{"status":"available","doknr":"OLD261538","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0904.17K7572.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"17 K 7572/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 19.12.2005 - verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Angola vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Bonn geborene Klägerin ist die Tochter angolanischer \nStaatsangehöriger. Die Mutter G. I. kam 1997 nach Deutschland und beantragte erfolglos Asyl. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verpflichtete das \nVerwaltungsgericht Köln die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 03.12.2003 - 8 \nK 4041/98 - zu der Feststellung, dass in Bezug auf Angola ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vorliege. Die Mutter der Klägerin ist seither im \nBesitz einer Duldung.\n\n3\n\nUnter dem 31.10.2005 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG die Geburt \nder Klägerin an. Den Asylantrag, der damit als gestellt galt, lehnte das Bundesamt \ndurch Bescheid vom 19.12.2005 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wird auf die Lage in \nAngola verwiesen. Die dortigen Verhältnisse seien im Falle einer Abschiebung für ein \nKleinkind lebensbedrohlich.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19.12.2005 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (einschließlich derjenigen des Verfahrens der Mutter der Klägerin - \n8 K 4041/98 -) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nMit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n13\n\nDie Klage, die allein auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtet ist, \nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n14\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG; Anhaltspunkte für deren Vorliegen sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n15\n\nDer Klägerin ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren. Soweit das Bundesamt dies in seinem Bescheid vom 19.12.2005 abgelehnt \nhat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n16\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Ein Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich zwar nach gefestigter Rechtsprechung\n\n17\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.06.2000 - 1 A 5488/97.A -; Beschl. \nvom 13.02.2007 - 1 A 4709/06.A -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - 8 K \n8587/04.A -\n\n18\n\nnicht bereits aus den nach wie vor sehr schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Angola,\n\n19\n\ndazu näher Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007.\n\n20\n\nAnderes gilt jedoch nach wie vor für den Kreis besonders schutzbedürftiger Personen, wobei sich die Schutzbedürftigkeit namentlich aus dem Alter, aus schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen persönlichen bzw. familiären Umständen ergeben kann. Im vorliegenden Fall ist das Verbot einer Abschiebung daraus herzuleiten, dass es sich bei der Klägerin um ein in Deutschland geborenes, noch nicht einmal zwei Jahre altes Kind handelt. Die Klägerin gehört damit \neiner Gruppe von Personen an, die im Falle einer Rückkehr nach Angola zum jetzigen Zeitpunkt einer extrem zugespitzten Gefährdung ausgesetzt wären und denen \ndeshalb ungeachtet des Fehlens einer generellen Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 \nAufenthG in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren ist.\n\n21\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; \nUrteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl. 2007, 254.\n\n22\n\nDenn nach den vorliegenden Berichten\n\n23\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007, Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Update zur Lage in Angola vom Juli 2006,\n\n24\n\nsind die Existenzbedingungen in Angola trotz der fortschreitenden \nVerbesserungen selbst für erwachsene Rückkehrer immer noch prekär; für \nKleinkinder sind sie angesichts der Nahrungsmittelknappheit, vor allem aber wegen \ndes unzureichenden Gesundheits- und Hygienewesens lebensbedrohlich. Das gilt \nnicht nur für weite Teile des Landes außerhalb der Hauptstadt Luanda. Auch in \nLuanda selbst stehen nicht einmal in allen Stadtteilen fließendes Wasser und Strom \nzur Verfügung. Malaria, Durchfall- und Atemwegserkrankungen, Masern und Tetanus \nsind häufig auftretende Erkrankungen, die gerade bei Kleinkindern immer wieder \nzum Tod führen.\n\n25\n\nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Lage in Angola vom Juli \n2006.\n\n26\n\nDemzufolge ist in Angola die Kindersterblichkeitsrate vor dem fünften Lebensjahr \nweltweit eine der höchsten. Die Annahme, dass gerade ein in Deutschland \ngeborenes und an die hiesigen hygienischen Standards gewöhntes Kleinkind in \nbesonderem Maße unter den erschwerten Lebensbedingungen zu leiden hätte, ist \nnaheliegend. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zu erwartenden \nVersorgungsdefizite im Falle der Klägerin durch eine Rückkehr im Familienverband \nund Hilfeleistungen durch Verwandte bzw. Freunde vor Ort in der erforderlichen \nWeise ausgeglichen werden könnten. Eine Abschiebung der Klägerin nach Angola ist \ndeshalb derzeit unzulässig.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-04/17-k-7572-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-04/17-k-7572-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261538","retrieved":"2026-07-09 02:27:29.698540+00:00"}}