{"status":"available","doknr":"OLD261209","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0918.6L1215.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"6 L 1215/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers (6 K \n3436/07) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.5.2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7.8.2007 aufschiebende Wirkung hat. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nfestzustellen, dass die Anfechtungsklage (6 K 3436/07) gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 16.5.2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7.8.2007 aufschiebende Wirkung hat,\n\n4\n\nhilfsweise,\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndem Antragsteller unverzüglich eine Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit \nin der ersten juristischen Staatsprüfung (Verbesserungsversuch) zur \nBearbeitung zuzustellen,\n\n5\n\nhat mit dem Hauptantrag Erfolg; über den Hilfsantrag hatte das Gericht danach \nnicht mehr zu entscheiden. \n\n6\n\n1. Der Hauptantrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners als Antrag \nentsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Ob einstweiliger Rechtsschutz im \nVerfahren nach § 123 Abs. 1-3 VwGO oder im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \ngewähren ist, richtet sich entsprechend der Abgrenzungsregel des § 123 Abs. 5 \nVwGO danach, welche Klageart in der Hauptsache statthaft wäre. Begehrt der \nAntragsteller in der Hauptsache im Wege des Anfechtungswiderspruchs bzw. der \nAnfechtungsklage die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, so ist gegen \ndie sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts - die ihrerseits nur gegeben ist, \nwenn die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende \nWirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 VwGO \nausnahmsweise entfällt - einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \ngewähren, indem bei überwiegendem Aussetzungsinteresse des Antragstellers die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage angeordnet oder \nwiederhergestellt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Behörde die dem Widerspruch \nbzw. der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommende \naufschiebende Wirkung ausnahmsweise missachtet hat; in diesem Fall stellt das \nGericht entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag fest, dass der Widerspruch bzw. \ndie Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. In allen anderen Fällen kann \neinstweiliger Rechtsschutz demgegenüber nur über eine einstweilige Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden. \n\n7\n\nVgl. hierzu allgemein nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, \n§ 80, Rn. 12 ff. und § 123, Rn. 4 f.; Schoch, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 27 ff.\n\n8\n\nGemessen hieran war vorliegend um einstweiligen Rechtsschutz gegen den \nangefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 16.5.2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7.8.2007 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nnachzusuchen. Gegen den genannten Bescheid, mit dem der Verbesserungsversuch \nder ersten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 lit. b) \nJAO NRW für nicht bestanden erklärt worden ist, weil er die ihm im Mai 2007 zur \nBearbeitung zugestellte Aufgabenstellung für eine häusliche Arbeit nicht abgeliefert \nhat, ist im Hauptsacheverfahren mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. \nVwGO vorzugehen. Denn bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um \neinen selbständigen Eingriffsakt, durch den das Prüfungsverfahren des \nAntragstellers im Wege einer Sanktionsentscheidung vorzeitig abgebrochen und \ndadurch - anders als im Falle eines Bescheides über das Nichtbestehen einer \nPrüfung wegen nicht ausreichender Leistungen - der durch das \nPrüfungsrechtsverhältnis begründete Anspruch des Prüflings auf vollständige \nAbnahme der Prüfung und fachliche Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen \nverkürzt worden ist. \n\n9\n\nVgl. Jakobs, Die Klagearten im Prüfungsrechtsstreit, VBlBW 1981, \nS. 173 (179); ders., Der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungsrecht, \nVBlBW 1984, S. 129 (131); Haase, in: Johlen (Hrsg.), Münchener \nProzessformularbuch Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2005, G.II.8, Anm. \n1., a.A. