen \nerkennbar auf eine Dauerversorgung des Beigeladenen, die dessen gesundheitlicher \nSituation möglichst gut gerecht werden soll. Andere, weniger gut auf die gesundheit-\nlichen Probleme des Beigeladenen abgestimmte Möglichkeiten werden nicht verfolgt \nbzw. verworfen. So ist im Verwaltungsvorgang (BA 1, Blatt 62) dokumentiert, der \nBeigeladene sei in „einer bzw. seiner Wohnung\" letztendlich besser aufgehoben, als \nin dem ebenfalls in Frage kommenden Hotel Plus. An anderer Stelle wird in den Blick \ngenommen, ob der Beigeladene in die Altersstruktur einer Unterkunft passt.\n\n13\n\nDiese Erwägungen, welche im Falle der Unterbringung in einer dem Antragsgeg-\nner zur Verfügung stehenden Unterkunft sachgerecht sind, vermögen im Falle der \nInanspruchnahme eines Nichtstörers nicht durchzuschlagen. Die Beschlagnahme \nvon Wohnraum zur Beseitigung akuter Obdachlosigkeit ist nur das letzte Mittel und \nnur so lange rechtlich zulässig, wie die Beschaffung eines Obdachs im Übrigen un-\nmöglich ist.\n\n14\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die psychische Erkrankung des \nBeigeladenen eine andere Unterkunft als die beschlagnahmte Wohnung zu dessen \nUnterbringung schlechterdings nicht geeignet wäre. Eine solche Schlussfolgerung \nlässt sich insbesondere nicht aus der zusammenfassenden fachpsychiatrischen Stel-\nlungnahme des Herrn Dr. N. vom 20.09.2007 ableiten. Dieser hat viel-\nmehr ausgeführt, dass dem Beigeladenen aus fachpsychiatrischer Sicht ein Woh-\nnungswechsel zugemutet werden könne, ohne dass von einer nachhaltigen gesund-\nheitlichen Folgestörung ausgegangen werden müsse. Im Falle einer Hoteleinweisung \nbestehe aus krankheitsbedingten Gründen aber die dringende Notwendigkeit der \nUnterbringung in einem Einzelzimmer.\n\n15\n\nEin derartiges Einzelzimmer hätte indes am 30.08.2007 ausweislich des \nVerwaltungsvorganges im Hotel Plus (Haus Elsass) zur Verfügung gestanden. Es \nsind auch keine Gründe ersichtlich, warum eine entsprechende Unterbringung zum \njetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-08/20-l-1334-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-10-08/20-l-1334-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260852","retrieved":"2026-07-09 02:26:33.372165+00:00"}}