{"status":"available","doknr":"OLD261050","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0924.24K2271.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"24 K 2271/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin zeigte am 8. Mai 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \nzur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) das im Verkehr befindliche homöo-\npathische Fertigarzneimittel „T. „ beim Bundesgesundheitsamt \n(BGA) in der Darreichungsform „Injektionslösung\" an. Die wirksamen Bestandteile \ndes Präparats wurden dabei - bezogen auf 100 ml - wie folgt angegeben:\n\n3\n\n„Strophanthus D 6 1 ml\nArsenicum album D 10 1 ml\nAconitum D 6 1 ml\nLatrodectus mactans D 10 1 ml\nAcidum L (+) - lacticum D 4 1 ml\nSpigelia D 4 1 ml\nCactus D 3 1 ml\nVeratrum D 4 1 ml\nAethusa D 8 1 ml\nTabacum D 10 1 ml\nGlonoinum D 4 1 ml\nCarbo vegetabilis D 10 1 ml\nTormentilla D 6 1 ml\"\n\n4\n\nZu den Anwendungsgebieten führte die Klägerin aus:\n\n5\n\n„Antihomotoxischer Regulationseffekt bei Durchblutungsstörungen des Herzens, \nzur Prophylaxe und Therapie des Myokardinfarktes „\n\n6\n\nIn dem am 20. November 1989 eingegangenen sog. Kurzantrag blieben die An-\ngaben zu den wirksamen Bestandteilen sachlich im Wesentlichen unverändert. Zu \nden Anwendungsgebieten hieß es:\n\n7\n\n„Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. \nDazu gehören Durchblutungsstörungen des Herzens. Zur Nachbehandlung nach \nMyokardinfarkt.\"\n\n8\n\nDem entsprachen die Angaben in dem am 20. September 1993 eingegangenen \nsog. Langantrag. In diesem verwies die Klägerin auf verschiedene Aufbereitungsmo-\nnographien der einzelnen Wirkstoffe. Der Wortlaut der Anwendungsgebiete entspre-\nche nicht dem der Monographien.\n\n9\n\nUnter dem 10. Mai 2001 übersandte die Beklagte der Klägerin eine formale \npharmazeutische Stellungnahme, eine Stellungnahme zur Qualität und eine weitere \nStellungnahme zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie. Sie gab der Klägerin Ge-\nlegenheit, den daraus ersichtlichen Mängeln binnen 12 Monaten abzuhelfen. In der \nStellungnahme zur Klinik (Dr. Q. H. ) ist u.a. ausgeführt:\n\n10\n\n„... Das vorliegende Arzneimittel ist eine Kombination aus 13 Bestandteilen. Für \ndie Bestandteile Acidum arsenicosum, Acidum lacticum, Veratrum album, \nAethusa cynapium, Carbo vegetabilis und Potentilla erecta kann ein Beitrag zur \npositiven Beurteilung des vorliegenden Arzneimittels aus den Monographien der \nKommission D nicht abgeleitet werden. Zu Potentilla erecta liegt eine Negativmono-\ngraphie vor. \n\n11\n\nPräparatspezifisches Erkenntnismaterial zum Beleg der Wirksamkeit und Unbe-\ndenklichkeit wurde nicht vorgelegt.\n\n12\n\nNach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist daher eine \npositive Nutzen/Risiko-Bewertung nicht möglich. Eine Verlängerung der Zulassung \nwird nicht befürwortet. \n\n13\n\nFür die verbleibenden Bestandteile kann das beantragte Anwendungsgebiet in \nder vorliegenden Form nicht akzeptiert werden. Die geänderte Indikation „Druck- und \nBeklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse Beschwerden)\" wird durch die \nMonographien ausreichend belegt. Eine Kombinationsbegründung liegt vor.\n\n14\n\nDie intramuskuläre Injektion bei akuten pectanginösen Beschwerden ist aus me-\ndizinischer Sicht grundsätzlich kontraindiziert, da durch die damit verbundene Krea-\ntinkinaseerhöhung eine zuverlässige Enzymdiagnostik zum Ausschluß eines Myo-\nkardinfarktes erschwert wird. ...\" \n\n15\n\nMit Anschreiben vom 5. Mai 2002 übersandte die Klägerin eine Antwort auf das \nMängelschreiben. Unter Beifügung einer entsprechenden Änderungsanzeige verzich-\ntete sie bei im Übrigen unveränderten Mengen auf die arzneilich wirksamen Bestand-\nteile „Acidum sarcolaticum\", „Aethusa\" und „Tormentilla\". Die Bezeichnung des Arz-\nneimittels änderte sie in „T. N\". Die Beschreibung des Anwen-\ndungsgebietes passte sie an den Vorschlag aus der klinischen Stellungnahme Dr. \nQ. H. an, mithin „... Dazu gehören: Druck- und Beklemmungsgefühl in der \nHerzgegend (pectanginöse Beschwerden). ...