{"status":"available","doknr":"OLD261537","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0904.14K4571.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"14 K 4571/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 23.03.2004 und \nder Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 29.06.2005 werden \naufgehoben.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt (u.a.) das Kanalisationsnetz 00 (EG des SKU C. ) in \nG. . Mit Schreiben vom 20.03.2003 beantragte sie bezüglich dieses Netzes \nAbgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr \n2002.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23.03.2004 setzte das (damalige) Landesumweltamt die \nAbwasserabgabe für das oben bezeichnete Kanalnetz für das Jahr 2002 auf \n16.440,49 EUR fest. Neben den Berechnungsgrundlagen enthält der Bescheid - \nneben anderen, nicht mehr streitgegenständlichen Hinweisen - den Zusatz „bei den \nwichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen sind \nkeine Wasserstandsmessgeräte eingebaut und/oder Auswertungen vorgenommen \nworden.\"\n\n4\n\nMit ihrem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch machte \ndie Klägerin im Wesentlichen geltend, bei der betroffenen Anlage handele es sich \nnicht um ein wesentliches Regenüberlaufbecken. Sowohl der Entlastungsgrad der \nAnlage als auch die Qualität des Vorfluters begründeten die Einstufung als \nunwesentlich/unwichtig. \nDer Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesumweltamtes vom 29.06.2005 als \nunbegründet zurückgewiesen. Auch in dieser Entscheidung wird maßgeblich darauf \nabgestellt, dass es sich bei der betroffenen Anlage um ein wichtigstes \nRegenüberlaufbecken handele, bei dem kontinuierlich aufzeichnende \nWasserstandsmessgeräte einzubauen seien. Die Wichtigkeit folge aus \nStellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Köln, die im Jahre 2005 noch einmal \nbestätigt worden seien.\n\n5\n\nAm 29.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und \nmacht ferner geltend, aus dem Akzeptieren einer Auflage in der im Jahre 2004 neu \nerteilten wasserrechtlichen Erlaubnis könne nicht auf die Notwendigkeit der \nWasserstandsmessungen im Jahre 2002 geschlossen werden. Noch im Jahre 2003 \nsei keine definitive Entscheidung über die Notwendigkeit einer solchen Einrichtung \ngetroffen gewesen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 23.03.2004 über \ndie Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutzten \nNiederschlagswasser für das Kanalisationsnetz 00 (EG des SKU C. ) in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom \n29.06.2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem \nWiderspruchsbescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\nDer Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 23.03.2004 und der Wider-\nspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 29.06.2005 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Klage richtet sich gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des \nLandesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom \n12.12.2006 (GV NRW S. 622) gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes für \nden Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständig geworden ist. \n\n16\n\nDie Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer nach \nden §§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier \nmaßgeblichen Veranlagungsjahr 2002 anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 \ndes Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455) grundsätzlich abgabepflichtig. \n\n17\n\nNach § 7 Abs. 2 AbwAG können allerdings die Länder bestimmen, dass das \nEinleiten von Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. In \nAusfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926), für das hier maßgebliche \nVeranlagungsjahr 2002 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom \n25.09.2001 (GV NRW, S. 708), dass die Einleitung von Niederschlagswasser auf \nAntrag abgabefrei bleibt, wenn die Anlage zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln \nder Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 \nAbs. 1 LWG entspricht und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten \nAbwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den \nMindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG genügt. Die für die Erhaltung der \nAbgabefreiheit einzuhaltenden technischen Anforderungen konkretisiert § 57 Abs. 1 \nLWG. Danach gehören zu den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik \ninsbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die \nUnterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im \nMinisterialblatt eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen \nErmächtigung wurde bezüglich der Anforderungen an den Betrieb und die \nUnterhaltung von Kanalisationsnetzen der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 (RdErl. NW-Betrieb) erlassen und \nim Ministerialblatt veröffentlicht (MBl. NRW 1995, 250 ff.). Dagegen, dass die jeweils \neinzuhaltenden Regeln der Technik durch Verwaltungsvorschriften konkret festgelegt \nwerden, bestehen rechtlich keine Bedenken.\n\n18\n\nSo ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999\n- 2 M 24/99 -, NVwZ-RR 2000, 715 f.\n\n19\n\nÜber Ziffer 2 Satz 1 des zitierten Runderlasses wird auch § 2 der am 01.01.1996 \nin Kraft getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen im \nMischsystem und Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung \nKanal - SüwVKan -) ebenfalls als Regel der Abwassertechnik i. S. d. § 57 Abs. 1 \nLWG verbindlich gemacht. Dies kann schon nach dem Wortlaut der Verweisung in \nZiffer 2 Satz 1 des Runderlasses nicht ernsthaft angezweifelt werden. Im Übrigen \nwird dies dadurch bestätigt, dass die nach der Anlage zu Ziffer 2 Satz 2 des \nRunderlasses vom Betreiber eines Kanalisationsnetzes an den einzelnen Bauwerken \ndurchführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der \ngemäß § 2 SüwVKan durchzuführenden Untersuchungen aufbauen und an diese \ninhaltlich anknüpfen.\n\n20\n\nSo bereits die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil vom \n12.08.2003 - 14 K 273/01 -; ebenso VG Minden, Urteil vom 25.02.2004 \n- 11 K 5118/03 -, bestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom \n31.01.2006 - 9 A 1841/04 -.\n\n21\n\nDamit ist seit dem 01.01.1996 durch untergesetzliche Regelungen für alle \nEinleiter verbindlich festgelegt, welche Regeln der Technik beim Betrieb von \nKanalisationsnetzen zur Erreichung der Abgabefreiheit einzuhalten sind. \n\n22\n\nDie Klägerin hat die danach zu beachtenden Regeln der Technik nach \nAuffassung des Gerichts vorliegend eingehalten, sodass die Voraussetzungen für die \nAbgabefreiheit erfüllt sind.\n\n23\n\nDie Beteiligten streiten allein darüber, ob in dem hier betroffen \nRegenüberlaufbecken I. -C. bereits im Veranlagungsjahr 2002 \nWasserstandsmessgeräte notwendig waren oder nicht.\n\n24\n\nDiese Anforderung folgt aus § 3 SüwVKan, wonach bei wesentlichen \nAbwassereinleitungen bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken \nund Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich \naufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen sind.\n\n25\n\nBezüglich dieser Anforderung vermag das Gericht der Auffassung der Beklagten, \nschon 2002 seien derartige Wasserstandsmessgeräte erforderlich gewesen, nicht zu \nfolgen.\n\n26\n\nInsoweit ist zunächst klarzustellen, dass es allein auf die Einhaltung der im \nVeranlagungsjahr (hier also 2002) geltenden Regeln der Technik ankommen kann\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2003 - 9 A 626/00 -, NVwZ-\nRR 2003, 777 f..\n\n27\n\nDafür, dass im Jahre 2002 durch das Regenüberlaufbecken I. -C. eine \nwesentliche Einleitung erfolgt ist und es sich bei dieser Anlage um eine wichtigste \nAnlage handelt, vermag das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte festzustellen. \nDie Frage, ob eine „wesentliche Einleitung\" und eine „wichtigste Anlage\" vorliegt oder \nnicht wird normativ an keiner Stelle festgelegt und ist nach Maßgabe des \nWasserrechts zu beurteilen. Die Beklagte stützt ihre Auffassung maßgeblich auf eine \nStellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 24.06.2003 in der ausgeführt \nwird: „Hier handelt es sich meines Erachtens aufgrund der Größe des \nEinzugsgebietes um eine wesentliche Einleitung, sodass die Forderung nach \n§ 3 SüwVKan hier umzusetzen wäre\". Das damit verbundene Abstellen auf die \nGröße des Einzugsgebietes ist durchaus ein denkbarer Anknüpfungspunkt, der \nisoliert betrachtet indes keine hinreichende Aussagekraft besitzt. So gibt es nach \nunwidersprochenen Angaben der Klägerin offenbar vergleichbare Anlagen mit \nwesentlich größeren Einzugsgebieten. Darüber hinaus dürfte es für die Beurteilung \neiner wesentlichen Einleitung auch darauf ankommen, ob im Einzugsgebiet etwa \nüberwiegend befestigte oder überwiegend unbefestigte Flächen anzutreffen sind. In \ngleicher Weise könnten auch die von der Klägerin selbst angeführten Kriterien (Ent-\nlastungsgrad und Qualität des Vorfluters) ggfls. zu berücksichtigen seien. Vor diesem \nHintergrund ist es für einen abgabepflichtigen Einleiter von Oberflächenwasser kaum \nsicher einzuschätzen, ob eine „wesentliche Einleitung\" und ein „wichtigstes Bauwerk\" \nvorliegen oder nicht.