{"status":"available","doknr":"OLD261025","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0925.17K2709.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"17 K 2709/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des in Köln-T. gelegenen Grundstücks Gemar-\nkung S. , Flur 00, Flurstück 00, mit der Lagebezeichnung I.------------straße \n00 / I1.-----weg 00, 00. Das mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstück grenzt mit \nseiner südwestlichen Grundstücksfront an die I.------------straße und mit seiner süd-\nöstlichen Grundstücksfront an den I1.-----weg an. Wegen weiterer Einzelheiten hin-\nsichtlich der Lage des Grundstücks wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang \ndes Beklagten (Beiakte 2 im Parallelverfahren 17 K 2485/06, Blatt 84) Bezug ge-\nnommen. \n\n3\n\nDie frühere Gemeinde Rodenkirchen bzw. die Stadt Köln als deren Rechtsnach-\nfolgerin bauten die I.------------straße im Abschnitt vom I1.-----weg bis zum S1.---------\n-weg zwischen 1970 (Herstellung des Straßenkanals) bis Oktober 2004 (Fertigstel-\nlung der Straßenbegrünung) aus. Der Grunderwerb wurde im Jahre 1992 abge-\nschlossen. Ein Teil der I.------------straße wurde im Jahre 1977 als Gemeindestraße \nohne Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten gewidmet; im Übrigen gilt die \nStraße als mit der Verkehrsübergabe im Jahr 2004 gewidmet. \n\n4\n\nDie Südwestseite der hier interessierenden Teilstrecke der I.------------straße und \ndie angrenzenden Baugrundstücke liegen im Planwirkbereich des seit dem 28. Okto-\nber 1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Stadt Köln (früherer \nBebauungsplan Nr. 0000 der ehemaligen Gemeinde Rodenkirchen). Dieser Plan \nsieht u.a. die Festsetzungen „reines Wohngebiet\" und „achtgeschossige Bebaubar-\nkeit\" vor, dies u. a. für Teilbereiche, die heute als (S2. -) Straße ausgebaut \nsind bzw. die im Laufe der Jahre kleinflächig parzelliert - Reihenwohnhaus-\nGrundstücke von etwa 200 qm Grundfläche - worden sind. Eine achtgeschossige \nBebauung ist im gesamten Plangebiet, das einen etwa rechteckigen Grundriss auf-\nweist und von I.------------straße , S1.----------weg , I3. -Straße und \nI1.-----weg umgrenzt ist, nur auf einem Grundstück verwirklicht worden. Aufgrund \ndessen hat der Beklagte entschieden, dass im Rahmen der Verteilung des Erschlie-\nßungsaufwandes die planerischen Festsetzungen über das Maß der Bebaubarkeit \ninsgesamt nicht anwendbar sind und die tatsächliche Bebauung auf den erschlosse-\nnen Grundstücken für die anzuhaltenden Nutzungsfaktoren maßgeblich ist. Unter \ndem 17. März 2005 vermerkte der Beklagte in dem Abrechnungsvorgang ergänzend, \ndass die Herstellung der Erschließungsanlage I.------------straße , soweit sie nicht von \nbauplanungsrechtlichen Festsetzungen erfasst werde, den Anforderungen des § 1 \nAbs. 4 bis 7 BauGB entspreche. \n\n5\n\nMit Beitragsbescheid vom 31. Januar 2006 zog der Beklagte die Klägerin zu ei-\nnem Erschließungsbeitrag in Höhe von 43.951,24 EUR für den Ausbau der I.-----------\n-straße heran. \n\n6\n\nGegen die Heranziehung legte die Klägerin am 23. Februar 2006 Widerspruch \nein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug, nach der Erschließungsbei-\ntragssatzung der Stadt Köln werde bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes \nauf die erschlossenen Grundstücke die Zahl der Vollgeschosse im Geltungsbereich \neines Bebauungsplanes durch die höchstzulässige Zahl bestimmt. Dementsprechend \nhabe der Beklagte bei der Verteilung nicht von den Festsetzungen des Bebauungs-\nplanes Nr. 00000/00 absehen dürfen. Für eine Berechnung des Beitrages anhand \nder tatsächlichen Bebauung fehle es an einer rechtlichen Grundlage. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 wies der Beklagte den Wider-\nspruch als unbegründet zurück. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 31. Mai 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im \nWesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Darüber hinaus \nträgt sie ergänzend vor: Es fehle an einer rechtmäßigen bzw. plangemäßen \nHerstellung der Erschließungsanlage. Die planerische Abwägung des Beklagten \nbegegne rechtlichen Bedenken, weil sie zum einen oberflächlich sowie inhaltlich \nnicht ausreichend und zum anderen ausschließlich auf den Bereich des \nAbrechnungsgebiets bezogen sei, der nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sei. \nEntgegen der im Widerspruchsbescheid von dem Beklagten vertretenen Auffassung \nsei der Bebauungsplan Nr. 00000/00 nicht wegen Funktionslosigkeit für die \nVerteilung des beitragsfähigen Aufwandes unanwendbar geworden. Die \nVoraussetzungen, die die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes \nrechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Hier sei die Aufhebung des Bebauungsplanes \nbzw. seiner Festsetzungen in einem förmlichen Verfahren erforderlich gewesen; nur \ndann habe der Beklagte die Festsetzungen über das zulässige Maß der Bebauung \nunberücksichtigt lassen können. Ansonsten maße sich der Beklagte eine Art \nNormverwerfungskompetenz an, die nur dem Rat der Stadt Köln zukomme. Eine von \nden Festsetzungen der Erschließungsbeitragssatzung abweichende Regelung sei \nbei der Beitragsverteilung mit Blick auf § 132 BauGB nicht zulässig. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2006 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 17 K 2485/06 \nsowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genom-\nmen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n17\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 27. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem \nErschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „I.------------straße „ im Abschnitt \nvom S1.----------weg bis zum I1.-----weg sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den \nVorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines \nErschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (EBS \n2001) i.d.F. der Vierten Satzung zur Änderung der EBS 2001 vom 27. November \n2006 - letztere zum 01. Januar 2005 rückwirkend in Kraft getreten. \n\n19\n\nDie Beitragserhebung ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. \n\n20\n\nDie I.------------straße ist entgegen der Ansicht der Klägerin in rechtmäßiger \nWeise endgültig hergestellt worden. Soweit die Erschließungsanlage (auf ihrer Süd-\nwestseite) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 erfasst wird, \nbietet dieser gemäß § 125 Abs. 1 BauGB eine planungsrechtliche Grundlage für die \nHerstellung der Erschließungsanlage, weil er Straßenbegrenzungslinien festsetzt und \nsich die Herstellung daran orientiert hat; insoweit sind die Festsetzungen auch nicht \nfunktionslos (dazu unten näher) geworden. Im Übrigen sind (für die Nordostseite) die \nVoraussetzungen für eine rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage i.S.v. \n§ 125 Abs. 2 BauGB in der seit dem 01. Januar 1998 geltenden Fassung erfüllt. \nDanach dürfen Erschließungsanlagen bei Fehlen eines Bebauungsplanes nur herge-\nstellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen \nentsprechen. Die Gemeinde muss in Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit vor allem \ndas in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Gebot beachten, alle von der Planung berührten \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzu-\nwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbeson-\ndere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Ab-\nwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das \nAbwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „herauskommt\". \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, Buchholz \n406.11 § 125 BauGB Nr. 38, S. 4, 7 f.; ferner Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 7 Rdnr. 24 ff. m.w.N. \n\n22\n\nDiesen Anforderungen ist hier genügt. Ausweislich des Vermerks vom 17. März \n2005 hat sich der Beklagte mit dem Ausbau der I.------------straße unter \nplanungsrechtlichen Aspekten befasst und festgestellt, dass der verwirklichte Ausbau \nden bauplanungsrechtlichen Anforderungen genüge. Es spricht nichts dafür, dass \nder Abwägungsvorgang, der somit stattgefunden hat, in entscheidungserheblicher \nWeise (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) mängelbehaftet oder das Ergebnis dieser \nAbwägung sonst fehlerhaft sein könnte. Das zeigt auch die Klägerin nicht mit ihrem \nunkonkreten Vorbringen auf, die Abwägung sei oberflächlich und inhaltlich nicht \nausreichend. Die Straße wird erkennbar mit all ihren Teileinrichtungen ihrer Funktion \nfür die Erschließung der an ihr liegenden Grundstücke sowie innerhalb des \nVerkehrsnetzes der Stadt Köln in jeder Hinsicht gerecht. Im \nErschließungsbeitragsrecht ist es ferner nicht ungewöhnlich, dass die planerische \nAbsicherung einer Erschließungsanlage der Herstellung derselben nachfolgt. Das \nführt nicht automatisch zu einem Abwägungsdefizit, weil nicht mehr „ergebnisoffen \ngeprüft\" werden kann, wenn die Erschließungsanlage bereits seit längerer Zeit \nexistiert. \n\n23\n\nVgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 7 \nRdnr. 