{"status":"available","doknr":"OLD261788","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0824.18K6344.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-24","aktenzeichen":"18 K 6344/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für das pflanzliche Arzneimittel „E. \" \n200 ml mit den arzneilich wirksamen Bestandteilen Pektin 3,2 g und Fluidextrakt aus \nKamillenblüten (1:1) 2,5 g, Auszugsmittel: Ethanol 55 % (V/V). Sie begehrt die \nVerlängerung der Zulassung des Arzneimittels für das Anwendungsgebiet „nicht \nbakteriell bedingte leichte Diarrhöen\".\n\n2\n\nAm 30. Juni 1978 zeigte die Klägerin das Arzneimittel nach Artikel 3 § 7 Abs. 2 \nSatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 \nbei dem Bundesgesundheitsamt an. Am 30. April 1990 beantragte die Klägerin die \nVerlängerung der Zulassung für das Arzneimittel, am 09. August 1993 stellte sie den \nsogenannten Langantrag.\n\n3\n\nAm 23. Januar 2001 reichte die Klägerin Unterlagen gemäß dem 10. Änderungs-\ngesetz zum Arzneimittelgesetz ein. Dabei wies die Klägerin darauf hin, dass sie hin-\nsichtlich der pharmakologischen, toxikologischen und/oder klinischen Unterlagen auf \nanderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial Bezug nehme. Mit Schreiben vom 30. \nAugust 2002, der Klägerin zugegangen am 09. September 2002, übersandte das \nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (im Folgenden: BfArM) die fach-\nliche Stellungnahme zur Medizin, Phase I, in der u.a. auf eine unzureichende Be-\ngründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels und des Beitrages ei-\nnes jeden arzneilich wirksamen Bestandteiles zur positiven Beurteilung des Arznei-\nmittels hingewiesen wird. Das BfArM gab der Klägerin Gelegenheit, den Mängeln bis \nzum 06. September 2003 abzuhelfen.\n\n4\n\nIm Oktober 2002 votierte die Kommission E einstimmig für eine Verlängerung der \nNachzulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels. Eine Versagung der Nach-\nzulassung sei insbesondere wegen der reichhaltigen Erfahrung mit dem Präparat \nund wegen fehlender Anwendungsrisiken nicht notwendig. Die Kombination werde \nals sinnvoll erachtet.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 04. September 2003, eingegangen am 05. September 2003, \nübersandte die Klägerin eine Stellungnahme zum Mängelschreiben. Zu der bereits \nvorgelegten Studie 311/LO führte sie ergänzend aus, die spasmolytische Wirkung \ndes Kamillenfluidextraktes werde durch das Prüfkriterium „Wohlbefinden\" belegt. Zur \nDokumentation habe man ein einfaches Schema gewählt, weil man davon ausge-\ngangen sei, dass weder Eltern oder Arzt noch kleine Kinder in der Lage seien, diffe-\nrenziert Auskunft über Art, Ort und Stärke der Beschwerden zu geben. Der Wert des \nPrüfkriteriums müsse insgesamt relativiert werden, da das Wohlbefinden von Kindern \nauch von äußeren Faktoren stark beeinflusst werde. Gleichwohl könne die in der Ve-\nrumgruppe festgestellte häufigere Angabe eines positiven Gesichtsausdrucks (Smi-\nley-Bilder) auf die spasmolytische Wirkung des Kamillenfluidextraktes zurückgeführt \nwerden.\n\n6\n\nIm Dezember 2004 legte die Klägerin den klinischen Abschlussbericht der Studie \nDialog II vor. In der Folgezeit holte das BfArM eine biometrische Stellungnahme ein, \nin der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, die Studie Dialog II sei nicht zielfüh-\nrend. Ein signifikanter Unterschied zwischen den Vergleichsgruppen liege bezogen \nauf mehrere Kriterien nicht vor.\n\n7\n\nIm Mai 2005 votierte die Kommission E mit 11 Ja-Stimmen und einer Enthaltung \nfür die Verlängerung der Zulassung von E. . Die Bewertung der Studien durch \ndas BfArM sei kritisch zu hinterfragen. Das Ergebnis der Studie Dialog II sei nicht \nbesonders deutlich, aber positiv zu bewerten. In der Kinderarztpraxis habe man gute \nErfahrungen mit dem Präparat gemacht. In der Stellungnahme vom 27. Juni 2005 \nwies das BfArM darauf hin, dass es die Auffassung der Kommission nicht teile. Die \nStudie Dialog II weise gravierende Mängel auf. Aufgrund des nicht abschließend \ngeklärten Wirkmechanismus von Pektin bestünden weiterhin Zweifel, ob der \nKamillenfluidextrakt einen positiven Beitrag leiste. