{"status":"available","doknr":"OLD261377","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0911.14K3921.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"14 K 3921/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks M. 0 in Bergisch\nGladbach. Das Grundstück ist an den öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal\nangeschlossen.\n\n3\n\nMit dem durch die Verwaltungshelferin der Belkaw GmbH erstellten Bescheid\nvom 06.01.2005 zog der Beklagte den Kläger endgültig für das Jahr 2004 zu\nSchmutzwassergebühren für das Grundstück M. 0 in Höhe von 1.969,08\nEUR heran. Die Schmutzwassergebühren berechnete der Beklagte auf der\nGrundlage der GebS 2004 anhand des sog. Frischwassermaßstabes, d.h. als\ngebührenpflichtige Abwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und\nprivaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf ihm gewonnene\nWassermenge (§ 4 Abs. 2 GebS 2004). Der Gebührensatz für die Schmutz-\nwassergebühren betrug 2,63 EUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe i.H.v. 0,06\nEUR/m³ Abwasser. Für die Folgezeit bis Dezember 2005 setzte der Beklagte mit\ndem angefochtenen Bescheid monatliche Vorausleistungen auf die\nSchmutzwassergebühr in Höhe von 160,00 EUR fest. Mit Bescheid vom 05.01.2006\nsetzte der Beklagte durch die Belkaw GmbH die Schmutzwassergebühren für das\nJahr 2005 endgültig fest. Die endgültige Festsetzung vom 05.01.2006 ist\nbestandskräftig.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21.01.2005 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2005 zu\nRegenwassergebühren in Höhe von 376,29 EUR heran. Die Gebühren berechnete\nauf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der Grundlage der bebauten\nund/oder befestigten Grundstücksfläche, die an den öffentlichen Kanal\nangeschlossen ist. Der Gebührensatz pro m² bebauter/befestigter Grundstücksfläche\nbeträgt für 2005 1,05 EUR zuzüglich einer Abwasserabgabe in Höhe von 0,08\nEUR/m².\n\n5\n\nDen gegen die Gebührenbescheide gerichteten Widerspruch des Klägers vom\n04.02.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 zurück.\nZur Begründung führte er aus, dass er die der Berechnung der\nRegenwassergebühren zugrundeliegende Fläche von 333 m² zu Recht geschätzt\nhabe, weil der Kläger trotz Übersendung eines Selbsterklärungsbogens keine\nAngaben zu der gebührenpflichtigen Fläche gemacht habe.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 31.08.2006 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug\nauf das das Gebührenjahr 2004 betreffende Vorbringen des Klägers in den Ver-\nfahren 14 K 1004/05 und 14 K 375/06. In den genannten Verfahren hat der Kläger\nbeanstandet, dass die Kalkulation lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei. Es\nfehlten Angaben zu Über- und Unterdeckungen, zu Fremdleistungen, zur Höhe der\nAbschreibungssätze, der kalkulatorischen Abschreibungen, und zu den Zinssätzen\nfür Fremdkapital. Es sei zweifelhaft, ob die dem Gericht vorgelegte Kalkulation\nüberhaupt dem Rat vorgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rat\nder Stadt Bergisch Gladbach über die Gebührensatzung beschlossen habe, ohne\ndass er von der Verwaltung ausreichend über wesentliche Bestandteile der\nKalkulation informiert worden sei. Die Abführung des Jahresüberschusses des\nAbwasserwerkes der Stadt Bergisch Gladbach an den allgemeinen Haushalt der\nStadt verletze das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe nachzuweisen,\ndass er das dem Gebührenhaushalt entnommene Kapital vom abzuschreibenden\nAnlagevermögen abgezogen habe. Es sei erklärter Wille des Rates, das\nRückflusskapital endgültig für allgemeine Haushaltszwecke einzusetzen. Der der\nGebührenkalkulation zugrundeliegende kalkulatorische Zinssatz von 8 % sei zu\nhoch. Im Jahre 2003 seien nur 5,7 % auf das Fremdkapital angesetzt worden. Im\nJahre 2005 habe der Beklagte 8 % Zinsen für das Fremdkapital kassiert. Die\ntatsächlich vom Beklagten gezahlten Schuldzinsen seien erheblich geringer\ngewesen. Auch