{"status":"available","doknr":"OLD261239","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0917.11K4108.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"11 K 4108/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 und der Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 werden aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin stellt Inhouse-PLC-Modems her. Dabei gelangen die Daten auf herkömmliche Weise über das Telefonnetz zum Kunden; innerhalb eines Gebäudes wird \naber über das Niederspannungsnetz (PLC = Power-Line-Communication, Trägerfrequenzanlage) ein Netzwerk zwischen verschiedenen Computern aufgebaut (Home-Plug-Technologie). Damit ist von jeder Steckdose aus ein Anschluss ans Internet \nmöglich, ohne dass zusätzliche Kabel oder eine Funknetz mit zusätzlicher Strahlenbelastung gebraucht werden. Bei dieser Datenübertragung über das Stromnetz wird \nder niederfrequenten Stromleitung (50 Hz) ein hochfrequenter Datenkanal im Megahertzbereich aufmodelliert. \n\n3\n\nFür das Inhouse-PLC-Modem vom Typ „MicroLink R dLan R i\" legte die Klägerin \neine EG-Konformitätserklärung und einen technischen Bericht zur Konformitätsbewertung der CETECOM GmbH vor. Der technische Bericht vom 20. April 2004 geht \nvon der Annahme aus, dass die symmetrischen Signaleinspeisungen der PLC-\nTechnologie geringere Störabstrahlungen erzeugen als die asymmetrische Signale, \ndie vom Gerät selbst ausgehen. Deshalb müssten am Niederspannungsnetzanschluss des PLC-Modems nicht die in der EN 55022 festgelegten höheren Grenzwerte für leitungsgeführte Störgrößen zu Grunde gelegt werden, sondern nur die niedrigeren Grenzwerte für Anschlüsse an Telekommunikationsnetze. \n\n4\n\nDie Klägerin vertreibt dieses Modem nicht mehr, hat aber noch Bestände, die auf \nAnfrage verkauft werden. Sie vertreibt jetzt vor allem ein im Übrigen baugleiches Gerät, das zusätzlich noch eine Ethernetschnittstelle hat. Bei dem Namen des neuen \nGeräts ist der Namensbestandteil „MicroLink\" entfallen, er lautet nun nur noch „dLan \nR i\". Die Konformitätserklärung für dieses Modem beruht auf dem identischen technischen Bericht.\n\n5\n\nDie harmonisierte Norm EN 55022 umfasst auch PLC-Inhouse-Modems und \nsieht hinsichtlich der Störungsaussendungen unterschiedliche Grenzwerte für Anschlüsse an Niederspannungs- und Telekommunikationsnetze vor. Der Entwurf einer \nNorm speziell für PLC-Geräte (EN 50412-2) vom Januar 2005 verwies auf Messverfahren mit den Grenzwerten, die für Versorgungsnetzanschlüsse gelten. Die Arbeiten \nan diesem Normungsverfahren sind inzwischen eingestellt worden. \n\n6\n\nDie Beklagte überprüfte die vom Modem ausgehende Störwirkung durch leitungsgeführte Koppelungen auf das Empfangsgerät mit handelsüblichen Rundfunkgeräten, führte Vergleichsmessungen durch und stellte im Messbericht vom 16. März \n2005 fest, dass die Grenzwerte des Telekommunikationsnetzes nicht auf das Niederspannungsnetz übertragen werden könnten. Dies teilte sie der Klägerin mit \nSchreiben vom 20. April 2005 mit. Bei einer mündlichen Erörterung am 11. Mai 2005 \nerklärte ein Vertreter der CETECOM GmbH, dass er das Messverfahren in der beanstandeten Form nicht mehr durchführen würde. Die Messmethode habe damals dem \nStand der Technik entsprochen, heute würde er aber die von der Beklagten geforderte Messmethode anwenden. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 24. November 2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für \ndas von ihr vertriebene Modem „MicroLink R dLan R i\" eine Konformitätserklärung \nvorzulegen, die nicht auf der Annahme beruht, dass wegen der geringeren Störwirkung symmetrischer Nutzsignale die Übertragung von Grenzwerten des Telekommunikationsnetzes auf das Niederspannungsnetz gerechtfertigt ist. Dagegen legte die \nKlägerin am 12. Dezember 2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2006 zurückwies.