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im \nVerwaltungsrecht, 1988, S. 734 f.; OVG NRW, Beschluss vom \n17.12.1984 - 15 B 2662/84 -, NVwZ 1985, 593. \n\n10\n\nEine Aufhebung der angefochtenen Bescheide würde deshalb dazu führen, dass \ndas Prüfungsverfahren automatisch in den Zustand vor Erlass des \nSanktionsbescheides zurückversetzt wird und damit von Amts wegen an der Stelle \nfortzusetzen ist, an der es durch die Sanktionsentscheidung abgebrochen wurde, \nohne dass es insoweit einer erneuten Zulassungsentscheidung durch die \nPrüfungsbehörde bedarf. \n\n11\n\nVgl. Jakobs, VBlBW 1981, a.a.O. \n\n12\n\nDem steht das vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang angeführte Prinzip \nder „Blockprüfung\" nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht entgegen, \nwenn nach Aufhebung des Sanktionsbescheides nicht die erneute Anfertigung \neinzelner Aufsichtsarbeiten, sondern allein die erneute Anfertigung der häuslichen \nArbeit (und ggfs. die nachfolgende Teilnahme an der mündlichen Prüfung) in Rede \nsteht. Denn die - im erstgenannten Fall möglicherweise zu berücksichtigende - \nRegelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 JAO NRW, wonach ein Prüfling, der eine \nAufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht abliefert, alle Aufsichtsarbeiten \nneu anzufertigen hat, bezieht sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich \nauf die zeitlich vor der Hausarbeit anzufertigenden fünf Aufsichtsarbeiten. Eine \nVorschrift, wonach im Fall der entschuldigten Nichtablieferung der häuslichen Arbeit \nauch die vorausgegangenen Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen sind, enthalten \ndas JAG NRW und die JAO NRW demgegenüber nicht. \n\n13\n\nDemgemäß hat die der Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung vorliegend zur Folge, dass die \nSanktionsentscheidung vorläufig suspendiert wird und dem Prüfungsverfahren durch \nZustellung einer neuen Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit vorläufig Fortgang \nzu geben ist. Dieser Verpflichtung hätte sich der Antragsgegner nur durch die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung seines Sanktionsbescheides unter den \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entziehen können, an der es \nvorliegend indessen fehlt. \n\n14\n\nVgl. Haase, a.a.O.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: \nPrüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 875; Zimmerling/Brehm, Der \nPrüfungsprozess, 2004, Rn. 377; implizit auch OVG NRW, Beschluss \nvom 9.3.1989 - 22 B 813/89 -, NWVBl. 1989, S. 413; OVG NRW, \nBeschluss vom 27.11.1987 - 22 B 3064/87 -, NVwZ 1988, S. 455. \n\n15\n\n2. Der mithin entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Hauptantrag hat auch in \nder Sache Erfolg, denn der Antragsgegner hat die der Anfechtungsklage des \nAntragstellers (6 K 3436/07) zukommende aufschiebende Wirkung bislang nicht \nbeachtet, da er dem Antragsteller von Amts wegen bislang keine neue \nAufgabenstellung für die häusliche Arbeit zugeteilt hat und dies ausweislich seiner \nAntragserwiderung vom 30.8.2007 auch nicht beabsichtigt. \n\n16\n\nDass die sofortige Zuteilung einer erneuten Aufgabenstellung für die häusliche \nArbeit zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs am 13.6.2007 nicht dem \nBegehren des Antragstellers entsprach, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch in \nSchweden aufhielt und daher durch die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung \nseitens des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt mithin (noch) keinen Nachteil erlitt, \nführt zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung deckt sich der Suspensiveffekt der Anfechtungsklage, der \ndie Verpflichtung des Antragsgegners begründet, dem Prüfungsverfahren \nunverzüglich - vorläufig - Fortgang zu geben, mit dem Begehren des Antragstellers; \neines weitergehenden, auf zeitliche Herausschiebung der Fortsetzung des \nPrüfungsverfahrens gerichteten Leistungs- oder Verpflichtungsantrages bedarf es \ninsoweit nicht. Der Antragsgegner muss sich auch hier wiederum entgegenhalten \nlassen, dass er seinen Sanktionsbescheid vom 16.5.2007 nicht mit der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen hat. \n\n17\n\nInfolge der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage \ndurch den Antragsgegner war die tenorierte Feststellung auszusprechen, ohne dass \ndas Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung noch die Erfolgsaussichten der \nAnfechtungsklage zu beurteilen und zu berücksichtigen hatte. Vorsorglich weist das \nGericht jedoch darauf hin, dass der mit der tenorierten Feststellung verbundene \nvorläufige Fortgang des Prüfungsverfahrens unter dem Vorbehalt der Entscheidung \nin der Hauptsache (6 K 3436/07) steht. An einem für den Antragsteller erfolgreichen \nAusgang des Hauptsacheverfahren bestehen indessen nach gegenwärtiger \nEinschätzung des Gerichts erhebliche Zweifel, denn bei summarischer Prüfung \nspricht vieles dafür, dass die angefochtene Sanktionsentscheidung des \nAntragsgegners aus den vom Antragsgegner in seiner Klageerwiderung vom \n30.8.2007 im Verfahren 6 K 3436/07 dargelegten Gründen rechtmäßig ist. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \nDie Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen \nwegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte \nreduziert. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-18/6-l-1215-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-18/6-l-1215-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261209","retrieved":"2026-07-09 02:27:03.000726+00:00"}}