{"status":"available","doknr":"OLD261379","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0911.14K5376.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"14 K 5376/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks T. Weg 00 in Bergisch Gladbach. Ihr Grundstück ist an den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt \nBergisch Gladbach angeschlossen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21.01.2005 zog der Beklagte die Kläger auf der Grundlage \neiner gebührenpflichtigen befestigten Fläche von 180 m² zu Regenwassergebühren \nfür das Jahr 2005 in Höhe von 203,40 EUR heran.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18.05.2005 baten die Kläger darum, die gebührenpflichtige \nFläche bei der Berechnung der Regenwassergebühr von 180 m² auf 152 m² zu \nreduzieren. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sie den Hof ihres \nGrundstücks am 30.04.2005 neu gestaltet und die alten Pflastersteine durch \nsickerfähiges Pflaster ersetzt hätten.\n\n5\n\nAnlässlich einer örtlichen Überprüfung stellte ein Mitarbeiter des Beklagten am \n17.06.2005 eine gebührenpflichtige Fläche von insgesamt 319 m² fest. Diese setzte \nsich aus einer Fläche von 214 m² für das Haus mit Dachüberstand und einer mit sog. \nÖkopflaster und Gefälle zur Straße verlegten Fläche von 105 m² zusammen.\nMit Bescheid vom 04.07.2005 zog der Beklagte die Kläger daraufhin auf der \nGrundlage einer gebührenpflichtigen Fläche von 319 m² zu Regenwassergebühren \nfür die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 382,80 EUR und 360,47 EUR heran.\n\n6\n\nMit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 28.07.2005 machten die \nKläger geltend, dass sie beim Umbau ihres Hofes die wasserrechtlichen Vorgaben \ndes Rheinisch-Bergischen Kreises beachtet hätten. Sie hätten die Zuwegung und die \nStellplätze mit sickerfähigem Pflaster verlegt. Bei der Berechnung der \nRegenwassergebühren könnten daher nur 152 m² berücksichtigt werden.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n08.08.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Zuwegung und die Stellplätze auf dem Grundstück der Kläger gebührenpflichtig seien. Sie seien zwar mit \nsickerfähigem Pflaster befestigt. Bei starken Niederschlägen könne aber dennoch \nRegenwasser in den öffentlichen Kanal gelangen, weil die Fläche mit Gefälle zur \nStraße verlegt sei.\n\n8\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10.08.2005 haben die Kläger \nam 10.09.2005 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass sie bei \ndem Umbau ihres Hauses und des Hofes die Vorgaben der Unteren Wasserbehörde \nbeachtet hätten. Das von ihnen verwandte sickerfähige Pflaster der Firma Kann \ngewährleiste das vollständige Versickern des Regenwassers auf ihrem Grundstück. \nTrotz der geringfügigen Gefälleneigung der Zuwegung zur Straße gelange kein \nWasser in den in der Straße verlegten öffentlichen Kanal. Die Aufnahme- und \nDurchlassfähigkeit des verlegten Pflasters bewirke, dass das anfallende \nRegenwasser vollständig auf der befestigten Fläche versickere. Die nachhaltige \nWasserdurchlässigkeit des Pflasters könne durch den Einsatz eines \nHochdruckreinigers gewährleistet werden.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 04.07.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 08.08.2005 insoweit aufzuheben, als sie darin \nzu einer Regenwassergebühr für eine gebührenpflichtige Fläche von mehr als \n152 qm herangezogen worden sind.\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist darauf, dass es für die Erfüllung des Gebührentatbestands genüge, \nwenn Regenwasser in den öffentlichen Kanal gelangen könne. Dies sei hier schon \naufgrund des bestehenden Gefälles der streitigen Fläche zur Straße der Fall. \nInsbesondere bei starken Regenfällen, wenn die Aufnahmekapazität des \nÖkopflasters erschöpft sei, sei zu erwarten, dass auf der Zuwegung anfallendes \nRegenwasser über die Straße in den öffentlichen Kanal gelange.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n04.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Er setzt die \nRegenwassergebühren für das Grundstück der Kläger zu Recht auf der Grundlage \neiner Fläche von 319 m² bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche fest.