für das Eigenkapital habe der Beklagte unzulässige Überdeckungen\nerwirtschaftet. Der Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen\nkalkulatorischen Zinssatzes sei mit 50 Jahren falsch angesetzt. Die kalkulatorische\nAbschreibung sei nicht nachvollziehbar. Prozentsätze und damit die jeweiligen\nNutzungszeiträume seien nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschließen, dass bereits\nzu 100 % abgeschriebene Anlagevermögen weiterhin abgeschrieben würden. Zudem\nmüsse geklärt werden, ob die zur Berechnung der jeweiligen\nWiederbeschaffungszeitwerte angesetzten Indexansätze zutreffend seien. Der Be-\nklagte habe nachzuweisen, dass eine Abschreibung unter Null nicht stattfinde. Der\nBeklagte glaube, auch für neue Investitionen und Sanierungsinvestitionen ein\nzweites Mal Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berechnen zu dürfen. Die in\nder Kalkulation angesetzten Kosten für Hausanschlüsse seien zu Unrecht angesetzt\nworden. Es bestünden Zweifel an der Ermittlung des nicht gebührenrelevanten\nöffentlichen Straßenanteils. Der Kalkulation für die Regenwassergebühren sei eine\nFläche von rund 3,1 km² zugrundegelegt worden. Nach dem Zahlenkataster der\nStadt betrage die Fläche öffentlicher Straßen 5,9 km². Bei der Differenz handele es\nsich wohl um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die bei der Kalkulation nicht\nberücksichtigt worden seien. Die Strecken der öffentlichen Straßen, die nicht in die\nBaulast der Stadt Bergisch Gladbach fielen, also die BAB 4, die übrigen Bundes-,\nLandes- und Kreisstraßen seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Beklagte\nziehe den Kreis aufgrund älterer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu Gebühren\nheran. Nach diesen Verträgen dürfe der Kreis das Regenwasser unentgeltlich\neinleiten; im Gegenzug habe sich der Kreis an den Baukosten der Regenwas-\nsersammler beteiligt und unentgeltlich die Verlegung und den Betrieb im\nStraßenraum gestattet. Die Flächen der genannten Bundes-, Landes- und Kreisstra-\nßen habe der Beklagte nicht in die Kalkulation eingestellt. Deshalb wirkten sich diese\nFlächen nicht erhöhend auf den Kostendivisor aus. Die Kosten für die Kanalisation\nseien auch deshalb fehlerhaft verteilt, weil der Beklagte ein in Bergisch Gladbach\nansässiges Unternehmen zu Unrecht nicht zu Gebühren heranziehe; zum Beleg\ndafür, dass das Unternehmen die städtische Kanalisation nicht nutze, solle der\nBeklagte den entsprechenden Bescheid über die Befreiung vom Anschluss- und\nBenutzungszwang bezüglich der öffentlichen Kanalisation vorlegen. Das\nUnternehmen nutze die städtische Kanalisation zumindest teilweise. Der Strunder\nBach, in den das Unternehmen einleite, sei Teil der städtischen Kanalisation. Das\nUnternehmen nutze auch den Randkanal. Fehlerhaft sei die Kalkulation auch des-\nhalb, weil ihr eine zu reinigende Abwassermenge von 5,7 Mio. m³ zugrundegelegt\nwerde, wohingegen ausweislich des Zahlenspiegels der Stadt tatsächlich 9,8 Mio. m³\nAbwasser gereinigt worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der\nBeklagte die noch im Jahr 2003 praktizierte kostenmindernde Einstellung von\nBaukostenzuschüssen ab dem Jahre 2004 aufgegeben habe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 06.01.2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 01.08.2006 aufzuheben, soweit dieser\nfür die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 Schmutzwassergebühren\nendgültig festsetzt.\n\n9\n\n2. den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 01.08.2006 aufzuheben, soweit er für\n2005 Regenwassergebühren festsetzt.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, dass in die Kalkulation für das Jahr 2005 keine Abschreibungen für\nHausanschlusskosten angesetzt worden seien. Die vom Kläger gerügte\nErwirtschaftung von Überschüssen verstoße nicht gegen das\nKostenüberschreitungsverbot. Der Überschuss sei überwiegend auf die nach\nobergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Abschreibung auf der Basis des\nWiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorische Verzinsung zurückzuführen.