{"status":"available","doknr":"OLD261460","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0906.26K7161.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"26 K 7161/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der\nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin gewährte den Pflegeeltern des am 00.00.0000 geborenen Q. T. seit\ndem 26. Juni 1998 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege in Höhe der durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils\nfestgesetzten Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII unter Anrechnung\neines Betrages in Höhe eines Viertels des Erstkindergeldes nach § 39 Abs. 6 SGB\nVIII auf die laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. \n\n3\n\nSeit dem 1. August 2002 besuchte Q. T. einen Kindergarten.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. August 2001 hatten die Pflegeeltern, denen ab dem 11.\nJuli 2002 auch die Personensorge übertragen worden war, bereits sinngemäß die\nÜbernahme der durch den Besuch des Kindergarten fällig werdenden Elternbeiträge\nbeantragt.\n\n5\n\nIn der Folgezeit wurden von den Pflegeeltern seitens der Klägerin Elternbeiträge\ngemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 GTK in Höhe des Betrages erhoben, der sich nach der\nElternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergab. Im Falle ihres Pflegekindes beliefen sich diese Beiträge für die Zeit vom 1. August 2002 bis einschließlich\n31. Juli 2004 auf insgesamt 625,92 Euro (26,08 Euro/monatlich). \n\n6\n\nDa die Kindesmutter des Q. T. im Juli 2002 nach Dresden verzogen war\nund dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, forderte die Klägerin zunächst die Landeshauptstadt Dresden auf, ihre Kostenerstattungspflicht ab dem 15.\nJuli 2002 gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen. Mit Schreiben vom 21. Mai\n2003 lehnte das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden die Kostenerstattung ab,\nda sich im Hilfefall des Q. T. die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Hilfe richten würde, der im Zuständigkeitsbereich der\nKlägerin gelegen habe. Gegebenenfalls könne Kostenerstattung beim Landesjugendamt nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht werden. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2003 forderte dann die Klägerin den Beklagten auf,\ndie ihr im Jugendhilfefall des Q. T. entstandenen Kosten der Hilfe zur Erziehung zu erstatten.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 2003 erkannte der Beklagte für die Zeit ab dem 11.\nJuli 2002 seine Kostenerstattungspflicht an. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 14. August 2003 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die ihr in dem Hilfefall in der Zeit vom 11. Juli 2002 bis 31. August 2003 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 10.518,20 Euro geltend. In diesem Betrag waren\nauch die in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. August 2003 den Pflegeeltern neben\nden Pflegegeldleistungen erstatteten Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 339,04\nEuro (13 x 26,08 Euro/mtl.) enthalten.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 28. August 2003 lehnte der Beklagte u.a. die Erstattung der\nAufwendungen für Kindergartenbeiträge ab. Diese Aufwendungen seien keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 89 f SGB VIII. Er wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, Elternbeiträge zu erlassen bzw. von\nden Pflegeeltern einzuziehen und intern zu verrechnen.\n\n11\n\nIn diesem Schreiben verwies der Beklagte auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 27. Februar 1997 (2 K 7271/94) und vom 26. Juni 1997\n(2 K 5230/95), wonach Pflegeeltern über den sich aus § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII\nergebenen Pauschalbetrag hinausgehend keinen Anspruch auf Erstattung der von\nihnen geforderten Elternbeiträge gegenüber dem Jugendhilfeträger hätten. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 2004 entgegnete die Klägerin, dass ihrer Auffassung nach entsprechend einer weiteren Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 9.\nNovember 2001 ( 19 K 3938/99 ) sowie einschlägiger Kommentarstimmen die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder nicht im\nmonatlichen Pauschalbetrag enthalten seien. Gleiches ergebe sich auch auf der\nGrundlage des noch rechtsgültig bestehenden Erlasses des Ministeriums für Arbeit,\nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dezember 1995.