{"status":"available","doknr":"OLD261297","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0913.20K4471.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"20 K 4471/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war im Mai 2005 Halter des Pkw der Marke VW mit dem amtlichen \nKennzeichen GÖ-0 0000. Er parkte das Fahrzeug am 27.05.2005 jedenfalls zwi-\nschen 7.57 Uhr und 8.28 Uhr in Köln in der Straße Stüttgerhofweg, Höhe Haus Nr. 5. \nNach den Feststellungen der einschreitenden Bediensteten des Beklagten stand es \nvor einer Feuerwehrzufahrt. Wegen der örtlichen Situation und des Standorts des \nPkw wird auf die Fotografien und den Plan Bl. 9-12 des Verwaltungsvorganges des \nBeklagten verwiesen. Auf die um 8.17 Uhr erfolgte Anordnung der Bediensteten des \nBeklagten hin sollte der Pkw abgeschleppt werden. Um 8.28 Uhr erschien der Kläger \nbei dem Fahrzeug und fuhr es fort.\n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 17.07.2005 nahm der Beklagte den \nKläger auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunter-\nnehmens in Höhe von 65,00 EUR und 52,00 EUR Verwaltungsgebühren, somit ins-\ngesamt 117,00 EUR, in Anspruch. \n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger am 09.08.2005 Widerspruch ein, den die Bezirksre-\ngierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006 als unbegründet zurück-\nwies. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 11.10.2006 Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er vor, dass in dem Fahrzeug deutlich sichtbar seine Handy-\nnummer abgelegt worden sei mit dem Hinweis, dass er sich in der Nähe aufhalte, \nund mit der Bitte, ihn ggf. zu kontaktieren. Vor Erteilung des Abschleppauftrages sei-\nen die Bediensteten des Beklagten daher verpflichtet gewesen, ihn anzurufen, um \nihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug wegzufahren. Hierzu beziehe er sich auf \ndie Ausführungen von Ostermeier, NJW 2006, 3173 (3174 f.).\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht persönlich erschienen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.07.2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n08.09.2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die eingeleitete Abschleppmaßnahme betr. das Fahrzeug des Klägers für \nrechtmäßig und nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Dass in \ndem Fahrzeug die Handynummer des Klägers deutlich sichtbar ausgelegen habe, \ntreffe nicht zu. Es falle bereits auf, dass dies erstmals im Widerspruchsverfahren \nvorgetragen worden sei und nicht bereits beim Eintreffen des Klägers vor Ort. Seine \nMitarbeiter überprüften im eigenen Interesse stets, ob in einem Pkw eine Telefon-\nnummer ausliege, dies würde dann auf der Rückseite des Sicherstellungsprotokolls \nvermerkt. Ein solcher Vermerk sei vorliegend nicht aufgenommen, dies könne nur \nbedeuten, dass hier eine Nummer tatsächlich nicht ausgelegen habe. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n15\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.07.2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 08.09.2006 ist recht-\nmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nBetreffend die geltend gemachten Kosten für die eingeleitete \nAbschleppmaßnahme findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § \n77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 und 8 KostO NRW, i.V.m. § 24 \nOBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 \nAbs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die \ndurch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten \nzu erstatten. \n\n17\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen \nRechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden \nkann.\nIm Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war hier eine Verletzung der \nöffentlichen Sicherheit deshalb eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers - wie sich \naus den vom Beklagten gefertigten Fotos eindeutig ergibt - vor einer amtlich \ngekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt war, somit in einem Bereich, in dem \n(bereits) das Halten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erlaubt ist. \nDie - eingeleitete - Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig.\nSie war insbesondere erforderlich, denn ein milderes Mittel - Anrufen des Klägers auf \nseinem Handy - war nicht so erfolgversprechend wie das Abschleppen. Einem durch \neine im Kraftfahrzeug ausgelegte Handynummer veranlassten Nachforschungsver-\nsuch standen schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende \nweitere Verzögerungen entgegen. \n\n18\n\nVergl. dazu BVerwG, NJW 2002, S. 2122; OVG NRW, Beschluss vom \n25.06.2003 - 5 A 690/02 -.\n\n19\n\nDies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Fahrzeugführer, wie es hier der \nKläger - allerdings ohne nähere Substantiierung - behauptet, im Fahrzeug einen \nZettel mit Handynummer hinterlegt, unter der er kurzfristig zu erreichen sei. Ob \nderartige Zusagen im Ernstfall tatsächlich erfüllt werden, ist angesichts der von \nZufälligkeiten mitbestimmten Lebenswirklichkeit völlig ungewiss. Derartige \nAbsichtsbekundungen sind daher grundsätzlich nicht geeignet, dem Bediensteten vor \nOrt die notwendige Gewissheit zu vermitteln, der Versuch der Kontaktaufnahme mit \ndem Urheber der Erklärung werde in gleicher Weise zur Gefahrenbeseitigung führen \nwie die ordnungsbehördliche Maßnahme.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 A 994/06 -.\n\n21\n\nDer an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der \nOberverwaltungsgerichte von Ostermeier, NJW 2006, 3173 ff. geäußerten Kritik \nvermag das erkennende Gericht nicht beizutreten.\n\n22\n\nIm Übrigen hat der Kläger vorliegend auch nicht beweisen können, dass der von \nihm bezeichnete Zettel mit Handynummer seinerzeit auslag. Dagegen spricht schon, \ndass die Angestellten des Beklagten durchweg auf das Vorhandensein einer solchen \nNummer achten, hier aber - trotz gründlichen Blicks in den Wagen - eine Nummer \nnicht festgestellt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die einschreitende \nAußendienstmitarbeiterin des Beklagten den Zettel übersehen haben sollte. Auch hat \nder Kläger noch nicht einmal vorgetragen, wo genau in seinem Pkw sich der Zettel \nbefunden haben soll. Dies kann jedoch dahinstehen, da nach den obigen \nAusführungen weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Klägers ohnehin \nnicht geboten waren.\n\n23\n\nDie eingeleitete Abschleppmaßnahme hat auch nicht ansonsten zu Nachteilen \ngeführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie \nbelastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von \n65,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR an Verwaltungsgebühr), die Größenordnung \ndieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten \nZweck der Maßnahme, die Feuerwehrzufahrt freizumachen und damit die \neingetretene Funktionsbeeinträchtigung zu beseitigen, in keinem Missverhältnis.\n\n24\n\nDie von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO \nNRW.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, NJW 2001, 2035 ff. \n\n26\n\nDabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch \nden Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-13/20-k-4471-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-13/20-k-4471-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261297","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.763970+00:00"}}