\" Zur Begründung der Sinnhaftigkeit der \nKombination sowie der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels in seiner \ngeänderten Form legte die Klägerin ein medizinisches Gutachten von Dr. H1. \nI. , Dr. H2. L. und Dr. N. X. vor.\n\n16\n\nIn ihrer 19. Sitzung am 9. Oktober 2002 sprach sich die Kommission D beim \nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für eine Versagung der \nVerlängerung der Zulassung des geänderten Arzneimittels aus. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 27. Februar 2004 versagte die Beklagte die Verlängerung der \nZulassung nach § 105 AMG (Nachzulassung) für das streitbefangene Arzneimittel, \nda die mitgeteilten Beanstandungen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig \nbeseitigt worden seien. Der Antrag weise Mängel auf. Das Arzneimittel sei nicht nach \ndem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend \ngeprüft, seine therapeutische Wirksamkeit sei nach dem jeweils gesicherten Stand \nder wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet und es fehle eine \nausreichende Begründung dafür, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen \nBeitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Die Klägerin beziehe sich \nzum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auf die \nAufbereitungsmonographien der Kommission D zu den Einzelbestandteilen. Für die \nBestandteile „Acidum arsenicosum\", „Carbo vegetabilis\" und „Veratrum album\" sei \nein Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels aus den Monographien nicht \nableitbar. Die im Gutachten erwähnten Literaturzitate hätten der Kommission D im \nZeitpunkt der Monographieerstellung größtenteils bereits vorgelegen und für die drei \ngenannten Bestandteile gerade nicht die Aufnahme des Anwendungsgebietes \n„pectanginöse Beschwerden\" zur Folge gehabt. Später erstellte Literatur weise auf \nderen Anwendung bei schweren organischen Herzerkrankungen. Diese seien nicht \nBestandteil der nunmehr beanspruchten Anwendungsgebiete. Das Sachverstän-\ndigengutachten liefere keine neuen Erkenntnisse zur Sinnhaftigkeit der Kombination. \nDie Ausführungen der Gutachter zur Pathophysiologie der Herzinsuffizienz gingen \nfehl. Sie entsprächen nicht dem Selbstverständnis der homöopathischen \nTherapierichtung, die streng individuell und symptombezogen sei. Über die \nMonographien der Kommission D hinausgehende Indikationsangaben seien nach \ndem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis präparatspezifisch ausreichend zu \nbegründen. Entsprechendes Erkenntnismaterial habe die Klägerin nicht vorgelegt. \nDer Bescheid wurde der Klägerin am 1. März 2004 zugestellt.\n\n18\n\nDiese hat am 22. März 2004 Klage erhoben. Zu Begründung trägt sie im \nWesentlichen vor: Ein Versagungsgrund bestehe nicht. Insbesondere habe sie \nbelegt, dass jeder der verbliebenen Bestandteile einen Beitrag zur positiven \nBeurteilung des Arzneimittels leiste. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang \nauf das vorgelegte Gutachten I. /L. /X. und die dort aufgeführte Literatur, \ndie den Anforderungen an weiteres wissenschaftliches Erkenntnismaterial zum Beleg \nder therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels genüge. Die Indikationsangaben \nder Monographien der Kommission D seinen nicht abschließend. Es sei daher \nmöglich, auch aus derjenigen Literatur weitergehende Indikationen herzuleiten, \nwelche der Kommission bei Monographieerstellung bereits vorgelegen habe. Die \nWirksamkeit der homöopathischen Einzelmittel ergebe sich primär aus dem \nVergleich der Symptomatik der in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete mit \nden in den Arzneimittelbildern niedergelegten Arzneimittelprüfsymptomen. Hierzu \nhabe sie umfangreiches Erkenntnismaterial vorgelegt. Die Angaben der Anwen-\ndungsgebiete im Rahmen der Aufbereitungsmonographien der Kommission D seien \ndemgegenüber lediglich beispielhaft. Auch seien die Anforderungen an eine \nzureichende Kombinationsbegründung erfüllt. Dessen ungeachtet sei der \nVersagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG restriktiv zu interpretieren. Auch \ndürfte er mit Art. 26 Abs. 1 der RL 2001/83/EG unvereinbar sein, der lediglich drei \nmaterielle Versagungsgründe aufführe. Der Versagungsgrund einer nicht \nausreichenden Kombinationsbegründung