{"status":"available","doknr":"OLD261505","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0905.23K1984.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"23 K 1984/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. Januar 1999 \nund vom 30. Dezember 1999 und dessen Widerspruchs-bescheid vom 15. März \n2006 werden aufgehoben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM je Gerät und angefange-\nnen Kalendermonat festgesetzt worden ist. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für die \nJahre 1999 und 2000. Sie betreibt im Stadtgebiet von Köln mehrere Spielhallen, in \ndenen sie unter anderem Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufstellt. Gemäß § 1 Abs. \n1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Juni 1988 betrug der Steu-\nersatz für derartige Apparate bis zum 31. Dezember 1998 270,00 DM je Apparat und \nangefangenen Kalendermonat. Am 17. Dezember 1998 beschloss der Rat der Stadt \nKöln eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 1999 und erhöhte \nab diesem Zeitpunkt u.a. den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen auf 480,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Januar 1999 setzte der Beklagte gegen die \nKlägerin gestützt auf die geänderte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln \nvom 22. Dezember 1998 für das Jahr 1999 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insge-\nsamt 195.840,00 DM fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von \n172.800,00 DM für die Aufstellung von 30 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhal-\nlen für 12 Monate und von 23.040,00 DM für die Aufstellung von 16 Unterhaltungsgerä-\nten in Spielhallen für 12 Monate. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Ja-\nnuar 1999 Widerspruch insoweit, als eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in \nSpielhallen von mehr als 270,00 DM und für Unterhaltungsgeräte in Spielhallen von mehr \nals 60,00 DM pro Gerät und Monat festgesetzt worden war. Der Beklagte stellte die Ent-\nscheidung über den Widerspruch im Einverständnis mit der Klägerin bis zum Abschluss \nverschiedener verwaltungsgerichtlicher Verfahren zurück.\n\n4\n\nDurch Vergnügungssteuerbescheid vom 30. Dezember 1999 setzte der Beklagte \ngegen die Klägerin für das Jahr 2000 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insge-\nsamt 195.840,00 DM fest. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Betrag \nvon 172.800,00 DM für die Aufstellung von 30 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen für 12 Monate und 23.040,00 DM für die Aufstellung von 16 Unterhal-\ntungsgeräten in Spielhallen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25. Ja-\nnuar 2000 Widerspruch insoweit, als eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in \nSpielhallen von mehr als 270,00 DM und für Unterhaltungsgeräte in Spielhallen von \nmehr als 60,00 DM pro Gerät und Monat festgesetzt worden war. Der Beklagte stellte \ndie Entscheidung über diesen Widerspruch im Einverständnis mit der Kläge-\nrin ebenfalls zurück.\n\n5\n\nNach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren wies der Beklagte \ndie Widersprüche der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das OVG NRW habe mit Be-\nschluss vom 23. Januar 2006 (14 A 3009/01) einen Antrag auf Zulassung der Beru-\nfung gegen einen in einer vergleichbaren Sache ergangenes Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Arnsberg abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt habe, dass die \nauf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes vorgenommenen Steuer-\nfestsetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 13. April 2006 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die der Steuerfestsetzung \nzugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln sei unwirksam. Die \npauschale Erhebung einer Vergnügungssteuer pro Geldspielgerät und Monat sei, \nsoweit es in Spielhallen aufgestellte Apparate betreffe, nach den Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 