{"status":"available","doknr":"OLD261536","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0904.14K1302.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"14 K 1302/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 25.02.2003 und \nder Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 24.01.2005 werden insoweit \naufgehoben, als die Klägerin darin zu einer höheren Abwasserabgabe als 51.309,89 \nEuro heranbezogen worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen zu ¾ die Klägerin und zu ¼ die Beklagte.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt (u.a.) das Kanalisationsnetz 03 (Entwässerungsgebiet \nTeilnetz Süd) in O. . Mit Schreiben vom 28.03.2002 beantragte sie bezüglich \ndieses Netzes Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser im \nVeranlagungsjahr 2001.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 25.02.2003 setzte das (damalige) Landesumweltamt die \nAbwasserabgabe für das oben bezeichnete Kanalnetz für das Jahr 2001 auf \n69.734,67 Euro fest. Dieser Festsetzung lag die zuvor von der Klägerin übermittelte \nEinwohnerzahl von 16.237 für das betroffene Teilnetz zugrunde. Neben den \nBerechnungsgrundlagen enthält der Bescheid den Hinweis, dass das betroffene \nKanalnetz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.\n\n4\n\nMit ihrem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch machte \ndie Klägerin im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. \nFür das Jahr 1999 sei Abgabefreiheit gewährt worden, für das Jahr 2000 sei ein \nVerfahren wegen der Rechtmäßigkeit einer Probenahme anhängig, für beide Jahre \nhabe es keine Hinweise auf die fehlende Einhaltung der anerkannten Regeln der \nTechnik gegeben. Darüber hinaus sei die gemeldete Einwohnerzahl falsch, weil in \nder Anlage zum Befreiungsantrag alle einleitenden Einwohner erfasst worden seien, \nmaßgeblich seien jedoch nur die Einwohner, die Regenwasser einleiten. Danach \nseien der Berechnung der Abgabe lediglich 11.947 Einwohner zugrunde zu legen. \n\n5\n\nDer Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesumweltamtes vom 24.01.2005 \nals unbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wird im Wesentlichen \ndarauf hingewiesen, dass für das betroffene Regenüberlaufbecken die erforderliche \nDrosselkalibrierung nicht vorgenommen worden sei. Darüber hinaus fehlten an \ndieser Anlage die notwendigen Wasserstandsmessgeräte. Schließlich sei es \nAufgabe der Klägerin, die zu berücksichtigenden Einwohner korrekt zu melden. Es \ngebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Befreiungsantrag übermittelten \nZahlen falsch seien.\n\n6\n\nAm 26.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n7\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, erst im Widerspruchsbescheid sei hinreichend \nkonkretisiert worden, welche allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht \neingehalten worden sein sollten. Konkrete Auskünfte über die ab dem Jahr 2001 \ngeltenden strengeren Anforderungen für die Abgabebefreiung seien erst in dem 30. \nInfo-Brief erfolgt, der der Klägerin am 22.06.2001 zugegangen sei. In der danach bis \nzum 30.06.2001 verbleibenden Zeit hätten die Voraussetzungen für die \nAbgabefreiheit nicht mehr erfüllt werden können. Darüber hinaus habe das \nLandesumweltamt - wie sich aus einem Aktenvermerk aus dem Jahre 2003 ergebe - \nder Klägerin eine Übergangsfrist im Rechtssinne zur Erfüllung der schärferen \nAnforderungen eingeräumt.\n\n8\n\nDie unzutreffende Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahlen sei erst \nanlässlich einer Besprechung mit dem Landesumweltamt für das Veranlagungsjahr \n2002 ersichtlich geworden. Die korrekte Zahl sei dem Amt jedoch vor Erlass des \nWiderspruchsbescheides bekannt gewesen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 25.02.2003 über \ndie Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem \nNiederschlagswasser für das Teilnetz Süd, EG des RÜB 2 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 24.01.2005 aufzuheben\nsowie,\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären.