{"status":"available","doknr":"OLD261296","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0913.15K2559.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"15 K 2559/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidungen der Beigeladenen vom 10.02.2005 und 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des BEV vom 19.04.2006 verpflichtet, das Auswahlverfahren für die Besetzung der der Beigeladenen, Regionalbereich X. , im September 2005 zuerkannten \n2 M-9 Bewertungen für die Dienstposten „3-S-Zentrale\" SBN L. und E. unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladene und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger steht als Bundesbahnhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) in den \nDiensten der Beklagten. Seit Juni 2004 ist er freigestelltes Mitglied des besonderen \nHauptpersonalrates beim Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV). Zuvor war der Kläger seit 2002 als Verkehrsleiter Hauptbahnhof L. eingesetzt. Seine \nletzte Beurteilung (Leistungseinschätzung) vom 22.12.2003 schloss mit der Gesamteinschätzung „sehr gut\". Dabei erhielt er von den 5 Einzelnoten dreimal die höchste \nund zweimal die zweithöchste Note.\n\n3\n\nNachdem die Beigeladene im September 2005 2 M 9 - Bewertungen für die Dienstposten „ 3-S-Zentrale\" L. und E. erhalten hatte, teilte diese der Beklagten \nunter dem 10.02.\"2005\" (richtig ist 10.02.2006) bzw. 14.02.2006 mit, diese Wertigkeiten sollten ohne Ausschreibung den Bundesbahnhauptsekretären X1. H. \nund B. T. übertragen werden. In beiden Schreiben war jeweils ausgeführt, die \nGesamteinschätzungen der Arbeitsleistung und des Arbeitsverhaltens nach den Aufzeichnungen zum Mitarbeitergespräch vom 19.10. bzw. 16.09.2004 hätten die Beurteilung „sehr gut\" ergeben. Dabei seien 4 von 5 Teilmerkmalen als „hoch\" eingeschätzt worden. Alle im Kostenbereich 030-3-S-Zentrale einzubeziehenden Beamten \nseien schlechter beurteilt. Aufgrund des Anforderungsprofils, der Leistungsbeurteilung und des bisherigen jeweiligen Werdeganges werde davon ausgegangen, dass \ndie genannten Beamten auch im Falle einer Ausschreibung der genannten Arbeitsplätze auszuwählen wären. \n\n4\n\nDie Beklagte erklärte jeweils unter dem 14.02.2006 ihr Einvernehmen zur Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit. \n\n5\n\nGegen die beiden Auswahlentscheidungen legte der Kläger, welcher bereits mit \nSchreiben vom 17.01.2005 gebeten hatte, bei der Vergabe von evtl. Beförderungsdienstposten, die ggf. nicht ausgeschrieben würden, berücksichtigt zu werden, unter \ndem 21.02.2006 Widerspruch ein. \nZur Begründung gab er an, seine Freistellung dürfe nicht zu einer Beeinträchtigung \nseines beruflichen Werdegangs führen. Es werde deshalb gebeten mitzuteilen, ob, \nwie und auf welcher Grundlage sein beruflicher Werdegang fortgeschrieben bzw. \nnachgezeichnet worden sei. Außerdem möge mitgeteilt werden, welche Auswahlkriterien für die Besetzung der Stelle bzw. für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegt und welche Bewerber in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.04.2006 - dem Kläger \nzugestellt am 21.04.2006 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur \nBegründung ausgeführt, der Kläger sei als freigestelltes Personalratsmitglied von \nAmts wegen auch bei dieser Vergabeentscheidung in die Auswahl mit einbezogen \nworden. Nach Prüfung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \nhabe er jedoch nicht berücksichtigt werden können. Die Nichtberücksichtigung des \nKlägers bei der Auswahlentscheidung für die Dienstposten 3-S-Zentrale SBN L. \nund E. stellte keine Beein-\nträchtigung des beruflichen Werdegangs gem. § 46 Abs. 3 S. 6 i. V. m. § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) dar. Der Kläger sei vor seiner Freistellung als \nMitarbeiter des Bahnhofsmanagements L. sowie als Verkehrsleiter L. Hbf als \nauch in der 3-S-Zentrale