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 24. Oktober 2005, der Klägerin zugestellt am 25. Oktober \n2005, wies das BfArM den Antrag auf Verlängerung der Zulassung zurück. Zur \nBegründung führte das BfArM im Wesentlichen aus:\n\n9\n\nDas Arzneimittel sei nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnis nicht ausreichend geprüft worden. Die Klägerin weise auf verschiedene \nWirkmechanismen des Pektins hin. Diese Wirkmechanismen beruhten jedoch auf \nexperimentellen Untersuchungen und seien nicht ohne weitere Untersuchungen auf \ndie Wirkung im menschlichen Körper übertragbar. Bei Phytopharmaka sei der ge-\nnaue Wirkmechanismus zwar häufig nicht bekannt, allerdings belege dann - anders \nals vorliegend - das wissenschaftliche Erkenntnismaterial die therapeutische Wirk-\nsamkeit des Arzneimittels. Die von der Klägerin angegebene hohe Bindungsfähigkeit \nvon Pektin lasse Zweifel aufkommen, ob der arzneilich wirksame Bestandteil „Kamil-\nlenblütenfluidextrakt\" überhaupt seine spasmolytische Wirkung entfalten könne. Zu \ndieser Problematik habe die Klägerin keine klärenden Untersuchungen vorgelegt.\nDa unklar sei, ob die Wirkung der Kamillenblüten überhaupt zum Tragen komme, \nfehle auch eine ausreichende Begründung, dass jeder arzneilich wirksame \nBestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Diese \nBedenken würden dadurch gestützt, dass der Kamillenfluidextrakt nur in der \nniedrigsten empfohlenen Menge dosiert werde. Auch die vorgelegten klinischen \nStudien gäben keinen Aufschluss über den positiven Beitrag eines jeden der beiden \narzneilich wirksamen Bestandteile. Die in der Studie 311/LO ermittelte Besserung \ndes Befindens können nicht allein mit der Besserung von Darmspasmen begründet \nwerden. Allgemeine Mattigkeit, Flüssigkeitsverlust, Trinkunlust bzw. \nNahrungsverweigerung spielten dabei ebenso eine Rolle.\n\n10\n\nDie von der Klägerin angegebene therapeutische Wirksamkeit sei ebenfalls nicht \nzureichend begründet. Zur Begründung nahm die Beklagte vor allem auf die Studien \n311/LO und Dialog II Bezug.\n\n11\n\nAm 31. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung der Klage trägt sie u.a. vor: In dem streitgegenständlichen \nArzneimittel seien die seit langem bekannten und bei Durchfällen bewährten \nHausmittel des geriebenen Apfels und des Kamillentees kombiniert und optimiert \nworden. Das bereits gelöste und vorgequollene Apfelpektin binde \ndurchfallverursachende Keime und deren giftige Ausscheidungsprodukte. Die \ngleichzeitige Verabreichung von reizenden organischen Säuren, die in geriebenen \nÄpfeln enthalten seien, werde durch die Nutzung von reinem Apfelpektin vermieden. \nDie nur in Spuren im Kamillentee enthaltenen krampflösenden ätherischen Öle und \nandere sekundäre Wirkstoffe der Kamille würden durch den in dem Arzneimittel \nenthaltenen Extrakt in konzentrierter Form verabreicht. Das Arzneimittel sei nicht \nunzureichend geprüft. Die Beklagte verkenne, dass die Klägerin in Bezug auf den \nWirkmechanismus nicht auf die Quellfähigkeit des Pektins abstelle. Im \nAbschlussbericht zur Studie Dialog II werde nicht auf eine Diskussion der \nQuellfähigkeit als Hauptmechanismus hingewiesen. Abgesehen davon sei die \ngenaue Kenntnis des Wirkmechanismus eines Arzneimittels für die Verlängerung \neiner Zulassung nicht erforderlich. Andernfalls würden sowohl für phy-\ntotherapeutische als auch für viele chemisch definierte Arzneimittel kaum noch \nZulassungen erteilt werden können. Für Apfelpektin und für Kamillenextrakt gebe es \neine Reihe von nachvollziehbaren Theorien über den Wirkmechanismus. Diese \nErkenntnisse würden auch von Experten anerkannt, wie der Stellungnahme der \nKommission E vom 16. Oktober 2002 zu entnehmen sei.