\n\n8\n\nAm 12. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, \ndass § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von \nGeräten in der Fassung vom 18. September 1998, BGBl. I S. 2882 - EMVG - keine \nhinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung einer neuen Konformitätserklärung darstelle. Anordnungen könnten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der der \nRichtlinie 89/336/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Amtsbl. Nr. L 139 v. 23. Mai \n1989, S. 19 - RL 89/336 - nur ergehen, wenn Geräte den Schutzanforderungen tatsächlich nicht entsprächen oder wenn die Konformitätserklärung formell fehlerhaft \nsei. Anordnungen seien aber nicht möglich, wenn nur das Konformitätsbewertungsverfahren als solches als fehlerhaft angesehen werde. \n\n9\n\nEine präventive Marktaufsicht sei im EMVG nicht vorgesehen. Der Sinn der Vermutungsregel des § 3 EMVG bestehe gerade darin, dass materielle Zweifel der Behörde an der Gerätekonformität außer Betracht blieben, soweit die formell ordnungsgemäße Konformitätsbescheinigung oder der von der zuständigen Stelle ausgestellte \nBericht nicht durch den Nachweis konkreter Gerätestörungen widerlegt werde. Die \nBeklagte behaupte aber gerade nicht, dass die Schutzanforderungen tatsächlich verletzt würden, sondern gehe nur davon aus, dass die Vermutung wegfalle. Auf die \nDokumentation dürfe nur zurückgegriffen und deren Inhalt überprüft werden, wenn \ngewichtige Indizien für Störfälle vorlägen. Die Ergebnisse und Grundlagen der Konformitätserklärung könnten nach Art. 10 Abs. 1 u. 2 RL 89/336 nicht selbständige \nGegenstände der Marktaufsicht sein. Die Anordnung der Klägerin hemme den nach \nArt. 5 RL 89/336 geschützten freien Warenverkehr. \n\n10\n\nDie Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass die Grenzwerte des Telekommunikationsnetzes auf das Niederspannungsnetz übertragen werden könnten und dass \ndie Messungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Sie verweist dazu auf mehrere Gutachten von Prof. Dr. Hirsch (Universität Duisburg-Essen, Lehrstuhl Energietransport und -speicherung). \n\n11\n\nDie Anordnung sei auch nicht hinreichend bestimmt, weil die Beklagte keinen \nhinreichend konkreten Konformitätspfad für die angeforderte neue \nKonformitätserklärung vorgebe. Der Hinweis der Beklagten im \nWiderspruchsbescheid auf die Anwendung des Grenzwertes für leitungsgeführte \nStörgrößen am Niederspannungsanschluss sei nicht hilfreich, weil eine harmonisierte \nNorm gerade fehle. Damit werde der Klägerin allein das unkalkulierbare Risiko \nweiterer Konformitätsbewertungen aufgebürdet und sowohl der Schutz vor \nelektromagnetischen Störungen vernachlässigt als auch der freie Warenverkehr \nbehindert. Die Anordnung sei auch ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die \nBeklagte habe nicht berücksichtigt, dass mehr als eine Million dieser Geräte \nstörungsfrei genutzt würden. Die Marktpräsenz sei aber von wesentlicher Bedeutung \nfür die Angemessenheit der Maßnahme. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. August 2006 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie ist der Ansicht, dass sie zum Eingriff befugt sei, wenn ein Gerät mit CE-\nKennung nicht den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 EMVG genannten Schutzanforderungen oder \nden „sonstigen\" Anforderungen entspreche. Das sei hier der Fall. Anordnungen seien \nauch möglich und notwendig, wenn nur Erklärungs- und Dokumentationspflichten \nverletzt seien. