{"status":"available","doknr":"OLD261504","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0905.21K4193.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"21 K 4193/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % \ndes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Ta t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, Rechtsnachfolgerin der E. C. bzw. der E. C.\nU. , ist Eigentümerin von durch ihre Rechtsvorgänger aufgebauten sowie\nteilweise von ihr selbst errichteten Telekommunikationsnetzen und der dazu gehörenden\ntechnischen Einrichtungen. Auf deren Grundlage bietet sie unter Verwendung der\nDSL-Technologie breitbandige digitale Datenübertragungsdienste, u.a.\nInternetzugangsdienste, an. Hierzu werden beim Endkunden DSL-Anschlüsse eingerichtet, von\ndenen aus mittels Modems modulierte Daten über den breitbandigen Teil der\nTeilnehmeranschlussleitungen zu sog. DSLAM's geführt werden, die an den bundesweit\nrund 8.000 Hauptverteilern der Klägerin angeschlossen sind. Die DSLAM's bündeln\n(\"multiplexen\") den ihnen aus jeweils bis zu 960 Teilnehmeranschlussleitungen\nzugeführten Datenverkehr zu einheitlichen Signalen, die sie sodann in ein auf der ATM-\nTechnologie beruhendes sog. Konzentratornetz weiterleiten. Dort erfolgt eine weitere\nKonzentration des Datenverkehrs mittels sog. ATM-Netzknoten. Die so gebündelten\nSignale werden zu Broadband-Remote Acces Routern (BB-RAR) geführt, die sie\nnach weiterer Umwandlung in das Internetprotokoll (IP) -Format in das IP-Kernnetz\n(\"IP-Backbone\") der Klägerin weiterleiten. Von dort aus werden die Daten über sog.\nBraoadband Points of Presence (BB-PoP) der sog. Dienste-Ebene zugeführt, von der\naus insbesondere der eigentliche Zugang zum Internet erfolgt. Der Datenverkehr von\nder Dienstebene zum Endnutzer wird über die genannten Netzebenen und\nNetzeinrichtungen in umgekehrter Richtung geführt.\n\n3\n\nNeben der Klägerin bieten auch andere Unternehmen DSL-Anschlüsse und\nbreitbandige Datentransportdienste an. Diese Wettbewerber der Klägerin nutzen hierfür\nentweder eigene Anschluss- und/oder Netzinfrastrukturen oder ihnen von der\nKlägerin entgeltlich zur Nutzung überlassene Übertragungseinrichtungen. Insbesondere\nbietet die Klägerin anderen Unternehmen seit 2004 die Vorleistungsprodukte \"Resale\nDSL\" und \"T-DSL-ZISP Basic\" an, mittels deren diese im eigenen Namen und auf\neigene Rechnung breitbandige Datentransportdienste für Endkunden unter\nInanspruchnahme von Anschluss- und Netzinfrastruktur der Klägerin anbieten\nkönnen.\n\n4\n\nDie EU-Kommission empfahl den nationalen Regulierungsbehörden unter dem\n11. Februar 2003 (ABl. EU L 114, 45 - Märkteempfehlung -), bei der Festlegung\nrelevanter Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG - Rahmenrichtlinie /\nRRL - u. a. den Markt \"Breitbandzugang für Großkunden\" (Markt 12) einer Prüfung\nzu unterziehen. Hierzu ist in der Märkteempfehlung ausgeführt, dass dieser Markt\n\"Bitstrom\"-Zugang umfasst, der die Breitband-Datenübertragung in beiden\nRichtungen gestattet, und sonstigen Großkundenzugang, der über andere Infrastrukturen\nerbracht wird, wenn sie dem \"Bitstrom\"-Zugang gleichwertige Einrichtungen\nbereitstellen. \n\n5\n\nDurch Festlegung vom 12. Januar 2006 stellte die Präsidentenkammer der\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\n- Bundesnetzagentur - nach Durchführung einer Marktdefinition und Marktanalyse\ndes Marktes 12 der Märkteempfehlung fest, dass die Klägerin (u. a.) auf dem Markt\nfür IP-Bitstrom-Zugang mit Übergabe auf IP-Ebene (layer 3) an verschiedenen\nÜbergabepunkten der Netzhierarchie einschließlich HFC-Breitbandzugang mit\nÜbergabe auf IP-Ebene über beträchtliche Marktmacht verfüge. Der dieser\nFestlegung zugrundeliegenden Marktdefinition und Marktanalyse waren eine\nnationale Konsultation, ein europäisches Konsolidierungsverfahren sowie die\nHerstellung des Einvernehmens des Bundeskartellamtes vorausgegangen.\n\n6\n\nDurch Beschluss vom 13. September 2006 traf die Bundesnetzagentur auf der\nGrundlage der Festlegung, dass die Klägerin auf dem genannten Markt über\nbeträchtliche Marktmacht verfüge, folgende Entscheidungen, in der die Klägerin als\nBetroffene bezeichnet ist: \n\n7\n\n\"I. Regulierungsverfügung\n\n8\n\n1. Die Betroffene wird dazu verpflichtet,\n\n9\n\n1.1 auf dem o. a. Mark auf der Basis des von ihr betriebenen\nbreitbandigen Anschluss- und Konzentratornetzes anderen\nUnternehmen auf Nachfrage IP-Bitstrom-Zugang dadurch zu gewähren,\ndass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem\nnachfragenden Unternehmen xDSL-Anschlüsse überlässt und den\ndarüber geführten Paketstrom über ihr Konzentratornetz zu den PoP\nihres IP-Kernnetzes transportiert, wo sie ihn dem nachfragenden\nUnternehmen übergibt,\n\n10\n\n1.2 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffer 1.1 Kollokation an den\nPoP-Standorten sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw.\nderen Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Einrichtungen in den\nKollokationsräumen an den PoP-Standorten zu gewähren,\n\n11\n\n1.3 dass Vereinbarungen über Zugänge gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 auf\nobjektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen\ngleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der\nChancengleichheit und Billigkeit genügen sowie\n\n12\n\n1.4 ihre Vorleistungspreise für die extern angebotenen\nZugangsleistungen auf dem verfahrensgegenständlichen Markt\nund ihre internen Verrechnungspreise für die entsprechenden\nintern genutzten Vorleistungen transparent zu gestalten sowie der\nBundesnetzagentur auf Anforderung Informationen über die\njeweiligen Absatzmengen der extern angebotenen und intern\ngenutzten Vorleistungsprodukte und die entsprechenden Umsätze\nvorzulegen.\n\n13\n\n2. Die Entgelte für Zugangsleistungen nach Ziffern 1.1 und 1.2\nunterliegen der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG.\n\n14\n\n3. Eine Ergänzung der in Ziffer 1. ausgesprochenen Verpflichtungen\nbleibt vorbehalten.\n\n15\n\n4. Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass\nim Rahmen einer Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10 ff. TKG\nfestgestellt wird, dass die Betroffene auf dem DSL-Endkundenmarkt nicht\nüber eine beträchtliche Marktmacht verfügt.\n\n16\n\nII. Der Betroffenen wird auferlegt, ein Standardangebot für\nZugangsleistungen nach Ziffer 1.1 und 1.2, zu deren Angebot sie durch die\nin dieser Entscheidung ergangene Regulierungsverfügung verpflichtet\nworden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht, innerhalb von\ndrei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu veröffentlichen.\nDie Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen\nnicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten\nUnternehmen zugänglich gemacht werden.\"\n\n17\n\nZur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:\n\n18\n\nDie Klägerin verfüge nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur\ngetroffenen Festlegung vom 12. Januar 2006, die Inhalt der Regulierungsverfügung\nsei, auf dem Markt für IP-Bitstrom-Zugang über beträchtliche Marktmacht. Daher\nseien der Klägerin in Ausübung des bestehenden Auswahlermessens die im\nBeschlusstenor bezeichneten Abhilfemaßnahmen auferlegt worden. Die\nVerpflichtung, Bitstrom-Zugang auf IP-Basis zu gewähren, beruhe auf § 21 Abs. 2\nNr. 1 TKG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hinsichtlich des IP-Bitstrom-\nZugangs erfüllt, der nach der Definition in der Festlegung der Präsidentenkammer\nvom 12. Januar 2006 aus einem Anschlussteil und einem Zuführungsteil\nzusammengesetzt sei und einen Serviceprovider in die Lage versetze, eine mit\nindividuellen Qualitätsparametern versehene Hochgeschwindigkeitsverbindung bis\nzu den Räumen des Kunden herzustellen. Die Verpflichtung zur Gewährung des IP-\nBitstrom-Zugangs sei geeignet und erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig\nwettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die\nInteressen der Endkunden zu wahren. Sie stehe zudem in einem angemessenen\nVerhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG und sei namentlich\nhinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung sowie\nunter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazität für die Zugangsgewährung\nangemessen. Die auferlegte Zugangsverpflichtung sei auch in Ansehung der übrigen in\n§ 21 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Kriterien gerechtfertigt. Sie beziehe sich auf alle\ngängigen xDSL-Varianten, soweit sie Gegenstand der Festlegung der\nPräsidentenkammer vom 12. Januar 2006 seien, d.h. mit asymmetrischer oder\nsymmetrischer Anschlussmöglichkeit, und umfasse dementsprechend auch Bitstrom-\nZugang auf der Basis von SDSL. Dies gelte auch für den \"Stand alone\"-Bitstrom-\nZugang, dessen Einführung im Zuge der europäisch harmonisierten Entwicklung\nverfolgt werde. Die Zugangsverpflichtung sei nicht auf solche IP-Bitstrom-\nZugangsprodukte zu beschränken gewesen, die auf der ADSL2-, ADSL2+- bzw. auf\nder VDSL-Technologie aufsetzen.\n\n19\n\nSoweit ausgesprochen sei, dass die Entgelte für Zugangsleistungen einer\nVorabgenehmigung unterliegen, beruhe dies auf der mit Gemeinschaftsrecht in Einklang\nstehenden Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Voraussetzungen des § 30\nAbs. 1 Satz 2 TKG für eine nachträgliche Genehmigung der Entgelte seien nicht\nerfüllt. Die Klägerin verfüge hinsichtlich der DSL-Anschlüsse sowohl auf dem\nVorleistungsmarkt als auch auf dem Endkundenmarkt über beträchtliche Marktmacht.\nHinsichtlich des Zuführungsteils sei bereits vor Inkrafttreten des TKG 2004 eine\nmarktbeherrschende Stellung der Klägerin festgestellt worden. Für die Annahme,\ndass die Klägerin auf dem Markt für Endkundenleistungen über beträchtliche\nMarktmacht verfügt, bedürfe es im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG nicht\neines vorherigen abgeschlossenen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens\nnach §§ 10, 11 TKG, das vorliegend zwar eingeleitet, jedoch noch nicht\nabgeschlossen sei. Die bislang fehlende Feststellung einer beträchtlichen\nMarktmacht der Klägerin auf dem DSL-Endkundenmarkt werde gemäß § 150 Abs. 1\nTKG durch konkret-individuelle Feststellungen zum Vorliegen einer\nmarktbeherrschenden Stellung nach dem TKG 1996 ersetzt, wie sie in den Gründen der\nBeschlüsse der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vom 30. März\n2001, 18. Juli 2003 bzw. 15. August 2003 getroffen worden seien. Diese\nFeststellungen seien auch nicht wegen Erledigung der genannten Beschlüsse vor dem\nInkrafttreten des TKG 2004 gegenstandslos geworden, und sie seien deshalb dem\nAnwendungsbereich des § 150 Abs. 1 TKG nicht entzogen. Zudem seien im Rahmen\nder Definition und Analyse des Marktes 12 der Märkteempfehlung auch die\nEndkundenmärkte mit dem Ergebnis betrachtet worden, dass die Klägerin noch Ende\n2004 über hohe bis überragende Marktanteile auf den betreffenden\nEndkundenmärkten verfügt habe. Daran habe sich auch in Ansehung der\nMarktanteilsverluste der Klägerin grundsätzlich nichts geändert.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 20. September 2006 Klage erhoben und am 09. Oktober\n2006 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser Antrag ist\ndurch Beschluss der Kammer vom 05. Februar 2007 - 21 L 1591/06 - abgelehnt\nworden.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:\nZiffer I.1.1 der Regulierungsverfügung sei mangels inhaltlich hinreichender\nBestimmtheit schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Denn die dort ausgesprochene\nZugangsverpflichtung lasse nicht hinreichend sicher erkennen, ob und insbesondere ab\nwann eine Verpflichtung zur Gewährung von \"Stand alone\"-Bitstrom-Zugang\nbestehe. Der Beschlusstenor gebe weder für sich allein noch unter Zuhilfenahme der\nBeschlussgründe, namentlich der dort getroffenen Aussage, dass eine solche\nEntbündelung \"erst im Gleichschritt mit der europäisch harmonisierten Entwicklung\"\nerfolgen solle, ein klares Bild.\n\n22\n\nDie angefochtenen Regelungen seien zudem materiell rechtswidrig. Dies treffe\nzunächst für die von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vorgenommene\nMarktdefinition zu. Dem Gericht obliege insoweit eine vollumfängliche\nRechtmäßigkeitsprüfung, weil der Beklagten bei der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung\nkein lediglich eingeschränkt gerichtlich kontrollierbarer Beurteilungsspielraum\nzustehe. Ein solcher Beurteilungsspielraum lasse sich insbesondere nicht aus § 10\nAbs. 2 Satz 2 TKG herleiten. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift mache\ndeutlich, dass sich der dort genannte Beurteilungsspielraum von vorneherein nur auf\ndie Frage der Regulierungsbedürftigkeit beziehe und die vorherige Abgrenzung des\nMarktes vorausgesetzt werde. Auch die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG bestehende\nVerpflichtung, die Märkteempfehlung weitestgehend zu berücksichtigen, schließe\nwegen des dort für die nationalen Regulierungsbehörden verbindlich vorgegebenen\nEntscheidungsprogrammes die Annahme eines Beurteilungsspielraumes bei der\nMarktabgrenzung aus. Soweit die EU-Kommission in ihren Leitlinien zur\nMarktanalyse den nationalen Regulierungsbehörden einen \"weitreichenden\nErmessensspielraum\" zugestehen wolle, könne sich dieser nur auf die Frage der\nRegulierungsbedürftigkeit des betreffenden Marktes, nicht aber auf die vorgelagerte\nMarktabgrenzung beziehen.\n\n23\n\nRechtswidrig sei es ferner, einen Vorleistungsmarkt für IP-Bitstrom-Zugang\nabzugrenzen, der lediglich fiktiv sei. Das Vorgehen der Beklagten genüge nicht den\nrechtlichen Anforderungen, die an die Abgrenzung eines fiktiven Vorleistungsmarktes\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Europäischen\nGerichtshofes gestellt werden. Die Beklagte habe in methodisch fehlerhafter Weise\nund im Widerspruch zu den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien mit der\nAbgrenzung und Definition des Vorleistungsmarktes begonnen und erst im\nAnschluss hieran den Blick auf die betroffenen Endkundenmärkte gerichtet. Bei der\nAbgrenzung der relevanten Endkundenmärkte sei sie dementsprechend von einem\nfeststehenden Vorleistungsmarkt ausgegangen und habe lediglich danach gefragt,\nauf welchen Märkten das fiktive Zugangsprodukt überhaupt genutzt werden könne.\nDies stelle sowohl nach der Märkteempfehlung als auch nach dem allgemeinen\nWettbewerbsrecht eine unzulässige Vorgehensweise dar, die zu einer zu engen\nAbgrenzung des Vorleistungsmarktes geführt habe. Infolge der methodisch\nfehlerhaften Bestimmung eines fiktiven Vorleistungsmarktes habe es die Beklagte\nverabsäumt zu prüfen, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die\nAlternativlösungen darstellen, und ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche\nHindernisse bestehen, die geeignet sind, jedem Unternehmen, das auf dem sachlich\nabgegrenzten Endkundenmarkt tätig zu werden beabsichtigt, die Entwicklung von\nAlternativprodukten oder -dienstleistungen unmöglich zu machen oder zumindest\nunzumutbar zu erschweren. Hätte die Beklagte diese von Rechts wegen notwendige\nPrüfung angestellt, würde sie festgestellt haben, dass ein Bitstrom-Zugang in\nDeutschland bereits angeboten werde, da alle notwendigen Einzelkomponenten im\nVorleistungsbereich (Teilnehmeranschlussleitung, Line-Sharing, Resale DSL, ZISP,\nISP-Gate etc.) verfügbar seien. Die Produktkombination \"Resale DSL + ZISP\" müsse\ndeshalb als dem Markt 12 zugehörig anerkannt werden. Die gegenteilige Auffassung\nder Beklagten, mit dieser Produktkombination werde es den\nWettbewerbsunternehmen nicht ermöglicht, eine eigenständige\nEndkundenbeziehung herzustellen und den Endkunden für die angebotenen Dienste\nindividuell differenzierbare Qualitätsparameter anzubieten, beruhe auf einer\nFehleinschätzung.\n\n24\n\nDie vorgenommene Marktanalyse, die mangels behördlichen Beurteilungsspielraums\nebenfalls der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege, sei ebenfalls rechtswidrig.