53 m.w.N. zur sog. „Heilungsrechtsprechung\" bei „nachgeschobener\" \nplanerischer Absicherung der Anlage. \n\n24\n\nHiernach hat der Beklagte schließlich die planerische Abwägung zutreffend nur \nauf den Bereich des Abrechnungsgebiets bezogen, der nicht von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes erfasst wird. \n\n25\n\nDie Einwände der Klägerin gegen die von dem Beklagten vorgenommene \nAufwandsverteilung greifen ebenso wenig durch. Der Beklagte ist zu Recht davon \nausgegangen, dass die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für \ndas gesamte Abrechnungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 6 EBS 2001 \n(Verteilung bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines \nBebauungsplanes oder bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan u. a. die Zahl \nder Vollgeschosse nicht festsetzt) vorzunehmen ist und sich damit das Nutzungsmaß \nder erschlossenen Grundstücke an deren tatsächlicher Bebauung zu orientieren hat, \nweil die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 über die Zahl der \nzulässigen Vollgeschosse als funktionslos anzusehen sind. § 5 Abs. 5 lit. a) Satz 1 \nEBS 2001, wonach sich für die Aufwandsverteilung das Nutzungsmaß (bzw. der \nNutzungsfaktor) für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines \nBebauungsplanes, wenn die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt \nworden ist, aus dieser Zahl ergibt, kommt deshalb nicht zur Anwendung. \nEine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn \nund soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung \neinen Zustand errecht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabseh-\nbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache eine Grad erreicht habt, \nder einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die \nSchutzwürdigkeit nimmt. \n\n26\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; \nweitere Nachweise bei Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. \nAufl. 2002 ff., Loseblatt, Stand: 7. Lfg. September 2006, § 10 Rdnr. 47. \n\n27\n\nDies ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die \nVerhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die \njeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 \nBauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. \nDie Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann \nsinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst \nwenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig \nabweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche \nGestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit \ndie Rede sein. Die Festsetzung muss unabhängig davon, ob sie punktuell \ndurchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die \nstädtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. \n\n28\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BauR \n2004, 1128 f. m.w.N. \n\n29\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier für die Festsetzung, dass eine bis zu \nachtgeschossige Bebaubarkeit der Baugrundstücke zulässig ist, vor. Die \ntatsächlichen Verhältnisse in dem Baugebiet weichen in diesem Punkt aus folgenden \nGründen von dem Planinhalt massiv und offenkundig ab: Lediglich ein Grundstück im \ngesamten Plangebiet (vgl. dazu den Abdruck des Bebauungsplanes in der Beiakte 2 \nim Parallelverfahren 17 K 2485/06, Blatt 65-65 a, sowie Amtsblatt des Kreises Köln \n1970, 000) ist achtgeschossig bebaut und weist die entsprechende \nGrundstücksfläche auf; es handelt sich um das Grundstück I.------------straße 00, das \nauch zum Abrechnungsgebiet gehört. Im Übrigen befinden sich im Plangebiet nur \ndrei weitere Grundstücke größeren Zuschnitts, die mit drei- bzw. viergeschossigen \nMehrfamilien-Wohnhäusern bebaut sind, darunter das in das Abrechnungsgebiet \nfallende Grundstück I.