\nDiesen Erlass habe der Beklagte mit Rundschreiben 42/63/1996 den örtlichen Jugendhilfeträgern zur Kenntnis gegeben. Hiernach umschließe das Pflegegeld den\nbesonderen Aufwand des Elternbeitrages für den Kindergartenbesuch nicht. Diese\nLeistung müsse den Pflegeeltern zusätzlich durch gesonderte Entscheidung des Jugendamtes gewährt werden. Entsprechend dieser Vorgaben habe der Beklagte mit\nRundschreiben Nr. 42/213/1999 die Jugendämter aufgefordert, weiterhin den Kindergartenbeitrag zusätzlich zum Pflegegeld zu übernehmen. Nach der bisher praktizierten Rechtslage seien die Kindergartenbeiträge seitens der Klägerin zusätzlich\nzum gewährten Pflegegeld gezahlt worden. Dies werde im Rahmen der Erstattung\nder örtlichen Jugendhilfeträger untereinander berücksichtigt und müsse auch ebenso\nfür den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gelten. \n\n13\n\nDem Schreiben war das Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland\nvom 26. August 1999 beigefügt (Nr. 42/213/1999), wonach unter Hinweis auf den\nErlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalens\nvom 29. Dezember 1995 - IV B 2 - 6122.1 - die Jugendämter nochmals dringend\ngebeten wurden, es bei der bisherigen Praxis zu belassen und weiterhin den\nKindergartenbeitrag zu übernehmen. Weiterhin war dem Schreiben der mit\nRundschreiben Nr. 42/63/1996 den Jugendämtern bekannt gegebene genannte\nErlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-\nWestfalen - IV B 2 - 6122.1 - vom 29. Dezember 1995 beigefügt. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 29. März 2004 verblieb der Beklagte bei seiner Auffassung,\ndie durch die Erstattung der Elternbeiträge an die Pflegeeltern entstandenen\nAufwendungen des örtlichen Jugendhilfeträgers nicht erstatten zu können. Ihm sei\nbewusst, dass die Klägerin hierdurch Einnahmeverluste hinnehmen müsse. Diese\nFolge würde allerdings auch dann eintreten, wenn die Klägerin die Elternbeiträge den\nPflegeeltern erlassen würde oder aber diese von den Pflegeeltern einziehen und\nintern verrechnen würde. Denn in den Fällen, in denen die Elternbeiträge erlassen\nwürden, würden den Pflegeeltern keine Aufwendungen entstehen, so dass auch\nkeine zu erstattenden Kosten im Sinne des § 89 f SGB VIII vorhanden seien. Die von\ndem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dem Erlass vom 29.\nDezember 1995 vertretene Auffassung, dass die Elternbeiträge an die Pflegeeltern\nauszuzahlen seien, komme nur für den Fall in Betracht, wenn die Beiträge auch von\nden Pflegeeltern vereinnahmt würden. Für diesen Fall habe das Ministerium ein\ninternes Verrechnungsverfahren empfohlen, in dessen Rahmen die Berücksichtigung\nder Elternbeiträge bei der Berechnung des Zuschusses zu den Betriebskosten\neinerseits und beim Pflegegeld andererseits stattfinden sollte (sog. Null-Lösung).\nAuch bei dieser Verfahrensweise würden keine erstattungsfähigen Kosten im\nRahmen der Hilfegewährung nach §§ 27, 33 SGB VIII entstehen, so dass auch diese\nRegelung einen Einnahmeverlust beim örtlichen Träger zur Folge hätte.\nDer Einnahmeverlust, der durch die Refinanzierung von vereinnahmten\nElternbeiträgen an die Pflegeeltern entstehe, könne im Rahmen der überörtlichen\nKostenerstattung gemäß §§ 89 ff. SGB VIII nicht ausgeglichen werden, da hierzu\nkeine gesetzliche Verpflichtung bestehe.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben.\n\n16\n\nZur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und\nweist insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.\nNovember 2001 (- 19 K 3938/99 - , NVwZ - RR 2002, S. 585 ), hin, wonach -\nausgehend von einem dem Runderlass des Landes Nordrhein-Westfalen\nentsprechenden Erlass Niedersachsens - der Erlassgeber den ihm durch § 39 Abs. 4\nSGB VIII vorgegebenen Gestaltungsspielraum bei der Bemessung von Leistungen\nfür den notwendigen Unterhalt nicht verletze, wenn er Kindergartenbeiträge nicht in\ndie pauschale Bemessung des Pflegegeldes einbeziehe, sondern - laufend -\nSonderleistungen entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten insoweit\ngewähre. Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte sich\nwidersprüchlich verhalten würde, wenn er einerseits in seinem Rundschreiben an die\nJugendämter vom 26. August 1999 dazu auffordern würde, den Kindergartenbeitrag\nweiterhin zu übernehmen, da dieser nicht in dem pauschalen Pflegegeld enthalten\nsei und sich - im Falle der eigenen Kostenerstattungspflicht - nunmehr auf den\nStandpunkt stelle, der Kindergartenbeitrag sei in der Pauschale enthalten und darum\nnicht erstattungsfähig. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\n den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin im\n Zeitraum vom 1. August 2002 bis einschließlich\n 31. Juli 2004 im Rahmen der Hilfegewährung gemäß\n §§ 33, 39 SGB VIII an die Pflegeeltern von Q. T. ,\n geboren am 00.00.0000, aufgewendeten Kindergarten-\n beiträge in Höhe von 625,92 Euro zu erstatten und Prozesszinsen\n in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\n Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr ist der Auffassung, die Erstattung der Elternbeiträge nach § 17 Abs. 3 GTK an\ndie Pflegeeltern sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Diese Leistungen seien\ndaher keine notwendigen Aufwendungen i.S.v. § 89 f SGB VIII, die erstattungsfähig\nwären. Nach dem in dem hier interessierenden Zeitraum geltenden § 17 Abs. 1 des\nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) habe der Landesgesetzgeber in\nNordrhein-Westfalen die Pflegeeltern an den Kosten beteiligen wollen, die mit dem\nBetrieb eines Kindergartens verbunden seien, sofern den Pflegeeltern ein\nKinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes gewährt würde, oder\nKindergeld gezahlt werde. In diesem Fall stünden sich die Pflegeeltern finanziell wie\ndie leiblichen Eltern, da für die Pflege des Kindes ein staatlicher Lastenausgleich\ngewährt werde. \n\n22\n\nAuch wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Klägerin die Elternbeiträge\nrechtmäßig erhoben habe, seien dies keine Aufwendungen im Sinne von § 39 SGB\nVIII. Eine Refinanzierung des Kindergartenbeitrages durch die örtlichen\nJugendhilfeträger würde weder den landesrechtlichen Regelungen des GTK noch\nder bundesgesetzlichen Regelung des § 39 SGB VIII entsprechen. Nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, einen Anspruch auf\nÜbernahme von Kosten der Erziehung nach Kostenbestandteilen zu erheben. Der\nUnterhalt des Kindes sei hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Unterhalt der\nHöhe nach auf die nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII festgesetzten Pauschalbeträge\nbegrenzt, hinsichtlich der Kosten der Erziehung auf einen darin enthaltenen Betrag.\nDemzufolge seien auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Kindergartens als\nKosten der Erziehung nicht als einzelner Kostenbestandteil in die Pauschale\neingerechnet, sondern hierin generell enthalten. Entgegen den Ausführungen des\nVG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 9. November 2001, auf das sich die Klägerin\nstütze, sei eine zusätzliche Übernahme von Kindergartenbeiträgen daher nicht von\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gedeckt. Das\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen habe in den zitierten Entscheidungen vom 27.\nFebruar 1997 und vom 26. Juni 1997 zutreffend dargelegt, dass die Kosten für die\nInanspruchnahme eines Kindergartens dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des\nKindes zuzuordnen seien. Darüber hinausgehend sollten Leistungen nur gewährt\nwerden, wenn es nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten sei, wobei der\nbesondere Bedarf in der Person eines Kindes begründet sein müsse. Einen\nderartigen besonderen Bedarf habe die Klägerin in der Person des Kindes Q. T.\nnicht dargelegt. Dieser werde jedenfalls durch die Inanspruchnahme des\nKindergartens alleine nicht begründet. Damit würden die Zahlungen durch die\nKlägerin nicht der bundesgesetzlichen Regelung des § 39 SGB VIII\nentsprechen.\n\n23\n\nDer zitierte Erlass des damals zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit\nund Soziales vom 29. Dezember 1995 sei ebenfalls ungeeignet, um einen Anspruch\nauf Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII herzuleiten, da er weder der gesetzlichen\nIntention des GTK NRW noch der bundesrechtlichen Regelung der §§ 39 und 89 ff\nSGB VIII entsprechen würde und daher nicht bindend sei. \n\n24\n\nIm übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach § 17 Abs. 2 Satz 3\nGTK die Möglichkeit gehabt hätte, den Kindergartenbeitrag zu erlassen, wenn die\nBelastung für die Eltern nicht zumutbar sei. Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit\nGebrauch gemacht hätte, wären keine Aufwendungen und damit keine\nerstattungsfähigen Kosten entstanden. \n\n25\n\nSchließlich könne auch auf der Grundlage der Entscheidung des VG\nGelsenkirchen vom 9. November 2001 kein Kostenerstattungsanspruch in dem\nHilfefall des Kindes Q. T. angenommen werden, da in dem der Entscheidung\nzugrunde liegenden Fall über eine Fallgestaltung aus Niedersachsen entschieden\nworden sei. Der Landesgesetzgeber in Niedersachsen habe aber die Zahlung der\nElternbeiträge durch Pflegeeltern nicht gesetzlich geregelt. Im Gegensatz hierzu sei\ndie Zahlung von Elternbeiträgen durch Pflegeeltern in NRW in § 17 GTK NRW\ngeregelt und der besonderen Situation der Pflegeeltern dadurch Rechnung getragen\nworden, dass die Höhe der zu entrichtenden Beiträge gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 in\nVerbindung mit der Anlage des § 17 Abs. 3 GTK begrenzt worden seien.\n\n26\n\nAuch aus dem Rundschreiben des Landschaftsverbandes vom 26. August 1999\nkönne die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch herleiten. Das\nLandesjugendamt habe in diesem Rundschreiben aus sozialpolitischen Gründen die\nörtlichen Träger unterstützt, die die Pflegeeltern nicht mit den Kosten der\nInanspruchnahme von Kindergärten belasten würden und von daher empfohlen, die\nKosten zu erlassen oder zu übernehmen. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der\nAufwendungen seien keine Empfehlungen ausgesprochen worden. Es bleibe den\nhilfegewährenden örtlichen Jugendämtern unbenommen, aus sozialpolitischen\nGründen zusätzlich zu der Verpflichtung des § 39 SGB VIII Leistungen an die\nPflegeeltern zu gewähren und sich diese gegenseitig auszugleichen. Der\nLandschaftsverband Rheinland als überörtlicher Jugendhilfeträger sei jedoch kein\nhilfegewährender Träger und könne daher keine gegenseitige Vereinbarung treffen.\nAus haushaltsrechtlichen Gründen könne der beklagte Landschaftsverband damit\nkeine Beträge erstatten, wenn hierzu keine hilferechtliche Verpflichtung bestehe.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n28\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n29\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der\nAufwendungen, die ihr im Umfang der den Pflegeeltern des Pflegekindes Q. T.\ngewährten Elternbeiträge entstandenen sind.\n\n30\n\nDer Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten ergibt sich dem Grunde\nnach aus § 89 e Abs. 2 SGB VIII. \n\n31\n\nEr umfasst der Höhe nach allerdings nicht die von der Klägerin zusätzlich zum\npauschalierten Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII aufgewendeten\nElternbeiträge der Pflegeeltern.\n\n32\n\nDer Kostenerstattung in diesem Umfang steht die Regelung des § 89 f SGB VIII\nentgegen. Nach dieser Bestimmung sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten,\nsoweit die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Die nach\n§ 89 f Satz 2 insoweit zu beachtenden Grundsätze des tätig gewordenen örtlichen\nTrägers der Jugendhilfe müssen sich an der materiellen Rechtslage orientieren und\nmit ihr im Einklang stehen. \n\n33\n\nDie von der Klägerin praktizierte Gewährung von Zuwendungen für die von den\nPflegeeltern aufgewendeten Kindergartenbeiträge steht mit den Vorschriften des\nSGB VIII nicht in Einklang.\n\n34\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die von den Pflegeeltern nach § 17\nAbs. 1 Satz 3 GTK erhobenen Elternbeiträge mit dem den Pflegeeltern nach § 39\nAbs. 2 Satz 1 und 4 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5\nSGB VIII gewährten Pauschbetrag abgegolten.\n\n35\n\nNach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende\nBedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, wobei diese im Rahmen der Hilfe\nin Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) nach den Absätzen 4 bis 6 bemessen werden.