{"status":"available","doknr":"OLD261295","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0913.11L1308.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"11 L 1308/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine\neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die\nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden\nkönnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung\nerforderlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt\nzu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \n\n4\n\nDabei hat die Antragstellerin sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen\nRegelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts\n(Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294\nZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im\nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Insoweit kann das Gericht grundsätzlich\nnur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur\nGewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die\nsonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im\nHauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und eine überwiegende\nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Bei einer einstweiligen\nAnordnung, mit der - wie hier - eine Veranstaltung genehmigt werden soll und damit die\nHauptsache vorweggenommen wird, muss dabei nicht nur die Anordnung notwendig\nsein, um den Eintritt schwerer oder irreparabler Schäden zu verhindern, vielmehr\nmuss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ein Obsiegen in der Hauptsache zu\nerwarten sein.\n\n5\n\nJedenfalls an Letzterem fehlt es.\n\n6\n\nEs ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Antragstellerin in\nder Hauptsache obsiegen wird. Der geltend gemachte Anspruch auf einstweilige\nErteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO ist nicht in entsprechender Weise\nglaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDaran fehlt es schon deshalb, weil es vielfältige und derzeit überwiegende\nAnzeichen dafür gibt, dass die geplante Veranstaltung der Antragstellerin ein\nverbotenes Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO ist. Dafür kommt aber die begehrte Erlaubnis\nnach § 29 Abs. 2 StVO nicht in Betracht kommt, weil § 29 Abs. 2 StVO nur für\nerlaubnisfähige, nicht generell verbotene Veranstaltungen gilt.\n\n8\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.09.1997 - 3 C 4/97 -\n.\n\n9\n\nDie für die Annahme einer solchen generell verbotenen Veranstaltung in Form\neines Rennens sprechenden gewichtigen Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht\nin einer Weise ausgeräumt, dass für ein gegenteiliges Ergebnis im\nHauptsacheverfahren eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde.\n\n10\n\nRennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO sind Wettbewerbe zur Erzielung von\nHöchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen; auf die Art des Starts kommt es dabei\nnicht an. Auch die Modalitäten der Organisation (organisierte oder \"wilde\"\nRennveranstaltungen; Verwendung von \"Formel\"-Rennwagen oder nicht) sind unerheblich;\njede dieser Renn\"formen\" stellt eine vom Normgeber für unerwünscht gehaltene\nStraßenbenutzung dar, die zum Ausschluß anderer Verkehrsteilnehmer und zur\nGefährdung Dritter, aber auch der Rennteilnehmer, führen kann.\n\n11\n\nVgl. Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO Rz. 1a, abgedruckt bei Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, S 675, und BVerwG a.a.O.\n\n12\n\nZwar wird seitens der Antragstellerin betont, das es sich bei der von ihr\nausgerichteten Veranstaltung \"D. \" nicht um ein Rennen in diesem\nSinne handle und dass sie die Teilnehmer entsprechend instruiere und verpflichte.