\nAn der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung\nbestünden keine Zweifel. In die Gebührenkalkulation 2005 sei ebenso wie für die\nKalkulation 2004 ein geschätzter Wert von 50.000 m² für die nicht in die Baulast der\nStadt Bergisch Gladbach fallenden öffentlichen Straßen eingestellt worden. Die\nfreien Strecken der Bundes- und Landstraßen sowie die Bundesautobahn 4 seien\nerstmals auf der Grundlage einer im Januar 2006 fortgeschriebenen Schätzung mit\nrd. 155.000 m² und mit Bescheiden vom 26.06.2006 endgültig mit einer Fläche von\n161.489 m² ab dem Jahr 2004 nachveranlagt worden. Die auf der Nachveranlagung\nberuhende Mehreinnahme sei gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW bei der Gebührenkalku-\nlation 2007 eingestellt worden. Er - der Beklagte - habe nicht zu Lasten der übrigen\nGebührenschuldner auf Gebühren verzichtet. Das vom Kläger genannte\nUnternehmen sei nur in geringem Umfang an die öffentliche Abwasseranlage\nangeschlossen. Insoweit werde es zu Gebühren veranlagt. Im Übrigen beseitige das\nin Rede stehende Unternehmen die auf seinen Betriebsgrundstücken anfallenden\nAbwässer mittels eigener Abwasserbeseitigungsanlagen. Zum Beleg hierfür verweist\ner auf die dem Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse, die\ndem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 vorgelegt wurden und\ndie mit gerichtlichem Hinweis vom 06.09.2007 in das vorliegende Verfahren\neingeführt wurden.\n\n14\n\nDas Gericht hat die in Parallelverfahren eingeholten Auskünfte der Deutschen\nBundesbank zur Höhe der durchschnittlichen Rendite inländischer Emittenten in den\nJahren 1955 bis 2002 und 1955 bis 2003 in das Verfahren eingeführt. Die Deutsche\nBundesbank hat unter dem 20.11.2006 und 16.08.2007 mitgeteilt, dass die\ndurchschnittliche Emissionsrendite seit 1955 bis einschließlich 2002 7,0 % und bis\neinschließlich 2003 6,9 % betrug. Hintergrund für diese Auskünfte ist die\nRechtsprechung des OVG NRW, wonach sich die Angemessenheit des\nkalkulatorischen Zinssatzes an den im Zeitpunkt der Kalkulation bekannten\nlangfristigen Emissionsrenditen inländischer öffentlicher Emittenten orientiert. Dieser\nDurchschnittswert wird nach der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urteil\nvom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, wegen eines etwaigen Fremdkapitalanteils, der\nhöher zu verzinsen ist, pauschal um bis ca. 0,5% erhöht.\n\n15\n\nFür das Gebührenjahr 2004 hat das Gericht ferner die auf gerichtliche\nVeranlassung vom Beklagten erstellte Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung\nauf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,5 % in das Verfahren eingeführt. Nach\ndieser Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer\nVerzinsung in Höhe von 8 % 310.338,09 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren.\nFür das Gebührenjahr 2005 hat das Gericht die vom Beklagten auf gerichtliche\nVeranlassung erstellte Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der\nGrundlage eines Zinssatzes von 7,4 % in das Verfahren eingeführt. Nach dieser\nEventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in\nHöhe von 8 % 174.300,92 EUR im Falle der Regenwassergebühren. Bei diesen\nZinsberechnungen erfolgte der nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehene\nAbzug von Beiträgen und Zuschüssen Dritter nur von dem gebührenrelevanten Teil\ndes zu verzinsenden Anlagekapitals. Diesen Abzug nahm der Beklagte zudem in\nvoller Höhe der historischen Zugangswerte der Zuschüsse vor. Eine\nabschreibungsbedingte Minderung der Abzugsbeträge erfolgte nicht. Nach weiteren\nebenfalls in das Verfahren eingeführten Zinsberechnungen, die den Abzug der\nBeiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen und nicht nur vom\ngebührenrelevanten Teil des Anlagevermögens vornehmen, beträgt die\nÜberdeckung im Vergleich zu der 8-%igen Verzinsung der Kalkulation 263.882,88\nEUR für die Schmutzwassergebühren 2004 und 56.574,39 EUR für die Regen-\nwassergebühren 2005.