\nGemäß § 39 Abs. 4 S. 1 und 3 SGB VIII sollen die Leistungen auf der Grundlage der\ntatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht\nübersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden,\nsoweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen\ngeboten sind. Nach § 39 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB VIII sollen die Pauschalbeträge für\nlaufende Leistungen zum Unterhalt von der nach dem Landesrecht zuständigen\nBehörde festgesetzt werden, wobei dem altersbedingt unterschiedlichen\nUnterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge\nnach Altersgruppen Rechnung zu tragen ist. § 39 Abs. 3 SGB VIII bestimmt\nweitergehend, dass einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbes. zur Erstausstattung\neiner Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und\nFerienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden können.\n\n36\n\nDie durch den Besuch eines Kindergartens durch ein Pflegekind veranlassten\nElternbeiträge nach § 17 GTK stellen sich zunächst als regelmäßig wiederkehrender\nBedarf im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB VIII dar. Regelmäßig wiederkehrend ist der\nBedarf, der ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern\ngleichermaßen besteht und nicht einmalig ist\n\n37\n\nvgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9.11.2001 - 19 K 3938/99 -,\nLVwZ-RR 2002, S. 585 m.w.N. \n\n38\n\nDer mit dem Besuch eines Kindergartens zwangsläufig durch die\nGeltendmachung von Elternbeiträgen entstehende Bedarf i.S.v. § 39 Abs. 2 Satz 1\nSGB VIII ist schon deshalb als ständig wiederkehrender Bedarf im Sinne dieser\nBestimmung und nicht etwa als atypischer Sonderbedarf anzusehen, weil ausgehend\nvon den in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII sowie den in §§ 2 ff. GTK niedergelegten\nFörder- und Erziehungszielen sich der Besuch einer Kindertagesstätte als sog.\nRegelangebot für jedes Kind darstellt. ohne dass ein Erziehungsdefizit im Einzelfall\nvorliegen müsste. Des weiteren ist auch schon im Hinblick auf den in weiten Teilen\nder Bevölkerung bestehenden Wunsch, durch die Inanspruchnahme des Angebots\neiner Kindertagesstätte, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander\nvereinbaren zu können (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII), der hierdurch entstehende\nBedarf als ein für einen längeren Zeitraum ständig wiederkehrender Bedarf i.S.v. §\n39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anzuerkennen. \n\n39\n\nHiervon ausgehend umfasst das den Pflegeeltern nach den Absätzen 4 und 5\ndes § 39 SGB VIII gewährte Pflegegeld, das - wie ausgeführt - den gesamten\nUnterhaltsbedarf abdecken soll und auch die hier in Rede stehenden Kosten der\nErziehung umfasst, entgegen der Auffassung der Klägerin die von den Pflegeeltern\nnach § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK erhobenen Elternbeiträge. Eine von dem Regelfall\nabweichende Besonderheit des Einzelfalles, die neben dem pauschalierten\nPflegegeld zusätzliche Leistungen rechtfertigen würde, liegt schon deshalb nicht vor,\nweil nach den vorstehenden Ausführungen der Besuch eines Kindergartens keinen\nSonderbedarf darstellt. Vielmehr handelt es sich bei dem Besuch einer Kindertagesstätte um eine übliche Form der Kindererziehung zum Zwecke der\nFörderung des Kindes, ohne das - wie bereits erwähnt - ein Erziehungsdefizit im\nEinzelfall gegeben sein müsste. Der Kindergartenbeitrag ist nach alledem in der Pauschale nach § 39 Abs. 5 SGB VIII enthalten, die sich hinsichtlich des die Kosten der\nErziehung betreffenden Anteils im Kalenderjahr 2002 auf 191,00 EUR und im Kalenderjahr 2003 auf 195,00 EUR belief. \n\n40\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. Februar 1997 und vom 26. Juni\n1997, -2 K 7271/94 - und 2 K 5230/95 -.\n\n41\n\nFür diese Auffassung spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass die\nPauschale hinsichtlich der Kosten der Erziehung im Unterschied zu den sonstigen\nUnterhaltungskosten keine Differenzierung nach dem jeweiligen Alter des Pflegekindes vorsieht. Der für die Kosten der Erziehung geleistete Pauschbetrag ist\nvielmehr, abgesehen von den jährlichen Angleichungen auf Grund der Erhöhung der\nLebenshaltungskosten, gleichbleibend bis zum Eintritt der Volljährigkeit des\nPflegekindes. Hierdurch wird deutlich, dass der durch die Erziehung bedingte Bedarf,\nder zwangsläufig altersbedingten Wandlungen unterliegt, nach dem Willen des\nGesetzgebers unabhängig vom jeweiligen Aufwand im Einzelfall abgegolten werden\nsoll.\n\n42\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 K 7271/94 -.