\n\n13\n\nEs liege keine unzureichende Kombinationsbegründung vor. Es gebe keine \nAnhaltspunkte für eine Resorption der Kamilleninhaltsstoffe durch Pektin. Die \nBeklagte stelle in Zweifel, dass der Kamillenblütenfluidextrakt aufgrund der \nBindungsfähigkeit von Pektin überhaupt freigesetzt oder aufgenommen werden \nkönne. Zur Begründung stützte sie sich auf Studien von Rock u. a. aus dem Jahre \n1992 und von Gupta u. a. aus dem Jahre 1987. Die Studie von Rock habe sich auf \nUnterschiede bei der Resorption von Betacarotin bezogen. Die Beklagte habe \nfälschlicherweise die Ergebnisse, die mit Betacarotin und Citruspektin durchgeführt \nworden seien, auf die zahlreichen Wirkstoffe eines Kamillenextrakts übertragen. \nDieser Analogieschluss sei unzulässig, da der Kamillenextrakt ganz andere physikali-\nsche und chemische Eigenschaften habe als ein Provitamin. Obwohl der Fettgehalt \nder Nahrung erheblichen Einfluss auf die Resorption des fettlöslichen Betacarotins \nhabe, sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass die beiden Testmahlzeiten \nerhebliche Unterschiede im Fettgehalt aufgewiesen hätten. Die Arbeit von Gupta \nhabe sich auf den Einfluss einer Suspension aus Pektin und Kaolin auf die \nAbsorption von Cotrimoxazol bezogen. Die Beklagte führe nicht aus, welche \nRelevanz die bei einer sehr kleinen Fallzahl erzielten Ergebnisse für den Einfluss von \nApfelpektin auf das im Kamillenextrakt enthaltene pflanzliche Wirkstoffspektrum \nhabe. Demgegenüber habe die Klägerin zwei erfolgreiche, mit dem Kom-\nbinationspräparat durchgeführte Doppelblindstudien vorgelegt. Bei beiden habe sich \nin den Nebenzielkriterien „Befindlichkeit\" und „Bauchkrämpfe\" für die Verumgruppe \nim Vergleich zu Placebo ein überlegener Effekt gezeigt, der sich nur über eine \nWirkung der Kamilleninhaltsstoffe erklären lasse. Daraus könne der Schluss gezogen \nwerden, dass die Kamilleninhaltsstoffe nicht durch Pektin gebunden und ihre \nWirksamkeit auch in der Kombination mit Apfelpektin behalten würden. Weitere \nUntersuchungen seien nicht erforderlich.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2005 zu \nverpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nBezogen auf die von ihr gerügte fehlende Kombinationsbegründung trägt die \nBeklagte vor: Es bestünden nach wie vor Zweifel, ob der Kamillenfluidextrakt seine \nallgemein bekannten Wirkungen entfalten könne. Eine ausreichende Begründung, \nwarum das Apfelpektin bestimmte Stoffe binde und die Darmschleimhaut abdichte, \nauf der anderen Seite aber Kamillenfluidextrakt freigesetzt werde und die \nDarmschleimhaut passieren könne, werde nicht gegeben. In der Studie Dialog II \nseien die Nebenzielkriterien „Allgemeines Befinden\" und „Bauchkrämpfe\" \naufgenommen worden, um den positiven Beitrag von Kamillenfluidextrakt zu \nerfassen. Eine signifikante Überlegenheit dieser Kriterien am 3. und am 5. Tag habe \nsich nicht gezeigt. Auch in der Studie 311/LO habe sich hinsichtlich des Kriteriums \n„Wohlbefinden\" keine Signifikanz von Verum gegenüber Placebo gezeigt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid vom 24. Oktober 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf erneute Bescheidung ihres Nachzulassungsantrages, § 113 Abs. 5 \nSätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Verlängerung der Zulassung hinsichtlich des begehrten \nAnwendungsgebietes ist § 105 Abs. 4 f des Gesetzes über den Verkehr mit \nArzneimitteln (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2005 (BGBl. I, \nS. 3394). Danach ist die Zulassung um 5 Jahre zu verlängern, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Liegt nach der Auffassung der \nBehörde ein Versagungsgrund vor, so hat sie diesen Mangel in der Regel gemäß § \n105 Abs. 5 Satz 1 AMG zu beanstanden und dem Antragsteller eine angemessene \nFrist - höchstens zwölf Monate - zur Mängelbeseitigung zu setzen. Wird dem Mangel \nnicht fristgerecht abgeholfen, so ist die Zulassung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG \nzu versagen.