{"status":"available","doknr":"OLD261458","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0906.1K3974.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"1 K 3974/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 21.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n\nDie Abschiebungsandrohung im vorgenannten Bescheid wird \naufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und kabardino-balkarischer Volkszugehöriger. \n\n3\n\nEr reiste nach eigenen Angaben am 02.07.2006 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 05.07.2006 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner am gleichen Tage erfolgten Anhörung gab er an: Man habe ihn verdächtigt, sich \nam 13.10.2005 an einem Überfall in Naltschik/Kabardino-Balkarien beteiligt zu haben. Am 15.10.2005 sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn abgeführt. Sie hätten ihn verhört und befragt, ob er Mitglied der Organisation Jamaat Yarmuk sei und wo die Organisation ihre Waffen verstecke. Er habe jedoch nichts gewusst und der fraglichen Organisation auch nicht angehört. Er kenne diese nicht näher, habe aber gehört, dass es sich um eine terroristische Organisation im Nordkaukasus handele. Auch an dem Angriff sei er unbeteiligt gewesen. Er sei bis zum \n01.12.2005 in der Voruntersuchungszelle festgehalten worden. Während dieser Zeit \nhätten sie ihn ständig verhört und geschlagen. Auch hätten sie ihm Verletzungen im \nGesicht zugefügt. Er habe deshalb ständig Kopfschmerzen. Nach seiner Freilassung \nhabe er festgestellt, dass er observiert und abgehört werde. Er habe Angst um sein \nLeben gehabt, da viele Menschen, die wie er die Moschee besuchten, spurlos verschwänden. Er sei deshalb ausgereist. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21.08.2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag, den Antrag \nauf Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie die Feststellung \nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne kein Asyl beanspruchen, da er über einen \nsicheren Drittstaat eingereist sei. Er habe auch keine politische Verfolgung im Sinne \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Es gebe keine landesweite Gruppenverfolgung von Kaukasiern in der Russischen Föderation. Auch Vorfluchtgründe \nstünden dem Kläger nicht zur Seite. Zwar hätten am 13.10.2005 tatsächlich schwere \nKämpfe in Kabardino-Balkarien stattgefunden. Die Angaben des Klägers zu seinem \nVerfolgungsschicksal seien allerdings unglaubhaft. Sie seien oberflächlich und vermittelten nicht den Eindruck, dass der Kläger über wirklich Erlebtes berichtet habe. \nIm übrigen hätten detaillierte Angaben zu den Naltschik-Vorfällen gefehlt. Gegen die \nGlaubhaftigkeit des Vortrags spreche auch, dass der Kläger angeblich am \n01.12.2005 freigelassen worden sei, aber erst am 30.06.2006 das Land verlassen \nhabe. \n\n5\n\nAm 04.09.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n6\n\nEr wiederholt sein Vorbringen vor dem Bundesamt und trägt ergänzend vor: Am \n13.10.2005 um ca. 8:30 Uhr sei Naltschik von bewaffneten Männern belagert worden, die in die Fußgängermenge geschossen hätten. Der Kläger sei zu dieser Zeit in \ndie Moschee gegangen. Als die Bewaffneten begonnen hätten, aus den Autos zu \nschießen, sei er ins Hotel „Rossija\" gerannt. Anschließend seien die Türen verschlossen worden. Ca. 200 bis 300 Menschen hätten auf diese Weise auf eine Beru-\nhigung der Lage gewartet. Erst am 14.10.2005 um ca. 12:00 Uhr habe sich die Lage \ninsoweit beruhigt gehabt, dass der Kläger nach Hause zu seiner Familie habe fahren \nkönnen. Am 15.10.2005 sei er festgenommen und ins Polizeigebäude verbracht worden. Dort hätten sie mit einem Verhör begonnen, dass zwei Stunden gedauert habe. \nEr sei nach Mittätern und Waffenlagern befragt worden. Obwohl er eine Mittäterschaft verneint habe, hätten die Beamten ihn mit den Händen ins Gesicht und auf \nden Körper geschlagen, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Teilweise sei er \nauch mit Gummistöcken geschlagen worden. Nach jedem Verhör sei die Zelle mit \nkaltem chlorhaltigem Wasser begossen worden, so dass ihm die Augen gebrannt \nhätten. Er sei fast jeden dritten Tag verhört und erst am 01.12.2005 entlassen worden. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2006 zu verpflichten, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \nhilfsweise,\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 \noder Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.