{"status":"available","doknr":"OLD261026","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0925.6NC109.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"6 Nc 109/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün-\nden notwendig erscheint. Sie dient grundsätzlich der Sicherung, nicht aber der Be-\nfriedigung von Rechten. Ausnahmsweise ist indessen auch eine die Hauptsache \nvorwegnehmende, zur (vorläufigen) Befriedigung führende einstweilige Anordnung \nzulässig. Dabei sind allerdings an Anordnungsanspruch und -grund, die glaubhaft zu \nmachen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), erhöhte Anforderungen zu \nstellen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist insoweit erforderlich, dass ein wirk-\nsamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies zu \nschlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.\n\n4\n\nHieran anknüpfend besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer \nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -\n,\n\n5\n\nvgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 24.02.2004 - \n6 Nc 1407/03 - und vom 11.08.2003 - 6 Nc 234/03 - mit wei-\nteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom \n13.06.1996 - 13 C 39/96, 13 C 40/96 -,\n\n6\n\nein Anordnungsgrund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem \nZiel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl regelmäßig dann nicht, wenn \neinem Studienbewerber die Aufnahme oder Weiterführung des angestrebten Studi-\nums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, \nweil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahms-\nweise dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der \nPerson des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studiengan-\nges an der Hochschule der Wahl ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar er-\nscheinen lassen.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entspre-\nchenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nUngeachtet der Frage, ob der Antragstellerin einstweilen nicht auch die Fortset-\nzung ihres BWL-Studiums in Passau zumutbar ist, hätte sie nach dem unwiderspro-\nchenen Vortrag des Antragsgegners im streitigen Sommersemester 2007 - bei ent-\nsprechender rechtzeitiger Bewerbung - jedenfalls an der Heinrich-Heine-Universität \nin Düsseldorf einen Studienplatz im nicht zulassungsbeschränkten 4. Fachsemester \nerhalten.\n\n9\n\nBesondere Gründe, warum für die Antragstellerin nur ein Studium an der Univer-\nsität zu Köln in Betracht kommen soll, sind nicht substantiiert vorgetragen worden. \nZum Einen hätte die Antragstellerin der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung im Köl-\nner Betrieb des Vaters auch im Falle eines Studiums im nicht allzu fernen Düsseldorf \nnachgehen können. Zum Anderen hat die Antragstellerin nicht plausibel dargetan, \ndass sie die von ihr gewünschten und angeblich nur an der Universität zu Köln ange-\nbotenen Vertiefungsschwerpunkte bereits im hier in Rede stehenden Sommersemes-\nter 2007 hätte belegen können. Denn im Sommersemester 2007 befand sich die An-\ntragstellerin noch im Grundstudium, während der gewünschte Vertiefungsschwer-\npunkt erst im Hauptstudium vorgesehen ist. Das Hauptstudium beginnt für die An-\ntragstellerin aber offenbar erst im Wintersemester 2007/08, über das in diesem Ver-\nfahren noch nicht zu entscheiden war.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in \nNc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung \ndes Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im \nHauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffang-\nstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-25/6-nc-109-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-25/6-nc-109-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261026","retrieved":"2026-07-09 02:26:47.898973+00:00"}}