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, das Inverkehrbringen von \nGeräten zu verhindern, bei denen die Erklärungs- und Dokumentationspflichten nicht \nerfüllt seien. \n\n17\n\nDie Beweislast für das Vorliegen der Schutzanforderungen liege beim Hersteller. \nGeräte dürften nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder \nnormgerecht hergestellt worden seien und dies durch die Konformitätserklärung \nbescheinigt werde oder wenn eine technische Dokumentation nach § 4 Abs. 2 Satz 2 \nEMVG vorliege, die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestätige. In solchen \nFällen werde die Konformität vermutet. Die Vermutung entfalle aber, wenn diese \nAnforderungen nicht erfüllt würden. Die technischen Annahmen, auf denen die \nKonformitätserklärung hier beruhe, seien nicht tragfähig. Damit verliere die \nBestätigung über die Einhaltung der Schutzanforderungen ihre Grundlage. \n\n18\n\nDie materiellen Anforderungen des technischen Berichts ergäben sich aus § 4 \nAbs. 2 S. 1 EMVG. Schon aus der Formulierung, dass der technische Bericht das \nEinhalten der Schutzanforderungen „bestätigen\" müsse, ergebe sich, dass es nicht \nallein auf die Vorlage des Berichts, sondern auch auf dessen Schlüssigkeit und \ninhaltliche Tragfähigkeit ankomme. Sinn und Zweck des Berichts sei es gerade, die \nDurchführung der Konformitätsbewertung zu erleichtern. Anders als bei der \nErklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EMVG, mit der die Übereinstimmung der Erklärung \nmit dem beschriebenen Gerät be-stätigt werde, handle sich bei dem technischen \nBericht oder der Bescheinigung nicht nur um eine formale Erklärung, sondern um \neine inhaltliche Aussage, die in objektiv nachvollziehbarer Form dargelegt werden \nmüsse. Die Beklagte sei berechtigt, die innere Schlüssigkeit des Berichts zu \nüberprüfen und die Beseitigung des Mangels, d. h. der sachlich fehlerhaften \nKonformitätserklärung, zu fordern. \n\n19\n\nDie Anforderung einer neuen Erklärung sei gegenüber anderen Maßnahme der \nMarktaufsicht wie z. B. einem Vertriebsverbot das mildere Mittel. Es sei auch \nangemessen, dass der Hersteller das Risiko der inhaltlichen Richtigkeit des \ntechnischen Berichts trage. Denn dies entspreche seinem Vorteil, das Gerät ohne \nvorherige Prüfung in den Verkehr zu bringen können. \n\n20\n\nDie Anordnung sei geeignet, um den erwünschten Erfolg herbeizuführen. Aus der \nhohen Marktpräsenz könne nicht auf das Einhalten der Anforderungen geschlossen \nwerden. Denn es sei häufig schwierig, Störungen einem bestimmten Gerät \nzuzuordnen. Kurzwellenradios würden meist nur in Not- und Katastrophenfällen \nbetrieben, so dass Störungen nicht häufig aufträten, dann aber besonders gravierend \nseien. Die Anordnung sei auch bestimmt genug, weil der Hersteller selbst für die \nSicherheit seines Produktes verantwortlich sei und die Beklagte ihm keine \nverbindlichen Gestaltungsvorschriften machen dürfe.\n\n21\n\nDie Störfestigkeit am Netzanschluss von Rundfunkgeräten werde seit \nJahrzehnten durch Begrenzung der leistungsgeführten Störaussendung \nsichergestellt. Neue Geräte seien so zu gestalten, dass sie sich in das bestehende \nelektromagnetische Umfeld einfügten, ohne dass andere Geräte angepasst werden \nmüssten. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der zugehörigen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig. Es besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die \nKlage, weil das Gerät noch vertrieben wird und sich der Verwaltungsakt damit noch \nnicht erledigt hat. \n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EMVG liegen \nnicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte Maßnahmen ergreifen, wenn \nGeräte in den Verkehr gebracht werden, die die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. \n1 EMVG nicht erfüllen oder den sonstigen Anforderungen nach den §§ 4, 5, und 6 \nAbs. 3 bis 8, 12 und 13 EMVG nicht entsprechen. \n\n27\n\nNach § 3 Abs. 1 EMVG i. V. mit Anlage I EMVG dürfen Geräte, die elektrische \noder \nelektronische Bauteile