------------straße 00, 00 / S1.----------weg 00. Rund ein Drittel \ndes Plangebiets ist heute in kleinflächig parzellierte Grundstücke für \nReihenwohnhäuser von etwa 200 qm Grundfläche gegliedert, die entsprechend \n(zweigeschossig mit Satteldach) bebaut sind. Dabei handelt es sich zum einen um \ndie in das Abrechnungsgebiet fallenden Grundstücke I.------------straße 00 bis 00 d \nund zum anderen um die im Hinterland der abgerechneten Erschließungsanlage \nliegenden Grundstücke S2. -Straße 0 bis 00. Bei der S2. -Straße \nhandelt es sich um eine in dem Bebauungsplan nicht vorgesehene, etwa 5,00 m bis \n5,50 m breite Sackgasse, die in südwestliche Richtung rechtwinklig von der I.-----------\n-straße abzweigt, sich nach etwa 60 m Länge rechtwinklig gabelt und alsdann nach \n30 m bzw. 55 m jeweils in einem Wendebereich endet. Diese der inneren \nErschließung des Baugebiets dienende öffentliche Straße zerschneidet das \nBaugebiet praktisch. Straßen dieses Zuschnitts dienen typischerweise gerade dazu, \nkleinflächig parzellierte und mit kleineren Einfamilienhäusern bebaute Baugebiete zu \nerschließen. Das belegt, dass hier dauerhaft tatsächliche Verhältnisse geschaffen \nworden sind, die der von dem Bebauungsplan erkennbar vorgesehenen \nhochgeschossigen Bebauung mit entsprechend großen Baugrundstücken \nentgegenstehen. Die bauliche Entwicklung des genannten Gebiets ist unterdessen \nals abgeschlossen anzusehen. Die vorherrschende zweigeschossige und bei einigen \nGrundstücken bis zu viergeschossige Bebauung ist ganz überwiegend neueren \nDatums und wird das Baugebiet auch in den kommenden Jahren, wenn nicht \nJahrzehnten prägen. Das als achtgeschossiges Gebäude verwirklichte Wohnhaus \nstellt unter den gegebenen Umständen deshalb mehr einen „Ausreißer\" dar, der \nkeine prägende Wirkung entfaltet. Es ist nicht vorstellbar, wie eine bis zu \nachtgeschossige Bebauung auf den Grundstücken des Baugebiets in absehbarer \nZeit noch realisiert werden könnte. Mit Blick darauf spielen die planerischen \nVorstellungen zur Geschossigkeit (und offensichtlich auch zur Größe der \nBaugrundstücke) keine relevante Rolle mehr, weil die tatsächliche Entwicklung des \nBaugebiets darüber hinweggegangen ist. Seine städtebauliche Gestaltungs- und \nSteuerungsfunktion vermag der Bebauungsplan insoweit nicht mehr zu erfüllen. \nEiner förmlichen Aufhebung des Bebauungsplanes bzw. einzelner Festsetzungen \ndurch den Rat der Stadt Köln bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. \nDer Begriff des „Funktionsloswerdens\" eines Bebauungsplanes impliziert vielmehr, \ndass diese Folge von selbst eintritt, der Plan bzw. einzelne Festsetzungen also \ngerade ohne vorherigen förmlichen Rechtsakt außer Kraft treten. Die \nVerwaltungsgerichte sind - wenn die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines \nVerwaltungsaktes dies erfordert - ihrerseits befugt, entsprechende Feststellungen \ninzident selbst zu treffen. Die Frage, ob der Verwaltung eine \nNormverwerfungskompetenz zusteht, stellt sich deshalb so nicht. \nSchließlich hält die Klägerin der Abrechnung zu Unrecht entgegen, es liege eine von \nden einschlägigen Regelungen der EBS 2001 bzw. von § 132 BauGB abweichende \nFestsetzung vor. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 5 Abs. 6 Buchst. a) EBS 2001 \nergibt sich für die Verteilung des Erschließungsaufwandes u. a. bei Grundstücken, \nfür die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festsetzt, die Zahl der \nVollgeschosse (und damit des Nutzungsfaktors) bei bebauten Grundstücken aus der \nHöchstzahl der vorhandenen Vollgeschosse. Die Vorschrift greift hier ein, weil die \nplanerischen Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse wegen der \nFunktionslosigkeit außer Kraft getreten sind; sie sind damit i.S.d. Norm nicht mehr \nwirksam festgesetzt. \n\n30\n\nDarüber hinaus sind Mängel des Beitragsbescheides in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides weder zu erkennen noch vorgetragen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-25/17-k-2709-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-25/17-k-2709-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261025","retrieved":"2026-07-09 02:26:47.822142+00:00"}}