lasse sich keinem von diesen zuordnen. \nAuch lasse sich die Versagung nicht mit der Schwere des den pectanginösen \nBeschwerden möglicherweise zugrunde liegenden Krankheitsbildes begründen. Der \nAnwendungsbereich des Präparats betreffe nicht schwere organische \nHerzerkrankungen, sondern ziele auf eine deutlich leichtere Indikation. Zudem habe \ndie Beklagte für sieben der zehn Bestandteile den Beleg der Wirksamkeit für das \nAnwendungsgebiet selbst bejaht. Mit der im Sachverständigengutachten \nausgewerteten Literatur zur Wirksamkeit der übrigen drei Bestandteile habe sich die \nKommission D in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2002 inhaltlich nicht auseinanderge-\nsetzt. \n\n19\n\nDie Klägerin verweist außerdem auf die Bestimmung des § 105 Abs. 4a Satz 2 \nAMG und begehrt die Anordnung des Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das beim \nBundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 3 C 24.07. Dieses sei \nteilweise vorgreiflich, weil das Bundesverwaltungsgericht die Revision mit der \nBegründung zugelassenen habe, das Revisionsverfahren diene der grundsätzlichen \nKlärung der Frage, welche Anforderungen an die Begründung, dass jeder arzneilich \nwirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels \nleistet, im Hinblick auf die genannte Bestimmung zu stellen seien. Außerdem habe \ndas Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 - \nausgeführt, dass § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG bei der Entscheidung über die \nNachzulassung homöopathischer Arzneimittel allgemein zu berücksichtigen sei. Die \nVorschrift überlagere daher alle von der Beklagten angeführten Versagungsgründe. \nNach dem klaren Wortlaut der Norm gelte die Verpflichtung zur Vorlage der \nErgebnisse klinischer Prüfungen für nachzuzulassende homöopathische Arzneimittel \ngerade nicht. Demzufolge sei auch kein ersetzendes Erkenntnismaterial im Sinne \nvon § 22 Abs. 3 AMG vorzulegen. \n\n20\n\nDie Klägerin begehrt die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer und \nverweist auf die ihrer Ansicht nach bestehende grundsätzliche Bedeutung und die \nbesondere Schwierigkeit des Verfahrens.\n\n21\n\nIn der Sache beantragt sie,\n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts \nfür Arzneimittel und Medizinprodukte vom 27. Februar 2004 zu \nverpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das \nFertigarzneimittel „T. N\" unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\n die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nFür die Bestandteile „Acidum arsenicosum\", „Carbo vegetabilis\" und „Veratrum \nalbum\" sei ein Beitrag zur positivem Bewertung des Arzneimittels im Hinblick auf das \nbeanspruchte Anwendungsgebiet aus den Monographien nicht ableitbar. „Arsenicum \nalbum\" sei nur bezüglich „Entzündungen aller Schweregrade in allen Geweben und \nOrganen; schwere Infektionen; Verschleißkrankheiten; gutartige, bösartige \nGewebewucherungen, Verstimmungszustände\", „Carbo vegetabilis\" bezüglich \n„Krampfaderleiden, Entzündungen der Atemwege, Heiserkeit; Schwäche der \nVerdauungsorgane mit Blähsucht, Schleimhautblutung, Herz- und \nKreislaufschwäche\" und „Veratrum album\" bezüglich „Drohendes Kreislaufversagen \nbei Infektionskrankheiten, Durchfallerkrankung, Nervenschmerzen; Gemütsleiden mit \nAntriebssteigerung\" monographiert. Ein eigenes homöopathisches Arzneimittelbild \nfür die Kombination habe die Klägerin nicht erstellt. Nach den Bewertungskriterien \nder Kommission D für fixe Kombinationen homöopathischer Einzelmittel (BAnz 100 \nvom 5. Juni 1997) müssten Kombinationen so zusammengesetzt sein, dass sich die \nArzneimittelbilder der Einzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsanspruchs \nglichen oder ergänzten. Hierbei müsse der Indikationsanspruch ein \nKrankheitszustand, eine Funktionsstörung, ein Syndrom oder eine pathologische Ein-\nheit bekannter Art sein. Der Indikationsanspruch der Kombination sei nicht identisch \nmit der Summe der Indikationsansprüche der Einzelmittel. \n\n26\n\nDie im Sachverständigengutachten I. /L. /X. angeführten \nLiteraturzitate erfüllten nicht die an wissenschaftliches Erkenntnismaterial zu \nstellenden Anforderungen. Die