\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid \nund trägt ergänzend vor, bereits mit Schreiben vom 22.01.2001 sei auf die \nverschärften Anforderungen ab dem Veranlagungsjahr 2001 hingewiesen worden. \nDer Befreiungsantrag sein indes erst am 28.03.2002 gestellt worden, so dass auch \nbei einer früheren separaten Ablehnung dieses Antrages die Voraussetzungen für \ndas Veranlagungsjahr 2001 nicht mehr hätten umgesetzt werden können. Schließlich \nhandele es sich bei der Frist für die Beantragung der Abgabefreiheit nach § 75 des \nLandeswassergesetzes um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne. \nAuch aus diesem Grunde könnten die verringerten Einwohnerzahlen in diesem \nVerfahren nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der \nFestsetzungsbescheid des Landesumweltamtes vom 25.02.2003 und der \nWiderspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 24.01.2005 sind insoweit \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als eine zu hohe \nEinwohnerzahl der Berechnung zugrundegelegt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nDie Klage richtet sich gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des \nLandesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom \n12.12.2006 (GV NRW S. 622) gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes für \nden Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständig geworden ist. \n\n17\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, erst im Widerspruchsbescheid sei eine \nKonkretisierung bezüglich der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik \nerfolgt, kann dies nicht zu einem umfassenden Erfolg der Klage führen. Es handelt \nsich dabei um einen Begründungsmangel der - konkludent erfolgten- Ablehnung des \nBefreiungsantrages, der nach § 85 Ziffer 1 f des Wassergesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926), im hier maßgeblichen \nVeranlagungsjahr 2001 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom \n25.09.2001 (GV NRW, S. 708) in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 2 der \nAbgabenordnung (AO) geheilt worden ist.\n\n18\n\nDie Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer nach \nden §§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier \nmaßgeblichen Veranlagungsjahr 2001 anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 03.11.1994 (BGWl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel \n3 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGWl. I, S. 2455) grundsätzlich abgabepflichtig. \n\n19\n\nAufgrund dieser Verpflichtung ist für das Veranlagungsjahr 2001 zunächst \nzutreffend dem Grunde nach eine Abwasserabgabe festgesetzt worden, weil die \nVoraussetzungen für die Abgabefreiheit in diesem Jahr nicht vorliegen.\n\n20\n\nNach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, dass das Einleiten von \nNiederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. In Ausfüllung dieser \nErmächtigung bestimmt § 73 Abs. 2 LWG, dass die Einleitung von \nNiederschlagswasser auf Antrag abgabefrei bleibt, wenn die Anlage zur Beseitigung \ndes Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden \nRegeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und \ndes § 57 Abs. 1 LWG entspricht und die Einleitung des mit Niederschlagswasser \nvermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten \nParameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG genügt. Die für die \nErhaltung der Abgabefreiheit einzuhaltenden technischen Anforderungen \nkonkretisiert § 57 Abs. 1 LWG. Danach gehören zu den jeweils in Betracht \nkommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen Bestimmungen für \nden Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom \nMinisterium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Auf der \nGrundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde bezüglich der Anforderungen an \nden Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen der Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 (RdErl. \nNW-Betrieb) erlassen und im Ministerialblatt veröffentlicht (MBl. NRW 1995, 250 ff.). \nDagegen, dass die jeweils einzuhaltenden Regeln der Technik durch \nVerwaltungsvorschriften konkret festgelegt werden, bestehen rechtlich keine Be-\ndenken.