\nDem stehen aber zahlreiche Erkenntnisse gegenüber, die unabhängig von einer\nsolchen Erklärung des Ausrichters für die tatsächliche Durchführung der Rallye\neindeutig in die gegenteilige Richtung weisen, dass also sehr wohl die Teilnehmer einen\nWettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten beabsichtigen. \n\n13\n\nHierfür kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der\nAntragsgegnerin im Bescheid vom 30.08.2007 (Ablehnung des Antrages vom\n28.06.2007) und in der Antragserwiderung vom 11.09.2007, auf die Ausführungen\ndes Polizeipräsidiums Unterfranken vom 18.07.2007 (Bl. 119 ff. des\nVerwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin - VV -) sowie auf diejenigen des Innenministeriums NRW\nvom 11.09.2007 (Bl. 123 ff. VV) verwiesen werden. Insbesondere die Auflistung der\nbereits bekannt gewordenen Verstöße vor allem bezüglich der gefahrenen\nGeschwindigkeiten im Rahmen früherer \"D. \"-Veranstaltungen auf\ndeutschen Straßen in der Stellungnahme des Innenministeriums NRW (Bl. 126 - 128 VV)\nlassen befürchten, dass auch die diesjährige Veranstaltung in ähnlich gefährdender\nWeise ablaufen und erneut den Charakter eines Rennens haben wird. \n\n14\n\nDies ergibt sich zusätzlich aus folgenden Indizien (ohne dass es darauf für die\nKammer entscheidend ankäme):\n\n15\n\nDen Eintragungen im Forum, das Teil der offiziellen Homepage\nwww. ist. Dort wird nach Erkenntnissen der Regierung von\nUnterfranken unter den Teilnehmern die Anschaffung und Benutzung von\nFunkgeräten diskutiert, um der Ahndung von Verkehrsverstößen in\nDeutschland zu entgehen; ferner wird die Mitnahme eines zweiten\nFührerscheins für den Fall empfohlen, dass der Führerschein in Deutschland\nwegen Geschwindigkeitsüberschreitungen eingezogen wird (Bl. 116, 117 VV).\n\n16\n\nIn einem Bericht eines Teilnehmers an der \"D. \"-Veranstaltung des\nJahres 2006 heißt es unter anderem:\n\n17\n\n\"We are just 26 km outside Budapest…The roads in Europe really are\nfantastic...We are maintaining a fairly constant 100 - 120 MPH..\" - (Bl. 3\nRück Beiakte Heft 2 - BA -, die eigene Ermittlungen des Gerichts aus\ndem Internet enthält). Anmerkung des Gerichts: Das entspricht einer\nGeschwindigkeit von 160 - 193 km/h, wobei in Ungarn ein Tempolimit\nvon 130 km/h auf Autobahnen besteht (Quelle.\nWikipedia/Tempolimit/Europa).\n\n18\n\n\"Cannonballs news to date:\n\n19\n\n... .2. 1 Person arrested for speeding\n\n20\n\n3. 1 EUR 150 fine (that we know of so far!)\n\n21\n\n\"Nick from Team Rock just texted in to say he picked up EUR 70 fine\nfrom the undercover police on the Czeck border, for some dubiuos\novertaking….The RS4 (force 4) boys managed to achieve a quiet EUR\n90, for 90 through some roadworks, meanwhile one of the 911s\nmanaged to score themselves an uncomfortable EUR 750 after being\nvideoed at 140 MPH…..Nicely done all!\" (Anmerkung des Gerichts:\n140 mph sind 225 km/h).\n\n22\n\nIn einer Vorschau auf die diesjährige, hier streitbefangene Veranstaltung\nschreibt ein Teilnehmer im Internet (Bl. 7 BA 2): \"..Zagreb or bust!....We\nexpect a lot of flack from the police as they do not look kindly at these\norganised events driving through Europe, although it is not an official race the\nnature of the cars participating makes 80 mph seem distinctly pedestrian..\"\n\n23\n\n\"ABC Prague - Latest News for Prague`s Visitors\" teilt auf seiner Homepage in\nAnkündigung der bevorstehenden Durchfahrt von \"D. \" mit:\n\"…..D. is a secret race of rich men. Porsche, Lamborghini,\nBentley, Ferrari or Maserati brands has start in London and finish line is\nBudapest. 240 competitors in 120 cars had only 72 hours to get from the start\nto the finish.\" (Bl. 8, 9 BA 2).\n\n24\n\nIn einem Bericht von \"Scoop-Independent News\" über die - neuseeländischen\n- Gewinner der \"D. \"-Rallye 2005 heißt es: \"….The organisers\n…insist it is not race and competitors are advised to remain within the speed\nlimits of each country they pass through. In practice, the rule book is often\nthe first thing out the window once the cars get underway, which explains\nwhy, for instance, the German authorities laid on an extra 500 traffic police\nspecifically for the event..\" (Bl. 10 BA 2).\n\n25\n\nDas \"Classic Driver Magazin\" kündigte die \"D. \"-Rallye für 2005\n(London-Rom) u.a. wie folgt an: \"Sportwagen-Fans dieser Erde versammeln\nsich am 16. September 2005 in London zu einer der spektakulärtsen Rallyes\ndes Jahres, dem D. . Drei Tage heisst es dann: Verkehrsregeln\nvergessen, Tankstellen bestechen und feiern bis der Arzt kommt....Die\n\"Piloten\" ....fliegen mit Highspeed über Deutschland heißbegehrte\nAutobahnen...Der D. , bei dem zart besaitete Sonntagsfaher\nwahrhaftig nichts zu suchen haben, ist weniger ein Rennen als eher eine\nArt hochkarätige Ausdauerkampf...