rechtswidrig. Der Beklagte sei \nnicht gesetzlich \nverpflichtet gewesen, die Vergnügungssteuer in pauschaler Form zu erheben. § 2 \nAbs. 1 Nr. 7 des Kommunalisierungsmodellgesetzes NRW habe eine umfassende \nFreistellung von den maßgeblichen Vorschriften des damaligen Vergnügungssteuer-\ngesetzes NRW enthalten, so dass es in der alleinigen Kompetenz der Stadt Köln ge-\nlegen habe, den Steuergegenstand, die Form der Besteuerung, den Steuermaßstab \nund die Steuerhöhe festzulegen. Die weitere Verwendung des pauschalen Stück-\nzahlmaßstabes sei insoweit unhaltbar. Es könne keinen Unterschied machen, ob \ndieser Maßstab in einer kommunalen Satzung oder in einem Landesgesetz Anwen-\ndung finde. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen \nvom 13. April 2005 zur zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von \nGeldspielgeräten hätten vielmehr in beiden Fällen Geltung. Der im Widerspruchsbe-\nscheid angeführte Beschluss des OVG NRW vom 23. Januar 2006 präjudiziere die \nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in keiner Weise. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. Januar 1999 \nund vom 30. Dezember 1999 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. \nMärz 2006 aufzuheben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate \nmit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM je Gerät und \nangefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen \nvom 13. April 2005 ausdrücklich festgestellt, es müssten konkrete Anhaltspunkte an \ndie Gemeinden herangetragen werden, dass im Hinblick auf stark \nschwankende Einspielergebnisse einzelner Automatenaufsteller Zweifel daran \nbestehen, ob der Stückzahlmaßstab im Gemeindegebiet aufrecht erhalten werden \nkönne. An ihn seien bislang keinerlei Anhaltspunkte herangetragen worden, dass die \nEinspielergebnisse der in Köln betriebenen Gewinnspielgeräte in den Jahren 1999 \nund 2000 außerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachteten \nSchwankungsbreite liegen würden. Auch die Klägerin selbst habe dazu nichts \nvorgetragen. Die Klägerin übersehe weiterhin, dass das erst zum 31. Dezember \n2002 außer Kraft getretene Vergnügungssteuergesetz NRW den Stückzahlmaßstab \nzwingend vorgeschrieben habe und den Gemeinden lediglich die Möglichkeit eröffnet \nhabe, die Steuersätze in einem bestimmten Rahmen durch Satzung eigenständig \nfestzulegen. Nichts anderes habe gegolten, soweit bestimmten Gemeinden - \ndarunter auch dem Beklagten - im Rahmen des Kommunalisierungsmodellgesetzes \ndie Möglichkeit eingeräumt worden sei, von den gesetzlich festgelegten \nHöchstsätzen abzuweichen. Eine Befreiung dergestalt, dass auch ein anderer \nsteuerlicher Erhebungsmaßstab hätte festgelegt werden können, sei nicht erfolgt. Im \nÜbrigen habe das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 06. Juni 2002 (20 K \n5168/99) die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom \n22. Juni 1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Dezember 1998 \nbestätigt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \nauf die im Verfahren 23 K 1930/06 übersandten Satzungsunterlagen Bezug ge-\nnommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Vergnügungssteuerbescheide \ndes Beklagten vom 13. Januar 1999 und vom 30. Dezember 1999 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 15. März 2006 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM je Gerät und \nangefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Juni 1988 in der Gestalt der \nSatzung zur Änderung dieser Vergnügungssteuersatzung vom 22. Dezember 1998. \n\n16\n\nDurch Artikel 1 dieser Änderungssatzung hat der Satzungsgeber u.a. den \nSteuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes NRW für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit auf 480,00 DM und für sonstige Apparate auf 120,00 DM je \nApparat und angefangenen Kalendermonat erhöht. Die Satzung ist nach Artikel 2 der \nÄnderungssatzung am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Zu