zitierte Literatur sei nicht beigefügt gewesen, so dass \nnicht erkennbar gewesen sei, ob die entsprechenden Textstellen sachgerecht \nwiedergegeben worden seien und ob die beanspruchten Anwendungsgebiete einen \nSchwerpunkt des jeweiligen Bestandteils darstellten. Letzteres sei aber notwendig, \nweil die mit der beanspruchten Indikation verbundenen Beschwerden auch durch gut \nbestätigte Charakteristika des jeweiligen Bestandteils repräsentiert sein müssten. \nDies lasse sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. \n\n27\n\nDas vorgelegte Erkenntnismaterial sei nach Auffassung der Kommission D \nüberdies nur ausreichend für eine Indikationsanspruch Grad I („Besserung von \nSymptomen ohne Nennung eines/r bestimmten Erkrankung, Störung/Zustands oder \nleichte Erkrankungen\"). Bei der beanspruchten Indikation handele es sich jedoch \nnicht um eine leichte Erkrankung, da das Auftreten von pectanginösen Beschwerden \nhäufig auf eine gravierende organische oder psychische Störung hinweise und immer \neiner diagnostischen Klärung, oft auch eine sorgfältigen kausalen Therapie \nbedürfe.\n\n28\n\nAnlass für ein Ruhen des Verfahrens bestehe nicht. Auf die in dem von der \nKlägerin angeführten Revisionsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage komme es \nvorliegend nicht an, weil für die Bestandteile „Acidum arsenicosum\", „Carbo \nvegetabilis\" und „Veratrum album\" ein Wirksamkeitsbeitrag im Hinblick auf das \nbeanspruchte Anwendungsgebiet nicht ableitbar sei. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. \nAnlass, den Rechtsstreit nach Absatz 3 der Vorschrift auf die Kammer \nzurückzuübertragen, besteht ungeachtet des Umstandes, dass dies eine wesentliche \nÄnderung der Prozesslage voraussetzt, nicht. Der Rechtsstreit weist weder \nbesondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat er \ngrundsätzliche Bedeutung. Dies folgt - jenseits der mit dem Wirksamkeitsbeleg bei \nhomöopathischen Arzneimitteln verbundenen Rechtsfragen - schon daraus, dass die \nBeklagte die Nachzulassung bereits deshalb zu Recht versagt hat, weil die mit der \nAnzeige im Jahre 1978 entstandene fiktive Zulassung des Arzneimittels nicht \nfortbesteht.\nDie Übertragung des Rechtsstreits ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie \nvor der abschließenden Stellungsnahme der Klägerseite zu dem \nAnhörungsschreiben nach dem Wechsel ihres Prozessbevollmächtigten erfolgte.\n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40-\n61\n = NVwZ 2000, 1290-1296.\nAnlass, das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, \nresp. zu einer Aussetzung des Verfahrens in analogen Anwendung des § 94 VwGO \nbesteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, da es auf die im Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2007 - 3 B 7.07 - aufgeworfene \nRechtsfrage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ankommt. Ein weiterer \nAufschub der Entscheidung wäre folglich nicht sachgerecht.\n\n33\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n34\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf eine \nNeubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) \ndes streitbefangenen Arzneimittels (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n35\n\nDie Entscheidung der Beklagten trifft schon deshalb im Ergebnis zu, weil die \nKlägerin mit der unter dem 5. Mai 2002 übersandten Änderungsanzeige die \nAnwendungsgebiete des Arzneimittels unzulässig geändert hat.\n\n36\n\nMaßgebend für die Beurteilung einer Änderungsanzeige ist das im Zeitpunkt des \nEingangs der Anzeige geltende Recht,\n\n37\n\n vgl. u.A. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und 5 B \n25.00 -;\n zuletzt: Urteil der Kammer vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 -,\n\n38\n\nhier also § 105 Abs. 3a AMG in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur \nÄnderung des Arzneimittelgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002). Insoweit \nbestanden zwar die gegenüber § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG privilegierenden \nMöglichkeiten der Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile im \nNachzulassungsverfahren für solche Arzneimittel fort, die nach einer im \nHomöopathischen Teil des Arzneibuchs beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt \nwaren.