\n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nverwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheiden des Beklagten vom\n06.01.2005 und 21.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n01.08.2006 erfolgte Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2004 und\nder Regenwassergebühren für das Jahr 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger\nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie angefochtenen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage.\nInsbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für die\nVeranlagungsjahre 2004 und 2005 in den GebS 2004 und 2005 den rechtlichen\nVorgaben. Sie verstoßen im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot\ngem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.\n\n20\n\nDie Kalkulationen der Schmutzwassergebühren 2004 und der\nRegenwassergebühren 2005 enthalten zwar Überdeckungen; diese Überdeckungen\nerreichen jedoch nicht die Toleranzgrenze von 3% der ohne die Überdeckungen\ngerechtfertigten Gesamtkosten, bei deren Überschreitung von einer Nichtigkeit der\nsatzungsmäßig festgelegten Gebührensätze ausgegangen werden kann. \n\n21\n\nDas Gericht hat bereits in älteren Verfahren festgestellt, dass die Kalkulation der\nSchmutzwassergebühren für das Jahr 2004 Überdeckungen enthält. Diese Überde-\nckungen beruhen auf einer unzulässigen Einstellung von Abschreibungen für\nHausanschlüsse in Höhe von 66.014,89 EUR und auf dem mit 8 % zu hohen\nZinssatz für die kalkulatorische Verzinsung. Nach der Rechtsprechung des OVG\nNRW,\n\n22\n\nUrteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff..\n\n23\n\nwaren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die\nKalkulation 2004 bekannten Verhältnissen höchstens 7,5 % zugrundezulegen. Das\nGericht hat den Beklagten um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen\nVerzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,5 % gebeten. Nach dieser in\ndas Verfahren eingeführten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im\nVergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 310.338,09 EUR.\n\n24\n\nDie insgesamt festgestellten Mehransätze für 2004 in Höhe von 376.352,98 EUR\nführen aber nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes für das Jahr 2004. Sie\nerreichen nicht die Toleranzgrenze von 3 % der ohne die Überdeckung\ngerechtfertigten Gesamtkosten in Höhe von 14.654.932,31 EUR, selbst wenn man\nauf die den Gebührenpflichtigen günstige Zinsberechnung abstellt, die den nach § 6\nAbs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehenen Abzug von Beiträgen und Zuschüssen\nDritter nur vom gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens vornimmt. Erst bei\nder hier nicht gegebenen Überschreitung der Toleranzgrenze kann nach ständiger\nobergerichtlicher Rechtsprechung,\n\n25\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, a.a.O.,\n\n26\n\nvon einer Nichtigkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze\nausgegangen werden.\n\n27\n\nDie Kalkulation für die Regenwassergebühren 2005 enthält ebenfalls\nÜberdeckungen, aber auch diese überschreiten nicht die Toleranzgrenze von 3 %.\nFür das Jahr hat der Beklagte keine unzulässigen Abschreibungen für\nHausanschlusskosten angesetzt. Die Überdeckungen beruhen allein auf dem mit 8\n% zu hohen Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung. Nach der Rechtsprechung\ndes OVG NRW,\n\n28\n\nUrteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff..\n\n29\n\nwaren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die\nKalkulation 2005 bekannten Verhältnissen höchstens 7,4 % zugrundezulegen. Das\nGericht hat den Beklagten um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen\nVerzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,4 % gebeten. Nach dieser in\ndas Verfahren eingeführten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung für die\nRegenwassergebühren 2005 im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 %\n174.300,92 EUR. Diese Eventualberechnung und die der Gebührenkalkulation\nzugrundliegende Zinsberechnung in Höhe von 8 % gehen allerdings - zugunsten der\nGebührenschuldner - von einer zu geringen Bemessungsgrundlage aus, weil sie den\nnach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehenen Abzug der Beiträge und Zuschüsse\nDritter zu Unrecht nur vom gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens und\nnicht auch vom nicht gebührenpflichtigen Anteil - den öffentlichen Straßen in der\nBaulast der Stadt Bergisch Gladbach - vornehmen. Bei einem rechtlich zulässigen\nAbzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen erhöht\nsich die gebührenrechtlich relevante Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung\nund damit auch die Zinslast der Gebührenpflichtigen. Ausweislich der weiteren vom\nBeklagten vorgelegten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung der 8-%-gen\nkalkulatorischen Verzinsung der Kalkulation im Vergleich zu einer zulässigen\nkorrigierten 7,4-%-igen Verzinsung nach Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter\nvom gesamten Anlagevermögen nur noch 56.574,39 EUR. Dieser für 2005\nfestgestellte Mehransatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Er\nerreicht nicht die Toleranzgrenze von 3 % der ohne die Überdeckung gerechtfertigten\nGesamtkosten in Höhe von 5.699.875,72 EUR. \n\n30\n\nDie übrigen Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulationen\nder Schmutzwassergebühren 2004 und der Regenwassergebühren 2005 greifen\nnicht durch.\n\n31\n\nDie vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung\nan den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht gegen das\nKostenüberschreitungsverbot. Die Erwirtschaftung von Überschüssen und deren\nAbführung an den allgemeinen Haushalt ist als Konsequenz der Zulassung von\nkalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von\nWiederbeschaffungszeitwerten zulässig. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, am\nEnde der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für\neine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen,\n\n32\n\nOVG NRW, Urteile vom 05.08.1993 - 9 A 1248/92 - und vom 20.03.1997\n- 9 A 1921/95 -.\n\n33\n\nDie Berechtigung für die Erzielung von Überschüssen liegt in einem der\nGemeinde zustehenden Belastungsausgleich für das in der Anlage langfristig\ngebundene Kapital. Soweit der Kläger beanstandet, dass unsicher sei, ob der\nBeklagte das an den allgemeinen Haushalt abgeführte Kapital wieder der öffentlichen\nAbwasseranlage gutschreibe, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit der zukünftigen\nVerwendung des Überschusses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens\nist, das allein die Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2005 zum\nGegenstand hat. Ob der Beklagte das abgeführte Rückflusskapital pflichtgemäß\nwieder an das Abwasserwerk zurückführt, ist Prüfungsgegenstand des\nGebührenjahres, in dem die Nutzungsdauer der Abwasseranlage bzw. der\nAnlagenteile beendet ist und ihre Erneuerung oder Sanierung erforderlich wird.\nSoweit der Kläger unter Hinweis auf die Broschüre „Ersterfassung des baulichen\nZustandes des Kanalnetzes und des Sanierungskonzeptes der AQUA-Bautechnik\nGmbH\" vom 12.05.2005 und der Mitteilungsvorlage der Verwaltung für die Sitzung\ndes Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Verkehr vom 29.03.2007 behauptet,\nfür das Gebührenjahr 2005 habe ein ungedeckter Sanierungsbedarf bestanden, der\nes verboten habe, dem allgemeinen Haushalt Zuführungen zukommen zu lassen,\nbietet dieser Vortrag keinen Anhalt für die Annahme einer Überdeckung der streitigen\nKalkulation 2005. Die Kosten für den in dem genannten Sanierungskonzept vom\n12.05.2005 und der Mitteilung vom 29.03.2007 bezeichneten Sanierungsbedarf\nkönnen zum einen offenkundig