\nDie Beklagte sei auch hier methodisch falsch vorgegangen und habe eine\nbeträchtliche Marktmacht der Klägerin auf den Endkundenmärkten (Anschluss- und\nZugangsteil) unzutreffend unterstellt. Sie habe diese Endkundenmärkte nicht gemäß\nden Vorgaben zur Durchführung der Marktanalyse und zur Ermittlung beträchtlicher\nMarktmacht abgegrenzt. Dies sei indessen Voraussetzung für die Feststellung\nbeträchtlicher Marktmacht auf einem fiktiven Zugangsmarkt. Wäre die notwendige\nAnalyse der korrespondierenden Endkundenmärkte zutreffend erfolgt, wobei nicht\nbloß die Marktanteile der Klägerin, sondern insbesondere die für sie massiv\nrückläufige Marktanteilsentwicklung zu berücksichtigen seien, hätte sich ergeben,\ndass sie auf diesen Endkundenmärkten nicht über beträchtliche Marktmacht verfüge.\nWegen der Fehlerhaftigkeit der Marktdefinition und -analyse erweise sich die hierauf\naufbauende Regulierungsverfügung insgesamt als rechtswidrig. Die behördliche\nEntscheidung über die auferlegten Verpflichtungen sei keine Ermessensentscheidung,\nsondern, weil sie die Abwägung verschiedener im Gesetz ausdrücklich bezeichneter\nBelange erfordere, eine Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit anhand der Kriterien\nzu beurteilen sei, die zum planungsrechtlichen Abwägungsgebot entwickelt worden\nsind. Lege man diese Maßstäbe zugrunde, ergebe sich, dass die auf der fehlerhaften\nMarktdefinition und -analyse beruhende Abwägungsentscheidung bezüglich der\nAuswahl der auferlegten Verpflichtungen ihrerseits zwangsläufig fehlerhaft sei.\nDie auf der fehlerhaften Marktabgrenzung beruhende Ausklammerung der\nProduktkombination \"Resale DSL + ZISP\" aus dem maßgebenden Vorleistungsmarkt\nhabe die Rechtswidrigkeit der in der Regulierungsverfügung ausgesprochenen\nZugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Folge. Wegen der zu engen\nMarktabgrenzung habe die Beklagte im Sinne eines Abwägungsausfalls nicht\nerwogen, ob anstelle der auferlegten Zugangsverpflichtung eine Verpflichtung zum\nAngebot eines Resaleproduktes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG ausreichend sei. Auf\ndiesem Hintergrund sei eine Zugangsverpflichtung für den Anschlussteil\nunverhältnismäßig. Sie stehe insbesondere nicht in einem angemessenen Verhältnis\nzu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG, namentlich nicht zum Ziel der\nFörderung und Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter nachgelagerter\nEndkundenmärkte, und sei auch nicht zur Wahrung der Interessen der Endkunden\nnotwendig. Die Zugangsverpflichtung sei zudem deshalb unverhältnismäßig, weil der\nInfrastrukturschutz der Klägerin für ihr erst nach der Liberalisierung des\nTelekommunikationsmarktes aufgebautes DSL-Anschluss- und Konzentratornetz\ndem nur derivativen Teilhaberecht von Wettbewerbsunternehmen vorgehe. Auch\nhabe die Beklagte im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG nicht hinreichend\nberücksichtigt, dass durch die auferlegte Zugangsverpflichtung bereits existierender\nInfrastrukturwettbewerb verhindert bzw. stark beeinträchtigt werde.\nDie auferlegte Zugangsverpflichtung sei jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie sich\nauf die Überlassung von SDSL-Anschlüssen bzw. xDSL-Anschlüssen an\nnachfragende Unternehmen erstrecke. Eine Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 2\nNr. 1 TKG könne nur hinsichtlich solcher Leistungen angeordnet werden, die\nBestandteil des im Rahmen der Marktdefinition und -analyse festgestellten\nVorleistungsmarktes seien, auf dem das betreffende Unternehmen über beträchtliche\nMarktmacht verfügt. Nach der vorgenommenen Marktabgrenzung könnten SDSL-\nAnschlüsse indessen nicht Bestandteil des Marktes für IP-Bitstrom-Zugang sein. Die\nPräsidentenkammer habe in ihrer Festlegung zwei den Bitstrom-Zugangsmärkten\nkorrespondierende Endkundenmärkte abgegrenzt, nämlich den ADSL-Massenmarkt\nund den Markt für Premiumanschlüsse. Letzterem seien die SDSL-Anschlüsse\nzugeordnet worden. Die Abgrenzung von zwei unterschiedlichen Endkundenmärkten\nmache indessen nur dann Sinn, wenn mit jeweils einem Endkundenmarkt jeweils ein\nZugangsmarkt korrespondiere. Daraus ergebe sich, dass der ADSL-Massenmarkt\nmit dem IP-Bitstrom-Zugangsmarkt und der Markt für Premiumanschlüsse mit dem\nATM-Bitstrom-Markt korrespondiere. Dass die auf SDSL-Anschlüssen aufsetzenden\nZugangsprodukte keinen gemeinsamen Markt mit den auf ADSL-Anschlüssen\ngestützten Zugangsprodukten bildeten, ergebe sich auch daraus, dass aus\nNachfragersicht keine gegenseitige Substituierbarkeit bestehe. Denn ADSL- und\nSDSL-basierte Verbindungsleistungen dienten unterschiedlichen\nVerwendungszwecken, wiesen erhebliche Preisdifferenzen auf und unterschieden sich durch den\nUmfang der erzielbaren Übertragungsraten.\n\n25\n\nFerner sei es unverhältnismäßig, die auferlegte Zugangsverpflichtung auf den \"Stand\nalone\"-Bitstrom zu erstrecken. Dies stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis\nzu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG, die durch andere, weniger\neinschneidende Möglichkeiten erreicht werden könnten. Die sofortige Auferlegung\nvon \"Stand alone\"-Bitstrom-Zugang sei ferner deshalb unangemesen, weil eine\nsolche Maßnahme einerseits die Eigentumsrechte der Klägerin an ihrer DSL-\nInfrastruktur, die keiner gesteigerten Sozialpflichtigkeit unterliege, nicht hinreichend\nberücksichtigte; zum anderen widerspreche die sofortige Auferlegung einer\nVerpflichtung zum Zugang von \"Stand alone\"-Bitstrom der eigenen Vorgabe der\nBeklagten, die in der angegriffenen Regulierungsverfügung insoweit die Wahrung\neines europäischen Gleichklanges zum Ausdruck gebracht habe. Tatsächlich\nbestehe in der überwiegenden Zahl der EU-Staaten aber noch keine Vepflichtung zur\nBereitstellung von \"Stand alone\"-Bitstrom. Die Beachtung des europäischen\nGleichklanges bei einer so bedeutsamen Zugangsverpflichtung sei indessen umso\nmehr erforderlich, als der Wettbewerb zwischen Telekommunikationsunternehmen,\nauch solchen die auf dem Deutschen Markt agierten, eine europaweite Dimension\nhabe.\n\n26\n\nSchließlich erweise sich auch die Auferlegung einer Vorabgenehmigungspflicht der\nEntgelte für den IP-Bitstrom-Zugang als rechtswidrig. Die Beklagte habe die\nAbwägung, die eine solche auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 TKG getroffene\nEntscheidung erfordere, nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Ein offensichtlicher\nAbwägungsausfall ergebe sich schon dann, wenn man die in einem gegen die\nBundesrepublik Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren geäußerte\nRechtsauffassung der EU-Kommission teile, derzufolge § 30 Abs. 1 TKG mit Art. 8 i.\nV. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 07. März 2002 (ABl. EG L 108 S. 7 - Zugangsrichtlinie/ZRL -)\nnicht in Einklang stehe, weil hiernach nicht der nationale Gesetzgeber, sondern die\nnationale Regulierungsbehörde nach Ermessen darüber zu entscheiden habe, ob\nund gegebenenfalls welche Verpflichtungen Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht\nauferlegt werden. Diese Entscheidung habe bei Beachtung des\nAnwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes allein die Bundesnetzagentur\nohne nähere Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber zu treffen. Indem sich die\nBundesnetzagentur auf die Prüfung der beiden von § 30 Abs. 1 TKG vorgegebenen\nOptionen beschränkt und weitere Alternativen, insbesondere die des Art. 13 Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. Abs. 3 ZRL, nicht in Betracht gezogen habe, leide die getroffene\nEntscheidung an einem Abwägungsdefizit. Ungeachtet dessen habe die\nBundesnetzagentur verkannt, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG für\neine nachträgliche Entgeltregulierung vorlägen. Denn die Klägerin verfüge nicht über\neine doppelte Marktbeherrschung i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG. Insoweit\nfehle es bereits an der erforderlichen, auf der Grundlage eines Verfahrens nach\n§§ 9 ff. TKG ergangenen Feststellung, dass sie auf dem ADSL-Endkundenmarkt\nbeträchtliche Marktmacht habe. Es genüge insoweit nicht eine implizite Prüfung der\nMarktverhältnisse auf diesem Endkundenmarkt. Die fehlende Feststellung\nbeträchtlicher Marktmacht auf dem Endkundenmarkt für ADSL-Anschlüsse werde\nauch nicht durch eine individuell-konkrete Feststellung einer diesbezüglichen\nmarktbeherrschenden Stellung ersetzt, die unter der Geltung des TKG 1996\nergangen sein und über § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG weiter gelten könnte. Beschlüssen\nder Beklagten aus den Jahren 2001 und 2003, in deren Gründen solche\nFeststellungen getroffen worden waren, seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nTKG-Novelle nicht mehr wirksam gewesen, weil sie sich zuvor erledigt hätten. Von\n§ 150 Abs. 1 Satz 1 TKG könne eine nach altem Recht getroffene Feststellung einer\nmarktbeherrschenden Stellung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des novellierten\nTKG nicht mehr wirksam gewesen sei, nicht erfasst werden. Auch im übrigen lägen\ndie Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG für eine nachträgliche Regulierung\nder Vorleistungsentgelte für den Bitstrom-Zugang vor, namentlich sei eine solche\nRegulierung ausreichend, um die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG zu\nerreichen. Demgegenüber erweise sich eine ex-ante-Entgeltkontrolle als\nunverhältnismäßig. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\n1. die Marktdefinition und -analyse und die Regulierungsverfügung der\nBeklagten vom 13. September 2006 aufzuheben;\n\n29\n\n2. hilfsweise zu 1: die Regulierungsverfügung der Beklagten vom 13.\nSeptember 2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte\n\n30\n\na) die Klägerin unter I.1.1 des Beschlusstenors dazu verpflichtet hat,\nanderen Unternehmen auf Nachfrage IP-Bitstrom-Zugang dadurch\nzu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes\ndem nachfragenden Unternehmen xDSL-Anschlüsse überlässt, und\nhieran anknüpfend der Klägerin nach den Ziffern I.1.2, I.1.3 und I.1.4\nsowie II. des Beschlusstenors weitere Verpflichtungen auferlegt hat;\n\n31\n\nb) die Klägerin unter I.1.1 des Beschlusstenors dazu verpflichtet hat,\nanderen Unternehmen auf Nachfrage IP-Bitstrom-Zugang dadurch\nzu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes\ndem nachfragenden Unternehmen SDSL-Anschlüsse überlässt;\n\n32\n\nc) die Klägerin unter I.1.1 des Beschlusstenors dazu verpflichtet hat,\nanderen Unternehmen auf Nachfrage IP-Bitstrom-Zugang dadurch\nzu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes\ndem nachfragenden Unternehmen ADSL-Anschlüsse in Form des\nsog. \"Stand Alone\"-Bitstrom-Zugangs überlässt;\n\n33\n\nd) unter Ziffer I.2. des Beschlusstenors regelnd festgestellt hat, dass\nEntgelte für Zugangsleistungen nach Ziffer I.1.1 des\nBeschlusstenors der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG\nunterliegen;\n\n34\n\n3. hilfsweise zu 2. d): die Beklagte zu verpflichten, die Entgelte für die der\nKlägerin gemäß Ziffer I.1.1 des Beschlusstenors auferlegten\nZugangsleistungen einer nachträglichen Regulierung zu unterwerfen,\n\n35\n\n4. hilfsweise zu 3: die Beklagte zu verpflichten, über die Regulierung der\nEntgelte für die in Ziffer I.1.1 des Beschlusstenors auferlegten\nZugangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichtes neu zu entscheiden.\n\n36\n\n5.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verfahren über den\nAntrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und trägt ergänzend\nvor: Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass sich aus der norminternen\nSystematik des § 10 TKG ergebe, dass bei der sachlichen und räumlichen\nMarktabgrenzung ein behördlicher Beurteilungsspielraum nicht bestehe. Denn § 10\nAbs. 1 und 2 TKG unterschieden sich gerade nicht dadurch, dass es in § 10 Abs. 1\nTKG um die Marktabgrenzung und - dem nachgelagert - in § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2\nTKG um die Durchführung des 3-Kriterien-Tests gehe. Vielmehr sei die Prüfung der\ndrei Kriterien ausweislich der Systematik der Absätze 1 und 2 des § 10 TKG\nintegraler Bestandteil der in § 10 Abs. 1 TKG vorgesehenen Festlegung der sachlich\nund räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte.\n\n40\n\nSoweit die Klägerin hinsichtlich der Methodik der vorgenommenen Marktabgrenzung\ndie Auffassung vertrete, dass sich der sachlich relevante Markt nach den gleichen\nKriterien bestimme, die für das allgemeine Wettbewerbsrecht herausgebildet worden\nsind, verkenne sie die unterschiedliche Funktion, die der Marktabgrenzung im\nallgemeinen Wettbewerbsrecht einerseits und bei der Vorabregulierung von\nTelekommunikationsmärkten andererseits zukomme. Hierdurch seien Unterschiede\nbegründet, die dazu führen könnten, dass die für wettbewerbliche Zwecke definierten\nMärkte und die Märkte, die für eine bereichsspezifische Regulierung definiert\nwerden, nicht notwendig identisch seien.\n\n41\n\nKlarstellend sei hervorzuheben, dass es nicht darum gehe, die Wettbewerber in die\nLage zu versetzen, die ihnen zur Verfügung gestellten xDSL-Anschlüsse und\nZuführungsprodukte zu differenzieren. Nicht die Vorleistungsprodukte selbst müssten\ndifferenzierbar sein, vielmehr müssten die Dienste differenzierbar sein, die auf den\nVorleistungsprodukten aufsetzen. Soweit die Klägerin gegen die technische\nMöglichkeit einer Produktdifferenzierung im Zuführungsbereich vorbringe, dass eine\nZuführung über das ATM-Konzentratornetz schon deswegen ausgeschlossen sei,\nweil es lediglich um den IP-Bitstrom-Zugang, nicht hingegen um den ATM-Bitstrom-\nZugang gehe, verkenne sie, dass auch bei einem IP-Bitstrom-Zugang der Verkehr\nüber ihr ATM-Konzentratornetz geführt werde und dessen Möglichkeiten zur\nQualitätsdifferenzierung bei der Ausgestaltung des Zuführungsteils bei einem IP-\nBitstrom-Zugang genutzt werden könnten, weil dieser auf einer gegenüber dem\nATM-Transportnetz logisch höheren Ebene erfolge.\n\n42\n\nDer Einwand der Klägerin, dass bei der vorgenommenen Marktanalyse die\nMarktentwicklung im Bereich der DSL-Anschlüsse nicht hinreichend gewürdigt worden sei,\ntreffe ausweislich der Ausführungen in der Festlegung der Präsidentenkammer vom\n12. Januar 2006 nicht zu. Zudem betreffe die von der Klägerin angeführte\nEntwicklung der Marktanteile den Endnutzermarkt, während es hier um einen\nVorleistungsmarkt gehe. In diesem Zusammenhang seien gerade die Verhältnisse\nauf benachbarten Vorleistungsmärkten bedeutsam. Denn wenn ein Unternehmen auf\neinem solchen Markt über beträchtliche Marktmacht verfüge, könne es unter\nUmständen sogar ohne weiteres als marktmächtig auf dem betrachteten\nbenachbarten fiktiven Vorleistungsmarkt angesehen werden. Die Klägerin verfüge\naber sowohl auf dem Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung als auch\nauf dem Markt für die IP-Breitbandzuführung mit Übergabe auf IP-Ebene über\nbeträchtliche Marktmacht. Beide Märkte seien benachbarte Vorleistungsmärkte des\nMarktes für den IP-Bitstrom-Zugang. Aber auch wenn man den korrespondierenden\nEndnutzermarkt in den Blick nehme, gehe der Vorwurf der Klägerin fehl, dass die\nEntwicklung der Marktverhältnisse nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Die\nKlägerin habe auf dem ADSL-Massenmarkt im maßgeblichen Zeitpunkt der\nFestlegung am 12. Januar 2006 über einen Marktanteil von mehr als 50 v.H. verfügt.\nDie Entwicklung dieses Marktes habe mittlerweile an Dynamik verloren und es\nzeichne sich eine Konsolidierung der Marktanteile der Klägerin bei deutlich über 40\nv.H. ab. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Marktanteilsgewinne der\nWettbewerber fast ausschließlich auf Vorleistungsprodukten der Klägerin beruhten,\ndie somit erheblich an der diesbezüglichen Wertschöpfung teilhabe.\n\n43\n\nSoweit die Klägerin meine, dass SDSL-Anschlüsse nicht vom streitgegenständlichen\nMarkt umfasst seien und deshalb die ausgesprochene Zugangsverpflichtung sich\nnicht auf diese erstrecken könne, verkenne sie den Verwendungszweck, der für die\nZuordnung des IP-Bitstrom-Zugangs auf der Vorleistungsebene maßgeblich sei. Es\ngehe nicht nur um IP-Bitstrom-Zugang für das Angebot hochwertiger ADSL-\nAnschlüsse, sondern auch um einen Bitstrom-Zugang für das Angebot von\nPremiumanschlüssen. Es bestehe eine Austauschbarkeit eines IP-Bitstrom-Zugangs\nauf Basis von ADSL-Anschlüssen einerseits mit einem solchen Zugang auf Basis von\nSDSL-Anschlüssen andererseits, und diese Austauschbarkeit habe mit dem von der\nKlägerin behaupteten \"geringen Anteil\" nichts zu tun, den hochwertige ADSL-\nAnschlüsse am Markt für Premiumanschlüsse haben sollen und der deshalb dazu\nführen solle, dass eine Zurechnung zu demselben Markt ausgeschlossen sei.