\n\n12\n\nDer Kläger ist der mündlichen Verhandlung nochmals zu seinen Asylgründen \nangehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil er auf dem \nLandwege, mithin zwangsläufig über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und damit über einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG), nach \nDeutschland eingereist ist.\n\n16\n\nEr hat allerdings gemäß §§ 3 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes \ni.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher \nRichtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I 1970, (AsylVfG) \nAnspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) in dem Staat, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt (Russische Föderation), den Bedrohungen nach § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.\n\n17\n\nNach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom \n19.08.2007, BGBl. I 1970, (AufenthG) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben, seine Freiheit oder seine körperliche \nUnversehrtheit wegen bestimmter asylerheblicher Merkmale, nämlich seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob eine \nVerfolgung - gerade - in Anknüpfung an eines dieser Merkmale erfolgt, ist anhand \nihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme \nselbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den \nVerfolgenden dabei leiten. Ist der Ausländer wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann ihm Abschiebungsschutz \ngrundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen ist. Ist der Ausländer von einer derartigen Vorverfolgung noch nicht \nbetroffen gewesen, so kommt es darauf an, ob ihm bei verständiger Würdigung der \ngesamten Umstände seines Falles die befürchtete Verfolgung mit - zumin- dest - \nbeachtlicher, d.h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit droht. \nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Kläger einer \nBedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist.\nEs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er die Russische Föderation \nvorverfolgt verlassen hat, weshalb ihm der herabgestufte Prognosemaßstab zugute \nkommt. Da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass \nihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation erneut politische Verfolgung \ndroht, ist zu seinen Gunsten eine Bedrohungslage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nanzunehmen und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n\n18\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, er sei zu Unrecht verdächtigt worden, sich am \n13.10.2005 an einem von Rebellen durchgeführten Überfall auf Naltschik beteiligt zu \nhaben. Er sei deshalb am 15.10.2005 festgenommen worden und bis zum \n01.12.2005 in Haft geblieben. Obwohl er eine Beteiligung am Überfall geleugnet \nhabe, sei er bei den ständigen Verhören mit Fäusten und auch mit Gummiknüppeln \nmisshandelt worden, wodurch er u.a. einen Jochbeinbruch erlitten habe. Auch nach \nseiner Haftentlassung habe er weiter unter Beobachtung gestanden und befürchten \nmüssen, dass die Sicherheitskräfte ihn verschwinden ließen.\nDieser Vortrag ist nach Art und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen gemäß § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG erheblich, wobei sich die politische Gerichtetheit der \nMaßnahmen daraus ergibt, dass man den Kläger als Kollaborateur der für eine \nUnabhängigkeit der Kaukasusstaaten eintretenden Rebellen eingestuft hat. \n\n19\n\nDas Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auch für glaubhaft. \nDer Kläger hat sein Vorbringen im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt bei \nseiner erneuten Befragung in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht im \nWesentlichen widerspruchsfrei sowie hinreichend detailliert und nachvollziehbar \nwiederholt. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Art und Weise \nder Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass dieser über \nwirklich Erlebtes berichtet hat. Zudem ist im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15.12.2005 (S. 4) der vom Kläger geschilderte Rebellenüberfall auf Naltschik vom \n13.10.2005 dokumentiert und darüber hinaus ebenso wie im Lagebericht vom \n17.03.2007 (S.24) bestätigt, dass willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, \nFolter und Mord an „Tatverdächtigen\" nach übereinstimmenden Angaben aller \nBeobachter in Kabardino-Balkarien an der Tagesordnung sind. \n\n20\n\nEs fehlt ferner nicht am nötigen Kausalzusammenhang zwischen dieser \nVorverfolgung und der Flucht, \n\n21\n\nvgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 