\n\n39\n\nNach der hier einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 105 Abs. 3a Satz 2 \nNr. 5 AMG darf ein homöopathisches Fertigarzneimittel im Nachzulassungsverfahren \nabweichend von den allgemeinen Vorschriften des § 29 Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 AMG \nmit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne \nErhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen \nTherapierichtung in den Verkehr gebracht werden, wenn es insgesamt einem nach § \n25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekanntgemachten Ergebnis oder einem vom \nBundesgesundheitsamt vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und durch \ndie Anpassung nicht verschreibungspflichtig wird.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht gegeben, weil \ndie Klägerin neben der Änderung der Zusammensetzung des Präparates durch \nWegfall der arzneilich wirksamen Bestandteile „Acidum sarcolaticum\", „Aethusa\" und \n„Tormentilla\" das Anwendungsgebiet von „Antihomotoxischer Regulationseffekt bei \nDurchblutungsstörungen des Herzens, zur Prophylaxe und Therapie des \nMyokardinfarktes\" bzw. „Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen \nArzneimittelbildern. Dazu Gehören Durchblutungsstörungen des Herzens. Zur \nNachbehandlung nach Myokardinfarkt.\" in „Die Anwendungsgebiete entsprechen den \nhomöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu gehören: Druck- und \nBeklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse Beschwerden).\" geändert und \ndamit den bisherigen Anwendungsbereich des Arzneimittels verlassen hat.\n\n41\n\nDem Gesetz ist eine ausdrückliche Definition des Begriffs des gleichen \nAnwendungsbereichs nicht zu entnehmen. Auch wenn es nahe liegt, ihn als nicht \nidentisch mit dem des gleichen Anwendungsgebietes zu verstehen, ist zu \nberücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die \nausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemeinschaftsrecht,\n\n42\n\nvgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. \nMärz 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABL. Nr. L \n55/7),\n\n43\n\nerforderlichen neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet ein enges \nVerständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur \ndiejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und \ndes geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber \nnah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. \nBekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 \n(BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff \n\"Anwendungsbereich\" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nahe \nverwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, \"ob die \ngewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt \nsind und ob das Arzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen \nGrunderkrankung dient\".\n\n44\n\nVgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - m. w. \nN.\n\n45\n\nDemgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene \nÄnderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, \nmaßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der \nBehandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene \nPatientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im wesentlichen der gleiche \nbleibt. \n\n46\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 -, vom\n12. April 2006 - 24 K 2028/03 -, vom 26. Oktober 2005 - 24 K 1307/02 und 24 \nK 5344/02 -, vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 - und vom 16. März 2005 - 24 K \n7125/01 -; ebenso: VG Köln, Urteile vom 27. April 2007 - 18 K 2492/05 - und \nvom 20. Januar 2006 - 18 K 7023/03 -; ferner: VG Berlin, Urteile vom 5. \nNovember 1998 - 14 A 520.95 - und vom 22.Oktober 1998 - 14 A 369.95 -\n.\"\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Während das Präparat in seiner 1978 \nangezeigten und mit dem sog. Kurzantrag geänderten Indikationsformulierung der \nProphylaxe und Therapie bzw. der Nachbehandlung schwerer Herzerkrankungen bis \nhin zum Herzinfarkt zu dienen bestimmt war, wandelte es sich mit der angezeigten \nÄnderung zu einem Arzneimittel gegen ein weit gefassten Beschwerdebild, welches - \nwas auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird - auf unterschiedliche \nUrsachen zurückgeführt werden kann und keinen unmittelbaren Bezug zu der \nvorherigen therapeutischen Indikation aufweist.