{"status":"available","doknr":"OLD261459","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0906.20K5671.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"20 K 5671/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt \nerklärt worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass die Hündinnen L. und B. keine Hunde im Sinne des \n§ 10 Abs. 1 LHundG NRW sind. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachge-\nlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist bzw. war Halterin von drei Hündinnen (L. , U. und B. ), de-\nren Zugehörigkeit zu einer in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunderassen \nunter den Beteiligten streitig ist. \n\n3\n\nAm 08.09.2000 zeigte die Klägerin bei der Beklagten die Haltung von zwei Hün-\ndinnen (Senóra Matarife = L. , und Top Hunter Dina = U. , wobei sie als Rasse-\nzugehörigkeit „Alano (spanische Dogge)\" angab.\n\n4\n\nNach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 01.01.2003 beantragte sie für \ndie Hündinnen eine Haltungserlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW \n(LHundG NRW), welche ihr unter dem 20.03.2003 erteilt wurde. Auch hierbei ver-\nwendete sie die Rassebezeichnung „Alano\". Aufgrund einer Beschwerde kam es zu \neiner Überprüfung der Hundehaltung am 22.10.2003, wobei festgestellt wurde, dass \ndie Klägerin inzwischen drei Hunde hielt. Bei dem dritten Hund handelte es sich um \ndie Hündin B. . Mit Schreiben vom 06.11.2003 forderte die Beklagte die Klägerin \nauf, auch für diesen Hund eine Haltungserlaubnis zu beantragen, woraufhin die Klä-\ngerin den Hund mit Schreiben vom 12.11.2003 als „großen Hund\" der Rasse „Antik-\ndogge\" anmeldete. Nachdem die Beklagte die Klägerin ohne Erfolg erneut aufgefor-\ndert hatte, eine Erlaubnis für den Hund zu beantragen, da dieser ein Alano im Sinne \ndes § 10 Abs. 1 LHundG NRW sei, wurde der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom \n17.02.2004 aufgegeben, eine Erlaubnis für den Hund zu beantragen. Diese Ord-\nnungsverfügung wurde im Rahmen des Eilverfahrens 20 L 581/04 aufgehoben und \ndie Beklagte hörte die Klägerin zu einer beabsichtigten Haltungsuntersagung für die \nHündin B. an, da diese zu der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rasse \n„Alano\" gehöre, so dass eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW zu beantra-\ngen sei. Dies habe die Klägerin bisher nicht getan. Hierzu trug die Klägerin mit an-\nwaltlichem Schreiben vor, die Haltung der Hündin sei nicht erlaubnispflichtig, da die-\nse nicht der Rasse „Alano\" angehöre und beantragte sodann die Aufhebung der Hal-\ntungserlaubnisse für die Hunde L. und U. , da auch diese Hunde nicht der Ras-\nse Alano angehörten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2004 ab. \nDer hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde nicht beschieden.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 03.11.2004 untersagte die Beklagte der Klägerin die \nHaltung des Hundes „B. „ aufgrund der fehlenden Haltungserlaubnis und ordnete \ndie sofortige Vollziehung an. Das diesbezügliche Eilverfahren der Klägerin blieb er-\nfolglos (VG Köln, Beschluss vom 30.12.2004,- 20 L 3062/05 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 03.06.2005, - 5 B 135/05 -), woraufhin die Klägerin eine Haltungerlaubnis für \nB. beantragte und erhielt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 24.09.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die \nFeststellung begehrt, dass ihre Hunde keine Hunde i. S. d. § 10 Abs. 1 \nLHundG NRW sind.\n\n7\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von ihr gehaltenen Hündinnen \ngehörten nicht der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunderasse „Alano\", \nsondern den Rassen Cane Corso (L. und U. ) und Dogo Canario (B. ) an. Die \nRasse „Alano\" existiere gar nicht. Es handele sich um eine ausgestorbene Rasse, \ndie von der Federation Cynologique Internationale (FCI) und dem Verband für das \nDeutsche Hundewesen (VDH) nicht anerkannt sei, so dass auch keine von der FCI \nanerkannten Rassestandards existierten. Dies sei aber Voraussetzung dafür, Hunde \nnach ihrem Erscheinungsbild dieser Rasse zuordnen zu können. Die Auffassung der \nBeklagten, die Bezeichnung „Alano\" stelle einen Oberbegriff dar, der sämtliche, der \nRasse von ihrem Ursprung oder ihrem Phänotyp zuzuordnenden Hunde erfasse, er-\nöffne