\n\n21\n\nSo ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999\n- 2 M 24/99 -, NVwZ-RR 2000, 715 f.\n\n22\n\nÜber Ziffer 2 Satz 1 des zitierten Runderlasses wird auch § 2 der am 01.01.1996 \nin Kraft getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen im \nMischsystem und Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung \nKanal - SüwVKan -) ebenfalls als Regel der Abwassertechnik i. S. d. § 57 \nAbs. 1 LWG verbindlich gemacht. Dies kann schon nach dem Wortlaut der \nVerweisung in Ziffer 2 Satz 1 des Runderlasses nicht ernsthaft angezweifelt werden. \nIm Übrigen wird dies dadurch bestätigt, dass die nach der Anlage zu Ziffer 2 Satz 2 \ndes Runderlasses vom Betreiber eines Kanalisationsnetzes an den einzelnen \nBauwerken durchführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf den \nErgebnissen der gemäß § 2 SüwVKan durchzuführenden Untersuchungen aufbauen \nund an diese inhaltlich anknüpfen.\n\n23\n\nSo bereits die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil vom \n12.08.2003 \n- 14 K 273/01 -; ebenso VG Minden, Urteil vom 25.02.2004 - 11 K 5118/03 -, \nbestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom 31.01.2006 - 9 A 1841/04 -\n.\n\n24\n\nDamit ist seit dem 01.01.1996 durch untergesetzliche Regelungen für alle \nEinleiter verbindlich festgelegt, welche Regeln der Technik beim Betrieb von \nKanalisationsnetzen zur Erreichung der Abgabefreiheit einzuhalten sind. \n\n25\n\nGemäß § 2 Abs. 1 SüwVKan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses \nauf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Nach Nr. 8 der Anlage zur \nSüwVKan ist zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, \nStauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u. a. eine „hydraulische Kalibrierung \nder Drosseleinrichtungen\" alle fünf Jahre durchzuführen. Als Art der Prüfung wird \neine „Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers\" festgelegt. Bei \nAbweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20 % vom Sollwert ist nach \nNr. 8 der Anlage zum RdErl.NW-Betrieb die Sanierung der Drosseleinrichtungen \ninnerhalb eines Jahres vorzunehmen. Zudem verlangt Ziffer 8 der Anlage eine \nKennlinienprüfung nach Angaben des Herstellers. Derartige Angaben müssen aber \nschon vor dem Einbau einer Drosseleinrichtung vorliegen, weil dadurch technisch \nsichergestellt werden muss, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis bestimmte \nAbwassermenge eingehalten wird. \n\n26\n\nDiese Regelungen über die durchzuführende hydraulische Drosselkalibrierung \nsind auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit reicht es aus, wenn sich die \nAnforderungen durch Auslegung ermitteln lassen. Die hier maßgeblichen \nBestimmungen wenden sich nicht an den Bürger, sondern an die Betreiber von \nAbwasserbeseitigungsanlagen, die schon von dieser Funktion her ein erhebliches \ntechnisches Fachwissen vorhalten müssen. Ihnen ist bekannt, dass die Menge des \neinzuleitenden Abwassers durch die wasserrechtliche Erlaubnis begrenzt wird und \ndass diese Durchflussmenge wesentlich durch Drosseleinrichtungen bestimmt wird. \nAngesichts dessen besteht schon bei einem technischen Laien auf der Grundlage \ndes dargestellten Regelungszusammenhanges in dem RdErl.NW-Betrieb und der \nSüwVKan eine konkrete Vorstellung davon, was eine hydraulische \nDrosselkalibrierung beinhaltet. Erst recht muss dies von der Klägerin