L. tätig gewesen. Er sei daher aufgrund seiner fachlichen \nKenntnisse in die Auswahlentscheidung der o. g. Dienstposten einbezogen worden. \nIm Wege der Bestenauslese habe er aber nicht berücksichtigt werden können, da die \nMitbewerber H. und T. eine bessere Beurteilung aufwiesen. Die Gesamteinschätzung der Arbeitsleistung des Klägers sei mit „sehr gut\" bewertet. In den 5 \nEinzelmerkmalen zur Leistungseinschätzung vom 22.12.2003 habe der Kläger 3 mal \ndie höchste und 2 mal die zweithöchste Bewertung erreicht. Die Mitbewerber H. \nund T. , deren Leistungseinschätzungen vom 19.10.2004 bzw. 16.09.2004 datierten, hätten 4 mal die höchste und 1 mal die zweithöchste Ausprägungsstufe erhalten \nund seien damit besser beurteilt als der Kläger. Zwischen den Leistungseinschätzungen des Klägers und denjenigen der Mitbewerber liege ein Zeitraum von lediglich \n10 bzw. 9 Monaten. Eine Fortschreibung der Beurteilung des Klägers innerhalb dieser kurzen Zeitspanne stünde nicht im Einklang mit der allgemeinen Entwicklung \nvergleichbarer Beamter und würde gegen das Begünstigungsverbot des § 8 \nBPersVG verstoßen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 22.05.2006 - einem Montag - Klage erhoben.\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe ihr Einvernehmen mit den Entscheidungen jeweils am 14.02.2006 erklärt. Es sei aber nicht \nerkennbar, ob und wie der Kläger bei dieser Vergabeentscheidung berücksichtigt \nworden sei. Eine Konkurrentenmitteilung habe er nicht erhalten. \nEs sei auch fraglich, ob die von der Beklagten angeführten Leistungseinschätzungen \nzu einem Eignungsvergleich herangezogen werden könnten, da nicht ein geeignetes \nBeurteilungssystem zugrunde liege, sondern die Leistungseinschätzungen sich auf \nAufzeichnungsbögen in Mitarbeitergesprächen bezögen. So differierten die \nLeistungseinschätzungen der ausgewählten Konkurrenten hinsichtlich des Zeitraums \nvon derjenigen des Klägers um 10 bzw. 9 Monate. Zudem sei zu berücksichtigen, \ndass die Leistungs-\neinschätzungen der Konkurrenten sich gegenüber dem Kläger auf eine niedrigere zu \nbewertende Tätigkeit bezögen. Die Konkurrenten befänden sich in der Entgeltgruppe \n08, der Kläger in Entgeltgruppe 09. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Auswahlentscheidung bei der \nBesetzung der Dienstposten „3-S-Zentrale\" SBN L. und E. zugunsten \nder BHS \nB. T. und X1. H. gem. den Schreiben vom 10.02.2005 und \n14.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 zu \nverpflichten, das Auswahlverfahren für die Besetzung der der DB Station und \nService AG Regionalbereich X. , im September 2005 zuerkannten 2 M 9-\nBewertungen für\ndie Dienstposten „3-S-Zentrale\" SBN L. und E. unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen.\n\n10\n\nDie Beklagte sowie die Beigeladene beantragen,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte macht im Wesentlichen in Ergänzung und Vertiefung des \nWiderspruchsbescheides geltend, der Kläger sei von Amts wegen in das \nAuswahlverfahren einbezogen worden. Er habe aber nicht berücksichtigt werden \nkönnen, da die ausgewählten Konkurrenten besser beurteilt worden seien. Dabei sei \nohne Bedeutung, dass die Leistungseinschätzungen der Mitbewerber sich \ngegenüber derjenigen des Klägers auf eine niedriger eingestufte Entgeltgruppe \nbezögen. Zugewiesene Beamte seien keine Arbeitnehmer im Sinne der \nBestimmungen des Entgelttarifvertrages; die fiktive Eingruppierung in diese \nVergütungsordnung habe für sie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen. \n\n13\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte, der Akte 15 L 1750/05 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.