dieser Erhöhung des \nSteuersatzes war der Rat der Stadt Köln nicht befugt, weil die Stadt Köln nicht \nwirksam von den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben des \nVergnügungssteuergesetzes NRW vom 14. Dezember 1965 (GV. NRW. S. 361, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988, GV. NRW. S. 216) befreit \nworden ist. Die Dispensierung der Stadt Köln unter anderem von den Vorgaben des \n§ 19 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz NRW ist durch § 5 Abs. 1 der Ersten \nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodellgesetz \n(1. DVOKommG NRW) vom 25. Juni 1998 (GV. NRW., S. 451) erfolgt. Die Vorschrift \nist nach § 8 dieser Verordnung am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Diese Befreiung \nist allerdings nicht rechtmäßig erfolgt. § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur \nDurchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodellgesetz ist nämlich, \nsoweit es die Stadt Köln betrifft, nichtig.\n\n17\n\n1. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein \nKommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998 beruht auf § 3 Abs. 1 KommG NRW in \nseiner damals geltenden Fassung (GV. NRW. 1997, S. 430). Nach § 3 Abs. 1 \nKommG NRW bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung, für welche \nKreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 ausgesprochen wird. In der \nRechtsverordnung sind die einzelnen Vorschriften des § 2, von der die Befreiung \nerfolgt, zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für \nkommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags. Nach § 3 \nAbs. 2 KommG NRW richtet sich die Auswahlentscheidung nach der aufgrund der \nBeschreibung im Antrag zu erwartenden Übertragbarkeit der durch das Experiment \ngewonnenen Erfahrungen auf die übrigen Gebietskörperschaften des Landes. Die \nAuswahlentscheidung soll nach einem bestimmten in § 3 Abs. 2 Satz 2 KommG \nNRW definierten Schlüssel getroffen werden. Zugleich soll die Zahl der Einwohner \nderjenigen Kreise, Städte und Gemeinden, die einen Modellversuch im gleichen \nAufgabenbereich durchführen, nicht mehr als ein Viertel der Einwohner des Landes \nNordrhein-Westfalen betragen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 KommG NRW). Nähere Be-\nstimmungen zur Ausgestaltung des Antrags auf Befreiung enthält die sogenannte \nKommunalisierungsklausel des § 1 KommG NRW. Dieser bestimmt in § 1 Satz 1, \ndass Kreise, Städte und Gemeinden zur Erprobung neuer Modelle der \nAufgabenerledigung auf Antrag von gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieses \nGesetzes befreit werden können. Der Antrag ist nach § 1 Satz 2 KommG NRW an \ndas Innenministerium zu richten. In dem Antrag sind die angestrebten Ziele und \nvorgesehenen Verfahrensweisen für den Modellversuch darzustellen. Außerdem ist \nanzugeben, wie die übertragenen Aufgaben effizient, ohne Qualitätsabstriche und \nkostengünstiger erfüllt werden können (§ 1 Satz 3 KommG NRW). Das \nKommunalisierungsmodellgesetz NRW ist nach seinem § 5 zum 31. Dezember 2002 \naußer Kraft getreten.\n\n18\n\n2. Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Innenministerium NRW bei seiner \nEntscheidung über den Befreiungsantrag der Stadt Köln nicht ausreichend beachtet. \nDer erfolgte Ausspruch der Befreiung der Stadt Köln durch § 5 Abs. 1 der Ersten \nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom \n25. Juni 1998 unter anderem von der Bestimmung des § 19 Abs. 2 \nVergnügungssteuergesetz NRW ist damit rechtlich nicht wirksam. \nRechtsverordnungen, die den durch den parlamentarischen Gesetzgeber gesetzten \nErmächtigungsrahmen nicht einhalten, sind nichtig,\n\n19\n\nallg. Meinung, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1999 \n-2 BvF 3/90-, BVerfGE 101, 1, 37 ff.; Brenner in v. Mangoldt/Klein, Das Bon-\nner Grundgesetz, 4. Auflage, Art. 80 Rz. 72; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. \nAuflage, Art. 80 Rz. 20; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum \nGrundgesetz, 9. Auflage, Art. 80 Rz. 119 jeweils m.w.N.