\n\n24\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit \ndes Arzneimittels hinreichend begründet hat. Der begehrten Verlängerung der \nZulassung steht jedenfalls der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG \nentgegen. \n\n25\n\nDie Kammer ist nicht gehindert, diese Vorschrift anzuwenden, weil sie auch mit \nhöherrangigem Recht in Einklang steht. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nverstößt sie nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Auf die in dem Schlussantrag des \nGeneralanwalts vom 13. Februar 2007 in dem Verfahren C-374/05 aufgeworfene \nFrage, ob die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für \nHumanarzneimittel einen abschließenden Höchststandard schaffe, der von den \neinzelnen Mitgliedstaaten nicht überschritten werden dürfe, kommt es nicht an. § 25 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG steht nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 2001/83/EG. \nInsbesondere dem Anhang 1 der Richtlinie ist zu entnehmen, dass auch das \nGemeinschaftsrecht die Zusammenfassung mehrerer Wirkstoffe zu einem \nKombinationspräparat in besonderem Maße für rechtfertigungsbedürftig hält. \nÜberdies ist der Begründungserwägung und dem Anhang 1 der Richtlinie bzw. \ndessen Neufassung eindeutig zu entnehmen, dass die Kriterien der Schädlichkeit \nund therapeutischen Wirksamkeit nur in ihrer wechselseitigen Beziehung geprüft \nwerden können. Diese gemeinschaftsrechtlich geforderte Verknüpfung der Kriterien \nSchädlichkeit und Wirksamkeit sieht § 25 Abs. 2 Nr. 5 a für den speziellen Fall der \nKombinationspräparate vor.\n\n26\n\nAusführlich hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28/02 -, \na.a.O..\n\n27\n\nNach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG ist die Zulassung zu versagen, wenn bei \neinem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende \nBegründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des \nArzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer \nrisikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind.\n\n28\n\nDie Beklagte hat zu Recht das Fehlen einer ausreichenden \nKombinationsbegründung beanstandet und der Klägerin eine angemessene Frist zur \nMängelbeseitigung gesetzt, die verstrichen ist, ohne dass die Klägerin dieser Bean-\nstandung abgeholfen hat.\n\n29\n\nDie sogenannte Kombinationsbegründung ist erforderlich, weil jeder in ein \nArzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr unerwünschter \nNebenwirkungen erhöht und überdies wegen bestimmter therapeutischer Grundsätze \nfachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den \nZulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnden Wirksamkeit \nschwer erfassbar sind. Auch soll der Bürger davor geschützt werden, arzneilich \nwirksame Bestandteile ohne therapeutischen Sinn verabreicht zu bekommen, damit \ner nicht an der Einnahme eines wirksamen Präparates gehindert wird oder ohne Not \narzneilich wirksame Bestandteile aufnimmt, die sich auf seine körperliche Verfassung \nauswirken.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180; Klo-\nesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG Rdnr. 56e, § 25 AMG Rdnr. 60c; VG \nKöln, Urteile vom 25. Oktober 2006 - 24 K 4317/03 - und vom 19.06.2007 - 7 \nK 8632/04 -.\n\n31\n\nDer geforderte positive Beitrag jedes arzneilich wirksamen Bestandteils kann \ninsbesondere darin bestehen, dass er entweder zur Wirksamkeit des Präparates in \nder vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt. \nDies setzt nicht in jedem Fall voraus, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für \nsich allein genommen hinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam \nist. Ein positiver Beitrag liegt auch dann vor, wenn der Wirkungseintritt, soweit \ntherapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte \nHeilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, a.a.O..