\n\n14\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n16\n\nDem steht nicht entgegen, dass die ausgewählten Mitbewerber H. und \nT. zwischenzeitlich befördert sein dürften. \nDenn die Bewerbung des Klägers erfolgte zum Zweck der konkreten Laufbahnnachzeichnung eines freigestellten Personalratsmitgliedes. In diesen Fällen besteht bei \nder Beklagten die Praxis, dass sich freigestellte Beamte auf ausgeschriebene \nDienstposten bewerben müssen. Soweit sie Ausschreibungsgewinner sind, wird der \nDienstposten an den zweitplatzierten Bewerber zur tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen. Stellenwirtschaftlich wird der konkrete Dienstposten mit \nzwei Beförderungsplanstellen unterlegt, wobei nach Bewährung des Stelleninhabers \nzwei Beförderungen ausgesprochen werden. Die Schaffung einer weiteren Beförderungsplanstelle ist auch \nnachträglich möglich, wenn - wie vorliegend - das Auswahlverfahren an einem \nRechtsfehler leidet. Aus diesem Grund scheitert in diesen Fallgestaltungen ein \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig an dem Fehlen eines \nAnordnungsgrundes, \n\n17\n\nso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), \nBeschluss vom 15.11.2001 - 1 B 1554/02 -.\n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n19\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Neudurchführung des Auswahlverfahrens \nunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Mitteilungen der \nBeigeladenen vom 10.02. bzw. 14.02.2006 bezüglich der Berücksichtigung der \nBewerber H. und T. in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten \nvom 19.04.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, so dass der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seiner \nBewerbung hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n20\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass unter \nanderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. \nBeförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 \nGrundgesetz - GG - \nverfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 \nBundesbeamtengesetz - BBG - und § 1 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - \neinfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor \nallem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen \nwird,\n\n21\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, \nvom 19.10.2001 \n- 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 - unter Hinweis auf OVG \nNRW, Beschlüsse vom 05.09.2000 - 12 B 1132/00 - und vom 22.06.1998 - 12 \nB 698/98 -, DRIZ 1998, 426.\n\n22\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - maßgeblich an Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung \ndes Grundsatzes der \nBestenauslese getroffen wird, \n\n23\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, 2001, Rdnr. 41.\n\n24\n\nGemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers, der als freigestelltes \nPersonalratsmitglied jedenfalls aufgrund seines Schreibens vom 17.01.2005 gemäß \n§§ 46 Abs. 3 S. 6, 8 BPersVG in die Auswahlentscheidung miteinbezogen werden \nmusste, vor. \n\n25\n\nDie Auswahlentscheidung ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da sie \nzum entscheidenden Zeitpunkt - Vorlage durch die Beigeladene bei der Beklagten - \nnicht ausreichend begründet war. \n\n26\n\nDenn aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die \nVerpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlkriterien bei einer \nBeförderungsentscheidung schriftlich niederzulegen, \n\n27\n\n vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluss vom 09.07.2007 \n- 2 BvR 206/07 -.\n\n28\n\nDenn gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) \nhat der unterlegene Mitbewerber im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, welches \ngrundsätzlich alleine geeignet ist, seine Ansprüche zu sichern, Anordnungsanspruch \nund Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ihm obliegt daher die Darlegungslast für \ndie von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür \nkönnen allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein; andere \nErkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von \nihm auch nicht beschafft werden,\n\n29\n\n vgl. BverfG, wie vor.