\n\n20\n\nAus den oben genannten Normen des Kommunalisierungsmodellgesetzes folgt, \ndass die Entscheidung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über \nden Befreiungsantrag einer Kommune keine gebundene ist, vielmehr in dessen \nErmessen steht. Dieses Ermessen kann das Ministerium nur sachgerecht ausüben, \nwenn es den Antrag der Kommune konkret in den Blick nimmt und diesen \ninsbesondere darauf überprüft, ob der Antrag mit den Vorgaben des § 1 KommG \nNRW in Einklang steht, weil nur dann eine gemessen an § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG \nNRW verlässliche prognostische Auswahlentscheidung getroffen werden kann. Dies \nfolgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG NRW, \nsondern ergibt sich auch aus dessen \n\nSinn und Zweck, wie er in der gesetzlichen Begründung (Landtags-Drucksache \n12/2340) klar zum Ausdruck kommt. Dort heißt es auf Blatt 7 in der Begründung zu § \n3 unter anderem:\n\n21\n\n„Die Auswahlentscheidung selbst steht im Ermessen des \nInnenministeriums, das in seinem Entscheidungsprozess die normierten \nVorgaben beachten muss. Die Entscheidung muss sich von dem Ziel leiten \nlassen, in den jeweiligen Aufgabenbereichen solche Modellversuche \nzuzulassen, an deren Ende allgemeingültige, für den Gesetzgeber \nverwertbare Aussagen über effiziente und kostengünstige alternative Formen \nder Aufgabenerledigung stehen.\"\n\n22\n\nZur grundlegenden Zielvorgabe des Kommunalisierungsmodellgesetzes in \ndessen § 1 führt die gesetzliche Begründung auf Blatt 2 unter anderem aus: \n\n23\n\n„Die Zielformulierung „Erprobung neuer Modelle der Aufgabenerledigung\" \nverdeutlicht, dass das Gesetz zum einen die Stärkung der kommunalen \nSelbstverantwortung bezweckt. Zum anderen soll den an Modellversuchen \nbeteiligten Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, den örtlichen \nGegebenheiten angemessene Formen der Aufgabenerfüllung zu entwickeln \nund zu erproben. Die Auswahlentscheidung hat sich deshalb insbesondere \nauch daran zu orientieren, welche Zielsetzungen und Vorstellungen die \nantragstellenden Gebietskörperschaften zur Aufgabenwahrnehmung für den \nModellversuch entwickelt haben.\"\n\n24\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des \nInnenministeriums im vorliegenden Fall nicht gerecht. Dies folgt nach Ansicht der \nerkennenden Kammer daraus, dass der Befreiungsantrag der Stadt Köln nicht den \nAnforderungen von § 1 KommG NRW entsprochen hat und damit keine \nausreichende Grundlage gegeben war, aufgrund derer das Innenministerium eine \nprognostische Auswahlentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG NRW \ntreffen konnte.\n\n25\n\nDer der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein \nKommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998 zugrunde liegende Befreiungsantrag \nder Stadt Köln datiert nach den der Kammer im Verfahren 23 K 1930/06 vorgelegten \nSatzungsunterlagen vom 17. März 1998. Darin heißt es:\n\n26\n\n„Hiermit wird beantragt, die Stadt Köln von der in § 2 Abs. 1 Ziffer 7 \nKommG NRW genannten Vorschrift des § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes \nüber die Vergnügungssteuer zu befreien. Die Befreiung soll bis zum \n31.12.2002 wirksam sein.\n\n27\n\nZur Begründung wird auf die Ausführungen in der als Anlage beigefügten \nBeschlussvorlage für die Sitzung des Rates der Stadt Köln am 10.03.1998 \nverwiesen. Der Rat hat in seiner obigen Sitzung dem Beschlussvorschlag \nzugestimmt. Der entsprechende Auszug aus dem Beschlussbuch des Rates \nder Stadt Köln ist beigefügt.\"\n\n28\n\nDie in Bezug genommene Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 10. März 1998 \nführt aus:\n\n29\n\n„ 2. Antragsinhalt\nEs ist die Befreiung von der in § 2 Abs. 1 Ziffer 7 genannten Vorschrift des § \n19 Abs. 2 und 3 VergnStG zu beantragen. Ziel ist, per Satzung die \nSteuersätze für das Halten von Automaten in Spielhallen und ähnlichen \nUnternehmen auf 600,00 DM bzw. 200,00 DM und für das Halten von \nAutomaten in Gaststätten usw. um ein Drittel ab dem jeweils zweiten \naufgestellten Gerät zu erhöhen. Dadurch ergeben sich die folgenden \nmonatlichen Steuersätze je Gerät:\nIn Spielhallen und ähnlichen Unternehmen für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit 600,00 DM ...