\nGegenüber der auferlegten Entgeltgenehmigungspflicht könne sich die Klägerin nicht\nmit Erfolg auf eine Gleichwertigkeit von ex-ante- und ex-post-Entgeltregulierung und\ninsoweit namentlich nicht auf die Rechtsprechung der 1. Kammer des Gerichtes\nberufen. Die in Bezug genommene Entscheidung sei nicht rechtskräftig, der Ausgang\ndes betreffenden Revisionsverfahrens offen. Auch könne die Klägerin die\nNotwendigkeit einer ex-ante-Entgeltregulierung nicht unter Hinweis darauf in Frage\nstellen, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG insgesamt erfüllt\nseien. Insbesondere könne sie gegenüber der Annahme einer doppelten\nMarktbeherrschung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG nicht mit Erfolg\neinwenden, dass die Feststellung ihrer beträchtlichen Marktmacht auf dem mit dem\nin Rede stehenden Vorleistungsmarkt korrespondierenden Endkundenmarkt ein\nMarktdefinitions- und Marktanalyseverfahren erfordere, das hinsichtlich dieses\nEndkundenmarktes nicht durchgeführt bzw. noch nicht abgeschlossen sei. Dem\nGesetz lasse sich keine Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren entnehmen, in\ndem die Voraussetzungen für die Erfüllung des Merkmals der \"beträchtlichen\nMarktmacht\" im Rahmen von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG festzustellen seien. Die\nNotwendigkeit eines Marktdefinitons- und Marktanalyseverfahrens knüpfe\nausschließlich an die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen an, die bei § 30\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG aber ausschließlich auf dem Zugangsmarkt vorgesehen\nseien.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21\nL 1591/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n46\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n47\n\nSoweit neben dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13. September 2006\nauch die Festlegung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom\n12. Januar 2006 betreffend den Markt \"Breitbandzugang für Großkunden\"\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist (vgl. § 13 Abs. 3 TKG), unterliegt\nder gerichtlichen Prüfung lediglich der Teil dieser Festlegung, der Grundlage der der\nKlägerin im Beschluss vom 13. September 2006 auferlegten Verpflichtungen ist.\nDiese Verpflichtungen knüpfen allein an die in der Festlegung vom 12. Januar 2006\n(u.a.) getroffene Feststellung an, dass die Klägerin auf dem Markt für IP-Bitstrom-\nZugang mit Übergabe auf IP-Ebene (layer 3) an verschiedenen Übergabepunkten\nder Netzhierarchie einschließlich HFC-Breitbandzugang mit Übergabe auf IP-Ebene\nüber beträchtliche Marktmacht verfügt. Nur insoweit - nicht hingegen hinsichtlich der\nFeststellung, dass die Klägerin auf dem Markt für ATM-Bitstrom-Zugang mit\nÜbergabe auf der ATM-Ebene (layer 2) an verschiedenen Übergabepunkten der\nNetzhierarchie über beträchtliche Marktmacht verfügt - unterliegt deshalb die\nFestlegung vom 12. Januar 2006 als Teil des Streitgegenstandes der Prüfung des\nGerichtes.\n\n48\n\nDie Festlegung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12. Januar\n2006, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, und der Beschluss\nder Bundesnetzagentur vom 13. September 2006 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1\nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n49\n\nI. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in der Festlegung der\nPräsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12. Januar 2006 getroffenen\nFeststellung, dass die Klägerin auf dem Markt für IP-Bitstrom-Zugang mit Übergabe\nauf IP-Ebene (layer 3) an verschiedenen Übergabepunkten der Netzhierarchie\neinschließlich HFC-Breitbandzugang mit Übergabe auf IP-Ebene über beträchtliche\nMarktmacht verfügt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens dieser\nFestlegung maßgebend. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass diese Festlegung\nmit der zeitlich später erlassenen und bekanntgegebenen Regulierungsverfügung\nnach § 13 Abs. 3 TKG einen einheitlichen Verwaltungsakt bildet. Denn beim Erlass\nder Regulierungsverfügung ist die dafür zuständige Beschlusskammer der\nBundesnetzagentur an die in der Festlegung der Präsidentenkammer getroffene\nFeststellung, welche Unternehmen auf dem betreffenden Markt über beträchtliche\nMarktmacht verfügen, gebunden.\n\n50\n\nDie Festlegung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12. Januar\n2006 ist rechtmäßig. Weder die darin vorgenommene Marktdefinition nach § 10 TKG\n(dazu nachfolgend 1.) noch die angestellte Marktanalyse nach § 11 TKG (dazu\nnachfolgend 2.) weisen rechtserhebliche Mängel auf. \n\n51\n\n1. Nach § 10 Abs. 1 TKG legt die Regulierungsbehörde im Rahmen der\nMarktdefinition die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest,\ndie für eine Regulierung nach den Vorschriften des Teiles 2 des TKG in Betracht\nkommen. Dies sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG solche Märkte, die durch\nbeträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte\nMarktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem\nWettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen\nWettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen\nentgegenzuwirken (sog. 3-Kriterien-Test).\n\n52\n\nAusgehend vom Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG und nach dem systematischen\nZusammenhang der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 des § 10 TKG ist der der\nBundesnetzagentur in diesem Rahmen vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumte\nBeurteilungsspielraum nicht auf einzelne der im Zusammenhang mit der\nMarktdefinition erforderlichen Prüfschritte, insbesondere nicht auf den sog. 3-Kriterien-Test nach\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG, beschränkt. Nach § 10 Abs. 1 TKG hat die\nBundesnetzagentur die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte\nfestzulegen, die für eine Regulierung in Betracht kommen. Welche Märkte dies sind,\nist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG anhand des sog. 3-Kriterien-Tests zu ermitteln. § 10\nAbs. 2 Satz 1 TKG stellt damit in systematischer Hinsicht eine Konkretisierung der\nVoraussetzungen dar, unter denen Telekommunikationsmärkte für eine Regulierung\nnach § 10 Abs. 1 TKG in Betracht kommen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen\ndient damit unmittelbar der Festlegung regulierungsbedürftiger Märkte nach § 10\nAbs. 1 TKG. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG im Rahmen des der\nBundesnetzagentur zustehenden Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung\nbesteht in der \"Bestimmung\" dieser Märkte, die sowohl die sachliche und räumliche\nMarktabgrenzung als auch die Beurteilung der Regulierungsbedürftigkeit anhand des\nsog. 3-Kriterien-Tests voraussetzt. Das wird auch dadurch bestätigt, dass die\nBundesnetzagentur nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG \"dabei\", d.h. bei der Bestimmung\nder Märkte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG, die Märkteempfehlung der EU-Kommission\nweitestgehend zu berücksichtigen hat, wodurch der der Bundesnetzagentur\nzustehende Beurteilungsspielraum in sachlicher Hinsicht beschränkt wird. Mit dieser\nBestimmung wurde Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen\nParlamentes und des Rates vom 07. März 2002 über einen gemeinsamen\nRechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste (ABl. EG L 108\nS. 33 - Rahmenrichtlinie/RRL -) in nationales Recht umgesetzt. Art. 15 RRL und die\ndarauf fußende Märkteempfehlung der EU-Kommission setzen aber gleichfalls eine\numfassende Marktdefinition voraus, d.h. sowohl - in einem ersten Schritt - eine\nMarktabgrenzung als auch - in einem weiteren Schritt - die Beurteilung der\nRegulierungsbedürftigkeit der abgegrenzten Märkte. In diesem Zusammenhang ist\nauch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Marktabgrenzung und der Beurteilung\nder Regulierungsbedürftigkeit von Märkten nicht um klar trennbare, voneinander\nisoliert vorzunehmende Entscheidungen handelt, was durch die Kriterien für die\nAbgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte belegt wird, die den nach\n§ 11 Abs. 1 Satz 4 TKG im Rahmen der Marktanalyse von der Bundesnetzagentur\nweitestgehend zu berücksichtigenden \"Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse\nund Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für\nelektronische Kommunikationsnetze und -dienste\" (ABl. EG C 165 vom 11. Juli 2002\n- Leitlinien -) zu entnehmen sind. Danach hängt die Darstellung eines relevanten\nMarktes maßgeblich auch von den Wettbewerbskräften ab, die das Preisverhalten\nder Hersteller oder Dienstleister beeinflussen können (Nr. 38 der Leitlinien). Auch die\nKriterien der Austauschbarkeit auf Nachfragerseite und der\nAngebotsumstellungsflexibilität lassen sich nicht ohne Beurteilung der Wettbewerbskräfte\nanwenden, wie der in diesem Zusammenhang anzuwendende \"hypothetische\nMonopolistentest\" zeigt (Nr. 40 der Leitlinien). Sachlich relevante Märkte sind nicht\nnur anhand der objektiven Austauschbarkeit, sondern auch anhand der\nWettbewerbsbedingungen zu bestimmen (Nr. 44 der Leitlinien). Auch der räumlich\nrelevante Markt lässt sich ohne Berücksichtigung der - homogenen oder heterogenen\n- Wettbewerbsbedingungen nicht bestimmen (Nr. 56 der Leitlinien). Dies zeigt, dass\nbereits im Rahmen der Marktabgrenzung in vielerlei Hinsicht die\nWettbewerbsbedingungen und -kräfte zu berücksichtigen sind, die im Rahmen des\nsog. 3-Kriterien-Tests nach § 10 Abs. 2 TKG die Regulierungsbedürftigkeit\nbestimmen. Die Marktdefinition stellt damit insgesamt einen vorausschauenden,\ndynamischen Vorgang dar (vgl. Nr. 35 der Leitlinien) und enthält wertende und\nprognostische Elemente, die einen behördlichen Beurteilungsspielraum rechtfertigen,\nso im Ergebnis auch Schütz in Beck'scher TKG-\nKommentar, 3. Aufl. 2006, § 10, Rdnr. 110.\n\n53\n\nZu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis der Klägerin darauf,\ndass für die Marktabgrenzung nach wettbewerbsrechtlichen Kriterien (§ 19 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) auch von den\nVerwaltungsgerichten anerkannt sei, dass ein Beurteilungsspielraum bei der\nBestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes nicht bestehe und insoweit\neine volle gerichtliche Kontrolle erfolge. Denn der Zweck und die Ziele der\nRegulierung der Telekommunikationsmärkte, wie sie in §§ 1, 2 TKG beschrieben\nsind, weichen von denen des allgemeinen Wettbewerbsrechts ab. Namentlich die\nZiele, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation im Bereich\nder Telekommunikationsdienste und -netze sowie effiziente Infrastrukturinvestitionen\nzu fördern und Innovationen zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 TKG),\nverdeutlichen, dass es hier - anders als im allgemeinen Wettbewerbsrecht - auch um\ndie Erreichung regulierungspolitischer Zielsetzungen geht. Dies rechtfertigt es,\ndiesbezügliche wertende und prognostische behördliche Entscheidungen, wie sie die\nzu Regulierungszwecken erfolgende Marktdefinition erfordert, einer nur\neingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen.\n\n54\n\nKommt der Bundesnetzagentur damit insgesamt bei der Marktdefinition nach\n§ 10 TKG ein - allerdings durch die Vorgabe der \"weitestgehenden\" Berücksichtigung\nder Märkteempfehlung der EU-Kommission begrenzter - Beurteilungsspielraum zu,\nso ist die gerichtliche Überprüfung der von der Präsidentenkammer getroffenen\nFestlegung der maßgeblichen Märkte darauf beschränkt, ob diese die\nVerfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie ihrer Entscheidung einen\nzutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob sie sich\nan allgemein gültige Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe gehalten hat, ob sie bei\nihrer Entscheidung die konkurrierenden Belange nicht schwerwiegend, d.h. in einer\nzur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis stehenden Weise\nfehlgewichtet hat, ob sie objektive Kriterien zugrunde gelegt und das Willkürverbot\nnicht verletzt hat und ob sie ihre Beurteilung so ausführlich und nachvollziehbar\nbegründet hat, dass dem Gericht die ihm obliegende beschränkte inhaltliche\nKontrolle möglich wird,\n\n55\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom\n16. Dezember 1971 - I C 31.68 -, BVerwGE 39, 198, 204; Urteil\nvom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, 246; Urteil vom 25. Juni 1981\n- 3 C 35.80 -, BVerwGE 62, 330, 340; Urteil vom 03. März 1987\n- 1 C 16.86 -, BVerwGE 77, 75, 85; Beschluss vom 24. Januar\n1995 - 1 WB 68.94 -, BVerwGE 103, 200, 204; Beschluss vom 25.\nSeptember 2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81, 82; Urteil vom\n16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, juris.\n\n56\n\nEine solche Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der\nPräsidentenkammer begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar\ngebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen. Der\nGesetzgeber kann jedoch der Verwaltung für bestimmte Fälle einen\nBeurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche\nNachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu\nbeschränken hat, was insbesondere dann möglich ist, wenn die zu treffende\nEntscheidung - wie hier - in hohem Maße wertende und prognostische Elemente\nenthält,\n\n57\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember\n1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, 56 ff; Urteil vom 20. Februar\n2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142, 157; BVerwG, Urteile vom\n07. November 1985 - 5 C 29.82 -, BVerwGE 72, 195, 199, vom\n10. November 1988 - 3 C 19.87 -, BVerwGE 81, 12, 17, vom\n25. No-vember 1993 - 3 C 38.91 -, BVerwGE 94, 307, 309, vom\n21. Dezem-ber 1995 - 3 C 24.94 -, BVerwGE 100, 221, 225, vom\n16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, juris, Rdnr. 26, 27.\n\n58\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe sind weder die von der Präsidentenkammer der\nBundesnetzagentur bei der erfolgten Marktdefinition angewandte Methodik (a) noch\ndas Ergebnis rechtlich zu beanstanden, dass die von der Klägerin im maßgebenden\nZeitpunkt des Erlasses der streitigen Festlegung bereits angebotenen\nResaleprodukte \"Resale DSL\" in Verbindung mit \"T-DSL-ZISP basic\" bzw \"ISP-Gate\nbasic\" dem abgegrenzten Markt nicht zugerechnet worden sind (b). Auch im Übrigen\nsind gegenüber der erfolgten Marktdefinition durchgreifende rechtliche Bedenken\nnicht zu erheben (c).\n\n59\n\na) Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat die Grenzen des ihr bei\nder Marktdefinition nach § 10 TKG zustehenden Beurteilungsspielraums nicht\ndadurch überschritten, dass sie den hier in Rede stehenden Vorleistungsmarkt in\nmethodisch fehlerhafter Weise abgegrenzt hätte. Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass\ndie Beklagte nicht beachtet habe, dass Ausgangspunkt für die hier erfolgte\nAbgrenzung eines fiktiven Vorleistungsmarktes eine Betrachtung des\nEndkundenmarkts sein müsse, für den die Vorleistungen erbracht werden.\nNach § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG hat die Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition die\nMärkteempfehlung der EU-Kommission weitestgehend zu berücksichtgen. Diese\nMärkteempfehlung benennt im Einzelnen diejenigen Märkte, die einer Prüfung zu\nunterziehen, den nationalen Regulierungsbehörden bei der Festlegung relevanter\nMärkte nach Art. 15 Abs. 3 RRL empfohlen wird. Damit ist der eigentliche\nAusgangspunkt der Marktdefinition der jeweilige in der Märkteempfehlung\nbezeichnete und gegebenenfalls näher gekennzeichnete Markt. Dies ist hier der\nMarkt 12 \"Breitbandzugang für Großkunden\", der in der Märkteempfehlung dahin\nnäher beschrieben ist, dass er \"Bitstrom\"-Zugang umfasst, der die Breitband-\nDatenübertragung in beiden Richtungen gestattet, und sonstigen\nGroßkundenzugang, der über andere Infrastrukturen erbracht wird, wenn sie dem \"Bitstrom\"-\nZugang gleichwertige Einrichtungen bereitstellen. Er beinhaltet Netzzugang und\nSondernetzzugang gemäß Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie, nicht aber die\nunter Punkt 11 und 18 der Märkteempfehlung erwähnten Märkte. Ergänzend ist der\nBegründung der Märkteempfehlung (dort S. 24) zu entnehmen, dass es sich um\neinen Markt für Datenübertragungsdienste handelt, die bestimmte\nMindestanforderungen (Bandbreite, Übertragungsrate bzw.