\n\n48\n\nEs besteht kein Anlass zu der Annahme, der angesprochene Patientenkreis \nkönne vor und nach der Indikationsänderung im Wesentlichen gleich geblieben sein. \nDenn die das zuvor in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete setzt eine \ndiagnostizierbare Erkrankung des Herzens voraus, während die nunmehr \nangesprochenen Beschwerden unterschiedlichster Herkunft sein können. Der \nPatientenkreis ist mithin durch die Änderung deutlich erweitert worden.\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die \nÄnderung auch deshalb mit der Übergangsbestimmung des § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. \n5 AMG unvereinbar ist, weil die vorgenommne Änderung nicht vollständig den \nVorgaben der Einzelstoffmonographien und den Vorgaben des Mängelschreibens \nentsprach.\n\n50\n\nAuch kommt es nicht darauf an, dass die Neuformulierung des \nAnwendungsgebietes auf die Äußerung in der von der Beklagten übersandten \nklinischen Stellungnahme Dr. P. H. zurückgeht, wonach eine geänderte \nIndikation „Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend (pectanginöse \nBeschwerden)\" als belegt angesehen werde. Denn diese bezog sich zum einen auf \ndie von der medizinischen Gutachterin befürwortete Kombination aus sieben \narzneilich wirksamen Bestandteilen, nicht auf die streitbefangene Zehner-\nKombination. Zum anderen kann der medizinischen Bewertung erkennbar keine \nrechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die Voraussetzungen des \nNachzulassungsverfahrens zukommen. \n\n51\n\nDessen ungeachtet spricht - ohne dass es einer abschließenden Entscheidung \nbedürfte - einiges dafür, dass die Versagung der Nachzulassung auch aus den von \nder Beklagten angeführten Gründen zu Recht erfolgte. Denn die Klägerin dürfte \nbezüglich des genannten Anwendungsgebietes eine den gesetzlichen \nAnforderungen genügende Kombinationsbegründung im Hinblick auf die arzneilich \nwirksamen Bestandteile „Acidum arsenicosum\", „Carbo vegetabilis\" und „Veratrum \nalbum\" nicht vorgelegt haben. Gemäß § 22 Abs. 3a AMG, der gemäß § 105 Abs. 4 \nSatz 2 AMG auch im Nachzulassungsverfahren Anwendung findet und durch die \nBestimmung des § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG für Homöopathika nicht dispensiert sein \ndürfte, ist, sofern das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil \nenthält, zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur \npositiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.\n\n52\n\nNach § 105 Abs. 4f Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG darf \ndie Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel die Zulassung versagen, wenn eine \nausreichende Kombinationsbegründung fehlt. Das Erfordernis einer \nKombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der durch das 4. \nÄnderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversagungsgrund \ndes § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder \nin ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher uner-\nwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer \nGrundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, \ndie mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnder \nWirksamkeit schwer erfassbar sind.\n\n53\n\nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG Anm. 56e, § 25 AMG Erl. \n60c unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes.\n\n54\n\nDer Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung \ndes Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der arzneilich wirksame \nBestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt \noder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nach einer in der \nKommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht in jedem Fall voraussetzt, dass \njeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich der in \nAnspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es aus, wenn der \nWirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert \noder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht \nwird.