verlangt \nwerden. Insoweit ist es rechtlich auch ohne Belang, dass für das Veranlagungsjahr \n2001 nur technische Hinweise aus einem hessischen Merkblatt vorlagen und ent-\nsprechende Informationen in Nordrhein-Westfalen erst im Jahre 2003 veröffentlicht \nworden sind. Derartige Publikationen haben keinerlei normativen Charakter, sondern \nstellen sich als Serviceleistung der jeweiligen Behörden dar. Die Klägerin verkennt \ninsoweit grundlegend die ihr obliegenden Pflichten. Die Notwendigkeit der \nhydraulischen Drosselkalibrierung ist seit 1995 bekannt und seit dem 01.01.1996 \nverbindlich. Angesichts der in diesem Zusammenhang normativ eingeräumten \nFünfjahresfrist hatten die Einleiter ausreichend Zeit, die Frage, welche \nDrosseleinrichtungen wie zu überprüfen sind, verbindlich, d. h. unter Beteiligung der \nzuständigen Ämter abzuklären. Die Klägerin lässt bei ihrem Vortrag insgesamt außer \nBetracht, dass sie eine Vergünstigung in Anspruch nehmen will und es deshalb ihr \nobliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit darzulegen und im \nZweifel den Nachweis darüber zu führen. \n\n27\n\nVgl. zu dieser Verteilung der materiellen Beweislast OVG NRW,\nUrteil vom 15.09.1998 - 9 A 1400/89 -, ZfW 1999, 182 ff.; ebenso:\nKöhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 2006, § 7 RdNr. 51.\n\n28\n\nUngeachtet der Frage, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, \nkönnte in tatsächlicher Hinsicht eine andere Beurteilung nur dann angezeigt sein, \nwenn für das Veranlagungsjahr 2001 eine hydraulische Drosselkalibrierung objektiv \nunmöglich gewesen wäre. Dies wird indes nicht einmal von der Klägerin behauptet \nund kann auch im Übrigen mit Blick auf die Existenz des hessischen Merkblattes im \nJahre 2001 und die Tatsache, dass das Landesumweltamt für den \nVeranlagungszeitraum 2001 durchaus anderen Einleitern Abgabefreiheit gewährt \nhat, nicht angenommen werden.\nDa die Klägerin unstreitig für die im hier betroffenen Kanalisationsnetz befindlichen \nRegenbecken keine hydraulische Drosselkalibrierung vorgenommen hat, liegen die \nVoraussetzungen für die Abgabefreiheit mithin nicht vor. \n\n29\n\nEine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der \nKlägerin entsprechend ihrem Vortrag eine über den zitierten rechtlichen Rahmen \nhinausgehende Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Schon der Wortlaut des \nvon der Klägerin insoweit in Bezug genommenen behördeninternen Vermerks vom \n23.06.2003 (vgl. Bl. 8 der Beiakte 1) ist insoweit keineswegs zwingend. Wenn dort \nwörtlich niedergelegt wird, „den Abgabenpflichtigen wurde bis einschließlich VJ 00 \neine Übergangsfrist eingeräumt. Ab dem VJ 01 sind die SüwVKan und der RdErl. in \nvollem Umfang zu erfüllen\", so gibt dies erkennbar allein die Auslegung des \nVerfassers des Vermerks wieder, richtet sich jedoch nicht an die Klägerin. \n\n30\n\nUngeachtet der Zulässigkeit einer solchen Abweichung von dem zitierten \nRegelwerk könnte die Klägerin sich in diesem Zusammenhang allenfalls auf eine in \ngesetzlicher Form abgegebene Zusicherung berufen. Eine solche liegt aber \noffenkundig hier nicht vor. \n\n31\n\nDa mithin hier wegen der fehlenden Drosselkalibrierung für das \nVeranlagungsjahr 2001 Abgabefreiheit nicht gewährt werden kann, kommt es nicht \ndarauf an, dass nach Auffassung der Beklagten auch das Fehlen erforderlicher \nWasserstandsmessgeräte entsprechend § 3 Satz 1 SüwVKan einer Abgabefreiheit \nentgegensteht. Die Klägerin ist diesem Erfordernis jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht \nnicht entgegengetreten. Dass sie für sich keine speziellen Übergangsfristen (auch für \ndiese Anforderung) in Anspruch nehmen kann, wurde bereits oben ausgeführt. \n\n32\n\nDas Landesumweltamt hätte der Berechnung der Abwasserabgabe jedoch die \nmit dem Widerspruch übermittelten - zwischen den Beteiligten mittlerweile \nübereinstimmend objektiv als zutreffend erachteten - niedrigeren Einwohnerzahlen \nzugrundelegen müssen.