\n\n43\n\nIn diesem Sinne haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen \n\n44\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1998 - 16 A 594/97 -, DVBl 1998, S. 1143 -\n\n45\n\nund nachgehend das Bundesverwaltungsgericht\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129/98 - \n\n47\n\nhinsichtlich der Frage, ob mit der Übernahme der Kosten der Erziehung auch ein\nAnspruch auf Übernahme der Kosten für die Alterssicherung der Pflegeeltern\nverbunden ist, ausgeführt, dass mit dem in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verwandten\nBegriff der „Kosten der Erziehung\" die Aufwendungen gemeint sind, die der\nErziehungsperson von Dritten in Rechnung gestellt werden, wie z.B. durch die\nInanspruchnahme von Heimen, Internaten, Sportvereinen aber auch die hier\ninteressierende Inanspruchnahme von Kindergärten -\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 1998 - 16 A 594/97 -, a.a.O. -.\n\n49\n\nZum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten\nEntscheidung aus dem Regelungszusammenhang des § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nSatz 1 und Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 abgeleitet, dass mit dem\nPauschalbetrag nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die Kosten der Erziehung im Sinne\neines Marktpreises der Erziehung zusammengefasst werden sollen und die\nBestimmung es verbiete, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Erziehung\ngesondert nach Kostenbestandteilen zu erheben.\n\n50\n\nDie hiergegen seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente greifen letztlich\nnicht durch. \n\n51\n\nSoweit die Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen\nvom 9. November 2001 verweist \n\n52\n\n- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2001 - 19 K 3938/99 -,\na.a.O., \n\n53\n\nist dem schon entgegenzuhalten, dass sich die Entscheidung auf die\nBewilligungspraxis für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der\nKindergartenbeiträge im Land Niedersachsen bezog und der Entscheidung offenbar\neine Erlasslage zugrunde lag, nach der besondere Aufwendungen u.a. für\nKindergartenbeiträge bei Vollzeitpflege ausdrücklich nicht pauschal abgegolten sein\nsollten.\n\n54\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob dem VG Gelsenkirchen in der genannten\nEntscheidung darin gefolgt werden kann, dass § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII der den\nPauschalbetrag festsetzenden Behörde einen Gestaltungsspielraum für\nAusnahmefälle einräumt und hiervon ausgehend die mit dem Besuch eines\nKindergartens verbundenen Kosten als „Besonderheiten im Einzelfall\" i.S.v. § 39\nAbs. 4 Satz 3 SGB VIII anzuerkennen seien. \n\n55\n\nUnabhängig hiervon kann die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 9.\nNovember 2001 schon deshalb nicht für die Auffassung der Klägerin im vorliegenden\nFall streiten, weil im Land Nordrhein-Westfalen ein entsprechender Erlass, der\nausdrücklich die mit dem Besuch eines Kindergartens verbundenen Kosten von dem\nPauschbetrag des § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausnimmt, nicht existiert. In dem von\nder Klägerin angeführten Erlass des damals zuständigen Ministeriums für Arbeit,\nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1995\n(IV B 2 - 6122.1) wird zwar ausgeführt, dass nach Auffassung der Landesregierung\nder von den Pflegeeltern zu leistende Elternbeitrag für einen Kindergartenbesuch des\nPflegekindes den Pflegeeltern als zusätzliche Leistung zur Pflegegeldpauschale vom\nzuständigen Jugendamt zu gewähren sei. Dieser Erlass stellt aber im Gegensatz zu\ndem offenbar der Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 9. November 2001\nzugrunde liegenden Erlasslage in Niedersachsen lediglich eine vom Ministerium\nvertretene Rechtsauffassung dar, wobei in dem Erlass selbst eingeräumt wird, dass\nin der Zukunft gleichwohl gegensätzliche Rechtsauffassungen bestehen bleiben und\ndiese auch zu Verwaltungsstreitverfahren führen können, die zu anderslautenden\nUrteilen der Verwaltungsgerichte führen mögen. Für diesen Fall hat das Ministerium\nsich in dem genannten Erlass ausdrücklich vorbehalten, zu prüfen, ob im Rahmen\nder ihr in § 39 Abs. 5 SGB VIII eingeräumten Ermächtigung zur landesgesetzlichen\nRegelung eine klarstellende Feststellung vorzunehmen sei. Eine derartige\n„klarstellende Feststellung\" ist allerdings in der Folgezeit offenbar nicht erfolgt,\nobwohl die Entscheidungen des VG Gelsenkirchen vom 27. Februar 1997 (2 K\n7271/94 und vom 26. Juni 1997 (2 K 5230/95) hierzu schon