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 und 3 C 3.03 - \nsowie Kloesel/Cyran, a.a.O., § 22 Erl. 56e.\n\n56\n\nIn diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine \nausreichende Begründung. Diese ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller \neingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie \nsachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder \nklinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische \nWirksamkeit sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind.\n\n57\n\nVgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 \nund 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 = Pharma Recht 1994, 77-83 sowie \nUrteile der Kammer vom 12. Mai 2004 - 24 K 3465/00 - und - 24 K 5611/00 -. \n\n58\n\nDabei sind hinsichtlich des positiven Beitrags eines Bestandteils keine \ngeringeren Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit des Präparats. Sie gelten auch für Arzneimittel der \nhomöopathischen Therapierichtung.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -; ferner: VG \nKöln, Urteil vom 4. Juli 2006 - 7 K 5010/01 -.\n\n60\n\nDie Wirksamkeit der genannten Bestandteile ergibt sich zunächst nicht aus den \neinschlägigen Aufbereitungsmonographien der Kommission D, die einen Bezug zu \ndem mit der Indikationsformulierung angesprochenen Beschwerdebild nicht \nerkennen lassen. Auch das von der Klägerin vorgelegte Erkenntnismaterial dürfte \nden Schluss auf das Anwendungsgebiet „Druck- und Beklemmungsgefühl in der \nHerzgegend (pectanginöse Beschwerden)\" nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nzulassen. Das im Mangelbeseitigungsverfahren vorgelegte Gutachten I. /L. \n/X. zählt zwar zahlreiche in der homöopathischen Literatur genannte Symptome \nauf, die mit den Wirkstoffen in Verbindung gebracht werden. Diese deuten auf eine \nVielzahl von Beschwerden unterschiedlichster Ursache, ohne im Sinne einer \nwertenden Betrachtung - auch unter Berücksichtigung anderweitiger aus den \nArzneimittelbildern ableitbarer Indikationen - Schwerpunkte der Anwendung der \njeweiligen Wirkstoffe herauszuarbeiten. Die Beklagte hat schriftsätzlich und in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Formulierung einer \nhomöopathischen Indikationen nicht allein aufgrund einzelner im Arzneimittelbild \ngenannter Symptome erfolgen kann, da die Anwendung des Arzneimittels in einer \nMehrzahl der Fälle zu einem therapeutischen Erfolg führen soll. Dies bedeutet, dass \ndie in den homöopathischen Verzeichnissen (Repertorien) genannten Symptome für \neine Therapieentscheidung nicht nur dem jeweiligen Wirkstoff zugeordnet werden \nmüssen. Vielmehr ist es erforderlich, sie hinsichtlich ihrer Validität nach bestimmten \nKriterien zu gewichten. Hieraus leitet die Beklagte ebenso nachvollziehbar die \nForderung ab, dass aus dem Kreis der mit der beanspruchten Indikation \nverbundenen Beschwerden nur diejenigen zur Grundlage einer \nIndikationsformulierung dienen können, die durch gut bestätigte Charakteristika des \njeweiligen Arzneimittels repräsentiert sind. \n\n61\n\n Vgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2007 - 24 K 4284/04 -. \n\n62\n\nVon der Obliegenheit einer so verstandenen Begründung dürfte die Klägerin \nnicht allein deshalb entbunden sein, weil es sich bei den angesprochenen \nWirkstoffen (wohl) um Polychreste handelt, also Arzneien, die in besonderer Weise \ndokumentiert sind und sich allgemein in der Krankenbehandlung bewährt haben. \nVergleichbares dürfte auch im Hinblick auf die bestehenden, von der Beklagten \ndurchaus eingeräumten Schwierigkeiten bei der Umsetzung der klassischen \nhomöopathischen Symptomensammlungen in klinische Indikationen gelten.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. \n2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-24/24-k-2271-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":8},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-24/24-k-2271-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261050","retrieved":"2026-07-09 02:26:49.666453+00:00"}}