\n\n33\n\nInsoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob die in § 75 Satz 1 LWG normierte Frist \nfür die Abgabeerklärung in Anlehnung an die von der Beklagten zitierte \nRechtsprechung zu der in § 6 Abs. 1 AbwAG festgelegten Frist als nicht \nverlängerbare Ausschlussfrist angesehen werden kann. Zwar mag der vergleichbare \nWortlaut des § 75 Satz 1 LWG die Auffassung der Beklagten vordergründig zu \nstützen, \n\n34\n\nvgl. auch VG Aachen, Urteil vom 23.04.2002 - 7 K 3918/97 - (zitiert nach \nJURIS) zu der ähnlichen Formulierung in § 69 Abs. 7 Satz 6 LWG.\n\n35\n\nGegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht indes bereits entscheidend die \nin § 75 Satz 3 LWG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der \nAbgabefrist um ein halbes Jahr.\n\n36\n\nSelbst wenn indes vom Vorliegen einer Ausschlussfrist ausgegangen werden \nkönnte, würde dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die \nKlägerin hätte dann nämlich diese Frist mit der Vorlage der Abgabeerklärung unter \ndem 28.03.2003 eingehalten und klärungsbedürftig wäre dann nur die Frage, ob die \neinmal vorgelegten Angaben nachträglich geändert werden könnten. Diese Frage hat \ndas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für die Abgabeerklärung nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 AbwAG verneint,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 4/03 -, NVWZ 2004, 481 ff.,\n\n38\n\nund dies mit Sinn und Zweck der Erklärung von Überwachungswerten begründet. \nDie dabei maßgeblichen Gesichtspunkte sind jedoch - auch unabhängig von der \nzitierten gesetzlichen Verlängerungsmöglichkeit - auf die Abgabeerklärung nach § 75 \nSatz 1 LWG nicht übertragbar. Es liegt auf der Hand, dass abgabenrechtliche \nFolgen, die an die Erklärung von Überwachungswerten knüpfen, nur dann greifen \nkönnen, wenn sie rechtzeitig vor Beginn des Veranlagungszeitraumes der \nzuständigen Behörde vorliegen und damit der staatlichen Überwachung des \nAbwassers zugrundegelegt werden können. Darüber hinaus handelt es sich bei der \nAngabe von Einwohnerzahlen im Sinne der zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts um eine „Wissenserklärung, die durch das Auftreten \nneuer Tatsachen in Frage gestellt werden kann\" und nicht - wie bei der Erklärung von \nÜberwachungswerten - um eine Willensbekundung.\n\n39\n\nSchließlich lässt sich die Auffassung der Beklagten von der fehlenden \nKorrekturmöglichkeit im Rechtsbehelfsverfahren nicht mit dem Grundgedanken des \nRechtsschutzes vereinbaren, der im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren \nerster Instanz eine grundsätzlich umfassende und uneingeschränkte Überprüfung in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorsieht. Auch insoweit besteht ein \nmaßgeblicher Unterschied zwischen den Abgabeerklärungen nach § 57 Satz 1 LWG \nund 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG; bei letzterer ist ein Rechtsbehelfsverfahren kaum \ndenkbar.\n\n40\n\nDer Festsetzungsbescheid vom 25.02.2003 ist daher der Höhe nach zu \nkorrigieren. Auf der Grundlage von 11.947 Einwohnern ergeben sich 1.433,64 \nSchadeinheiten. Dies führt bei einer Multiplikation mit dem maßgeblichen \nAbgabensatz (35,79 Euro) zu der im Tenor zitierten Summe von 51.309,98 Euro.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 und 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO.\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, \nweil es der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzumuten war, das Wider-\nspruchsverfahren ohne Inanspruchnahme rechtskundiger Hilfe durchzuführen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-04/14-k-1302-05","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-09-04/14-k-1302-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261536","retrieved":"2026-07-09 02:27:29.535829+00:00"}}