\nÜbertragungsgeschwindigkeit) erfüllen und mit denen Dienstleistungen zwischen\nEndnutzer und Diensteanbietern ermöglicht werden. \n\n60\n\nIn der angegriffenen Festlegung vom 12. Januar 2006 ist dem Erfordernis der\nweitestgehenden Berücksichtigung dieser Vorgaben Genüge getan. Die\nBundesnetzagentur hat in ihrer Festlegung (S. 3) ausgeführt, dass als Bitstrom-\nZugang \"ein Vorleistungsprodukt im kupferbasierten TK-Festnetzbereich verstanden\n(werden muss), das einen Service Provider oder Festnetzbetreiber in die Lage\nversetzt, eine mit individuellen Qualitätsparametern versehene\nHochgeschwindigkeitsverbindung bis zu den Räumlichkeiten des Endkunden\nherzustellen. Unter ... Hochgeschwindigkeitsverbindung bzw. Breitbandverbindung\nwird eine Übertragungsgeschwindigkeit von größer 128 kbit/s verstanden, die in der\nRegel auf der DSL-Technologie aufsetzt. ... Das ... einheitliche Bitstrom-\nZugangsprodukt basiert auf einer Infrastruktur, die sich aus einem Anschlussteil und\neinem Zuführungsteil zusammensetzt.\" Mit diesem Verständnis der den betreffenden\nMarkt kennzeichnenden Produkte, insbesondere mit der Einbeziehung des sog.\nAnschlussteils in den Begriff des Bitstrom-Zugangsmarktes, werden die genannten\nVorgaben der Märkteempfehlung nicht verfehlt, sodass insoweit dem Erfordernis\nihrer weitestgehenden Berücksichtigung entsprochen ist. \n\n61\n\nDas gilt insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung,\ndie von der Bundesnetzagentur als kennzeichnendes Merkmal des Bitstrom-Zugangs\nangesehen wird. Allerdings ist dieses Merkmal nicht explizit der Märkteempfehlung\nund ihrer Begründung zu entnehmen. Das wäre auch nicht erforderlich, wenn das\nMerkmal der Qualitätsdifferenzierbarkeit der über den Breitbandzugang zu\nverwirklichenden Endnutzerangebote schon nach der übereinstimmenden\nAnschauung der betreffenden Nutzerkreise als eine kennzeichnende wesentliche\nEigenschaft dieses Vorleistungsproduktes angesehen würde. Ob dies der Fall ist,\nkann dahinstehen. Denn die Beklagte hat in ihrer Marktabgrenzung (Festlegung\nS. 27 f.) jedenfalls plausible und keineswegs sachfremde Gründe angeführt,\naufgrund derer sie es als wesentliche Eigenschaft eines Bitstromproduktes ansieht,\ndass dem Bitstromnachfrager die Möglichkeit einer Qualitätsdifferenzierung eröffnet\nwird. Sie hat zum einen Gründe der Herstellung und Förderung des Wettbewerbs\nangeführt: Die Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung vesetze den Wettbewerber in\ndie Lage, seinen Endkunden vom Angebot des Bitstromanbieters differenzierte\nEndkundenprodukte zu offerieren. Damit hat sie einen sachgerechten Gesichtspunkt\nherangezogen, der in der gesetzlichen Zielvorgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG ebenso\neinen Anknüpfungspunkt findet wie in § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG. Zum anderen hat sie\nauf die Verhältnisse im europäischen Ausland verwiesen und insbesondere\nhervorgehoben, dass die dort in bisher 17 Ländern freiwillig oder angeordnet\nerhältlichen Bitstrom-Zugangsprodukte differenzierbare Qualitätsparameter\nenthalten. Hierdurch hat sie den Aspekt der Angleichung des Leistungsangebots auf\nden nationalen Telekommunikationsmärkten in Europa in den Blick genommen. Das\nist jedenfalls nicht willkürlich oder sachwidrig und hält sich innerhalb des der\nBeklagten eingeräumten Beurteilungsspielraumes. Soweit die Beklagte ferner auf die\ndas Merkmal der Qualitätsdifferenzierung enthaltende Definition des Bitstrom-\nZuganges verwiesen hat, die die ERG (Bitstromzugang - Gemeinsamer Standpunkt\nder ERG vom 02. April 2004) herausgegeben hat, bietet dies keinen Anlass zu\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin,\nmit dem die Befugnis der ERG in Frage gestellt wird, derartige Begriffsbestimmungen\nverbindlich vorzugeben, führt im hier erörterten Zusammenhang mangels\nErheblichkeit nicht weiter. Denn vorliegend ist allein entscheidend, ob die\nBundesnetzagentur mit der vorgenommenen Anlehnung an den Bitstrom-\nZugangsbegriff der ERG die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes\nüberschritten hat. Das ist nicht der Fall, weil die Gesichtspunkte, die sie veranlasst\nhaben, die Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung als eines der kennzeichnenden\nMerkmale eines Bitstromproduktes zu postulieren, nicht sachfremd oder willkürlich\nsind und auch nicht in einem erkennbaren Widerspruch zu dem insoweit durch die\nMärkteempfehlung nicht näher eingegrenzten Begriff des \"Breitbandzugang(s) für\nGroßkunden\" stehen. Ein entscheidungserheblicher methodischer Fehler in Gestalt\neiner Verkennung der Grenzen des in der Märkteempfehlung bezeichneten\nbetreffenden Marktes und damit eine Verletzung des Gebotes der weitestgehenden\nBerücksichtigung der Märkteempfehlung liegt nicht vor.\n\n62\n\nAber auch im Übrigen ist den Vorgaben der Märkteempfehlung der Kommission\nvom 11. Februar 2003 zur Methodik der Marktabgrenzung entgegen der Auffassung\nder Klägerin genügt worden. Die Märkteempfehlung sieht in Erwägungsgrund 7 vor,\ndass Ausgangspunkt für die Definition und Identifikation von Märkten die\nCharakterisierung von Endkundenmärkten sei und dass, wenn solche\nEndkundenmärkte charakterisiert sind, nachfolgend relevante Großkundenmärkte zu\nidentifizieren seien. Gleiches wird in der Begründung zur Märkteempfehlung\n(Abschnitt 3.1., S. 7) vorgegeben. Die streitgegenständliche Marktabgrenzung hat\nsich an diese Vorgabe gehalten. \n\n63\n\nEingangs der Festlegung (S. 4 f.) hat die Beklagte \"Ausführungen zu den\nEndkundenebenen Anschlüsse und Dienste\" gemacht, in denen die\n\"korrespondierenden Endkundenprodukte der Vorleistung Bitstrom-Zugang\" (nämlich\nBreitbandanschlussprodukte und Breitbanddienste) angesprochen werden. Zwar\ngenügen diese Ausführungen für sich genommen nicht der Vorgabe der\nMärkteempfehlung, \"die Merkmale der Endkundenmärkte ... unter Berücksichtigung\nder Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite\" zu\nbeschreiben (vgl. S. 7 der Begründung zur Märkteempfehlung). Dieser Maßgabe\nwerden aber die im Kapitel \"Marktabgrenzung/-definition\" enthaltenen Erwägungen\nder Präsidentenkammer zum \"Gegenstand der mit Markt Nr. 12 korrespondierenden\nEndkundenmärkte für Breitbandanschlüsse\" (S. 45 ff. der Festlegung) gerecht. Dort\nist einleitend die Notwendigkeit der Untersuchung der mit Markt 12\nkorrespondierenden Endkundenmärkte u.a. damit begründet worden, dass die\nNachfrage nach Vorleistungsdiensten eine abgeleitete Nachfrage sei, was bedeute,\ndass \"der Umfang der Nachfrage nach dem Vorleistungsinput ... unmittelbar\nabhängig von der Endkundennachfrage (sei)\". Zudem seien die zu betrachtenden\nVorleistungsmärkte noch nicht bzw. nur rudimentär existent, weil der etablierte\nBetreiber ein Bitstrom-Zugangsprodukt bisher nicht anbiete. Die Situation auf den\nEndkundenmärkten erlaube aufgrund der geschilderten Zusammenhänge\nRückschlüsse auf die zu erwartende Wettbewerbssituation in den\nVorleistungsmärkten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Beklagte ihre\nBetrachtung der maßgebenden korrespondierenden Endkundenmärkte, als die sie\neinen \"ADSL-Massenmarkt\" und einen \"Markt für Premiumanschlüsse\" (S. 62 f. d.\nFestlegung) identifiziert hat, als wesentlichen Bestandteil der Abgrenzung des hier\nstreitbefangenen Vorleistungsmarktes angesehen hat. Auch wenn diese\nAusführungen innerhalb der Gliederung der Festlegung den Erwägungen zum\nbetreffenden Vorleistungsmarkt nicht vorangestellt worden sind, sondern an diese\nanschließen, stellen sie nach ihrem Inhalt die nähere Behandlung der Verhältnisse\nauf den eingangs der Festlegung bereits angesprochenen Endkundenebenen dar.\nDer erfolgten Endkundenmarktidentifikation und -betrachtung ist von der Beklagten\nausweislich der oben wiedergegebenen Ausführungen eine Bedeutung für die\nAbgrenzung des Vorleistungsmarktes beigemessen worden, die der von der\nMärkteempfehlung geforderten Charakterisierung der Enkundenmärkte als\nAusgangspunkt der Abgrenzung des in Rede stehenden Vorleistungsmarkts genügt.\n\n64\n\nDie Abgrenzung der beiden genannten Endkundenmärkte als solche begegnet\nkeinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. Dem \"ADSL-Massenmarkt\" hat\ndie Beklagte zugeordnet: ADSL (einschl. ADSL2 und ADSL2+)-Anschlüsse ohne\nbesondere Qualitätsgarantien, VDSL-Anschlüsse ohne besonderen\nQualitätsgarantien, soweit sie mit den Produkten dieses Marktes substituierbar sind,\nKabelanschlüsse, drahtlose Anschlüsse, Zwei-Wege-Satelliten-Anschlüsse sowie\nPowerline-Anschlüsse; dem \"Markt für Premiumanschlüsse\" hat sie zugeordnet:\nADSL (einschl. ADSL2 und ADSL2+)-Anschlüsse mit besondere Qualitätsgarantien,\nSDSL-Anschlüsse, VDSL-Anschlüsse mit besonderen Qualitätsgarantien, soweit sie\nmit den Produkten dieses Marktes substituierbar sind, sowie\nInternetfestverbindungen bis 2 Mbit/s Bandbreite. Durchgreifende Einwendungen\ndagegen, dass die Beklagte als Endkundenmärkte nur solche für Breitband-\nAnschlussprodukte in den Blick genommen, die Märkte für Breitbanddienste\nhingegen ausgeklammert hat, bestehen nicht und werden auch von der Klägerin\nnicht erhoben. Die Gründe für diese Ausklammerung, nämlich die in Deutschland\nvorherrschende Trennung von Breitbandanschlüssen und Breitbanddiensten bei\nDSL-Angeboten sowie der Umstand, dass die Breitbandanschlussmärkte ebenso\nwie der zu untersuchende Vorleistungsmarkt die Infrastrukturebene, nicht hingegen\ndíe Diensteebene betreffen, sind jedenfalls nicht willkürlich oder sachfremd und\nbieten nach dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab deshalb keinen Grund zur\nBeanstandung. Auch das weitere Vorgehen der Beklagten ist nicht zu beanstanden.\nSie hat die auf dem Breitband-Anschlussmarkt angebotenen Produkte und\nDienstleistungen darauf untersucht, ob sie von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer\nEigenschaften, Preislage und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als\naustauschbar angesehen werden. Daneben hat sie jeweils auch die\nAustauschbarkeit aus Anbietersicht bzw. die Angebotsumstellungsflexibilität\nbehandelt und Erwägungen aufgrund des sog. hypothetischen Monopolistentests\nangestellt. Dies entspricht den in Nr. 38 ff. der Leitlinien niedergelegten Vorgaben an\ndie Marktdefinition. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hierbei von\nunzutreffenden tatsächlichen Annahmen oder einem unvollständigen Sachverhalt\nausgegangen ist, sind nicht erkennbar und werden auch von der Klägerin nicht\naufgezeigt. Insbesondere ist die Einbeziehung von SDSL-Anschlüssen in die\nangestellte Endkundenmarktbetrachtung und die Zuordnung dieser Anschlüsse zu\ndem abgegrenzten Endkundenmarkt \"Premiumanschlüsse\" nicht sachwidrig oder\nwillkürlich, weil nach den vertretbaren Einschätzungen der Beklagten zwischen\n\"Premium-ADSL\"-Anschlussprodukten, d.h. solchen, die sich von sog. \"best effort\"-\nADSL-Anschlussprodukten durch bestimmte Qualitätsgarantien unterscheiden, und\nSDSL-Anschlussprodukten sowohl von einer Austauschbarkeit aus Nachfragersicht\nals auch von einer Angebotsumstellungsflexibilität von Seiten der Anbieter\nausgegangen werden könne. Die gegen diese Einschätzung, namentlich gegen die\nAnnahme der nachfrageseitigen Austauschbarkeit von ADSL- und SDSL-\nAnschlüssen vorgebrachten Angriffe der Klägerin lassen den Umstand außer\nBetracht, dass die Beklagte in ihrer Festlegung eine Substituierbarkeit nur zwischen\n\"Premium-ADSL\"-Anschlussprodukten und SDSL-Anschlüssen auf dem\nEndkundenmarkt (Geschäftskundenmarkt) für \"Premiumanschlüsse\" angenommen\nhat. \n\n65\n\nFür die Methodik der Abgrenzung des hier in Rede stehenden\nVorleistungsmarktes für Bitstrom-Zugang ergeben sich auch aus der von der\nKlägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n66\n\nu.a. Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114,\n160, und Urteil vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE\n119, 282,\n\n67\n\nund des Europäischen Gerichtshofes,\n\n68\n\nu.a. Urteil vom 29. April 2004 - Rs C-418/01 -, MMR 2004, 456,\n\n69\n\nkeine Anforderungen, denen die angegriffene Festlegung vom 12. Januar 2006\nnicht genügte. Insbesondere lässt es das Bundesverwaltungsgericht in den\ngenannten Entscheidungen, die sich zur Frage der marktbeherrschenden Stellung i.\nS. v. § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 (Missbrauchsaufsicht) verhalten, ausdrücklich\noffen, \"ob es nur auf den Endkundenmarkt oder sowohl auf diesen als auch auf einen\nVorleistungsmarkt ankommt\" (Urteil vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 -, a.a.O.\nS. 289) bzw. \"ob es auf beide in Rede stehende Märkte (gemeint sind Vorleistungs-\nund Endkundenmarkt) oder nur auf einen von ihnen ankommt\" (Urteil vom 25. April\n2001 - 6 C 6.00 -, a.a.O. S. 173). Die streitige Marktabgrenzung der Beklagten, die\nnicht bloß die Verhältnisse auf dem abgegrenzten Vorleistungsmarkt betrachtet hat,\nsondern auch diejenigen auf den korrespondierenden Endkundenmärkten untersucht\nhat, genügt daher den genannten Anforderungen in jedem Falle.\n\n70\n\nDas der Abgrenzung des Vorleistungsmarktes für Bitstrom-Zugang zugrunde\nliegende Vorgehen der Beklagten ist auch nicht in Ansehung des Umstandes zu\nbeanstanden, dass es sich bei dem untersuchten Vorleistungsmarkt um einen\nfiktiven Markt handelt, auf dem im Zeitpunkt des Ergehens der Festlegung vom\n12. Januar 2006 ein bundesweites Marktgeschehen tatsächlich nicht stattfand. Die\nVorschriften des TKG, insbesondere die §§ 9 ff. TKG, stehen der Abgrenzung fiktiver\nVorleistungsmärkte nicht entgegen. § 10 Abs. 1 TKG spricht insoweit neutral von\n\"relevanten Telekommunikationsmärkten\", während das erste der drei in § 10 Abs. 2\nSatz 1 TKG aufgeführten Kriterien, nämlich das Vorhandensein beträchtlicher und\nanhaltender struktureller oder rechtlich bedingter Marktzutrittsschranken, auf die\nMöglichkeit der Abgrenzung bloß fiktiver Märkte hinweist. Bestätigt wird diese\nAnnahme, wenn man den Zweck der Marktregulierung nach §§ 9 ff. TKG in den Blick\nnimmt, der u.a. darin besteht, die Voraussetzungen für die Herstellung\nwettbewerblicher Verhältnisse in den Bereichen der Telekommunikation zu schaffen,\nin denen sie bislang nicht bestehen. Ein diesem Ziel der Regulierung nach dem TKG\n2004 ähnlicher Zweck lag auch § 33 Abs. 1 TKG 1996 zugrunde. Für den\nAnwendungsbereich dieser Vorschrift ist anerkannt, dass das Bestehen eines\neigenständigen Vorleistungsmarktes nicht deshalb in Frage gestellt werden kann,\nweil die einen solchen Markt ausmachenden Leistungen oder Einrichtungen Dritten\nbisher nicht zugänglich waren. Mit Blick auf den Zweck, chancengleichen und\nfunktionsfähigen Wettbewerb zu fördern und sicherzustellen, ist es ohne Bedeutung,\nob im Bereich der Vorprodukte tatsächlich Marktverhältnisse herrschen.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2003 -\n6 C 20.02 -, a.a.O. S. 289 f.\n\n72\n\nAngesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit des Schutzzweckes des\n§ 33 Abs. 1 TKG 1996 und des mit der Marktregulierung nach §§ 9 ff. TKG verfolgten\nZweckes kann für die hier streitbefangene Marktabgrenzung nichts anderes gelten\nund sind deshalb keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Definition eines fiktiven\nVorleistungsmarktes zu erheben. Dies bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der\n§§ 9 ff. TKG. Denn die Begründung des Regierungsentwurfs zum TKG geht von der\nMöglichkeit der Regulierung neuer bzw. künftiger Märkte ausdrücklich aus,\n\n73\n\nvgl. BT-Drs. 15/2316, S. 63 zu § 14 des Regierungsentwurfs.