{"status":"available","doknr":"OLD261502","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0905.13L1248.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"13 L 1248/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt-gegeben wer-\nden.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß begehrt,\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfü-\ngung des Antragsgegners vom 14. August 2007er Gestalt des Änderungs- \nund Ergänzungsbescheides des Antragsgegners vom 30. August 2007 wie-\nderherzustellen,\nhat keinen Erfolg.\nSoweit der Antrag sich gegen eine durch die Ordnungsverfügung in der abgeänder-\nten Fassung angeordnete und über den Zeitraum vom 6. bis 9. September 2007 hi-\nnausgehende Beschränkung des Personalausweises bzw. Reisepasses des An-\ntragstellers richtet, ist der Antrag bereits unzulässig. Da der Antragsgegner zum Ei-\nnen die ursprüngliche Ordnungsverfügung und die darin enthaltene Fristsetzung ab-\ngeändert hat und zum Anderen die Fristsetzung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung \nund der gerichtlichen Entscheidung auch bereits durch Zeitablauf obsolet geworden \nist und sich damit erledigt hatte, fehlt insoweit das erforderliche Rechtschutzinteresse \nfür eine gerichtliche Eilentscheidung.\nDer Antrag hat aber auch im Übrigen keinen Erfolg, denn bei der nach § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des An-\ntragstellers, von der Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Wi-\nderspruchsverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der \nAufrechterhaltung des Sofortvollzugs des angegriffenen Bescheides überwiegt letzte-\nres. \nIm Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann weder die offen-\nsichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsver-\nfügung des Antragsgegners vom 14 August 2007 in der Gestalt des Änderungs- und \nErgänzungsbescheides vom 30. August 2007 festgestellt werden. Angesichts der \nUmstände des konkreten Einzelfalles spricht jedoch viel dafür, dass die Vorausset-\nzungen für die zeitlich begrenzte räumliche Beschränkung des Reisepasses und des \nPersonalausweises vorliegen, so dass die Interessenabwägung im weiteren Sinne zu \nLasten des Antragstellers ausfällt. \nVoraussetzung für die von dem Antragsgegner verfügte Passbeschränkung ist eben-\nso wie für die Beschränkung des Personalausweises nach der insoweit allein in Be-\ntracht kommenden und im Rahmen der Personalausweisbeschränkung entspre-\nchend anzuwendenden Tatbestandsalternative des § 7 Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.1 \nZiffer 1 des Passgesetzes (PassG), dass bestimmte Tatsachen die Annahme be-\ngründen, dass der Passbewerber sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik \nDeutschland gefährdet. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn \ndurch zu erwartende Handlungen des Passbewerbers das internationale Ansehen \nund die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden er-\nleiden würden. Eine Gefährdung kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Be-\ntroffene das deutsche Ansehen im Ausland dadurch erheblich schädigt, dass \"nach-\nhaltige Wirkungen ... zu befürchten sind\". \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September \n1998, - 1 B 28.98 -, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk, 402.00 \nNr.1 zu § 7 PassG; Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (VGH \nBW), Beschluss vom 18. Mai 1994 - 1 S 667/94 -, DÖV 1995, 205 und Be-\nschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, DVBl.2000, 1630; BVerwG, Ur-\nteil vom 22. Februar 1956, - I C 41.55 -, Entscheidungen des Bundesver-\nwaltungsgerichts (BverwGE) 3, 171, 176.\nHierunter kann auch das Auftreten gewaltbereiter sogenannter Hooligans fallen, also \nvon Personen, die in Gruppen Fußballspiele zum Anlass für gewalttätige Auseinan-\ndersetzungen nehmen und dabei auch schwere Straftaten begehen.\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, \n3658, 3659. \nOb der Antragsteller - wie der Antragsgegner geltend macht - zur gewaltbereiten \nHooliganszene gehört, steht nicht fest. Angesichts der Vielzahl der vom Antragsgeg-\nner im gerichtlichen Verfahren genannten und durch polizeiliche Erkenntnisse ge-\nstützten Vorkommnisse, ist der Antragsteller jedenfalls in einen entsprechenden be-\ngründeten Verdacht geraten. Im Hinblick auf den Umstand, dass es bei den Gele-\ngenheiten, bei denen auch der Antragsteller anwesend war, auch zu hooligantypi-\nschen Auseinandersetzungen gekommen ist, erstreckt sich dieser Verdacht auch \ndarauf, dass der Antragsteller selbst an derartigen Auseinandersetzungen beteiligt \ngewesen ist. Angesichts der Vielzahl der Vorfälle, bei denen der Antragsteller festge-\nstellt worden ist, erscheint sein Vortrag, dass er nur zufällig an diesen Orten anwe-\nsend gewesen sei, als wenig überzeugend. Das gilt auch für seinen Einwand, dass \nman als Fußballfan einer verstärkten Überwachung und Kontrolle unterliege. Bei der \nBewertung können die Kontrolle der Personalien anlässlich einer Busanreise sowie \ndie Gefährdungsansprache unberücksichtigt bleiben. Die verbleibenden sieben Vor-\nfälle in einem Zeitraum von weniger als vier Jahren sprechen nach summarischer \nPrüfung dafür, dass die Zuordnung zu dem der Hooligan-Szene zumindest naheste-\nhenden Personenkreis zu Recht erfolgt ist.\nDiesen öffentlichen Interessen stehen keine gleichgewichtigen Interessen des An-\ntragstellers gegenüber. Insbesondere hat er seine allgemeine Absicht zu einer Ur-\nlaubsreise weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht konkretisiert. Eine Urlaubsrei-\nse auch in das Ausland ist dem Antragsteller durch die Ordnungsverfügung auch \nnicht verwehrt. Daran könnte er nur dadurch gehindert sein, dass er - unabhängig \nvon der Verfügung des Antragsgegners - seit Juni 2007 wegen Überschreitens der \nGültigkeitsdauer nicht über gültige Ausweispapiere verfügt.\nInsgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung der als nicht \nunerheblich einzuschätzenden Gefahren, die von gewaltbereiten Hooligans und ihren \nSympathisanten anlässlich von Fußballspielen ausgehen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht \nhat den danach anzusetzenden Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR wegen \nder Vorläufigkeit der vorliegenden Eilentscheidung auf die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-05/13-l-1248-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-05/13-l-1248-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261502","retrieved":"2026-07-09 02:27:26.731808+00:00"}}