\n\n33\n\nDie ausreichende Begründung für den geforderten positiven Beitrag fehlt, wenn \ndie vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand \nder wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn \nsie sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, a.a.O..\n\n35\n\nEs bedarf keines Überlegenheitsnachweises etwa in Form einer kontrollierten \nklinischen Studie. Gefordert ist vor allem die Darlegung der Sinnhaftigkeit der fixen \nArzneimittelkombination unter Beachtung therapeutischer Grundsätze. Danach \nmüssen auch Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen in Betracht gezogen \nwerden. Erscheint eine Wechselwirkung möglich, ist sie ausdrücklich auszuschließen \noder sie muss klar erkannt und genau definiert sein.\n\n36\n\nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 25 AMG Rdnr. 60 c und 60.\n\n37\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Sinnhaftigkeit der \nKombination nicht hinreichend dargelegt. Sie hat keine ausreichende Begründung \ndafür vorgelegt, dass der arzneilich wirksame Bestandteil Kamillenfluidextrakt im Zu-\nsammenspiel mit Pektin einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels für \ndas beanspruchte Anwendungsgebiet leistet.\n\n38\n\nKamillenblüten haben ausweislich der Aufbereitungsmonographie der \nKommission E „Matricariae flos, Kamillenblüten\" u.a. einen spasmolytischen (= \nkrampflösenden) und antiphlogistischen (= entzündungshemmenden) Effekt und \nwerden bei Gastro-intestinalen Spasmen und entzündlichen Erkrankungen des \nGastro-Intestinal-Traktes angewendet. Dem von der Klägerin vorgelegten \nErkenntnismaterial ist nicht zu entnehmen, ob der in „E. „ enthaltene \nKamillenblütenextrakt diese bei der Behandlung einer Durchfallerkrankung durchaus \nnützlichen Wirkungen voll entfalten kann. Nähere Angaben hierzu sind jedoch \nerforderlich, weil eine Wechselwirkung zwischen Kamillenfluidextrakt und Pektin nicht \nausgeschlossen ist. Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass Pektin Toxine binden \nund der Ausscheidung zuführen kann und überdies die Darmschleimhaut mit einer \nschützenden Schicht überzieht. Dass Pektin nicht nur Durchfallerreger, sondern auch \nandere Stoffe bindet, belegen beispielhaft die von der Beklagten zitierten \nAbhandlungen über eine Beeinflussung der Plasmakonzentration von Betacarotin \nund über eine reduzierte Absorption von Trimethoprim in Gegenwart von Pektin. Aus \ndiesem Grund wirft die Beklagte aus Sicht der Kammer zu Recht die Frage auf, ob \nder Kamillenfluidextrakt überhaupt aus dem Fertigarzneimittel freigesetzt werden \nkann und wie er ggf. auf die mit einem Schutzfilm überzogene Darmschleimhaut \nwirkt. Das von der Klägerin vorgelegte Erkenntnismaterial beantwortet diese Frage \nnicht hinreichend.\n\n39\n\nDas im Januar 2001 eingereichte Gutachten zur Klinik beschreibt zwar die \nwesentlichen Eigenschaften beider arzneilich wirksamer Bestandteile. Der \nSachverständige weist darauf hin, dass beide Bestandteile die verschiedenen \nAspekte der Symptomatik einer Durchfallerkrankung abdecken und sich deshalb \nwirkungsvoll ergänzen. Nähere Ausführungen zu der Frage, ob der \nKamillenblütenextrakt neben Pektin seine Wirkung tatsächlich entfalten kann, erfol-\ngen jedoch nicht.\n\n40\n\nDie Sinnhaftigkeit der Kombination wird in der von der Klägerin vorgelegten \nDokumentation ebenfalls nicht näher erörtert. Die wissenschaftlichen Abhandlungen \nbeziehen sich entweder allgemein auf die therapeutische Wirksamkeit des \nArzneimittels als solches (Amoah, Doering, Rittinger, Huber) oder aber sie nehmen \nnur zu Pektin (Wiskott, Wilke, Sack, Janssen) bzw. nur zur Wirkung von \nKamillenblüten (Ammon und Kaul) Stellung.