\n\n30\n\n3. Begründung\nDie letzte Erhöhung der Vergnügungssteuer erfolgte vor nahezu 10 Jahren \nzum 01.07.1988. Die beabsichtigte Erhöhung führt weder zu einer rechtlich \nbedenklichen noch zu einer unzumutbaren Belastung der \nAutomatenaufsteller.\n\n31\n\nIn seinem Beschluss vom 22.03.1994 hat das Bundesverwaltungsgericht \nselbst eine innerhalb eines Jahres auf das 3,75fache erhöhte monatliche \nSteuer von 600,00 DM noch als „herkömmliche örtliche Steuer\" i.S.v. Art. 105 \nAbs. 2 a GG angesehen.\n\n32\n\nDie Anhebung der Vergnügungssteuer für in Spielhallen und ähnlichen \nUnternehmen aufgestellten Geräte ist aus ordnungs-, jugend- und \nsozialpolitischer Sicht wünschenswert, um das Aufstellen von Automaten in \nSpielhallen weiter einzuschränken. Diese stellen ein Gefährdungspotential \ndar, dessen Eindämmung auch mit steuerlichen Mitteln realisiert werden \nsollte.\n\n33\n\nDie Erhöhung der Steuer für Automaten in Gaststätten fällt geringer aus. \nDamit wird dem Tatbestand Rechnung getragen, dass die Gaststätten durch \ndie Einnahmen aus den Automaten einen wesentlichen Teil ihrer Fixkosten \nwie Miete usw. bestreiten.\n\n34\n\nIn vergleichbaren Großstädten liegen die Steuersätze zur Zeit durchweg \nhöher als in Köln. So beträgt in Hamburg die Steuer für das Halten von \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 600,00 DM gegenüber \nbisher 270,00 DM in Köln. Stuttgart erhebt für Unterhaltungsgeräte in \nSpielhallen 240,00 DM (Köln 60,00 DM).\n\n35\n\nDie beabsichtigte Erhöhung für Geräte in Spielhallen entspricht der in \nHamburg erhobenen Steuer für die entsprechenden Automaten. Durch die \nmoderate Erhöhung der Sätze für Gaststätten usw. liegt Köln hier weiterhin \nim unteren Bereich vergleichbarer Großstädte.\"\nUnter Ziffer 4. sind abschließend die im Fall der Antragsgenehmigung zu \nerwartenden Mehreinnahmen der Stadt Köln aufgeführt.\n\n36\n\nDer Antrag vom 17. März 1998 stellt damit in seiner Begründung in erster Linie \nauf fiskalische Erwägungen der Stadt Köln und ferner auf die Lenkungswirkung einer \nErhöhung der Steuersätze ab. Hingegen fehlen im Sinne von § 1 Sätze 1 und 3 \nKommG NRW jegliche Ausführungen dazu, inwieweit neue Modelle der \nAufgabenerledigung erprobt werden sollen und wie die übertragenen Befugnisse \nnach dem Vergnügungssteuergesetz effizient, ohne Qualitätsabstriche und \nkostengünstiger erfüllt werden können. Entsprechende Zielsetzungen und \nVorstellungen hat die antragstellende Stadt Köln offensichtlich zur Wahrnehmung \nihrer Befugnisse nach dem Vergnügungssteuergesetz NRW für den Modellversuch \nnicht entwickelt, jedenfalls in ihrem Antrag nicht näher beschrieben.\n\n37\n\nAuf diese Darstellung im Antrag durfte hier auch nicht verzichtet werden. Die \ngesetzgeberischen Vorgaben für die Antragstellung gelten auch für den Fall eines \nbegehrten Dispenses einer Kommune von den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG NRW \naufgeführten Normen des Vergnügungssteuergesetzes NRW. Dies folgt schon aus \ndem eindeutigen Wortlaut des Kommunalisierungsmodellgesetzes, der insoweit \nnichts für eine Ausnahme erkennen lässt. Bestätigt wird diese wörtliche Auslegung \ndurch die gesetzliche Entstehungsgeschichte. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG NRW war im \nGesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN \nvom 1. September 1997 (Landtags-Drucksache 12/2340) noch nicht enthalten. Die \nBestimmung ist erst aufgrund eines Änderungsantrags der Fraktion der SPD und der \nFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. November 1997 (Vorlage an den \nLandtag 12/1684) in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen worden. Mit Hilfe \ndieses Änderungsantrages sollte nach dessen Begründung geklärt werden, ob die \nHebesätze des Vergnügungssteuergesetzes vom Land vorgegeben werden müssen \n(Vorlage an den Landtag 12/1684 Blatt 31). Der Änderungsantrag beinhaltete \nallerdings weder eine Änderung der Kommunalisierungsklausel des § 1 noch der \nAuswahlregelung des § 3 des Gesetzentwurfs für ein Kommunalisie-\nrungsmodellgesetz (vgl. die Vorlage 12/1684). Dementsprechend ist das \nKommunalisierungsmodellgesetz dann auch, soweit es §§ 1 und 3 betrifft, vom \nLandtag NRW in \n\nseiner abschließenden Lesung unverändert verabschiedet worden. Auch diese \nEntstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschriften des \nKommunalisierungsmodellgesetzes deutet nach Auffassung der erkennenden \nKammer mit hinreichender Klarheit darauf hin, dass die in § 1 KommG NRW \nnormierten Vorgaben nach dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers auch \nfür die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nKommG NRW gelten sollten und damit sowohl von der antragstellenden Kommune \nals auch vom Innenministerium des Landes NRW bei seiner Entscheidung über den \nAntrag auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 KommG NRW strikt zu beachten wa-\nren.\n\n38\n\nOhne die nach allem gebotene und hier fehlende spezifische Darstellung nach § \n1 KommG NRW konnte das Innenministerium NRW über den Befreiungsantrag der \nStadt Köln vom 17. März 1998 nicht sachgerecht entscheiden. Denn es war aufgrund \ndieses Antrags keine Zulassungsentscheidung möglich, an deren Ende \nallgemeingültige, für den Gesetzgeber verwertbare Aussagen über effiziente und \nkostengünstige alternative Formen der Aufgabenerledigung im \nVergnügungssteuerwesen zu erwarten waren. Dieser Mangel ist auch durch den \nÄnderungsantrag der Stadt Köln vom 7. Oktober 1998 nicht geheilt worden. Auch in \ndiesem Antrag fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit neue Modelle der \nAufgabenerledigung erprobt werden sollen und wie die übertragenen Befugnisse \nnach dem Vergnügungssteuergesetz effizient, ohne Qualitätsabstriche und \nkostengünstiger erfüllt werden können.\n\n39\n\nHat das Innenministerium NRW bei seiner Entscheidung über den \nBefreiungsantrag der Stadt Köln aber den durch das \nKommunalisierungsmodellgesetz gezogenen Rahmen nicht beachtet, ist seine \nAuswahlentscheidung rechtswidrig. Damit ist § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur \nDurchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998, \nsoweit es die Stadt Köln betrifft, nichtig mit der Folge, dass dem Rat der Stadt Köln \ndie Befugnis fehlte, den Steuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes \nNRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit über 270,00 DM je Apparat und \nangefangenen Kalendermonat hinaus anzuheben. \n\n40\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nach allem ohne Rechtsgrundlage, soweit \ndarin gegen die Klägerin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM je Gerät und \nangefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist. Sie verletzen die Klägerin \ninsoweit in ihren Rechten und unterliegen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der \nAufhebung.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n43\n\nDie Kammer hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, \nweil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nhat. Sie gibt dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW Gelegenheit, über den \nEinzelfall hinaus bedeutsame Fragen des Kommunalisierungsmodellgesetzes NRW \nzu klären. Dem steht nicht entgegen, dass das Kommunalisierungsmodellgesetz \naußer Kraft getreten ist, weil dessen Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl \noffener Altfälle rechtliche Bedeutung haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-05/23-k-1984-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-05/23-k-1984-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261505","retrieved":"2026-07-09 02:27:27.059968+00:00"}}