\n\n74\n\nDie Abgrenzung des hier in Rede stehenden fiktiven Vorleistungsmarktes ist\nauch nicht deshalb rechtswidrig, weil die besonderen Voraussetzungen, die nach\nAuffassung der Klägerin in Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofes,\n\n75\n\nUrteil vom 29. April 2004 - Rs C-418/01 -, a.a.O.,\n\n76\n\nzu beachten seien, nicht erfüllt wären. Die Klägerin meint unter Bezugnahme auf\ndieses Urteil, es müsse festgestellt werden können, dass die Erzeugnisse oder\nDienstleistungen des fiktiven Vorleistungsmarktes für eine bestimmte Tätigkeit auf\ndem Endkundenmarkt unerlässlich sind und nach ihnen eine tatsächliche Nachfrage\nder Unternehmen besteht, für deren Tätigkeit sie unerlässlich sind. In diesem\nZusammenhang sei zu untersuchen, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die\nAlternativlösungen darstellen, auch wenn sie weniger günstig sind, und ob\ntechnische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse bestehen, die geeignet sind,\njedem Unternehmen, das auf diesem Markt tätig zu werden beabsichtigt, die\nEntwicklung von Alternativprodukten oder -dienstleistungen unmöglich zu machen\noder zumindest unzumutbar zu erschweren. Ob diese Kriterien, die der Europäische\nGerichtshof im Rahmen der Prüfung einer missbräuchlichen Ausnutzung einer\nbeherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt nach Art. 82 EG anlegt, auf\ndie Marktabgrenzung im Rahmen der sektorspezifischen Regulierung der\nTelekommunikationsmärkte uneingeschränkt übertragbar ist, kann auf sich beruhen.\nDenn es ist nicht feststellbar, dass es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die\nAlternativlösungen für den hier in Rede stehenden Bitstrom-Zugang darstellen.\nInsbesondere kann - wie sich aus dem nachstehend unter b) Ausgeführtem ergibt -\ndie von der Klägerin angebotene Kombination der Vorleistungen \"Resale DSL\" in\nVerbindung mit \"T-DSL-ZISP\" bzw. \"ISP-Gate\" bzw. \"OC-DSL\" gegenüber dem\nBitstrom-Zugang nicht als Alternativlösung im Sinne der vorstehend genannten\nKriterien angesehen werden. \n\n77\n\nb) Die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung des Vorleistungsmarktes\nfür IP-Bitstrom-Zugang begegnet auch nicht deshalb durchgreifenden\nRechtmäßigkeitsbedenken, weil die vorgenannten Resaleprodukte der Klägerin dem\nabgegrenzten Markt nicht zugerechnet worden sind. Die Annahme, dass diese\nVorleistungsprodukte dem behandelten Vorleistungsmarkt nicht angehören, weil\nihnen die konstitutiven Merkmale eines Bitstromproduktes fehlen, nämlich dem\nNachfrager eine direkte Endkundenbeziehung zu ermöglichen und ihn in die Lage zu\nversetzen, seinerseits Endkundenprodukte mit differenzierten Qualitäten anzubieten,\nist nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Dieser\nAnnahme der Beklagten liegt die Einschätzung zugrunde, dass es für die Zuordnung\nder genannten Produktkombination zum Markt 12 an deren Austauschbarkeit mit\ndem diesen Markt bildenden einheitlichen Bitstromprodukt fehlt (vgl. Festlegung vom\n12. Januar 2006 S. 40 ff.). Es entspricht den Vorgaben der Märkteempfehlung\n(Erwägungsgrund 7 sowie Begründung der Märkteempfehlung S. 6 f.) und der\nLeitlinien (Rdnr. 38, 44), maßgeblich auf das Kriterium der Austauschbarkeit\nabzuheben. Auch in der Sache beruht die Einschätzung der fehlenden\nAustauschbarkeit auf einer nicht zu beanstandenden Tatsachengrundlage und auf\nWertungen, die sachgerecht sind, allgemeingültigen Bewertungsgrundsätzen\nentsprechen und das Willkürverbot nicht verletzen.\n\n78\n\nDies gilt zunächst für die den Ausgangspunkt der Einschätzung der Beklagten\nbildende Annahme, dass es für den Bitstrom-Zugang kennzeichnend sei, dem\nNachfrager eine direkte Endkundenbeziehung zu ermöglichen und ihn seinerseits in\ndie Lage zu versetzen, Endkundenprodukte mit differenzierten Qualitäten\nanzubieten. Dass das letztgenannte Kriterium sich im Rahmen der Vorgaben der\nMärkteempfehlung für den Markt 12 hält, ist bereits oben ausgeführt worden. Aber\nauch das Merkmal der Emöglichung einer direkten Endkundenbeziehung ist von der\nMärkteempfehlung gedeckt. Denn in der hierzu ergangenen Begründung (S. 24) wird\ndie Notwendigkeit, dass der Nachfrager eines Bitstromproduktes einen unmittelbaren\nZugang zum Endnutzer-Standort erhält, hervorgehoben.\n\n79\n\nEine fehlende Austauschbarkeit zwischen den genannten Resaleprodukten der\nKlägerin einerseits und dem IP-Bitstrom-Zugang andererseits dürfte allerdings nicht\nin Bezug auf dieses zuletzt genannte Merkmal anzunehmen sein. Denn es spricht\nÜberwiegendes dafür, dass dem Nachfrager bei Inanspruchnahme dieser\nResaleprodukte eine direkte Endkundenbeziehung ebenso ermöglicht wird wie beim\nIP-Bitstrom-Zugang. Denn er erhält über das Anschlussprodukt Resale-DSL einen\ndirekten Zugang zum Endnutzer-Standort und kann mittels T-DSL-ZISP basic, ISP-\nGate bzw. OC-DSL seine Leistung gegenüber dem Endkunden im eigenen Namen\nund auf eigene Rechnung erbringen. Von einer Austauschbarkeit zwischen den\nbetreffenden Resaleprodukten und dem IP-Bitstrom-Zugang kann jedoch nicht die\nRede sein, soweit es um das Merkmal der Ermöglichung von Endkundenprodukten\nmit differenzierten Qualitäten geht. Das folgt bereits daraus, dass der untersuchte\nMarkt nicht auf den Bereich des IP-Bitstrom-Zugangs als Vorleistungsprodukt für\nADSL-basierte Endkundenprodukte begrenzt ist, sondern ausweislich der Festlegung\n(vgl. etwa S. 68, 89 ) auch auf den IP-Bitstrom-Zugang als Vorleistungsprodukt für\nsymmetrische (S)DSL-Anschlüsse erstreckt worden ist. Dass mit den hier in Rede\nstehenden Resaleprodukten der Klägerin solche symmetrischen\nDatenübertragungsleistungen nicht ermöglicht werden, steht außer Streit. Die\nKlägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, SDSL-Anschlüsse seien\ndeshalb nicht Gegenstand des Marktes für IP-Bitstrom-Zugang, weil die Beklagte\nzwei Vorleistungsmärkte (IP-Bitstrom-Zugang und ATM-Bitstrom-Zugang) abgegrenzt\nund zwei nachgelagerte Endkundenmärkte identifiziert habe, von denen nur jeweils\neiner mit nur einem der Vorleistungsmärkte korrespondieren könne, nämlich der\nADSL-Massenmarkt mit dem IP-Bitstrom-Zugangsmarkt und der Markt für\nPremiumanschlüsse (enthaltend auch die SDSL-Anschlüsse) mit dem Markt für ATM-\nBitstrom-Zugang. Diese Sichtweise ist nicht tragfähig. Ausgangspunkt für die\nFestlegung eines Vorleistungsmarktes sind die Endkundenmärkte, die durch die\nNachfrage nach und das Angebot von untereinander austauschbaren Produkten\ngekennzeichnet sind. Auf der Grundlage von nach solchen Kriterien identifizierten\nEndkundenmärkten sind die relevanten Großkunden-(Vorleistungs-)märkte\nabzugrenzen, die durch Nachfrage nach und Angebot von Produkten für Dritte\nentstehen, die beabsichtigen, Angebote für Endkunden zu realisieren. Dieses\nVerfahren, die Vorleistungsmärkte von Endkundenmärkten abzuleiten, schließt die\nMöglichkeit, dass für mehrere Endkundenmärkte, die - wie hier - durch verschiedene,\nnicht untereinander austauschbare Produktangebote voneinander abgegrenzt sind,\nVorleistungsprodukte nur eines Marktes nachgefragt werden, nicht denknotwendig\naus, sondern impliziert zwangsläufig diese Möglichkeit. Hier liegt ein solcher Fall vor.\nDenn IP-Bitstrom-Zugang ist ein Vorleistungsprodukt, das sowohl für\nEndkundenprodukte auf dem ADSL-Massenmarkt als auch für solche des Premiummarktes\ngeeignet ist.\n\n80\n\nDer Annahme einer Austauschbarkeit zwischen der Produktkombination aus Resale-\nDSL i. V. m. T-DSL-ZISP basic, ISP-Gate bzw. OC-DSL und dem IP-Bitstrom-\nZugang steht ferner entgegen, dass der hier abgegrenzte Vorleistungsmarkt nach\nder Festlegung vom 12. Januar 2006 (S. 89) auch die Variante eines Bitstrom-\nZugangs umfasst, der ausschließlich auf der kompletten hochbitratigen virtuellen\nTeilnehmeranschlussleitung basiert, d.h. ein sog. \"Stand alone\"-Bistromprodukt\ndarstellt, das die Inanspruchnahme des schmalbandigen Telefonanschlusses des\nBitstromanbieters durch den Endkunden nicht voraussetzt. Die genannten\nResaleprodukte der Klägerin erfordern demgegenüber stets, dass der Endkunde\nInhaber eines schmalbandigen Telefonanschlusses der Klägerin ist. Die mit dem\nBitstrom-Zugangsprodukt ermöglichte Entbündelung des breitbandigen Teils der\nTeilnehmeranschlussleitung von deren schmalbandigem Teil lässt es im Hinblick auf\ndie damit eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten - in der Festlegung vom 12. Januar\n2006 (S. 88) ist etwa die Substituierung des herkömmlichen schmalbandigen\nSprachtelefondienstes durch VoIP-Telefonie angesprochen - ohne weiteres plausibel\nerscheinen, aus Nachfrager- und Anbietersicht vom Fehlen einer Austauschbarkeit\nder in Rede stehenden Resaleprodukte und des Bitstromproduktes auszugehen.\n\n81\n\nErmöglicht hiernach der IP-Bitstrom-Zugang symmetrische, asymmetrische,\ngebündelte oder entbündelte DSL-Anschlüsse und sind bereits deshalb die\nVorleistungsprodukte Resale-DSL in Kombination mit T-DSL-ZISP basic, ISP-Gate\nbzw. OC-DSL dem Markt für IP-Bitstrom-Zugang nicht zuzurechnen, bedarf es keiner\nAufklärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob und gegebenenfalls\nin welchem Umfang das von der Klägerin unterhaltene Datenübertragungsnetz und\ndie ihm zugehörenden Einrichtungen es Wettbewerbern der Klägerin erlauben, bei\nInanspruchnahme des IP-Bitstrom-Zugangs Produkte anzubieten, deren\nQualitätsmerkmale sich von denen unterscheiden, die bei Inanspruchnahme der\ngenannten (ADSL-basierten) Resale-Produkte verwirklicht werden können. Hierauf\nkommte es nach dem oben Dargelegten nicht entscheidungserheblich an. Den\nHilfsbeweisanträgen der Klägerin zu ihren Behauptungen, dass das von ihr\nbetriebene ATM-Konzentratornetz über keine Funktionen verfüge, die es erlauben\nwürden, beim Zugangsprodukt ZISP oder bei einem Zuführungsteil eines BSA-\nProdukts für verschiedene Kunden unterschiedliche Qualitäten bereitzustellen, und\ndass eine Qualitätsdifferenzierung im Anschlussbereich über eine Bereitstellung\nunterschiedlicher Bandbreiten hinaus auf der Basis der von ihr eingesetzten\nDSLAM's nicht möglich sei, brauchte deshalb nicht nachgegangen zu werden.\n\n82\n\nc) Auch im Übrigen ist die angegriffene Marktdefinition nicht zu beanstanden.\nIhr gegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass der Gesetzgeber\ndurch die Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 3 TKG zu erkennen gegeben habe,\ndass Resale-Angebote und sonstige Vorleistungsangebote einem einheitlichen\nVorleistungsmarkt zuzurechnen seien. Nach den Regelungen der genannten\nVorschrift kommen gegenüber marktmächtigen Unternehmen als Abhilfemaßnahme\nsowohl die Verpflichtung zur Gewährung des entbündelten Breitbandzugangs als\nauch die Auferlegung einer Resale-Verpflichtung in Betracht. Aus diesem Umstand\nkönnen jedoch für die Abgrenzung eines Vorleistungsmarktes keine zwingenden\nSchlüsse auf die Zugehörigkeit von Resaleprodukten zu dem betreffenden\nVorleistungsmarkt gezogen werden. Die Marktabgrenzung hat nach den oben\ndargestellten Kriterien von den gegebenen Marktverhältnissen auszugehen, um nach\nderen Analyse und Feststellung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht\nEntscheidungen zu Abhilfemaßnahmen durch Auferlegung von Verpflichtungen\ntreffen zu können. Schlussfolgerungen in umgekehrter Richtung, d.h. aus der Art der\nvom Gesetz vorgegebenen Abhilfemöglichkeiten auf den Gegenstand des\nabzugrenzenden Marktes zu schließen, sind demgegenüber nicht tragfähig. \n\n83\n\nNach dem hier anzuwendenden Maßstab ist die von der Bundesnetzagentur\nvorgenommene Bestimmung der räumlichen Reichweite des untersuchten Marktes\nnicht rechtsfehlerhaft. Die Annahme, dass es sich um einen bundesweiten Markt\nhandelt, ist unter dem Gesichtspunkt des Bestehens homogener\nWettbewerbsbedingungen nachvollziehbar begründet worden.\n\n84\n\nDass die Präsidentenkammer die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums im\nRahmen des sog. 3-Kriterien-Tests nach § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG überschritten hätte,\nkann nicht festgestellt werden. Der hiergegen gerichtete Vortrag der Klägerin enthält\nim Wesentlichen Einschätzungen und Wertungen, die von der jeweiligen\nEinschätzung der Beklagten abweichen. Dass die Beklagte ihrer Beurteilung einen\nunzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ergibt sich\nhieraus nicht. Der insoweit erhobene Vorwurf der Klägerin, dass die Beklagte es\nunterlassen habe, in ihre Erwägungen City-Carrier mit eigenen DSL-\nAnschlussnetzen zu berücksichtigen, die Endkunden breitbandigen Internetzugang\nauf Basis eigener IP-Netze anbieten, führt nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit\nder Marktabgrenzung wegen einer nur unvollständig berücksichtigten\nTatsachengrundlage. Denn es ist angesichts des nur regional begrenzten\nBetätigungsraumes dieser Anbieter vertretbar, diesem Gesichtspunkt bei der\nAbgrenzung des hier in Rede stehenden Marktes für eine Leistung, die es\nermöglicht, Breitbanddienste Endkunden bundesweit anzubieten, angesichts der\nübrigen Erwägungen der Festlegung (S. 65 ff.) zum 3-Kriterien-Test kein\nentscheidendes Gewicht beizumessen. Diese Ausführungen tragen den Schluss,\ndass auf dem hier in Rede stehenden fiktiven Markt für IP-Bitstrom-Zugang\nbeträchtliche, strukturelle Marktzutrittsschranken bestehen werden, dass dieser\nMarkt längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren wird und dass die\nAnwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreichen wird, um\ndem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. \n\n85\n\nSonstige Umstände, aufgrund derer durchgreifende Zweifel an der materiell-\nrechtlichen Vertretbarkeit der streitbefangenen Marktabgrenzung bestehen könnten,\nsind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen.\n\n86\n\n2. Die von der Präsidentenkammer in der angegriffenen Festlegung vom 12. Januar\n2006 vorgenommene Marktanalyse nach § 11 TKG ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Auch in diesem Rahmen, d.h. bei der Beantwortung der Frage, ob auf\ndem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht und ob ein oder mehrere\nUnternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen, steht der\nPräsidentenkammer ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge einer nur\neingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ihrer insoweit getroffenen\nEntscheidung. Dies folgt daraus, dass die Behörde bei ihrer Prüfung nach § 11\nAbs. 1 Satz 4 TKG die Leitlinien der Kommission \"weitestgehend\" zu berücksichtigen\nhat und diese Leitlinien in Ziffern 22 und 71 ausdrücklich betonen, dass die\nnationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 15 und\n16 RRL - also im Verfahren der Marktdefinition und Marktanalyse - \"aufgrund der\nkomplizierten ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und\nrechtlicher Art), die bei der Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von\nUnternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt werden müssen, über einen\nweitreichenden Ermessensspielraum\" verfügen. Da sich dieser\n\"Ermessensspielraum\" auf die Tatbestandsseite bezieht, entspricht er im nationalen\nRecht einem Beurteilungsspielraum,\n\n87\n\nvgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01. März\n2007 - 1 K 4148/06 - S. 18 des Urteilsumdrucks.\n\n88\n\nDie Beurteilung der Präsidentenkammer, dass auf dem noch nicht (bundesweit)\nvorhandenen Markt für IP-Bitstrom-Zugang wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11\nAbs. 1 Satz 1 TKG nicht besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nWirksamer Wettbewerb besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht, wenn ein oder\nmehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen.\nAls Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TKG ein\nUnternehmen dann, wenn es entweder allein oder mit anderen eine der\nBeherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d.h. eine wirtschaftlich starke\nStellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von\nWettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Anknüpfend an diese gesetzlichen\nVoraussetzungen und ausgehend davon, dass die Klägerin zukünftig Bitstrom-\nAnbieterin sein wird, ist die Bundesnetzagentur in nicht zu beanstandender Weise zu\ndem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auf dem noch nicht (bundesweit)\nbestehenden Markt für IP-Bitstrom-Zugang über beträchtliche Marktmacht verfügt.