enthalten, nur begrenzte elektromagnetische Störungen \nverursachen und müssen eine angemessene Störfestigkeit haben. Sie dürfen nach § \n4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EMVG deshalb nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der \nHersteller die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften des EMVG durch \neine EG - Konformitätserklärung nach Anlage II zum EMVG erklärt hat. Wenn eine \nsolche Konformitätserklärung nach § 4 Abs. 1 EMVG vorliegt, wird das Einhalten der \nSchutzanforderungen nach § 3 Abs. 2 EMVG vermutet. \n\n28\n\nDie Regelungen des EMVG beruhen insoweit auf Art. 7 RL 89/336. Diese \nRichtlinie übernimmt den „neuen Ansatz\" (new approach), wonach Sicherheitsziele in \nRechtsvorschriften nur abstrakt beschrieben werden und die Einzelheiten den \ntechnischen Normungsverfahren überlassen bleiben. Die von den europäischen \nNormungsgremien erstellten Normen werden regelmäßig aktualisiert und \nermöglichen es, ohne Änderung des Rechtsrahmens ein hohes Schutzniveau \naufrecht zu erhalten. Dadurch werden der freien Warenverkehr und die technische \nInnovation erleichtert, ohne dass sicherheitspolitische Anforderungen aufgegeben \nwerden. \n\n29\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 12/2508, S. 11; Entschließung des Rates \nüber eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung \nund Normung vom 7. 5. 1985, ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985; Klindt, Der „new \napproach\" im Produktrecht, EuZW 2002, 134.\n\n30\n\nMit der Vermutungsregel wird allein dem Hersteller die Verantwortung für das \nEinhalten der Schutzanforderungen überlassen und er kann sich zu seinen Gunsten \nauf sie berufen. Die normkonforme Herstellung privilegiert hinsichtlich der \nSicherheitsanforderungen und macht weitere Genehmigungen überflüssig. Wenn die \nBehörde der Auffassung ist, dass ein Produkt unsicher ist, muss sie nachweisen, \ndass ein Mangel vorliegt. Artikel 5 der Richtlinie 89/336 untersagt den \nMitgliedstaaten, das Inverkehrbringen der unter diese Richtlinie fallenden Geräte aus \nGründen zu behindern, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit in \nZusammenhang stehen. Das bedeutet, dass hier eine Vollharmonisierung vorliegt \nund die Mitgliedstaaten diese Waren keiner systematischen Produktkontrolle etwa in \nForm einer Genehmigung unterwerfen dürfen. \n\n31\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2003 - C-14/02 -, Sammlung der \nRechtsprechung 2003 Seite I-04431 (ATRAL). \n\n32\n\nBei Geräten, bei denen der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur \nteilweise angewandt hat, muss der Hersteller nicht nur eine eigene Erklärung nach § \n4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EMVG abgeben, sondern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EMVG auch \neine technische Dokumentation erstellen, die eine Beschreibung des Gerätes und \nder Maßnahmen enthält, die die Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen \ngewährleisten. Zusätzlich muss das Einhalten der Schutzanforderungen nach § 4 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 EMVG durch einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung \neiner zuständigen Stelle bestätigt werden. Wenn diese Dokumentation vorliegt, \ngelten die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 3 EMVG und Art. 10 Abs. 2 Satz 5 der \nRichtlinie 89/336 als eingehalten. Die „zuständige Stelle\" ist eine unabhängige \nPrüfungseinrichtung, die es ermöglicht im Binnenmarkt auf systematische \nProduktkontrollen zu verzichten. Der Sachverstand der zuständige Stelle tritt an die \nStelle der harmonisierten Norm.