noch nicht in die Ende 2003 und 2004 erstellten\nKalkulationen für die Jahre 2004 und 2005 angesetzt worden sein. Darüber hinaus\nfolgt aus einem pflichtwidrig unterlassenen Einsatz von Überschüssen oder\nRückflusskapital durch die Gemeinde nur dann eine Einstellung überhöhter Kosten in\ndie Kalkulation, wenn die Gemeinde den Sanierungs- bzw. den\nNeuanschaffungsbedarf nicht mit selbst erwirtschaftetem Eigenkapital, sondern mit\nFremdkapital finanziert und die zusätzlich für das Fremdkapital zu erbringenden\nFinanzierungskosten in die Kalkulation einstellt. Dass dies bei dem vom Kläger\naufgezeigten Sanierungsbedarf der Abwasseranlage der Fall ist, ist weder vor-\ngetragen noch ersichtlich. Insoweit war die Kammer auch nicht gehalten, den Verwal-\ntungsvorgang des Beklagten betreffend den Erneuerungs- und Sanierungszustand\ndes Abwasserwerkes beizuziehen.\n\n34\n\nSoweit die vorgelegte Kalkulation hinsichtlich der Berechnung der\nkalkulatorischen Verzinsung unvollständig war, hat der Beklagte die Kalkulation\ndurch Vorlage der in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung vervollständigt. Die\nweiteren Einwände des Klägers gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes\ngehen fehl. Insoweit verkennt er, dass es dem kommunalen Satzungsgeber freisteht,\nob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG\nNRW einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder einen einheitlichen\nKapitalzins zugrundelegt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie hier - anhand eines\nnach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zulässigen einheitlichen Zinssatzes vor, kommt es\nauf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an,\n\n35\n\nvgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn.\n150.\n\n36\n\nDer in diesem Zusammenhang gemachte Einwand des Klägers, dass eine\nÜberdeckung anzunehmen sei, weil die für kalkulatorische Zinsen angesetzten\nKosten die tatsächlich für Fremdkapital entstandenen Kosten überstiegen und\ninsoweit Kosten gar nicht entstanden seien, geht fehl. Insoweit verkennt er, dass für\ndas KAG NRW der pagatorische, d.h. der auf Einnahmen und Ausgaben abzielende\nKostenbegriff nicht gilt. Nach KAG sind die Kosten mit Rücksicht auf die in § 6 Abs. 2\nKAG NRW erwähnten Kostenanteile, wie Eigenkapitalverzinsung und\nAbschreibungen, als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte\nWerteverzehr an Gütern und Dienstleistungen zu definieren.\n\n37\n\nDie angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Rates der Stadt Bergisch\nGladbach durch die Verwaltung der Stadt kann der Kläger im vorliegenden Verfahren\nnicht rügen. Für die Beurteilung, ob er in der Höhe zu Recht zu den Gebühren\nherangezogen wurde, kommt es allein darauf an, ob die Gebührensätze auf einer\nden Vorgaben des KAG genügenden Kalkulation beruhen. Im Übrigen hat der\nBeklagte mit der Vorlage der komprimierten Fassung der Kalkulation seinen\nInformationspflichten gegenüber dem Rat genügt. Es obliegt dem Rat und seinen\nMitgliedern, die Verwaltung bei Bedarf zur Vorlage ergänzenden und\nkonkretisierenden Informationsmaterials aufzufordern.\n\n38\n\nDie Verteilung der im Jahre 2005 auf den Regenwasserkanal anfallenden\nGesamtkosten auf die gebührenpflichtigen befestigten Flächen und die nicht\ngebührenpflichtigen befestigten öffentlichen in die Baulast der Stadt Bergisch\nGladbach fallenden Straßenflächen in einem Verhältnis von 64,19 % zu 35,81 % ist\nebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der\nRichtigkeit der ermittelten nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenflächen hat\nder Beklagte ausgeräumt. Er hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen für das\nGebührenjahr 2004 unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in dem\nder Kalkulation zugrundeliegenden Straßenkataster des Abwasserwerkes sämtliche\nParzellen eingezeichnet seien, die als öffentliche Verkehrsfläche genutzt würden und\ndie in die Baulast der Stadt