\n\n28\n\nAngesichts der - wie das vorliegende Verfahren zeigt - weitreichenden \nKonsequenzen für die Verpflichtung zur Zahlung einer Abwasserabgabe bedarf es \nnach Ansicht des Gerichts daher einer wasserrechtlichen (bescheidmäßigen) \nFestlegung dieser Merkmale, um dem abgaberechtlichen Bestimmtheitsgebot zu \ngenügen.\n\n29\n\nZur indiziellen Wirkung der Einleitungserlaubnis vgl. auch \nOVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999 a.a.O..\n\n30\n\nEine solche Festsetzung war in der im Jahre 2002 maßgeblichen, im Jahre 1982 \nerteilten wasserrechtlichen Genehmigung unstreitig nicht enthalten. \nDementsprechend hatte das Landesumweltamt der Klägerin auch in den Jahren vor \n2002 bei gegenüber diesem Veranlagungszeitraum unveränderter Sachlage \nAbgabefreiheit gewährt. Anlass für eine andere Einschätzung war offenbar allein das \nvon der Klägerin eingeleitete neue Erlaubnisverfahren, das wegen Ablaufs der alten \nGenehmigung und mit Blick auf ein verändertes Einzugsgebiet notwendig geworden \nwar. In dem sodann unter dem 27.05.2004 ergangenen wasserrechtlichen Bescheid \nwurde der Einbau von Wasserstandsmessgeräten sodann als - von der Klägerin \nnicht angefochtene - Auflage verfügt.\n\n31\n\nDie Schlussfolgerung der Beklagten, aus der Akzeptanz dieser Auflage durch die \nKlägerin folge das Vorliegen einer „wesentlichen Einleitung\" schon im Jahre 2002 \ngeht indes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehl.\n\n32\n\nAm 11.11.2003 wurde nämlich die fragliche Anlage der Klägerin durch das \nStaatliche Umweltamt Köln daraufhin überprüft, ob der Betrieb den in Betracht \nkommenden Regeln der Technik und der wasserrechtlichen Genehmigung \nentspreche. Ausweislich des über diese Überprüfung gefertigten Protokolls wurde \ndas Fehlen der Messeinrichtungen durchaus festgestellt. Gleichwohl wurde dies \nnoch zu diesem Zeitpunkt nicht als Verstoß gegen die anerkannten Regeln der \nTechnik festgehalten. Vielmehr enthält das Protokoll den Vermerk, dass über die \nNotwendigkeit von Messeinrichtungen erst im Verfahren nach § 58 Abs. 2 LWG \nentschieden werde.\nWar mithin zu diesem Zeitpunkt auch aus fachlicher Sicht die entsprechende \nNotwendigkeit noch nicht abschließend geklärt, kann für das vorhergehende Jahr \n2002 erst Recht nicht von einem entsprechenden Verstoß gegen die anerkannten \nRegeln der Technik ausgegangen werden.\n\n33\n\nEbenso spricht in rechtlicher Hinsicht das Aufnehmen der zitierten Auflage in die \nwasserrechtliche Erlaubnis vom 27.05.2004 dagegen, dass es sich hier um eine \n„wesentliche Einleitung\" und ein „wichtigstes Bauwerk\" handelt. Wäre dies nämlich \nder Fall, hätte es einer entsprechenden Auflage nicht beduft, weil sich die \nVerpflichtung zum Einbau der Messeinrichtungen unmittelbar aus der ohnehin \neinzuhaltenden SüwVKan ergeben hätte.\n\n34\n\nSchließlich spricht auch der Umstand, dass die Beteiligten abgabenrechtlich von \nder Notwendigkeit entsprechender Messeinrichtungen seit 2004 ausgehen, nicht \ngegen die hier gefundene Auslegung. Neben den durch die zitierten Normen \nfestgelegten anerkannten Regeln der Technik müssen die Einleiter, die in den \nGenuss der Abgabenbefreiung kommen wollen, auch evtl. vorhandene zusätzliche \nAnforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis einhalten.\n\n35\n\nNach allem kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass das Fehlen der \nentsprechenden Messeinrichtungen am Regenüberlaufbecken I. -C. im \nJahre 2002 einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet hat. \nDa das Vorliegen der weiteren Befreiungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist, kann die Klägerin für das entsprechende Kanalnetz im \nVeranlagungsjahr 2002 nicht zur Zahlung einer Abwasserabgabe herangezogen \nwerden.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-04/14-k-4571-05","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-04/14-k-4571-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261537","retrieved":"2026-07-09 02:27:29.618901+00:00"}}