\n\n33\n\nVgl. Scheel, Benannte Stelle: Beliehene als Instrument für die \nVerwirklichung des Binnenmarktes, DVBl. 1999, 442. \n\n34\n\nHier hat die Klägerin bei der Herstellung des Modems die harmonisierte Norm \nEN 55022 nicht angewandt. Sie hat deshalb mit ihrer Konformitätserklärung einen \ntechnischen Bericht und eine Bescheinigung der CETECOM GmbH vorgelegt. Die \nCETECOM GmbH ist eine Beteiligungsgesellschaft des RWTÜV und ist als \nzuständige Stelle nach den §§ 2 Nr. 10 und 7 Abs. 4 und 5 EMVG anerkannt. Damit \nhat die Klägerin die formellen Anforderungen erfüllt und kann sich grundsätzlich auf \ndie Vermutung des § 3 Abs. 2 EMVG berufen. \n\n35\n\nDie Beklagte konnte die Bescheinigung der CETECOM GmbH nicht als \nunschlüssig und deshalb als formell ungültig zurückweisen. Eine inhaltliche \nÜberprüfung der Konformitätserklärung des Herstellers oder der Bescheinigung der \nzuständigen Stelle ist nach dem EMVG und der Richtlinie 89/336 nicht vorgesehen. \n\n36\n\nDie Bescheinigung der zuständigen Stelle ist kein Sachverständigengutachten \noder Rechnungsbericht, \n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 6. 2004 Az 2 BVR 383/03 -, NJW 2005, \n126, \n\n38\n\nden die Behörde inhaltlich ihrer eigenen Entscheidung zu Grunde legen und \ndeshalb auch auf seine Schlüssigkeit oder Plausibilität überprüfen kann und muss. \nDie Bescheinigung ist vielmehr eine eigenständige Entscheidung der zuständigen \nStelle und nur von dieser zu verantworten. Ist die Aufsichtsbehörde mit der \nBewertungspraxis der zuständigen Stelle nicht einverstanden, so kann sie nach Art. \n9 Abs. 3 der Richtlinie 89/336 Maßnahmen gegen den Aussteller der Bescheinigung \ntreffen, oder die ihrer Ansicht nach falsche Bewertung der zuständigen Stelle zum \nAnlass nehmen, das Gerät als solches zu überprüfen. Sie kann aber nicht die von \nder zuständigen Stelle erteilte Bescheinigung wegen inhaltlicher Mängel als formal \nunrichtig zurückweisen.\n\n39\n\nDies geht jedenfalls dann nicht, wenn die Unrichtigkeit der Bescheinigung nicht \noffensichtlich ist, sondern - wie hier - auf einem wissenschaftlichen Meinungsstreit \nberuht. Es entspricht der Natur der Sache, dass naturwissenschaftliche Aussagen \nspäter u. U. falsifiziert werden. Außerdem fließen auch in technische Feststellungen \nWertungen ein, die unterschiedlich sein können. War eine Messmethode zu der Zeit, \nals sie der Konformitätsbewertung zugrunde gelegt wurde, nicht völlig abwegig, \nsondern zumindest vertretbar, so kann die darauf beruhende Bescheinigung der \nzuständigen Stelle nicht von vorne herein als schon formal unwirksame \nScheinerklärung abgetan werden. \n\n40\n\nHier ergibt sich aus den vorgelegten technischen Gutachten von Prof. Dr. Hirsch \nund der Beklagten sowie den unterschiedlichen Äußerungen der CETECOM GmbH, \ndass ein wissenschaftlicher Meinungsstreit bestand. Eine Bescheinigung, die auf \neiner von der Beklagten als falsch beurteilten, aber wissenschaftlich vertretenen \nMeinung beruht, kann nicht schon als formal unbeachtlich zurückgewiesen werden. \nDer Hersteller ist zwar für die ordnungsgemäße Beschaffenheit seiner Erzeugnisse \nverantwortlich, er soll aber nicht zum Objekt einer wissenschaftlichen \nAuseinandersetzung werden, wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt. Zweifel an \nder Richtigkeit der Bewertung der zuständigen Stelle können daher nur der Anlass \ndafür sein, das Gerät selbst zu überprüfen. \n\n41\n\nDenn bloße Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung \nrechtfertigen Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 und 3 EMVG nicht. Die Eingriffsbefugnis \nnach diesen Vorschriften setzt vielmehr die positive Feststellung voraus, dass die \nSchutzanforderungen nicht eingehalten werden. \n\n42\n\nDies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 EMVG. \nDanach sind Anordnungen zu ergreifen, wenn ein Gerät nicht den \nSchutzanforderungen „entspricht\". Damit wird deutlich, dass die Eingriffsbefungnis \nnicht schon dann vorliegt, wenn bloße Zweifel bestehen, sondern erst dann, wenn \nein Mangel positiv festgestellt wird. Auch der Wortlaut des Art. 9 der Richtlinie 89/336 \n- den § 8 EMVG umsetzt - spricht für diese Auslegung. Nach dieser Vorschrift ergreift \nein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, wenn er „feststellt\", dass ein mit \neiner in Art. 10 genannten Bescheinigung versehenes Gerät den in Art. 4 der \nRichtlinie 89/336 genannten Schutzanforderungen nicht entspricht. \n\n43\n\nDer Zusatz „sonstige Anforderungen\" in § 8 Abs. 1 EMVG führt nicht dazu, dass \neine Eingriffsbefugnis schon dann besteht, wenn nur Zweifel an der Erfüllung der \nSchutzanforderungen bestehen. Die „sonstige Anforderung\" nach §§ 4, 5 und 6 Abs. \n3 bis 8, 12 und 13 EMVG sind die Umstände, bei deren Vorliegen die Vermutung \nüberhaupt erst entsteht, d. h sie bezieht sich im wesentlichen auf die Fälle, in den \nformelle Anforderungen fehlen. Liegen diese formellen Voraussetzungen aber vor, so \nbesteht die Vermutung der Konformität nach 3 Abs. 2 und 3 EMVG, und sie kann nur \nunter den in Art. 9 Richtlinie 89/336 genannten Voraussetzungen entfallen. \n\n44\n\nVgl. EuGH, a. a. O.; Österreichischer VwGH, Entscheidung vom 23. 4. \n2003 - 2002/04/0182 -.\n\n45\n\nArt. 9 Richtlinie 89/336 - und die auch auf dieser Richtlinie beruhende \nösterreichische Regelung - enthält den Zusatz „sonstige Anforderungen\" auch nicht. \nBei richtlinienkonformer Auslegung des § 8 EMVG ist deshalb davon auszugehen, \ndass Anordnungen nur ergehen können, wenn der Verstoß gegen die \nSchutzanforderungen tatsächlich festgestellt ist. Die Beweislast liegt insofern bei der \nBeklagten. \n\n46\n\nDass eine inhaltliche Überprüfung der Konformitätserklärung nach dem EMVG \nund der Richtlinie 89/336 nicht vorgesehen ist, ergibt sich auch aus dem Zweck der \nVermutungsregelung und der Ausgestaltung des Verfahrens insgesamt. \n\n47\n\nIn der Anmerkung 3 in Ziff. 8.2 des von der Europäischen Kommission erstellten \nLeitfadens zur Anwendung der Richtlinie 89/336 wird „klar gemacht, dass allein der \nHersteller für die Übereinstimmung des Gerätes mit den geltenden Bestimmungen \nverantwortlich ist. ... Die Richtlinie erkennt seine Fähigkeiten an, da Art. 10 Abs. 1 \ndeutlich besagt, dass die für die Ausführung verantwortlichen Behörden seine \nKonformitätserklärung nicht von vorne herein in Frage stellen dürfen. Insoweit wird \nanerkannt, dass er imstande ist, seine Geräte selbst zu bewerten\".\n\n48\n\nEine präventive Kontrolle des Marktes ist zwar teilweise möglich. Maßnahmen \nkönnen z. B. schon getroffen werden, bevor Geräte tatsächlich in den Verkehr \ngebracht werden. Dies ergibt sich sich aus der Formulierung „in Verkehr zu \nbringende Geräte\" in § 8 Abs. 1 EMVG. \n\n49\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 13/10742, S. 25.\n\n50\n\nAuch präventive Maßnahmen sind aber nur dann möglich, wenn die Vermutung \nnach § 3 EMVG widerlegt ist. Bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der \nKonformitätserklärung oder des technischen Berichts, so kann die Beklagte nach § 8 \nAbs. 1 Ziff. 1 EMVG durch stichprobenartige Überprüfung von Geräten feststellen, ob \ndie Schutzanforderungen eingehalten werden. Wenn die Anforderungen nicht \neingehalten werden, kann die Beklagte nach § 8 Absatz 3 EMVG Anordnungen \nerlassen, um den Mangel zu beheben. Anlässe für solche Überprüfungen können \nnach der Gesetzesbegründung „Verdachtsfälle, Informationen von anderen \nHerstellern ... über Missbräuche und Verstöße sein. Weitere Gründe können aus der \nStörungsbearbeitung resultieren oder Ergebnisse anderer Kontrollen sein.\"\n\n51\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 13/10742, S. 25.