eine willkürliche Handhabung. Sie lasse sich auch nicht in Einklang mit der Re-\ngelung des Gesetzgebers zum Landeshundegesetz bringen, der, im Gegensatz zum \nLandesgesetzgeber in Brandenburg, gerade nicht alle Nachfolgerassen des Alano in \nseine Rasselisten aufgenommen habe. Selbst das von der Beklagten zitierte Urteil \ndes OVG Berlin-Brandenburg halte die brandenburgische Hundehalteverordnung im \nHinblick auf die Rasse Alano wegen des fehlenden einheitlichen Erscheinungsbildes \nnur deshalb für hinreichend bestimmt, weil die Hunderassen Dogo Canario und Cane \nCorso neben allen anderen Nachfolgerassen des Alano in der Verordnung genannt \nwürden. Dies sei in § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht der Fall. Die Behauptung des \nBeklagten, die Rassen Cane Corso und Dogo Canario seien lediglich anders be-\nzeichnete Neurassen des Alano, lasse sich der zitierten Entscheidung ebenfalls nicht \nentnehmen und treffe auch nicht zu. Dies ergebe sich bereits durch die zu den Akten \ngereichten wissenschaftlichen und staatlichen Quellen. Wenn der Gesetzgeber Hun-\nde der Rasse Dogo Canario und Cane Corso dem Regime des § 10 LHundG NRW \nhabe unterwerfen wollen, habe er diese Rassen in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aus-\ndrücklich nennen müssen. \nUnterstelle man jedoch, dass es die Rasse Alano gebe, sei dies jedenfalls eine \nandere Rasse als der Cane Corso und der Dogo Canario. Keinesfalls handele es \nsich bei der Bezeichnung „Alano\" um eine Sammelbezeichnung, unter die Hunde \nanderer Rassen gefasst werden könnten oder um eine lediglich andere Bezeichnung \nder Rasse Dogo Canario oder Cane Corso, welche von der FCI und vom VDH \nanerkannt seien. \n\n8\n\nNachdem die Klägerin die Haltung des Hundes U. im Laufe des Verfahrens \naufgegeben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend \nfür erledigt erklärt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass es sich bei den Hunden L. und B. nicht um \nHunde i. S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW handelt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt (unter Hinweis auf \nverschiedene einschlägige Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) im \nWesentlichen sinngemäß aus, für die Einordnung eines Hundes in die im \nLHundG NRW genannten Rassen sei entscheidend, welchem Phänotyp der Hund \nentspreche. Auch aus Sicht der Gefahrenabwehr komme es darauf an, ob ein Hund \ndie in § 10 Abs. 1 LHundG NRW voraussgesetzten gefährdungsrelevanten \nEigenschaften aufweise oder nicht. Eine entsprechende Einstufung lasse sich in \nerster Linie anhand des Phänotyps vornehmen. Meinungsverschiedenheiten über die \nExistenz von neuen Hunderassen bzw. über die Zugehörigkeit zu solchen Rassen \nkönnten bei der Entscheidung über eine Einstufung unter dem Gesichtspunkt der \nGefahrenabwehr keine Rolle spielen. Der Gesetzgeber wolle, dass Hunde, die \nvergleichbare körperliche Merkmale und Eigenschaften aufwiesen, gleichen \nUmgangs- und Haltungsanforderungen unterfielen. Sofern ein Hund anhand seines \nPhänotyps einer der in §§ 3 Abs. 2 oder 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten \nHunderassen zugeordnet werden könne, sei aus Gründen der Gefahrenabwehr und -\nvorsorge eine entsprechende Einstufung vorzunehmen.\nIm Übrigen existiere die Hunderasse des „Alano\", für welche verschiedene \nNamensvarianten gebräuchlich seien. So führe die FCI den Alano in ihrer Rasseliste \nunter der Nr. 346 als Dogo Canario, so dass ein Hund dieser Rasse auch zur Rasse \ndes Alano gehöre. Es werde zwar zugestanden, dass die Rasse Alano kein \neigenständiges Erscheinungsbild aufweise. Dennoch trage sowohl die Rasse Dogo \nCanario als auch die des Cane Corso das Erbgut des Alano in sich. Die Rassen \nseien lediglich anders bezeichnete Neurasse des Alano. Auch das OVG \nBrandenburg gehe in seinem Urteil vom 20.06.2002 (4 D 89/00.NE) mit gleicher \nBegründung von der Existenz der Hunderasse Alano aus. Nach alledem sei davon \nauszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Alano\" als Oberbegriff für die \nNachfolgerassen des Alano verwendet habe, so dass Hunde der Rassen Cane \nCorso und Dogo Canario hiervon erfasst seien. \n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \ninsbesondere auf die ausführlichen schriftlichen Äußerungen der Beteiligten und die \nvorgelegten zahlreichen Anlagen, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist es in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Die Klägerin \nhat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da diese zur Erzielung \neffektiven Rechtsschutzes geboten ist. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf \nverwiesen werden, die Rassezugehörigkeit der Hündinnen im Rahmen einer \nAnfechtungsklage (z. B. gegen eine Haltungsuntersagung) klären zu lassen. Dies gilt \nauch bezüglich der Hündin B. , obwohl die Klägerin die Hündin inzwischen \nverkauft hat, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die \nHündin inzwischen gedeckt ist und - wie vertraglich mit dem Käufer vereinbart - \nAnfang Oktober für mehrere Wochen wieder in ihrer Obhut sein wird. Sie hat damit \ndie Haltung des Hundes noch nicht endgültig aufgegeben, so dass sich bezüglich \nB. die Hauptsache zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt \nhat.\n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Hündinnen L. um B. sind keine Hunde \ni. S. d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Sie werden nicht - was zwischen den Beteiligten \nallein streitig ist - von der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunderasse „Ala-\nno\" erfasst. \n\n19\n\nDabei ist zwischen den Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung noch \neimal klargestellt wurde - nicht streitig, dass die Hündin L. (phänotypisch) der \nRasse des „Cane Corso\" und die Hündin B. (phänotypisch) der Rasse des „Dogo \nCanario\" zugeordnet werden kann. Vielmehr vertritt die Beklagte (unter Berufung auf \nentsprechende Auskünfte und Erlasse des MUNLV) die Auffassung, dass diese \nRassen lediglich Nachfolgerassen des Alano bzw. Namensvarianten von Hunden \ndes Phänotyps des Alano seien, welche von der Rassebezeichnung des „Alano\" mit \numfasst würden. Der Gesetzgeber habe die Bezeichnung „Alano\" in § 10 Abs. 1 \nLHundG NRW als Oberbe-griff für die Nachfolgerassen des Alano verwendet, so \ndass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario hiervon erfasst seien. \n\n20\n\nDem kann jedoch nicht gefolgt werden.\nZunächst ist festzuhalten, dass die Rassebezeichnungen „Cane Corso\" und „Dogo \nCanario\" keine Namensvarianten der Rasse „Alano\" sind. Vielmehr ist die Rasse des \n„Cane Corso\", wie sich aus dem Telefonvermerk der Berichterstatterin vom \n03.09.2007 und dem Schreiben der FCI vom 04.09.2007 (Bl. 164 und 168 der \nGerichtsakte) ergibt, offenbar seit 1997 vorläufig und seit dem 21.05.2007 endgültig \nvon der FCI und dem VDH als Rasse anerkannt. Die Rasse „Dogo Canario\" ist seit \ndem 04.06.2001 vorläufig anerkannt. Bei diesen Rassen handelt es sich somit um \neigenständige Hunderassen. Eine Hunderasse Alano ist demgegenüber von der FCI \nund dem VDH nicht anerkannt. Die Beklagte hat für ihre Behauptung, es handele \nsich bei den Rassen des Cane Corso und Dogo Canario um Namensvarianten der \nRasse Alano auch keinerlei Belege vorgelegt. Soweit sie bezogen auf die Hündin \nB. vorgetragen hat, der Alano werde von der FCI unter dem Synonym Dogo \nCanario geführt, entspricht dies nicht den Tatsachen. Vielmehr hat die FCI auf \nAnfrage des Gerichtes ausdrücklich erklärt, dies sei nicht der Fall. Lediglich in Italien \nwerde diese Bezeichnung für Hunde der Rasse Deutsche Dogge verwendet \n(Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 03.09.2007 und Schreiben der FCI vom \n04.09.2007). \n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann § 10 Abs. 1 LHundG NRW auch \nnicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich bei der Rassebezeichnung \n„Alano\" um einen Oberbegriff handelt, der alle Nachfolgerassen des Alano, insb. den \nCane Corso und den Dogo Canario, umfasst.\n\n22\n\nZunächst lassen sich Anhaltspunkte hierfür dem Wortlaut der Regelung nicht \nentnehmen. Vielmehr spricht § 10 Abs. 1 LHundG NRW (ebenso wie in § 3 Abs. 2 \nLHundG NRW) ausdrücklich von „Hunden der Rassen\" und zählt dann den Alano \nneben den anderen Rassen ohne jeglichen Unterschied auf. Ein Zusatz, dass (im \nUnterschied zu den anderen aufgeführten Rassen) auch die „Nachfolgerassen\" des \nAlano hierunter fallen sollen, wurde nicht in die Vorschrift aufgenommen. Ein solcher \nZusatz findet sich auch bei keiner der anderen in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 \nLHundG NRW genannten Rassen. Auch aus der Systematik des Gesetzes lassen \nsich daher keine Anhaltspunkte für die Annahme der Beklagten entnehmen.