hinreichend Anlass\ngeboten hätten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zitierten\nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1998\n(16 A 594/97) und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März\n1999 (5 B 129/98), zumal diese Rechtsprechung tatsächlich dazu geführt hat, dass in\n§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich die Frage der Erstattung von\nAufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie der Aufwendungen zu\neiner angemessenen Alterssicherung geregelt wurde. \n\n56\n\nDer Umstand, dass eine entsprechende Regelung des Bundesgesetzgebers\nhinsichtlich der durch den Besuch eines Kindergartens entstehenden Kosten\nunterblieben ist und auch eine „Klarstellung\" des für die Festsetzung der\nPauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 in Nordrhein-Westfalen zuständigen\nMinisteriums nicht erfolgte, zeigt vielmehr deutlich, dass eine ausdrückliche\nAnerkennung der Kosten für Elternbeiträge nach § 17 GTK als einen von dem die\nKosten der Erziehung betreffenden Teil des Pauschbetrages nach § 39 Abs. 5 Satz 1\nSGB VIII nicht erfassten Bedarf in Nordrhein-Westfalen nicht erfolgt ist.\n\n57\n\nVgl. insoweit auch Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend,\nFamilie und Gesundheit - IV B 2 - 6122.1 - vom 10. Oktober 2000 - SMBl.\nNRW. 2160 -, der hinsichtlich der hier interessierenden Kosten eines\nKindergartenbesuches keine Regelung enthält. \n\n58\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Ministerium für Arbeit,\nGesundheit und Soziales NRW in seinem Erlass vom 29. Dezember 1995 offenbar\neine Verfahrensweise vor Augen hatte, die im Wege eines internen\nVerrechnungsverfahrens die Berücksichtigung der Elternbeiträge bei der Berechnung\ndes Zuschusses zu den Betriebskosten der Kindergärten und beim Pflegegeld\numfassen sollte und bei den Pflegeeltern nicht zu Kosten geführt hätte, die im\nRahmen des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu erstatten gewesen wären.\n\n59\n\nDie Kammer weist in diesem Zusammenhang darüber hinaus noch darauf hin,\ndass ihrer Auffassung nach bei der bestehenden Gesetzeslage hinsichtlich der\nErhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten durch\nPflegekinder in Vollzeitpflege auch im Hinblick auf die mit dem Besuch entstehenden\nKosten keine Sonderregelung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 SGB\nVIII erforderlich ist. Diese Kosten sind nämlich nach dem in dem hier\ninteressierenden Erstattungszeitraum geltenden § 17 Abs. 3 Satz 2 GTK, der\ninsoweit immer noch Gültigkeit hat, unabhängig von dem jeweiligen Einkommen der\nPflegeeltern der Höhe nach insoweit begrenzt, als nur ein Elternbeitrag maximal zu\nzahlen ist, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe\nergibt. Es liegt mithin schon eine die Pflegeeltern begünstigende Regelung vor.\n\n60\n\nEtwas anderes ergibt sich zu Gunsten der Klägerin schließlich auch nicht aus\ndem von ihr angeführten Rundschreiben des Beklagten vom 26. August 1999 (Nr.\n42/213/1999). Zwar wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass auf der\nGrundlage des zitierten Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales NW vom 29. Dezember 1995 nach Kenntnis des Landschaftsverbandes von\nallen Jugendämtern im Rheinland der Kindergartenbeitrag neben dem Pflegegeld\nübernommen wird. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass es in der vergangenen\nZeit bei Kostenerstattungsfällen Irritationen gegeben habe, da der zusätzliche\nKindergartenbeitrag nicht erstattet worden sei. Das Schreiben endet mit der\ndringenden Bitte, es bei der bisherigen Praxis zu belassen und weiterhin die\nKindergartenbeiträge zu übernehmen.\n\n61\n\nAus diesem Rundschreiben kann aber schon seinem Inhalt nach keine den\nBeklagten verpflichtende Zusage hinsichtlich der ihn betreffenden Erstattungsfälle\ngesehen werden. Zudem wird in dem Rundschreiben lediglich auf die bisherige\nPraxis hingewiesen, wobei es offensichtlich den jeweiligen Jugendämtern überlassen\nblieb, entsprechend zu verfahren oder nicht. \n\n62\n\nDie Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-06/26-k-7161-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":25},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-06/26-k-7161-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261460","retrieved":"2026-07-09 02:27:23.010124+00:00"}}