fielen. Nicht unter den nicht gebührenrelevanten Anteil\nfielen die BAB A 4, Privatstraßen, fiskalische Grundstücke der Stadt. Die Fläche, die\nals öffentliche Verkehrfläche genutzt wird, beträgt ausweislich des der Kalkulation\nbeigefügten Verkehrsflächenverzeichnisses 3.725.983 m², davon sind nach dem\nVerzeichnis 3.057.240 m ² an den Regenwasserkanal angeschlossen. Die Differenz\nzwischen der gesamten Straßenfläche und den an den Kanal angeschlossenen\nStraßenflächen hat der Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass einzelne Stra-\nßen nicht an den Kanal angeschlossen seien, Böschungsflächen nicht versiegelt\nseien, mit wasserdurchlässigen Materialien gebaut worden sei, Beete oder\nBaumscheiben in der Straße vorhanden seien. Die nicht gebührenpflichtige Fläche\nder öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach macht von der\nGesamtfläche, die in den Regenwasserkanal entwässert (8.537.595 m²) 35,81 %\naus, die in die Kalkulation eingestellte gebührenpflichtige Fläche von 5.480.355 m²\nsteht zur Gesamtfläche in einem Verhältnis von 64,19 %.\nDie Verteilung der auf die gebührenpflichtigen Flächen entfallenden Kosten begegnet\nebenfalls keinen durchgreifenden zur Nichtigkeit des Gebührensatzes führenden\nrechtlichen Bedenken. Ausweislich des bei den Kalkulationsunterlagen befindlichen\nAusdrucks der elektronischen Post des Mitarbeiters Riedel vom 08.11.2004 wurde\nbei Erstellung der Kalkulation für das Jahr 2005 ein Schätzwert von 50.000 m² für die\nnicht in der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach stehenden Bundes- und\nLandesstraßen eingestellt. Diesen Schätzwert hatte der Beklagte bereits für die\nGebührenkalkulation 2004 angesetzt (vgl. Urteil der Kammer vom 12.06.2007 im\nVerfahren 14 K 411/05). Die Einstellung dieser aufgrund einer groben Schätzung\nermittelten Flächengröße war jedenfalls für die Kalkulation 2004 zulässig. Im\nZeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation für 2004, die anders als die\nKalkulationen der Vorjahre die Kosten für die Niederschlagsentwässerung erstmals\nanhand des neu eingeführten Flächenmaßstabes verteilte, war es für den Beklagten\nmit zumutbarem Personal- und Zeitaufwand nicht möglich, den ihm im Herbst 2003\nzur Verfügung stehenden Datenbestand über die Bundes- und Landesstraßen\nverlässlicher dahingehend auszuwerten, in welchem Umfang die bekannte\nGesamtfläche von rd. 200.000 m² in die städtische Kanalisation entwässert. Ob der\nBeklagte den Schätzwert von 50.000 m² auch noch in die Kalkulation 2005 einstellen\ndurfte oder ob er gehalten war, die angeschlossene Straßenfläche aufgrund einer\nverlässlicheren Schätzung genauer zu ermitteln - wie dies erst im Januar 2006 ge-\nschehen ist -, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn der Beklagte verpflichtet\ngewesen wäre, die durch eine fortgeschriebene Schätzung erst im Januar 2006\nermittelte angeschlossene Straßenfläche von 155.000 m² der Gebührenkalkulation\nfür 2005 zugrundezulegen, hätte sich der für den Gebührensatz maßgebliche Divisor\nder gebührenpflichtigen Fläche von 5.480.355 m² um 105.000 m² auf 5.585.355 m²\nerhöht. Unter Berücksichtigung der auf dem überhöhten kalkulatorischen Zinssatz\nberuhenden Überdeckung von 56.574,39 EUR ergäbe sich bei dem erhöhten\nKostendivisor von 5.585.355 m² ein zulässiger Gebührensatz von 1,02 EUR/m². Der\nsatzungsmäßig festgelegte Gebührensatz von 1,05 EUR/m² wäre damit um 0,03\nEUR überhöht. Diese Übersetzung von 2,9 % hielte sich aber noch unterhalb der\nFehlertoleranzgrenze von 3 %. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte für das\nJahr 2005 eine gebührenpflichtige Straßenfläche von insgesamt 225.000 m² in die\nKalkulation habe einstellen müsse, greift nicht durch. Insoweit verkennt er, dass dem\nBeklagten zwar die o.g. Straßenfläche aufgrund von Katasterdaten bekannt war.