\n\n23\n\nGegen die Auffassung der Beklagten, der Gesetzgeber habe mit der \nBezeichnung „Alano\" auch Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario \nerfassen wollen, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Daraus ergibt \nsich, dass dem Gesetzgeber die Existenz der Rassen „Cane Corso\" und „Dogo \nCanario\" vor Erlass des Gesetzes bekannt war und er bewusst davon abgesehen \nhat, diese in die Liste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufzunehmen. Zwar lässt sich \ndies nicht aus der Gesetzesvorlage zum LHundG NRW selbst entnehmen, da diese \nhierzu keinerlei Ausführungen enthält. Es ergibt sich jedoch aus dem „Eckpunktepa-\npier\" der abschließenden Sitzung der von der Innenministerkonferenz zum Zwecke \nder einheitlichen Regelung in den Bundesländern gegründeten „Arbeitsgruppe für \nTierschutz der ARGV und der vom AK I der IMK benannten Mitglieder\" vom \n20.09.2001, welches in der Sitzung der IMK vom 07./08.2001 zur Kenntnis \ngenommen und als geeignete Grundlage für eine Vereinheitlichung der Rechtslage in \nden Bundesländern anerkannt wurde.\n\n24\n\nDort heißt es:\n\n25\n\n„Die Rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu überprüfen. \nDies gilt insbesondere für Herdenschutzhunde und Hunde der Rassen Perro \nde Presa canario (Anmerkung:= dogo canario, vgl. die von der Klägerin \nvorgelegte Rassedarstellung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren \nzu Cane Corso und zu Dogo Canario), Presa mallorquin und Cane Corso, die \nteilweise nur in geringer Zahl gehalten werden, was derzeit noch kein \nabschließendes Urteil über die potentielle Gefährlichkeit zulässt....\"\n\n26\n\nzitiert nach Haurand, LHundG NRW, 4. Aufl., Ziff. 1.4; vgl. auch \nProtokoll der Sondersitzung der Arbeitsgemeinschaft der für das \nVeterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet), \nArbeitsgruppe für Tierschutz, vom 05.09.2001.\n\n27\n\nDem ist der Gesetzgeber in Nordrhein- Westfalen offenbar gefolgt und hat - \nanders als andere Bundesländer (z. B. Bayern und Brandenburg) - zunächst nur die \nRasse „Alano\" in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgenommen.\n\n28\n\nEs ist deshalb unerheblich, ob - worüber die Beteiligten ebenfalls streiten - es die \nRasse Alano überhaupt gibt und (wenn ja) welche phänotypischen Merkmale diese \naufweist und ob die Hunde der Klägerin (auch) diesem Phänotyp entsprechen.\n\n29\n\nEine andere Auslegung des Gesetzes ist auch nicht - wie die Beklagte meint - \nwegen des Sinns und Zweckes des Gesetzes geboten, die Allgemeinheit vor \nGefahren mit Hunden wirksam zu schützen. Denn der Gesetzgeber hat das für das \nVeterinärwesen zuständige Ministerium (derzeit das MUNLV) in § 16 Abs. 2 Satz 1 \nLHundG NRW ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 \nAbs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu \nbestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere \nAnforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch und Tiere erfordert. Er hat \ndamit die Möglichkeit geschaffen, schnell und flexibel auf neue Entwicklungen zu \nreagieren und den durch neue Rassen ggf. entstehenden neuen Gefahren oder neu \nerkannten Gefahren bei bereits existierenden Rassen entgegenzuwirken. Das \nMUNLV ist somit nicht gehindert, auch die Rassen Cane Corso und Dogo Canario \nden besonderen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 LHundG NRW zu unterwerfen, \nwenn es Hunde dieser Rassen für genauso gefährlich erachtet, wie solche der \nbereits in der gesetzlichen Regelung genannten.\n\n30\n\nDas Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO zugelassen, weil es die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \n(grundsätzliche Bedeutung) für gegeben erachtet.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. \nDabei wurden der Beklagten im Rahmen des billigen Ermessens die Kosten auch \nbezüglich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Feststellung betreffend der \nHündin U. auferlegt, da die Beklagten auch diesbezüglich (aus den erläuterten \nGründen) unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-06/20-k-5671-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-06/20-k-5671-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261459","retrieved":"2026-07-09 02:27:22.928236+00:00"}}