\" (Bl. 11 BA 2).\n\n26\n\nIn der Mitteilung, dass sich die Fa. Data Design Interactive die \"D. \"-\nRennspiellizenz gesichert habe, heißt es auszugsweise: \"Mit schnellen Autos,\nheißen Kurven, jeder Menge Parties und einer Wettfahrt durch mehrere\nLänder hat sich das D. -Rennen in den letzten Jahren einen\nNamen gemacht....Offiziell sind die Fahrer zwar angehalten sich an die\nGeschwindigkeitsbegrenzungen in den jeweiligen Ländern zu halten, jedoch\ndie vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sich nicht unbedingt alle daran\nhalten und Strafzettel ....aus der Portokasse bezahlt werden...\" (Bl. 12 BA 2).\n(Hervorhebungen jeweils durch das Gericht).\n\n27\n\nDem hat die Antragstellerin nichts entgegensetzt, was diese Indizien entkräften\nkönnte, so dass keine hohe hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem\nHauptsacheverfahren besteht. Allein ihr vorgestelltes Organisationskonzept für die\nVeranstaltung schließt nicht aus, dass gleichwohl auf der Straße ein Rennen\nstattfindet; dies ist bereits durch die Geschehnisse der vergangenen Jahre, die\ngeschilderte Haltung von Teilnehmern und die in Veröffentlichungen wiederholt\ngeschilderte Diskrepanz zwischen dem Ansatz der Veranstalterin und der\ntasächlichen Durchführung der Rallye belegt. Maßgeblich ist aber der tatsächlich zu\nerwartende Charakter der Veranstaltung, der - wie dargestellt - aufgrund der derzeit\nüberwiegenden Anzeichen ein verbotenes Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO sein\nwird.\n\n28\n\nEs ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Erteilung einer\nAusnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO dem Begehren der\nAntragstellerin zum Erfolg verhelfen würde. Zwar ist auch die Vorschrift des § 29\nAbs. 1 StVO ausnahmefähig,\n\n29\n\nBVerwG a.a.O.,\n\n30\n\njedoch ist das insoweit bestehende Ermessen angesichts der vorstehenden\nAusführungen nicht auf Null reduziert. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, weil\nnicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin einen solchen Antrag gestellt hätte;\nvielmehr beruft sie sich ausdrücklich darauf, dass ein Fall des § 29 Abs. 1 StVO\nüberhaupt nicht vorliegt.\n\n31\n\nGleiches würde im übrigen auch dann gelten, wenn die Veranstaltung kein\nRennen nach § 29 Abs. 1 StVO wäre. Aus den im angefochtenen Bescheid der\nAntragsgegnerin dargelegten Gründen wäre die Veranstaltung auch in der von der\nAntragstellerin geschilderten Form erlaubnispflichtig nach § 29 Abs. 2 StVO; jedoch\nbestünde aus den vorstehend geschilderten Umständen keine\nErmessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis. Vielmehr\nhat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen der Antrag\nauch dann nicht genehmigungsfähig wäre, wenn sich die aufgrund der\nTeilnehmerzahl ergebenden fünf Konvois von je 25 Fahrzeugen wider Erwarten doch\nan die deutschen Verkehrsregeln halten würden. Die gegen die\nGenehmigungsfähigkeit sprechenden Gesichtspunkte\n\n32\n\nLänge der jeweiligen Konvois: mehr als 1 km\n\n33\n\nmangelnde Verkehrssicherheit der Fahrt eines solchen Konvois unter Leitung\neines \"Lead-Cars\"\n\n34\n\nerhebliche Staugefahr angesichts der Baustellen auf den in Betracht\nkommenden Autobahnen A 3 und A 93\n\n35\n\nerhebliche Verkehrsbelastung der A 3 im Abschnitt AK Aachen\n\n36\n\nZweifel an der Absicht, den Konvoi geschlossen halten zu können\nsind überzeugend und werden von der Kammer geteilt.\n\n37\n\nNach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO\nabzulehnen.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GVG und\nberücksichtigt das von der Antragstellerin an der Erteilung der Genehmigung geltend\ngemachte Interesse. Eine Reduzierung dieses Wertes im Verfahren einstweiligen\nRechtsschutzes war nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine Vorwegnahme der\nHauptsache handelte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-13/11-l-1308-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-13/11-l-1308-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261295","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.582013+00:00"}}