\n\n41\n\nAuch die Studie 311/LO, an der Kinder im Alter von 6 Monaten bis 5,5 Jahren \nteilnahmen, vermag einen positiven Beitrag des Kamillenfluidextraktes bei der \nEinnahme von E. nicht hinreichend zu begründen. Nach Angaben der Klägerin \nwird die spasmolytische Wirkung des Kamillenfluidextraktes durch das \nNebenzielkriterium „Wohlbefinden\" belegt. Die Beklagte beanstandet zu Recht die \nmangelnde Aussagekraft dieses Kriteriums; abgesehen davon ist aber auch eine \nklinische Relevanz des Ergebnisses der Studie nicht erkennbar.\n\n42\n\nDie Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass die Bewertung des \nNebenzielkriteriums sehr allgemein gehalten wurde und keinen speziellen \nRückschluss auf den Wirkanteil des Kamillenfluidextraktes zulässt. Die Klägerin \nselbst stützt letztere Annahme. Denn sie weist in der Nachlieferung darauf hin, dass \ndas Allgemeinbefinden eines Durchfallpatienten zwar durch schmerzhafte Krämpfe \nbeeinflusst werde, gerade bei Kindern könne das Wohlbefinden jedoch sehr stark \nauch von äußeren Faktoren beeinflusst werden. Aus welchen Gründen die in der \nStudie beobachtete leichte Überlegenheit des Verums gleichwohl der Wirkung des \nKamillenanteils zuzuordnen ist, legt sie nicht dar.\n\n43\n\nUngeachtet dessen ist aber auch das Ergebnis der Studie 311/LO in Bezug auf \ndas Nebenzielkriterium „Wohlbefinden\" nicht aussagekräftig. Ausweislich des \nGutachtens zur Klinik ist der Unterschied zwischen Placebo und Verum nicht \nstatistisch signifikant gewesen. Konkrete und nachvollziehbare Ausführungen zur \nklinischen Relevanz der im Verlauf der Behandlung für Verum gleichwohl \nbeobachteten „tendenziellen Besserung\" fehlen.\n\n44\n\nDie Studie Dialog II gibt ebenfalls keine hinreichende Begründung. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin liegt kein überlegener Effekt von Verum gegenüber Placebo \nvor, der sich nur über eine Wirkung der Kamilleninhaltsstoffe erklären lässt. Die von \nder Klägerin herangezogenen Nebenzielkriterien „Bauchkrämpfe\" und „Allgemeines \nBefinden\" lassen keinen klinisch relevanten Unterschied zwischen Verum und \nPlacebo erkennen. Ausweislich des klinischen Abschlussberichts war das Allge-\nmeinbefinden bei beiden Medikationsgruppen am 3. Behandlungstag gleich, am 5. \nBehandlungstag war die Verumgruppe sogar leicht unterlegen. Lediglich bei den \nBauchkrämpfen zeigte sich am 5. Behandlungstag im explorativen Vergleich eine in \nstatistischer Hinsicht „kleine\" Überlegenheit von Verum. Nähere Aussagen zur \nklinischen Relevanz dieses Ergebnisses fehlen jedoch. Der Sachverständige der \nKlägerin, Dr. H. , bemängelt stattdessen in einer weiteren Stellungnahme zur \nStudie Dialog II in Bezug auf das Kriterium „Bauchkrämpfe\" sogar das Fehlen von \nAusgangsdaten.\n\n45\n\nAuch das wiederholt positive Votum der Kommission E rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. § 25 Abs. 7 Satz 5 AMG stellt klar, dass ein Votum der Kommission E \nfür das BfArM nicht bindend ist. Das BfArM hat seine abweichende Entscheidung \nauch nachvollziehbar begründet. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass aufgrund \ndes nicht abschließend geklärten Wirkmechanismus von Pektin weiterhin Zweifel \nbestünden, ob der Kamillenfluidextrakt einen positiven Beitrag leiste. Die \nKommission E geht auf diese von der Beklagten sogar ausdrücklich angesprochene \nProblematik nicht näher ein. Der bloße Hinweis, die Kombination werde als sinnvoll \nerachtet, ist ersichtlich nicht geeignet, die Bedenken der Beklagten \nauszuräumen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-24/18-k-6344-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-24/18-k-6344-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261788","retrieved":"2026-07-09 02:27:52.330856+00:00"}}