\n\n52\n\nDamit wird deutlich, dass inhaltliche Zweifel an der Richtigkeit der \nHerstellererklärung oder der Bescheinigung der zuständigen Stelle zwar ein Anlass \nfür stichprobenartige Überprüfungen von Geräten sein können, dass bloße Zweifel \nallein aber nicht ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen. \n\n53\n\nDas gilt nicht nur für die Vermutung nach § 3 Abs. 2 EMVG, d. h. bei der \nAnwendung von harmonisierten Normen, sondern auch dann, wenn von diesen \nNormen abgewichen wird und statt dessen die zuständige Stelle die entsprechende \nBescheinigung erteilt hat. Auch Herstellererklärungen, die die Übereinstimmung mit \nharmonisierten Normen bescheinigen, sind inhaltlich oft falsch. Das schwedische \nAmt für Verbraucherschutz geht z. B. davon aus, das 30 % der Spielzeuge mit CE-\nZeichen falsch gekennzeichnet sind. \n\n54\n\nVgl. Schriftliche Anfrage vom 12. Februar 1999 - E-0242/99 - an die EG-\nKommission. \n\n55\n\nTrotzdem gilt die Vermutung. Der Sinn der Vermutungsregel des § 3 EMVG \nbesteht gerade darin, dass materielle Zweifel der Behörde oder Dritter an der \nGerätekonformität außer Betracht blieben, soweit die formell ordnungsgemäße \nKonformitätserklärung nicht durch den Nachweis konkreter Gerätestörungen \nwiderlegt wird. Dies muss dementsprechend auch für die Fälle gelten, in denen keine \nharmonisierte Norm angewandt wird, die zuständige Stelle aber die Einhaltung der \nSchutzanforderungen bestätigt hat. \n\n56\n\nMaßnahmen, die den nach Art. 28 EGV und Art. 5 Richtlinie 89/336 geschützten \nfreien Warenverkehr behindern, können deshalb bei gemeinschaftskonformer \nAuslegung des § 8 Abs. 1 EMVG erst dann ergriffen werden, wenn positiv festgestellt \nist, dass Schutzanforderungen verletzt sind. Die Möglichkeit der abstrakten \nGefährdung reicht nicht aus um Maßnahmen zu ergreifen. Es muss vielmehr im \nEinzelfall eine konkrete Notwendigkeit vorliegen. \n\n57\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2003 -C-14/02 -, a.a.O.\n\n58\n\nIn vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass die Schutzanforderungen nicht \neingehalten werden. Die von der zuständigen Stelle im Jahr 2004 zu Grunde \ngelegten Anforderungen entsprechen zwar möglicherweise nun nicht mehr dem \nheutigen Stand der Technik und sie widersprachen auch schon früher der Ansicht \nder Beklagten. Damit ist aber nicht positiv festgestellt, dass die Schutzanforderungen \nnicht eingehalten werden. Auch die Beklagte behauptet dies nicht, sondern hält die \nEinhaltung der Anforderungen nur für nicht schlüssig dargelegt. Dies reicht aber nicht \naus, um die Vermutung nach § 3 Abs. 2 EMVG entfallen zu lassen. \n\n59\n\nEin Abweichen von dem nach § 8 EMVG/Art. 9 Richtlinie 89/336 normierten \nSchutzklauselverfahren und den darin vorgesehenen Maßnahmen war hier nicht \nnötig. Zwingende Gründe des allgemeinen Wohls können zwar ein Abweichen von \ndem vorgesehen Verfahren erfordern.\n\n60\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 14. 6. 2007 - C-6/05 - zur RL \n93/42(Medizinprodukte).\n\n61\n\nHier war aber kein unmittelbares Einschreiten der Beklagten erforderlich. Das \nergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Konformitätserklärung der fast \nbaugleichen Geräte, die nun hauptsächlich vertrieben werden, nicht beanstandet hat \nund keine konkreten Störungsmeldungen vorliegen. Die Beklagte hätte im Übrigen \nauch ausreichend Zeit gehabt, nicht nur Vergleichsmessungen durchzuführen, \nsondern die Geräte selbst zu überprüfen und einen Verstoß gegen \nSchutzanforderungen konkret festzustellen. Dies hat sie aber anscheinend selbst \nnicht für notwendig gehalten. \n\n62\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-17/11-k-4108-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-17/11-k-4108-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261239","retrieved":"2026-07-09 02:27:05.104858+00:00"}}