13.11.2003, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 276. \n\n22\n\nZwar hat sich der Kläger nach seiner Freilassung noch mehrere Monate, bis \nEnde Juni 2006, in Kabardino-Balkarien aufgehalten. Doch hat er in der mündlichen \nVerhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich in der Nähe von Naltschik in einem \nBergdorf aus Angst vor erneuter Verfolgung versteckt gehalten hat. Außerdem hat er \nin dieser Zeit erfahren, dass russische Soldaten ihn bei seinen Eltern gesucht haben. \nUnter diesen Umständen stellt sich die Ausreise Ende Juni 2006 als eine unter dem \nDruck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht dar. \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner eingeräumt hat, dass sein \nInlandspass bei seinem Abflug von Naltschik nach Moskau kontrolliert worden sei, ist \ndies kein Beleg für ein fehlendes Interesse der russischen Sicherheitskräfte, des \nKlägers habhaft zu werden, da dieser in der mündlichen Verhandlung auf \nentsprechende Nachfrage unwiderleglich angegeben hat, dass sein Vater die \nkontrollierenden Personen bestochen habe. \n\n23\n\nDer Kläger hätte sich einer weiteren Verfolgung auch nicht durch Flucht in einen \nanderen Teil der Russischen Föderation entziehen können. Zwar geht das Gericht in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon aus, dass in aller Regel \nTschetschenen und anderen Kaukasusflüchtlingen in den meisten Bereichen der \nRussischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht und ihnen die \nAufenthaltnahme dort grundsätzlich zugemutet werden kann. Dies gilt allerdings nicht \nfür politisch Verdächtige, die sich für eine Unabhängigkeit der Kaukasusrepubliken \nbesonders engagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses \nEngagements oder - wie im Fall des Klä-gers - einer nur vermuteten Beteiligung \nkonkret verdächtigt bzw. gesucht werden. Bei ihnen kann eine inländische \nFluchtalternative nicht bejaht werden, so dass die Gefahr einer Verfolgung nicht mit \nder erforderlichen Sicherheit zu verneinen ist,\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. 07.2005 \n- 11 A 2307/03.A -, NRWE-Dokumentation sowie \nJURIS-Dokumentation.\n\n25\n\nEbensowenig lässt sich jetzt und auf absehbare Zeit eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen. \nVielmehr hätte der Kläger bei einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr nach \nRussland Übergriffe, die im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG relevant wären, bereits \nim Zusammenhang mit der Einreise zu befürchten.\n\n26\n\nIm Falle einer Abschiebung aus Deutschland kommen russische \nStaatsangehörige üblicherweise auf dem Luftweg in Moskau an. Bei den \nEinreiseformalitäten ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden \nrückgeführten Kaukasusflüchtlingen, die sich für eine Unabhängigkeit der \nKaukasusstaaten eingesetzt haben oder bei denen ein solches Engagement \nunterstellt wird, besondere Aufmerksamkeit widmen.\n\n27\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n17.03.2007, S. 28, ebenso OVG NRW, Urteil vom \n12.07.2005 a.a.O. m.w.N.; Bay.VGH, Urteil vom \n31.01.2005, a.a.O., - JURIS-Dokumentation -\n.\n\n28\n\nDa der Kläger sich verdächtig gemacht hat, muss er damit rechnen, bereits bei \nseiner Einreise identifiziert und festgenommen zu werden. \n\n29\n\nDa es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft nach wie vor \nimmer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch \nPolizei und Sicherheitsbehörden kommt, \n\n30\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n17.03.2007, S. 25, \n\n31\n\nist der Kläger vor erneuten asylrelevanten Maßnahmen schon bei der Einreise \nnicht hinreichend sicher. \n\n32\n\nÜber den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf die Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG musste nicht \nentschieden werden, nachdem die Klage mit dem Hauptantrag (teilweise) Erfolg \nhatte, § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG. \n\n33\n\nDie im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung war \naufzuheben, da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Falle der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht - mehr - in \nBetracht kommt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. \nHinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-06/1-k-3974-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-06/1-k-3974-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261458","retrieved":"2026-07-09 02:27:22.847434+00:00"}}