\n\n30\n\nDie Annahme, die Auswahlerwägungen könnten auch erstmals im Rahmen des \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren dargelegt werden, mindert die \nRechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise. \nDies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der \nEntscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung \ndes Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung \ndes Dienstherrn hin - möglich ist. Vielmehr ist es dem unterlegenen Konkurrenten \ninsbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn \ngewissermaßen „ins Blaue hinein\" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu \nmüssen, um überhaupt die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu \nerfahren,\n\n31\n\n vgl. BverfG, wie vor.\n\n32\n\nDer Annahme, dass die vorliegende Auswahlentscheidung bereits formell \nrechtswidrig ist, steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die \nentsprechenden Grundsätze im Hinblick auf den effektiven (Eil-)Rechtschutz \nentwickelt hat und diese Erwägungen auf den Kläger nicht zutreffen, da er als \nfreigestelltes Personalratsmitglied effektiven Rechtschutz auch außerhalb des \nEilverfahren erlangen kann. Das Erfordernis der umfassenden Begründung der \nAuswahlentscheidung bereits zu dem Zeitpunkt, zu welchem diese getroffen wird, \nfolgt aber auch aus dem Gesichtspunkt der Transparenz dem Gericht gegenüber \nsowie aus der Tatsache, dass auch für die das Einvernehmen erklärende Beklagte \ndie Kriterien der Auswahlentscheidung zum Zeitpunkt der Erklärung transparent sein \nmüssen, \n\n33\n\nvgl. BverfG, wie vor.\n\n34\n\nBei Übertragung dieser Grundsätze auf die vorliegende Auswahlentscheidung \nergibt sich, dass zunächst nicht ersichtlich ist, dass der Kläger in diese vor der \nEinvernehmenserklärung der Beklagten überhaupt einbezogen worden ist. \nDementsprechende Erklärungen der Beklagten finden im Akteninhalt keine Stütze; \nso ist z. B. der Kläger in den den Auswahlbegründungen der Beigeladenen vom \n10.06. - 14.02.2006 beigefügten Dienstalterslisten nicht aufgeführt. \n\n35\n\nDarüber hinaus ist die streitgegenständliche Auswahlentscheidung auch deshalb \nrechtswidrig, weil sie auf einem Vergleich der sogenannten Aufzeichnungen zum \nMitarbeitergespräch - welche beamtenrechtlichen Beurteilungen entsprechen sollen - \nberuht. Diese Aufzeichnungen stellen aber nach Auffassung der Kammer keine \ntragfähige Grundlage für einen Leistungsvergleich zwischen den Konkurrenten dar. \nDazu hat die Kammer im Beschluss vom 07.02.2007 im Verfahren 15 L 1692/06 \nFolgendes ausgeführt:\n\n36\n\n„Einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen steht entgegen, dass es nach \nder Gesamtbetriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräch\" (im folgenden GBV) \nkeine definierten oder aus sonstigen Umständen herzuleitenden \nBeurteilungszeiträume gibt. In § 5 Abs. 3 GBV ist geregelt, dass sich die \nLeistungseinschätzung auf den Einsatz des Mitarbeiters während des \nZeitabschnitts seit der letzten Leistungseinschätzung bezieht. Wann \nLeistungseinschätzungen vorzunehmen sind, ist allerdings in der GBV nicht \nverbindlich geregelt: Zwar sollen nach § 2 Mitarbeitergespräche in \nregelmäßigen Zeitabständen geführt werden, wobei ein Beurteilungsstichtag \nallerdings nicht vorgesehen ist. Stattdessen bestimmt § 4 Abs. 1 GBV, dass \ndie Initiative zum Mitarbeitergespräch von der Führungskraft mit direkter \nPersonalverantwortung ausgeht. Ferner ist in Absatz 3 der genannten Regelung vorgesehen, dass ein Mitarbeitergespräch mindestens alle 2 Jahre geführt wird, wobei dies aber nach Sichtung der Auswahlvorgänge der \nBeigeladenen zu 2 bis 6 offenkundig nicht der betrieblichen Übung entspricht. \nFür Beamte ist darüber hinaus in Absatz 5 die Sonderregelung vorgesehen, \ndass diese mindestens alle fünf Jahre einzuschätzen (zu beurteilen) seien. \nDiese Regelung wäre entbehrlich, wenn der Zweijahreszeitraum aus Absatz 3 \nGBV verbindlich wäre. Auch dieser 5-Jahreszeitraum ist tatsächlich in der \nVergangenheit nicht durchgängig eingehalten worden, wie beispielsweise die \nAuswahlunterlagen der Beigeladenen zu 3 und 6 belegen.