\nSie hat die Herleitung dieses Ergebnisses erschöpfend und unter Beachtung der in\nden Leitlinien bestimmten Kriterien und unter umfassender Tatsachenverwertung\nbegründet (S. 67 - 89 der Festlegung). Der hierbei von der Bundesnetzagentur\ngewählte Ansatz, zum Zwecke der Analyse der Wettbewerbsverhältnisse auf dem IP-\nBitstrommarkt, der ein konkretes (bundesweites) Marktgeschehen noch nicht\naufweist, zu untersuchen, wie die Wettbewerbsverhältnisse auf den\nkorrespondierenden Endkundenmärkten (Anschluss- und Zuführungsmarkt)\nbeschaffen sind, erscheint ohne weiteres plausibel und nicht sachwidrig. Die\nLeitlinien enthalten keine Vorgaben, aufgrund derer sich eine solche\nVorgehensweise verböte. Auch die Klägerin beanstandet dieses Vorgehen dem\nGrunde nach nicht, meint jedoch, dass eine förmliche Marktdefinition und\nMarktanalyse der betreffenden Endkundenmärkte erforderlich sei, um hieraus\nzulässige Schlussfolgerungen hinsichtlich einer marktmächtigen Stellung von\nUnternehmen auf dem Vorleistungsmarkt ziehen zu können. Dieses Postulat findet\nindessen weder im Gesetz noch in den Leitlinien eine Stütze. Eine förmliche\nMarktdefinition und -analyse der betreffenden Endkundenmärkte ist im hier\nbehandelten Zusammenhang nicht geboten, weil es nicht um die Regulierung der in\nden Blick genommenen Endkundenmärkte geht, sondern um die der betrachteten\nVorleistungsmärkte. Eine förmliche Marktdefinition und -analyse ist vom Gesetz allein\nim Hinblick auf die Feststellung der Notwendigkeit vorgesehen, Marktteilnehmern mit\nbeträchtlicher Marktmacht auf dem untersuchten Markt Maßnahmen nach\n§§ 16 ff.TKG aufzuerlegen, vgl. § 9 Abs. 2 TKG. Vorliegend geht es ausschließlich\num eine Analyse des Vorleistungsmarktes für IP-Bitstrom-Zugang und nicht darum,\nder Klägerin (oder anderen Wettbewerbern) auf den betrachteten Endkundenmärkten\nZugangsverpflichtungen oder sonstige Maßnahmen der Regulierung aufzuerlegen.\n\n89\n\nAuch das Vorgehen der Bundesnetzagentur, zum Zwecke der Prüfung einer\nwirtschaftlich starken Stellung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 TKG zunächst eine\nUntersuchung der Marktanteile der Wettbewerber auf den betreffenden\nkorrespondierenden Endkundenmärkten vorzunehmen, ist zutreffend, denn es\nentspricht den Vorgaben der Leitlinien (Ziff. 75 - 77). Die Bundesnetzagentur hat die\nSituation auf den Märkten für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und für\ndie breitbandige Zuführung mit der plausiblen Begründung beleuchtet, dass die\nvirtuelle Teilnehmeranschlussleitung bzw. ihr breitbandiger Teil in der Regel den\nAnschlussteil des IP-Bitstroms bilden. Sie hat festgestellt, dass die Klägerin bei den\nTeilnehmeranschlussleitungen nach Umsatz und Absatz einen überragenden\nMarktanteil besitzt (S. 73 der Festlegung). Zum selben Befund eines (noch)\nüberragenden Marktanteils kommt sie beim Markt für breitbandige Zuführungen\n(S. 74 der Festlegung), wobei sie zugleich feststellt, dass die Marktanteile der\nKlägerin zunehmend durch ein Vordringen der Wettbewerber rückläufig seien.\nBezogen auf den breitbandigen Teil der Enkundenanschlüsse stellt die\nBundesnetzagentur für den Bereich der sog. Premiumanschlüsse (SDSL- und\nhochqualitative ADSL-Anschlüsse) steigende Anteile der Klägerin nach Absatz und\nUmsatz fest (S. 75 der Festlegung). Der Anteil der Klägerin von Anschlüssen auf\ndem ADSL-Massenmarkt wird unter Benennung von Zahlenmaterial für die Jahre\n2001 bis 2004 als rückläufig festgestellt (S. 76 f. der Festlegung). Auch hier folgert\ndie Bundesnetzagentur, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung\ninnehat, wobei sie ausdrücklich in ihrer Einschätzung den Umstand erwähnt, dass\ndie Wettbewerber der Klägerin auf dem ADSL-Massenmarkt die Anzahl ihrer\nAnschlüsse erheblich haben ausbauen können. Die diesen Ausführungen zugrunde\nliegenden tatsächliche Feststellungen werden von der Klägerin hinsichtlich ihrer\nRichtigkeit nicht gerügt; Gründe für diesbezügliche Beanstandungen sind auch nicht\nersichtlich. Die von der Klägerin indessen monierte Unvollständigkeit des\nTatsachenmaterials, nämlich die aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigte,\nfür sie ungünstige Marktanteilsentwicklung bei DSL-Endkundenanschlüssen in der\nZeit zwischen Ende 2004 und Ende März 2006, insbesondere bei der Gewinnung\nvon Neukunden, bedeutet keinen die Rechtswidrigkeit der Marktanalyse\nbegründenden Mangel. Wenn auch die Bundesnetzagentur die von der Klägerin\nanhand von Zahlen konkret vorgetragenen Marktanteile, die, soweit sie die\nEntwicklung im Jahre 2005 betreffen, im Zeitpunkt des Ergehens der Festlegung vom\n12. Januar 2006 jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen bekannt gewesen sein\ndürften, bei ihren Erwägungen nicht im Einzelnen berücksichtigt hat und daher\nmöglicherweise auch nicht die Geschwindigkeit in Rechnung gestellt hat, mit der sich\ndiese Marktanteilsverluste im Jahr 2005 entwickelt hatten, so ist sie doch von der\nAnnahme eines deutlich zunehmenden Wettbewerbs auf dem DSL-Anschlussmarkt\nausgegangen und hat auf diesem Hintergrund insbesondere auch erwogen, dass\nsich die Klägerin auf diesem Markt einer Vielzahl von Konkurrenten gegenübersehe,\nderen jeweilige Marktanteile freilich im Verhältnis zu dem der Kägerin gering seien.\nDamit hat die Bundesnetzagentur die Marktentwicklung im Jahre 2005 durchaus\ngewürdigt, und zwar in der Weise, dass sie von einem in diesem Jahr und bereits in\nder zweiten Jahreshälfte 2004 aufgekommenen zunehmenden Preiswettbewerb\nzwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern ausgegangen ist. Sie hat daher dem\nAspekt zunehmenden Wettbewerbs Rechnung getragen, der sich nach ihrer\nzutreffenden Einschätzung in einer Verschiebung von Marktanteilen zu Lasten der\nKlägerin ausdrücken werde. Auf diesem Hintergrund ist es unschädlich, wenn die\nBundesnetzagentur den konkreten Betrag des Marktanteils der Klägerin auf dem\nDSL-Anschlussmarkt am Ende des Jahres 2005 bei der vorgenommenen\nMarktanalyse nicht erwähnt hat. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die\nEntwicklung auf dem DSL-Anschlussmarkt nur ein einzelner Aspekt innerhalb einer\nVielzahl von zu berücksichtigenden Umständen ist, die auf den verschiedenen von\nder Bundesnetzagentur untersuchten Endkundenmärkten herrschen. Selbst wenn\nman die prognostische Einschätzung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der\nMarktanteilsentwicklung der Klägerin und ihrer Wettbewerber auf dem DSL-\nAnschlussmarkt angesichts der in der Festlegung nicht ausdrücklich erwähnten\nkonkreten Zahlen für 2005 in Frage stellen wollte, führte dies in Anbetracht der\nMarktanteile der Klägerin auf den übrigen betrachteten Endkundenmärkten nicht\ndazu, dass die von der Bundesnetzagentur gewonnene Überzeugung unvertretbar\nist, dass die Klägerin auf dem Vorleistungsmarkt für IP-Bitstrom-Zugang über\nbeträchtliche Marktmacht verfügt. Zu einer Beanstandung dieser Einschätzung\nbesteht umso weniger Anlass, als die Bundesnetzagentur in Übereinstimmung mit\nden Vorgaben der Leitlinien (Ziff. 78 ff.) die Marktmacht der Klägerin nicht\nausschließlich anhand einer Betrachtung der Marktanteile und der\nMarktanteilsentwicklung beurteilt hat, sondern auf zusätzlich zu berücksichtigende\nKriterien (Zugang zum Kapitalmarkt, Finanzstärke, Marktzutrittsschranken,\nExpansionshindernisse, Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur,\nvertikale Integration, ausgleichende Nachfragemacht) abgehoben hat (S. 78 - 88 der\nFestlegung) und aufgrund der dazu getroffenen, von der Klägerin nicht angegriffenen\ntatsächlichen Feststellungen zu dem abschließenden Ergebnis einer\nmarktbeherrschenden Stellung der Klägerin gelangt ist.\n\n90\n\nII. Die im Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13. September 2006 getroffenen\nRegelungen sind ebenfalls rechtmäßig.\n\n91\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses\nBeschlusses ist der Zeitpunkt seines Erlasses durch die Bundesnetzagentur.\n\n92\n\n1. Die der Klägerin unter Ziffer I.1.1 des Beschlusses auferlegte\nZugangsverpflichtung ist frei von formellen (a) und materiellen (b) Rechtsfehlern.\n\n93\n\na) Die unter Ziffer I.1.1 des Beschlusses ausgesprochene Zugangsverpflichtung\nist nicht wegen eines Mangels an inhaltlich hinreichender Bestimmtheit, § 37 Abs. 1\nVerwaltungsverfahrensgesetz, rechtswidrig. Diesem Bestimmtheitserfordernis ist\ngenügt, wenn insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der\nBehörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist,\ndass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung\naus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie\nden weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren\nUmständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die\nAnforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des\njeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen\nRechts,\n\n94\n\nBVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 -,\na.a.O., S. 284 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG's.\n\n95\n\nNach diesen Maßstäben genügt die Regelung in Ziffer I.1.1 des\nEntscheidungssatzes des angefochtenen Beschlusses dem verfahrensrechtlichen\nBestimmtheitsgebot. Der beanstandeten Regelung kann unzweifelhaft entnommen\nwerden, dass und ab welchem Zeitpunkt eine Verpflichtung der Klägerin zur\nGewährung eines \"Stand alone\"-Bitstrom-Zugangs besteht.\n\n96\n\nZiffer I.1.1 des Beschlusstenors ist eindeutig: Er verpflichtet die Klägerin dazu, IP-Bit-\nstrom-Zugang dadurch zu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen\nProduktes dem nachfragenden Unternehmen xDSL-Anschlüsse überlässt. Der Inhalt\ndes Begriffes \"xDSL-Anschlüsse\" ist nicht mehrdeutig. Das \"x\" steht in diesem\nBegriff als Platzhalter für die unterschiedlichen Varianten von DSL-Anschlüssen, (z.\nB. A-, S-, V-DSL). Ob bereits daraus, dass von diesem Begriff SDSL-Anschlüsse\nmitumfasst sind und diese technisch nur verwirklicht werden können, wenn die\ngesamte Bandbreite der Teilnehmeranschlussleitung verfügbar ist, gefolgert werden\nkann, dass die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Zugangsverpflichtung sich\nauch auf \"Stand alone\"-Bitstrom-Zugang erstreckt, kann dahinstehen. Denn\njedenfalls aus den Gründen des Beschlusses (S. 19, erster Absatz) wird eindeutig\nklar, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung auch \"Stand alone\"-Bitstrom-Zugang\numfasst. Die Beklagte hat dort unter Bezugnahme auf den der Klägerin bekannten,\nim Rahmen des Konsolidierungsverfahrens geführten Schriftwechsel zwischen der\nBundesnetzagentur und der EU-Kommission (vgl. insbesondere das Schreiben der\nBundesnetzagentur vom 03. August 2006) die Zugehörigkeit des \"Stand alone\"-\nBitstrom-Zugangs zu der auferlegten Zugangsverpflichtung zum Ausdruck gebracht.\nIm Übrigen ist für die Klägerin aus der Festlegung der Präsidentenkammer vom 12.\nJanuar 2006 (S. 88, 89) unzweifelhaft erkennbar, dass es um eine Verpflichtung zur\nGewährung des Bitstrom-Zugangs unabhängig vom schmalbandigen Teil der\nTeilnehmeranschlussleitung geht.\n\n97\n\nEs besteht auch kein Anlass, Ziffer I.1.1 des Beschlusstenors deshalb nicht für\ninhaltlich hinreichend bestimmt zu halten, weil der Zeitpunkt, ab dem eine\nVerpflichtung der Klägerin zur Gewährung eines \"Stand alone\"-Bitstrom-Zugangs\nbestehen soll, nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellbar wäre. Der Umstand,\ndass die genannte Regelung insoweit eine Zeitbestimmung nicht enthält, bedeutet,\ndass die ausgesprochene Zugangsverpflichtung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens\ndes Beschlusses entsteht. Der in den Beschlussgründen (S. 19) enthaltenen\nPassage, dass die Einführung des \"Stand alone\"-Bitstrom-Zugangs im \"Gleichschritt\nmit der europäisch harmonisierten Entwicklung\" verfolgt wird, kann eine (nach\nAuffassung der Klägerin inhaltlich unklare) Bestimmung des Zeitpunktes des\nWirksamwerdens der ausgesprochenen Zugangsverpflichtung nicht entnommen\nwerden. Dies verbietet sich schon im Hinblick auf den Inhalt des Beschlusstenors,\nder keine Zeitbestimmung, aufschiebende Bedingung oder sonstige Einschränkung\nin Bezug auf das Wirksamwerden der auferlegten Zugangsverpflichtung enthält. Zum\nanderen kann nach den der Klägerin bekannten Umständen nicht angenommen\nwerden, dass der erwähnte Passus in den Beschlussgründen ernsthaft geeignet ist,\nbei ihr berechtigte Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der\nauferlegten Zugangsverpflichtung hervorzurufen. Wie bereits ausgeführt, ergab sich\nfür die Klägerin aufgrund des der Festlegung vom 12. Januar 2006 zugrunde\nliegenden Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens, dass mit der Breitband-\nZugangsgewährung auch die \"Entbündelung\" des Breitbandanschlusses vom\nschmalbandigen Telefonanschluss bezweckt ist. Auf diesem Hintergrund ist die von\nder Klägerin angeführte Passage in den Beschlussgründen lediglich als der\ntatsächlichen, nicht der rechtlichen Ebene zuzuordnender Hinweis auf das Bemühen\nim EU-Raum um eine Harmonisierung des Breitbandzugangs sowie darauf zu\nverstehen, dass auf der Grundlage der ausgesprochenen Zugangsverpflichtung\ndiesen Bestrebungen demnächst auch in Deutschland Rechnung getragen werde.\n\n98\n\nb) Die Zugangsverpflichtung unter Ziffer I.1.1 des Beschlusses vom\n13. September 2006 ist auch materiell-rechtlich frei von Rechtsfehlern. Sie findet in\n§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG eine ausreichende gesetzliche\nGrundlage. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Auferlegung der\nerlassenen Zugangsverpflichtung liegen vor (aa), und die getroffene Entscheidung\nerweist sich auch nicht als ermessens- bzw. abwägungsfehlerhaft (bb).\n\n99\n\naa) Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur Betreiber\nöffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen,\nunter Beachtung von § 21 Abs. 1 TKG u. a. verpflichten, Zugang zu bestimmten\nNetzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten\nBreitbandzugangs zu gewähren. Die Klägerin ist Betreiberin eines öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes im Sinne von § 3 Nr. 27 TKG und verfügt nach den\nrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen in der Festlegung vom 12. Januar\n2006 auf dem hier in Rede stehenden Markt für IP-Bitstrom-Zugang über\nbeträchtliche Marktmacht. Der von § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG verwendete Begriff des\n\"Breitbandzugangs\" meint, wie der Enstehungsgeschichte dieser Vorschrift\nentnommen werden kann,\n\n100\n\nvgl. dazu jeweils mit Nachweisen die Darstellungen bei\nPiepenbrock/Attendorn in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl.,\nRn. 127 zu § 21, und Thomaschki in: Berliner Kommentar zum\nTKG, Rn. 88, 89 zu § 21,\n\n101\n\nden den Gegenstand der streitigen Zugangsverpflichtung bildenden Bitstrom-\nZugang. Mit dem Merkmal \"entbündelt\" in § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG ist die Gewährung\ndes Breitbandzugangs unabhängig von der Inanspruchnahme nicht nachgefragter\nsonstiger Leistungen, insbesondere des schmalbandigen (Telefon-)Anschlussteils\ngemeint. Damit ist § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG insbesondere auch eine ausreichende\nErmächtigung für die Auferlegung der Verpflichtung zur Gewährung von \"Stand\nalone\"-Bitstrom-Zugang im oben genannten Sinne.\n\n102\n\nbb) Die Bundesnetzagentur hat das ihr durch § 21 Abs. 2 TKG bei der\nEntscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung eingeräumte\nErmessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Der durch § 21 Abs. 2 TKG eröffnete\nErmessensspielraum ist auf die Auswahl der nach dieser Vorschrift in Betracht\nkommenden Regulierungsmaßnahmen begrenzt. Er erstreckt sich nicht auf die\nEntscheidung, ob marktmächtigen Unternehmen überhaupt\nRegulierungsmaßnahmen auferlegt werden sollen. Denn nach § 9 Abs. 2 TKG\n\"werden\" Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Maßnahmen der\nMarktregulierung auferlegt. Es stellt sich daher von vorne herein nicht die Frage, ob das\nErmessen zugunsten eines Absehens von einer Regulierungsmaßnahme hätte\nausgeübt werden können. Maßgebend ist allein, ob die Auswahlentscheidung für die\nin Ziffer I.1.1 des Beschlusstenors auferlegte Zugangsverpflichtung\nermessensgerecht ist. Soweit § 21 Abs. 2 TKG die Vorgabe enthält,\nZugangsverpflichtungen \"unter Beachtung von Absatz 1\" des § 21 TKG\nvorzunehmen, kann es dahinstehen, ob hierdurch - wie die Klägerin meint - ein\nAbwägungsgebot begründet wird, dessen Einhaltung an den für planungsrechtliche\nAbwägungsentscheidungen aufgestellten Kriterien zu messen ist. Selbst wenn dies\nunterstellt wird, erweist sich die auferlegte Zugangsverpflichtung nicht als\nermessens- bzw. abwägungsfehlerhaft.