\nUnklar war aber im Zeitpunkt der streitigen Kalkulation, in welchem Umfang die\nStraßenflächen außerhalb der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach in den\nöffentlichen Kanal entwässerten, weil der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Träger\nder Straßenbaulast entgegen der Aufforderung des Beklagten vom 17.08.2004 keine\nAngaben zur Abflusswirksamkeit der Straßenflächen gemacht hatte. Aufgrund der\nfehlenden Mitwirkung des Straßenbaulastträgers war der Beklagte zur Schätzung der\nabflusswirksamen Flächen berechtigt. Jedenfalls die im Januar 2006 erfolgte\nSchätzung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, weil die mit ihr geschätzte\nFläche von 155.000 m² nahezu der tatsächlichen, auf den Angaben des\nStraßenbaulastträgers beruhenden Fläche von 161.489 m² entspricht. \n\n39\n\nDer Hinweis des Klägers auf die Differenz zwischen der in der Kalkulation\nzugrundegelegten zu reinigenden Abwassermenge und der tatsächlich gereinigten\nAbwassermenge vermag die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht\nin Zweifel zu ziehen. Zum einen ist die tatsächlich gereinigte Abwassermenge nicht\nVerteilungsmaßstab für die für die Abwasserbeseitigung angesetzten Kosten. Die in\nder Kalkulation genannte Abwassermenge betrifft zudem auch nur den\nSchmutzwasserkanal und berücksichtigt nicht Regenwasser- und\nFremdwasseranteile.\n\n40\n\nDie Kalkulation erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht\ndeshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner\nauf von der Firma M-REAL Holding GmbH (ehemals Zanders Feinpapiere AG) zu\nerhebende Gebühren verzichtet hat. Der Beklagte hat durch die Vorlage der der\ngenannten Firma erteilten wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnisse belegt, dass\ndas genannte Unternehmen über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügt und\ndie städtische Entwässerungsanlage nur in äußerst geringem Umfang nutzt. Der\nBeklagte hat in diesem Zusammenhang ferner unwidersprochen erklärt, dass er die\nortsansässige Firma - soweit sie die gemeindliche Kanalisation geringfügig nutzt -\nauch zu Entwässerungsgebühren heranzieht. \n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war auch die Berücksichtigung der\nErtragszuschüsse bei dem der Abschreibung zugrundeliegenden Anlagevermögen\nrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abschreibung durften die\nBaukostenzuschüsse Dritter als Anlagevermögen angesetzt werden. Dies folgt aus\nder Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, die lediglich für die kalkulatorische\nVerzinsung - nicht aber für die Abschreibung - vorsieht, dass der „aus Beiträgen und\nZuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht\" zu bleiben\nhat,\n\n42\n\nOVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428.\n\n43\n\nDie Behauptung des Klägers, der Beklagte nehme eine Abschreibung „unter Null\"\nvor, sowie die an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des\nWiederbeschaffungszeitwertes des der Abschreibung zugrundliegenden\nAnlagevermögens geäußerten Zweifel sind zu unsubstantiiert, als dass sie Anlass für\neine weitere Sachaufklärung böten. Der Beklagte hat die Berechnung des\nWiederbeschaffungszeitwertes und die Bestimmung der Nutzungsdauer der\nAnlagegüter mit seiner Stellungnahme vom 28.08.2007 in dem Parallelverfahren 14\nK 4054/05 nachvollziehbar erläutert. Vor diesem Hintergrund besteht kein\nbegründeter Anhalt für die Annahme, der Beklagte habe für bereits vollständig ab-\ngeschriebene Anlagegüter Abschreibungsbeträge in der Kalkulation angesetzt. Für\ndie Annahme eines solchen begründeten Anhaltspunktes hätte der Kläger\nsubstantiziiert darlegen müssen, welches konkrete Anlagegut bereits „unter Null\"\nabgeschrieben ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das\nGericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17\nff..\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-11/14-k-3921-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-11/14-k-3921-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261377","retrieved":"2026-07-09 02:27:16.494543+00:00"}}