\n\n37\n\nBereits das Fehlen feststehender Beurteilungszeiträume bzw. -stichtage \nmacht die Auswahlentscheidung mangels Vergleichbarkeit der Leistungen \nrechtswidrig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine \nRegelbeurteilung ihren Zweck, nämlich die Klärung einer \nWettbewerbssituation, nur erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit \nmaßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten \nwerden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den \ngemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. \nEinschränkungen dieses Grundsatzes sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nur dann hinzunehmen, soweit sie auf \nzwingenden Gründen beruhen,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 2 C 41/00 - NVwZ RR 2002, \n201 f; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 - IÖD \n2005, 230ff und vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris. \n\n39\n\nEin derartiger zwingender Grund ist weder ersichtlich noch dargetan. \n\n40\n\nNach Auffassung der Kammer liegt auch kein Fall einer zulässigen \nAbweichung von beamtenrechtlichen Beurteilungsgrundsätzen vor.\n\n41\n\nNach § 1 Nr. 18 der DBAG - Zuständigkeitsverordnung obliegt der \nDeutschen Bahn AG der Erlass von Beurteilungsrichtlinien. Gemäß § 21 Abs. \n2 ELV in der seit dem 09.11.2004 geltenden Fassung (bzw. des § 16 Abs. 2 \nELV der im Zeitpunkt der Vereinbarung der hier maßgeblichen der GBV \ngeltenden Vorgängerfassung) werden die Grundsätze der dienstlichen \nBeurteilung zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im \nEinvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt. Nach § 3 Abs. 1 \nELV gilt der Leistungsgrundsatz der BLV mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft \ngemessen werden. \n\n42\n\nAusgehend hiervon hat das BVerwG,\n\n43\n\nvgl. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28/98 -, BVerwGE 108, 274 - 280 \n\n44\n\nAbweichungen von der BLV für zulässig erachtet, soweit sie in der \nEigenart des Eisenbahnbetriebes der Deutschen Bahn AG begründet sind. \nDiese können etwa daraus resultieren, dass eine Vergleichbarkeit der \nLeistungen von Beamten und Arbeitern hergestellt werden soll. Auch \nermöglicht die Regelung des § 3 ELV, die Beurteilungsmerkmale den \nErfordernissen der Deutschen Bahn AG anzupassen.\n\n45\n\nDass ein Verzicht auf einheitliche und damit vergleichbare \nBeurteilungszeiträume in der Eigenart des Eisenbahnbetriebes begründet sein \nkönnte, ist indessen nicht ersichtlich. \n .........\n\n46\n\nÜberdies hält die Kammer das Beurteilungssystem der Bahn AG aus \neinem weiteren Grund für fehlerhaft: Die GBV „Mitarbeitergespräch\" lässt den \nBeurteilungsmaßstab nicht erkennen, indem nicht angegeben ist, wie sich die \nmaßgebliche Vergleichsgruppe bestimmt. Sie enthält namentlich keine \nRegelungen, ob die Leistungen im Vergleich zu den Angehörigen desselben \nStatusamtes oder derselben Funktionsebene gewürdigt werden\".\n\n47\n\nAuch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage hält die Kammer an \ndiesen Ausführungen fest.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.\n\n49\n\nDie Beigeladene ist an den Kosten zu beteiligen, da sie einen Antrag gestellt \nhat.\n\n50\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-13/15-k-2559-06","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ELV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-13/15-k-2559-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261296","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.660035+00:00"}}