\n\n15\n\nDie Einbeziehung der nach den Feststellungen des Beklagten 105 m² großen \nFläche der Zuwegung und der Stellplätze auf dem Grundstück der Kläger ist von den \nBestimmungen der für die Jahre 2004 und 2005 maßgeblichen Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GebS) der Stadt Bergisch Gladbach \ngedeckt. Nach § 5 Abs. 1 GebS ist Grundlage der Gebührenberechnung für das \nNiederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten \nGrundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht \nleitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht \nleitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder \nbefestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die \nöffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GebS).\n\n16\n\nDie mit sog. Micro-Drainpflaster der Firma Kann GmbH verlegte Zuwegungs- und \nStellplatzfläche ist eine befestigte Fläche i.S.d. o.g. Satzungsbestimmung. Unter \neiner Befestigung ist jede von der natürlichen Beschaffenheit abweichende \nVerdichtung zu verstehen,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, \n422.\n\n18\n\nEine solche von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Bodenverdichtung \nist auch bei der Verlegung von sickerfähigem Ökopflaster anzunehmen. Der für die \nBemessung der Regenwassergebühren gewählte Flächenmaßstab ist ein nach § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der Beklagte war \nnicht gehalten, die Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Denn \nwürde man einen Wirklichkeitsmaßstab zugrundelegen, bedürfte es der Messung der \njeweils der Kanalisation zugeleiteten Niederschlagswassermenge, was mit \ntechnischen Schwierigkeiten, einem erheblichen finanziellen Aufwand für die \nMessvorrichtungen und nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, \nder letztlich zu Lasten aller Gebührenpflichtigen ginge. Ist der Satzungsgeber - wie \nhier - berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in \nder Auswahl des Maßstabes weitgehend frei. Es genügt, dass der von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung \nund Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und \nnicht offensichtlich unmöglich ist,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 - 9 A 3907/93 -.\n\n20\n\nDiesen Anforderungen genügt der Maßstab der befestigten und /oder bebauten \nGrundstücksfläche. Dieser berücksichtigt zwar nur einen für das Maß der \nInanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. \nDie damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa des \njeweiligen Neigungswinkels, der Art der Befestigung oder des Grades der \nVersickerungsfähigkeit ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der \ngebührenrechtlich zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, \ndass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei \nRegenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender \nVersickerung oder Verdunstung abgeleitet werden muss und dass die Menge des \nabzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. Eine \nDifferenzierung des Maßstabs nach dem Grad der Verdichtung dadurch, dass die \nFlächen einzelner Befestigungsarten je nach der verbliebenen Absorptionsfähigkeit \nmit einem Abflussbeiwert berücksichtigt werden, ist zwar zulässig, aber angesichts \ndes dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \neingeräumten weiten Ermessensspielraums rechtlich nicht geboten,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -; VGH Kassel, \nBeschluss vom 15.06.1994 - 5 UE 2928/93 -, NVwZ-RR 1995, 110.\n\n22\n\nDie Zuwegungs- und Stellplatzfläche erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen \ndes Gebührentatbestandes. Aufgrund der Verlegung der Fläche in einem Gefälle von \n1,5 % zum angrenzenden öffentlichen Straßenraum ist davon auszugehen, dass \njedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen - wie die jüngere Vergangenheit zeigt - \nbis zu 95 l Regen pro m² in der Stunde in NRW niedergehen können (vgl. Bericht in \nder Rheinischen Post vom 22.08.2007 über Überschwemmungen in NRW und \nNiedersachsen) die Absorptionsfähigkeit des Öko-Pflasters nicht ausreicht und \nNiederschlagswasser über das Gefälle zur Straße in die öffentliche Kanalisation \nabfließt. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die tatsächlich vom Grundstück der \nKläger abfließende Niederschlagsmenge geringer ist als die Menge, die von einer mit \n„normalen\" Pflastersteinen verlegten Fläche abfließende Regenwassermenge. Dies \nist aber aufgrund des vom Beklagten zulässigerweise gewählten pauschalierenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes der befestigten Grundstücksfläche für die Gebührenberechnung ohne Belang.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-11/14-k-5376-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-11/14-k-5376-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261379","retrieved":"2026-07-09 02:27:16.669915+00:00"}}