\n\n103\n\nHinsichtlich des der Beklagten eingeräumten Ermessensspielraums schränkt\n§ 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Prüfung dahin ein, dass die getroffene\nEntscheidung lediglich darauf zu untersuchen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des\nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der\nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. In diesem\nRahmen hat sich die Prüfung vor allem darauf zu erstrecken, ob die Behörde von\neinem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, in ihre Ermessenserwägungen alle\nnach Sinn und Zweck des Gesetzes wesentlichen und den Rechtsstreit prägenden\nGesichtspunkte eingestellt hat und ob das Ergebnis ihrer Entscheidung aufgrund der\nvorgenommenen Gewichtung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und\nwiderstreitenden Interessen vertretbar und nicht unverhältnismäßig ist. Soweit man\nfür die hier streitige Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung\ndarüber hinaus forderte, dass sie den für planungsrechtliche\nAbwägungsentscheidungen anerkannten Maßstäben zu genügen hat, wäre zu\nuntersuchen, ob sie an einem Abwägungsausfall, einem Abwägungsdefizit, einer\nAbwägungsfehleinschätzung oder an einer Abwägungsdisproportionalität leidet. Sowohl\nbei Anlegung der Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen\nals auch derjenigen für die Rechtmäßigkeit von Abwägungsentscheidungen kann\nnicht festgestellt werden, dass die Zugangsverpflichtung in Ziffer I.1.1 des\nBeschlusses vom 13. September 2006 einen rechtserheblichen Fehler aufweist.\n\n104\n\nEin Ermessens- bzw. Abwägungsausfall liegt ersichtlich nicht vor. Denn die\nBundesnetzagentur hat erkannt, dass ihr bei der Entscheidung über die Auferlegung\neiner Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG Ermessen eingeräumt ist\nund die Verpflichtung besteht, die in § 21 Abs. 1 TKG genannten Gesichtspunkte zu\nberücksichtigen und abzuwägen. Sie hat ausweislich der ausführlichen Begründung\ndie ermessens- und abwägungsrelevanten Belange aufgezeigt sowie auf diesem\nHintergrund tatsächliche für die Regulierung des betreffenden Marktes bedeutsame\nUmstände aufgezeigt, erörtert und gegeneinander abgewogen (S. 11 bis 18 des\nBeschlusses).\n\n105\n\nDass die Bundesnetzagentur ihrer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung\neinen unvollständig oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hätte,\nist nicht ersichtlich. Mit dem (auch im hier erörterten Zusammenhang erhobenen)\nEinwand der Klägerin, die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Resale\nDSL in Verbindung mit den Resaleprodukten T-DSL-ZISP basic, ISP-Gate bzw. OC-\nDSL kein Substitut für IP-Bitstrom sei, wird ein Sachverhaltsfehler nicht aufgezeigt.\nDenn nach dem bereits an anderer Stelle Gesagten bestehen bedeutsame\ntatsächliche Unterschiede zwischen den Möglichkeiten, die Wettbewerbern der\nKlägerin mit einer Kombination der genannten Resaleprodukte einerseits und dem\nIP-Bitstrom-Zugang andererseits eröffnet werden. Auf diesem Hintergrund erweist\nsich die Auffassung der Klägerin, die Verpflichtung zum Bitstrom-Zugang werde\nschon durch die bloße Auferlegung einer Resale-Verpflichtung nach § 21 Abs. 2\nNr. 3 TKG erfüllt und allein eine solche Verpflichtung sei ermessens- bzw.\nabwägungsgerecht, als nicht tragfähig. \n\n106\n\nAuch mit ihren weiteren gegen die Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung\nder Beklagten gerichteten Einwendungen vermag die Klägerin nicht\ndurchzudringen.\n\n107\n\nOhne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung\nnicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2\nTKG stehe, insbesondere nicht zur Förderung der Entwicklung nachhaltig\nwettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte und zur Wahrung der\nInteressen der Endkunden notwendig sei, weil für ihre Wettbewerber durch die\nverfügbare, dem Bitstrom gleichwertige Produktkombination Resale DSL / T-DSL-\nZISP basic die Möglichkeit bestehe, langfristig stabile Kundenbeziehungen zu\nschaffen. Die Bundesnetzagentur hat im angegriffenen Beschluss den Gesichtspunkt\nder Geeignetheit und Erforderlichkeit der auferlegten Zugangsverpflichtung im\nHinblick auf die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG ausführlich erörtert und sich\nmit dem erwähnten Einwand der Klägerin ebenso auseinandergesetzt wie mit der\nvon der Klägerin angeführten Entwicklung der Marktverhältnisse seit Einführung von\nResale DSL (S. 13 f. des Beschlusses). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht\nbehauptet, dass hierbei ein unzutreffender oder unvollständiger Sachverhalt\nzugrunde gelegt worden ist. Die Ausführungen der Beklagten bieten auch keinen\nAnlass anzunehmen, dass an dieser Stelle die zutreffend berücksichtigten Belange in\nsachwidriger, nicht mehr vertretbarer Weise bewertet und gewichtet worden wären.\nDie Einschätzung der Beklagten, dass die Auferlegung der streitigen\nZugangsverpflichtung in Ansehung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG\ngeeignet, erforderlich und angemessen sei, ist nicht willkürlich und hält sich im\nRahmen des Vertretbaren. \n\n108\n\nDie Beklagte hat bei ihrer Einschätzung zur Frage der Rechtfertigung der\nauferlegten Zugangsverpflichtung und zu deren Angemessenheit im Hinblick auf die\nRegulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG auch in ausreichender Weise den\nGesichtspunkt der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder\nInstallation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der\nMarktentwicklung, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG behandelt (S. 15 des Beschlusses).\nAusgehend von der nicht zu beanstandenden Annahme, dass hierbei insbesondere\nzu prüfen sei, ob die Kosten der Nutzung alternativer Angebote im Vergleich zum\nnachgefragten Angebot oder eine Eigenfertigung das beabsichtigte Diensteangebot\nunwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzögerungen durch die\nNutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung\nalternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des\nbeabsichtigten Diensteangebots einherginge und welche Auswirkungen die\nInanspruchnahme einer alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben\nkönnte, hat die Bundesnetzagentur maßgebend auf den Umstand abgehoben, dass\nes tatsächlich an einer flächendecken alternativen Infrastruktur fehle, auf die die\nWettbewerber der Klägerin zurückgreifen könnten, und dass eine solche Infrastruktur\nohne erhebliche zeitliche Verzögerungen auch nicht erstellt werden könne. Dass\ninsoweit von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ist ebensowenig erkennbar\nwie sonstige rechtserhebliche Mängel des Abwägungsvorganges.\n\n109\n\nAuch den von der Klägerin vorgetragenen Belang des Schutzes der von ihr\ngeschaffenen Infrastruktur und der in deren Aufbau getätigten Investitionen, die erst\nnach der Liberalisierung des Telekommunikationssektors erfolgt seien, hat die\nBundesnetzagentur in einer Weise gewürdigt, die keinen Grund zu Beanstandungen\ngibt. Sie hat dem von der Klägerin insoweit reklamierten Vorrang eines solchen\nSchutzes vor einem nur derivativen Teilhaberecht der Wettbewerbsunternehmen u.\na. die Erwägung entgegengesetzt, dass die Investitionen für die Herstellung der\nTeilnehmeranschlussleitungen, auf denen xDSL-Anschlüsse im Wesentlichen\nberuhen, fast ausschließlich von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu\nMonopolzeiten getätigt worden seien und die Klägerin deshalb insoweit nicht mit\nAnfangsinvestitionen belastet und keinem Investitionsrisiko für ihr Anschlussnetz\nausgesetzt sei. Bezüglich ihrer nach der Marktöffnung erfolgten Investitionen in den\nAuf- und Ausbau eines flächendeckenden breitbandigen Konzentratornetzes könne\nsich die Klägerin angesichts des ihr zur Verfügung stehenden flächendeckenden\nAnschlussnetzes nicht auf ein besonderes Investitionsrisiko berufen, weil sie damit\neinen potenziell viel breiteren Kundenstamm habe erschließen können als dies\njedem anderen Wettbewerber möglich gewesen wäre. Wettbewerber seien nicht in\nder Lage, das Anschlussnetz der Klägerin und die darauf aufsetzenden Netze zu\nduplizieren. Auf diesem Hintergrund sei das Investitionsrisiko der Klägerin nicht so\nbeschaffen, dass die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung unverhältnismäßig\nerscheine. Zudem hat die Bundesnetzagentur den Umstand der Entgeltlichkeit der\nZugangsgewährung berücksichtigt. Diese in Ansehung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nTKG vorgenommenen Erwägungen sind frei von erkennbaren Tatsachenfehlern oder\nAbwägungsmängeln. Insbesondere kann nicht von einer sachwidrigen\nFehlgewichtung der zutreffend erkannten ermessens- bzw. abwägungsrelevanten\nBelange die Rede sein. \n\n110\n\nSoweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die auferlegte\nZugangsverpflichtung geeignet sei, infrastrukturbasierten Wettbewerb künftig zu\nverhindern oder zumindest stark zu beeinträchtigen, und damit dem in § 21 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 4 TKG aufgeführten Belang zuwiderlaufe, entzieht sich diese\nEinschätzung ebenso wie die gegenteilige Auffassung der Bundesnetzagentur (S. 17\ndes Beschlusses) weitestgehend einer inhaltlichen Kontrolle durch das Gericht. Denn\nhier geht es um die Bewertung und Prognose des Eintretens oder Unterbleibens\nkünftiger Entwicklungen wettbewerblicher Strukturen und Verhältnisse. Die Annahme\nder Bundesnetzagentur, dass die Verpflichtung, IP-Bitstrom-Zugang zu gewähren,\nder langfristigen Sicherung des Wettbewerbs dient, weil Wettbewerbern hierdurch die\nHerstellung einer nachhaltigen Kundenbindung ermöglicht werde, aufgrund derer\nAnreize zu Investitionen in eigene effiziente Infrastruktureinrichtungen geschaffen\nwerden könnten, erscheint jedenfalls nicht unvertretbar oder willkürlich und bietet\ndeshalb keinen Anlass zur Beanstandung.\n\n111\n\nVon den nach § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG zu berücksichtigenden Belangen hat die\nBundesnetzagentur schließlich auch dem in Nr. 7 dieser Vorschrift genannten\nGesichtspunkt ausreichend Rechnung getragen. Ihre diesbezüglichen ausführlichen\nErwägungen (S. 18 des Beschlusses), denen namentlich zugrunde liegt, dass das\nAngebot der Produktkombination aus Resale DSL und T-DSL-ZISP basic bzw. ISP-\nGate bzw. OC-DSL kein IP-Bitstrom-Zugangsangebot im angeordneten Sinne sei, ist\nnach dem oben Ausgeführten ebensowenig zu beanstanden wie die in diesem\nZusammenhang angestellten Erwägungen zu den durch den Zugang zur\nentbündelten Teilnehmeranschlussleitung bzw. durch Line Sharing gegebenen, dem\nIP-Bitstrom-Zugang als nicht gleichwertig erachteten Möglichkeiten. \n\n112\n\nDass die Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung über die der Klägerin\nauferlegte Zugangsverpflichtung im Übrigen an rechtlich erheblichen Fehlern litte, ist\nnicht erkennbar. Insbesondere begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken, dass die Bundesnetzagentur in ihre Erwägungen nicht eingestellt hat,\ndass sich aus der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1\nTKG einerseits und einer solchen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG andererseits\nunterschiedliche Konsequenzen für die Art der Entgeltregulierung ergeben. Denn\nsteuernde Grundlage einer Verwaltungsentscheidung, die einen der Regulierung\ndienenden Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, dessen Erlass - wie hier - im\nErmessen der Regulierungsbehörde steht, ist das Ergebnis des\nMarktanalyseverfahrens, \n\n113\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 6 C\n14.05 -, BVerwGE 126, 74, 90 (Rn. 49).\n\n114\n\nHat sich hiernach ergeben, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt, ist die im\nErmessen der Bundesnetzagentur stehende Auswahl der dem marktmächtigen\nUnternehmen aufzuerlegenden Maßnahmen deshalb zuvorderst am Ziel der\nRegulierung auszurichten, auf die Herstellung wirksamen Wettbewerbs unter den\nnach dem Marktanalyseverfahren festgestellten Marktverhältnissen hinzuwirken.\nDiesen Zweck konkretisiert § 21 Abs. 1 TKG. Für die Auswahl einer aufzuerlegenden\nZugangsverpflichtung ist in erster Linie maßgebend die Verwirklichung der in § 21\nAbs. 2 Satz 1 TKG besonders hervorgehobenen Ziele, die Behinderung der\nEntwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten\nEndnutzermarktes durch ein marktmächtiges Unternehmen zu vermeiden und\nEntwicklungen, die den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden, zu\nverhindern. Die entgeltregulierungsrechtlichen Konsequenzen für das von einer\nZugangsverpflichtung betroffene Unternehmen haben gegenüber diesen vorrangigen\nZielen - wenn überhaupt - allenfalls eine sehr untergeordnete Bedeutung. Dem\nentsprechend hat die Nichtbeachtung dieses Gesichtspunktes in der Regel nicht zur\nFolge, dass eine im Übrigen umfangreich abgewogene und sämtliche gesetzlich\nvorgegebenen Belange beachtende Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung als\nrechtwidrig anzusehen ist. Für die hier behandelte Ermessens- bzw.\nAuswahlentscheidung gilt nichts anderes.\n\n115\n\nUngeachtet dessen ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur, von der\nAuferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG nicht zugunsten\neiner Resale-Verpflichtung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG abgesehen zu haben, aber\nauch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klägerin ein Vorleistungsprodukt nicht\nangeboten hat, das über das wesentliche Merkmal des Bitstrom-Zuganges verfügt,\nnämlich Wettbewerbern der Klägerin eine Qualitätsdifferenzierung gegenüber den\nvon ihr angebotenen Endnutzerprodukten zu ermöglichen.\n\n116\n\n2. Die der Klägerin in Ziffern I.1.2, I.1.3 und I.1.4 des Tenors des Beschlusses der\nBundesnetzagentur vom 13. September 2006 auferlegten Verpflichtungen beruhen\nauf § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG, § 19 Abs. 1 TKG und § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1\nTKG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften für die\nder Klägerin insoweit auferlegten Verpflichtungen nicht vorliegen oder die\nBundesnetzagentur von dem ihr durch die genannten Vorschriften eingeräumten\nErmessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.\n\n117\n\n3. Auch die die Entgeltgenehmigungspflicht betreffende Regelung in Ziffer I.2 des\nBeschlusses der Bundesnetzagentur vom 13. September 2006 ist rechtmäßig. \n\n118\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob die Regelung, dass die Entgelte für die der\nKlägerin auferlegten Zugangsleistungen der Genehmigung nach Maßgabe des § 31\nTKG unterliegen, konstitutiv im Sinne der Begründung der\nEntgeltgenehmigungspflicht (erst) durch den angegriffenen Beschluss oder\nfeststellend im Sinne der Wiedergabe der sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG\nergebenden Rechtslage gemeint ist,\n\n119\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR\n5.07 -, Juris, Rn. 12 f.. \n\n120\n\nDenn in materiell-rechticher Hinsicht kommt es in beiden Fällen darauf an, ob\nerstens der Tatbestand einer Vorab-Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1\nSatz 1 TKG erfüllt ist und ob zweitens die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2\nTKG gegeben sind, unter denen abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG die\nEntgelte einer nachträglichen Regulierung unterworfen werden sollen.\n\n121\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG liegen vor.\nDenn der Klägerin ist als Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,\ndie auf dem Markt für IP-Bitstrom-Zugang über beträchtliche Marktmacht verfügt,\neine Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG auferlegt worden. Die Klägerin kann\nentgegen ihrer Auffassung jedoch nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG\nbeanspruchen, dass die Entgelte für die ihr auferlegten Zugangsleistungen einer\nnachträglichen Regulierung unterworfen werden. Denn die Voraussetzungen des\n§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TKG, die für eine ex-post-Entgeltkontrolle sämtlich\nerfüllt sein müssen, sind nicht gegeben. Es fehlt jedenfalls an der Erfüllung der\nVoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG.\n\n122\n\nNach der letztgenannten Bestimmung soll der Betreiber eines öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes einer nachträglichen Entgeltregulierung dann\nunterworfen werden, wenn er nicht gleichzeitig auf dem Markt für\nEndkundenleistungen, auf dem er tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt. Mit\ndieser Formulierung (\"wenn ... nicht\") stellt § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG eine\nnegative tatbestandliche Voraussetzung für ein Absehen von der ex-ante-\nEntgeltgenehmigungspflicht zugunsten einer ex-post-Entgeltkontrolle auf. Es geht\nmithin nicht darum, positiv festzustellen, dass der betreffende Betreiber auf dem\nMarkt für Endkundenleistungen marktmächtig ist, sondern umgekehrt darum, dass er\ndort nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt. Feststellungen zum Fehlen\nbeträchtlicher Marktmacht dürften dabei, wovon auch die Beteiligten\nübereinstimmend auszugehen scheinen, aus einem abgeschlossenen\nMarktdefinitions- und Marktanalyseverfahren der betreffenden Endkundenmärkte\nhergeleitet werden können: Soweit der Betreiber nach dem Ergebnis eines solchen\nVerfahrens auf dem betreffenden Markt für Endkundenleistungen nicht als\nUnternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden ist, dürfte dies für § 30\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG in gleicher Weise gelten; umgekehrt dürfte es im Rahmen\ndieser Vorschrift ausgeschlossen sein, vom Fehlen beträchtlicher Marktmacht auf\ndem jeweiligen Endkundenmarkt auszugehen, wenn der betroffene Betreiber in\neinem entsprechenden Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren als\nUnternehmen mit beträchtlicher Marktmacht qualifiziert worden ist. Im vorliegenden\nFalle hat es allerdings im maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses\nvom 13. September 2006 an einem solchen abgeschlossenen Marktdefinitions- und\nMarktanalyseverfahren der mit dem Vorleistungsmarkt für IP-Bitstrom-Zugang\nkorrespondierenden Endkundenmärkte gefehlt. Daraus folgt indessen für die hier\nbehandelte Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG nicht, dass die Klägerin auf\nden betreffenden Endkundenmärkten als nicht marktmächtig anzusehen ist. Denn\nzum einen hängt das Vorhandensein oder Fehlen beträchtlicher Marktmacht nicht\nkonstitutiv von der aufgrund eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens\nergehenden Festegung ab; und zum anderen kann den einschlägigen\ntelekommunikationsrechtlichen Vorschriften, insbesondere denjenigen des Teils 2\ndes TKG, eine Vermutung dahin, dass ein Unternehmen nicht über beträchtliche\nMarktmacht verfügt, solange ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach\n§§ 10 bis 12 TKG noch nicht abschließend durchgeführt worden ist, nicht\nentnommen werden. Deshalb kann aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt des\nErgehens des Beschlusses vom 13. September 2006 nicht aufgrund eines\nMarktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens festgestellt war, dass die Klägerin auf\nden mit dem Vorleistungsmarkt für IP-Bitstrom-Zugang korrespondierenden\nEndkundenmärkten über beträchtliche Marktmacht verfügt, nicht hergeleitet werden,\ndass die Klägerin nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG doppelt\nmarktmächtig ist. \n\n123\n\nWollte man verlangen, dass es im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG für\ndie Bejahung oder Verneinung beträchtlicher Marktmacht auf den zugehörigen\nEndkundenmärkten auf das Ergebnis eines diese Märkte betreffenden\nMarktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens ankommt, führte dies ebenfalls nicht\nzur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung in Ziffer I.3 des Beschlusses vom\n13. September 2006. Denn die Klägerin kann nur dann einer Vorab-\nEntgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht unterliegen, wenn die\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG erfüllt sind. Verlangt\nman aber für die Beurteilung des negativen Tatbestandsmerkmals des Fehlens\ndoppelter Marktmacht im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG ein\nabgeschlossenes Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren, so kann diese\ntatbestandliche Voraussetzung nicht erfüllt sein, solange ein solches Verfahren - wie\nhier - noch nicht (erstmals) abschließend durchgeführt worden ist, und kann dem\nentsprechend kein Anspruch auf nachträgliche Entgeltregulierung anstelle einer\nVorab-Genehmigungspflicht bestehen.\n\n124\n\nUngeachtet dessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die\nAnnahme der Bundesnetzagentur (S. 24 des Beschlusses), dass die Durchführung\neines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens nicht Voraussetzung für die im\nRahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG zu beurteilende Tatbestandsfrage sei, ob\nein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Vorleistungsmarkt zugleich\nauch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem er tätig ist, über eine\nbeträchtliche Marktmacht verfügt. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG ist\nfür sich genommen neutral; er weist weder auf die Notwendigkeit noch auf die\nEntbehrlichkeit der Durchführung eines solchen Marktdefinitions- und\nMarktanalyseverfahrens hin. Freilich könnte schon eine Gegenüberstellung der\nWortlaute der Nr. 1 (\"über beträchtliche Marktmacht verfügt\") und der Nr. 2\n(\"beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist\") des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG als\nHinweis darauf angesehen werden, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nTKG die Feststellung des Fehlens beträchtlicher Marktmacht auf korrespondierenden\nEndkundenmärkten kein diesbezügliches Verfahren nach §§ 10 bis 12 TKG\nvoraussetzt. Entscheidend für diese Annahme spricht jedenfalls die Erwägung, dass\ndas Ergebnis des Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens gemäß § 9 Abs. 2\nTKG die Grundlage für die Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen gegenüber\nUnternehmen auf den Märkten ist, die den jeweiligen Gegenstand dieser Verfahren\nbilden. Einem Unternehmen können regelmäßig keine Maßnahmen der\nMarktregulierung auferlegt werden, ohne dass zuvor aufgrund eines Marktdefinitions-\nund Marktanalyseverfahrens festgestellt worden war, dass es auf dem betreffenden\nMarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt. Geht es aber - wie hier - gerade nicht\ndarum, einem Unternehmen auf einem nachgelagerten Endkundenmarkt\nRegulierungsmaßnahmen aufzuerlegen, erscheint es bei der im Rahmen von § 30\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob das auf dem\nVorleistungsmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügende Unternehmen auch auf\ndem nachgelagerten Endkundenmarkt beträchtliche Marktmacht besitzt, nicht\ngeboten, eine diesbezügliche Marktdefinition und Marktanalyse zu verlangen.\nTragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt\nhat, können weder der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG noch sonstigen\nBestimmungen des Teils 2 des TKG entnommen werden. Dafür, dass im Rahmen\ndes § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG ein die nachgelagerten Endkundenmärkte\nbetreffendes abgeschlossenes Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren\nentbehrlich ist, spricht zudem, dass bei der Analyse des für eine Regulierung in\nBetracht kommenden Vorleistungsmarktes regelmäßig - und so auch bei der hier\nergangenen Festlegung vom 12. Januar 2006 - die Verhältnisse auf den\nkorrespondierenden Endkundenmärkten untersucht werden. Es ist dann nur\nfolgerichtig, bei der Entscheidung über Maßnahmen der Entgeltregulierung von\ndiesen Feststellungen, soweit sie das auf dem Vorleistungsmarkt über beträchtliche\nMarktmacht verfügende Unternehmen betreffen, jedenfalls dann auszugehen, wenn -\nwie hier - im Zeitpunkt des Ergehens der Regulierungsverfügung ein\nMarktdefinitions- und Marktanalyseverfahren bezüglich der betroffenen\nEndkundenmärkte noch nicht durchgeführt bzw. noch nicht zum Abschluss gebracht\nworden ist. \n\n125\n\nDie dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass die\nVoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG nicht erfüllt seien, weil die\nKlägerin auf den dem Markt für IP-Bitstrom-Zugang nachgelagerten\nEndkundenmärkten über beträchtliche Marktmacht verfügt, ist nicht zu beanstanden.\nDie diesbezüglichen Ausführungen der Bundesnetzagentur (S. 25 des Beschlusses)\nknüpfen an die Feststellungen an, die die Präsidentenkammer der\nBundesnetzagentur in ihrer Festlegung vom 12. Januar 2006 zu den betreffenden\nEndkundenmärkten getroffen hat. Ergänzend hat die Bundesnetzagentur die seit\ndem Erlass dieser Festlegung erfolgte Entwicklung der Marktverhältnisse in ihre\nErwägungen einbezogen und ist zu dem plausiblen und nachvollziehbaren Ergebnis\ngekommen, dass kein hinreichender Anlass besteht, von der von der\nPräsidentenkammer vorgenommenen Einschätzung der Verhältnisse auf den\nbesagten Endkundenmärkten abzuweichen. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht\ngeeignet, diese Einschätzung ernsthaft in Frage zu stellen. Insoweit wird zur\nVermeidung von Wiederholungen auf das oben Ausgeführte (I. 2. der\nEntscheidungsgründe) verwiesen. \n\n126\n\nEs kommt hiernach nicht auf die Frage an, ob Feststellungen\nmarktbeherrschender Stellungen der Klägerin auf den betreffenden nachgelagerten\nEndkundenmärkten vorliegen, die vor dem Inkrafttreten des\nTelekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 getroffen worden waren und die\nmöglicherweise nach § 150 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TKG im Zeitpunkt des Ergehens\ndes Beschlusses vom 13. September 2006 noch wirksam waren.\n\n127\n\nDie Regelung in Ziffer I.2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom\n13. September 2006 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil § 30 Abs. 1 TKG als die\ndiese Regelung tragende Rechtsgrundlage wegen Verstoßes gegen das\nGemeinschaftsrecht unangewendet und die Klägerin von der streitigen\nEntgeltregulierung verschont bleiben müsste. § 30 Abs. 1 TKG steht nach\nAuffassung der Kammer mit Gemeinschftsrecht in Einklang.\nDie Vorschrift verstößt nicht deshalb gegen Gemeinschaftsrecht, weil sie der\nBundesnetzagentur vorgibt, welche Maßnahme der Entgeltregulierung von ihr zu\ntreffen ist. Die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 4 ZRL, Art. 16 Abs. 4 RRL\nschließen es nicht aus, der nationalen Regulierungsbehörde, wie in § 30 Abs. 1 TKG\ngeschehen, einen gesetzlich vorstrukturierten Entscheidungssprielraum für die\nAuswahl der aufzuerlegenden Verpflichtungen vorzugeben. Dem Wortlaut der\ngenannten Bestimmungen, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 ZRL, lässt sich nicht\nzwingend entnehmen, dass der nationalen Regulierungsbehörde insoweit ein von\ngesetzgeberischen Vorgaben freies Auswahlermessen zugestanden werden\nmüsste. Nach der zuletzt genannnten Vorschrift stellen die Mitgliedsstaaten sicher,\ndass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Art. 9 bis 13 ZRL\ngenannten Verpflichtungen aufzuerlegen. Mit dieser Formulierung wird die\nVerpflichtung der Mitgliedsstaaten zum Ausdruck gebracht, den nationalen\nRegulierungsbehörden die Befugnis zur Auferlegung von Maßnahmen der\nEntgeltregulierung zu verleihen. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 ZRL zwingt\ndemgegenüber nicht zu einer Auslegung dahin, dass diese Befugnis nach ihrer\ninhaltlichen Ausgestaltung so weit reichen muss, dass es der nationalen\nRegulierungsbehörde ermöglicht wird, die Auswahl unter sämtlichen in Betracht\nkommenden entgeltregulatorischen Maßnahmen unabhängig von nationalrechtlichen\nRegelungen zu treffen.\n\n128\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Regelungen der Art. 8 bis 13 ZRL\nund des Art. 16 Abs. 4 RRL es geböten anzunehmen, dass es dem nationalen\nGesetzgeber verwehrt wäre, die der nationalen Regulierungsbehörde\neinzuräumenden Befugnisse in Bezug auf die Auswahl entgeltregulatorischer\nMaßnahmen von gesetzgeberischen Vorgaben frei zu halten. Zweck der genannten\nBestimmungen des Gemeinschaftsrechts ist es zu gewährleisten, dass gegenüber\nUnternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im erforderlichen Umfang regulatorische\nMaßnahmen nach den Art. 9 bis 13 ZRL ergriffen werden, die der Art des\naufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf Art. 8 RRL angemessen\nund gerechtfertigt sein müssen. Die Verfolgung dieses Zweckes der genannten\nRichtlinienbestimmungen wird nicht dadurch vereitelt, dass das Auswahlermessen\nder Bundesnetzagentur durch gesetzliche Regelungen vorstrukturiert wird, die die\nVorgaben der Art. 9 bis 13 ZRL in nationales Recht umsetzen und gegen deren\nmateriell-rechtliche Vereinbarkeit mit diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben\nkeine durchgreiffenden Bedenken bestehen.\n\n129\n\nIn systematischer Hinsicht spricht schließlich der Gesichtspunkt der Wirksamkeit des\ngegenüber Entgeltregulierungsmaßnahmen erlangbaren Rechtsschutzes gegen die\nAnnahme, § 30 Abs. 1 TKG sei aus dem o. g. Grund mit den genannten Regelungen\ndes Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar. Nähme man an, dass die Auswahl unter\nden von Art. 9 bis 13 ZRL vorgegebenen regulatorischen Maßnahmen ausschließlich\nder nationalen Regulierungbehörde vorzubehalten wäre, hinge die Rechtmäßigkeit\neiner solchen Entscheidung im Wesentlichen davon ab, ob die auferlegte\nVerpflichtung \"geeignet\" ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 RRL), \"der Art des aufgetretenen\nProblems (entspricht)\" und \"im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 RRL angemessen und\ngerechtfertigt (ist)\" (vgl. Art. 8 Abs. 4 ZRL) sowie \"im erforderlichen Umfang\" auferlegt\nwurde (vgl. Art. 8 Abs. 2 ZRL). Diese Kriterien entsprechen den Merkmalen, die nach\ndeutschem Recht als Bestandteil des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\nohnehin Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Regulierungsmaßnahme sind.\nAllerdings bliebe eine auf diese Kriterien beschränkte Prüfung in ihrer Reichweite\nhinter den für die Prüfung behördlicher Ermessensentscheidungen nach deutschem\nVerwaltungs(prozess)recht anzulegenden Maßstäben zurück. Denn diese Prüfung\nerstreckt sich regelmäßig auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die\nEröffnung eines Ermessensspielraumes, auf die dem gesetzlichen Zweck der\nErmächtigung entsprechende Betätigung des Ermessens, auf die Wahrung der\ngesetzlichen Grenzen des Ermessens und auf die Einhaltung gegebenenfalls\ngesetzlich vorgegebener Entscheidungsalternativen. Auf diesem Hintergrund wird\ndurch eine gesetzliche Regelung, die, wie § 30 Abs. 1 TKG, das behördliche\nErmessen vorstrukturiert, ein wirksamerer Rechtsschutz vermittelt, als er bei einer im\no. g. Sinne beschränkten Prüfung gegeben wäre. Hierdurch wird der Forderung des\nArt. 4 Abs. 1 RRL am ehesten entsprochen, der die Mitgliedsstaaten verpflichtet\nsicherzustellen, dass es wirksame Rechtsbehelfsverfahren gegenüber einer\nEntscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gibt. Denn bei einer gesetzlichen\nVorstrukturierung der regulierungsbehördlichen Ermessensentscheidung stehen für\nderen Prüfung die betreffenden gesetzlichen Kriterien zur Verfügung, und zudem ist\ngewährleistet, dass die Entscheidungsfreiheit der Regulierungsbehörde innerhalb\ndes gesetzlich vorgegebenen Rahmens gewahrt bleibt und nicht an ihrer Stelle eine\nanderweitige Ermessensbetätigung durch die Beschwerdestelle Platz greift.\n\n130\n\n4. Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Regelungen in Ziffern I.3. und I.4. sowie II.\nsind von der Klägerin rechtliche Bedenken nicht vorgetragen worden. Solche sind\nauch nicht ersichtlich.\n\n131\n\nAus dem vorstehend Ausgeführten folgt zugleich die Unbegründetheit der mit den\nHilfsanträgen verfolgten Klagebegehren. \n\n132\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m.\n§ 709 ZPO.\n\n133\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 137 Abs. 3\nSatz 1 TKG, § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-05/21-k-4193-06","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":41},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":32},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":31},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-05/21-k-4193-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261504","retrieved":"2026-07-09 02:27:26.939119+00:00"}}