{"status":"available","doknr":"OLD262012","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0816.20K5805.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-16","aktenzeichen":"20 K 5805/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.08.2004 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 ver-\npflichtet, die von ihm im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 2001 eingegebene Daten-\ngruppe „Gewalttäter Sport\" in POLAS und INPOL zu löschen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Löschung von über ihn gespei-\ncherten Daten in der Datei „Gewalttäter Sport\". \n\n3\n\nMit Schreiben vom 11.03.2003 stellte der Kläger beim Landeskriminalamt Nord-\nrhein-Westfalen ein Auskunftsersuchen gemäß § 18 DSG NRW über Eintragungen in \nden polizeilichen Informationskarteien (insbesondere PIKAS NRW, INPOL bzw. Datei \n„Gewalttäter Sport\").\n\n4\n\nDaraufhin wurde dem Kläger seitens des Polizeipräsidiums N. unter \ndem 28.05.2003 mitgeteilt, er sei nach den dort vorhandenen Erkenntnissen bisher \nwie folgt in Erscheinung getreten:\n\n5\n\n07.04.1996 N. , Gefährliche Körperverletzung, Landfriedensbruch, StA\n N. , 11 Js 1230/96, Tat im Zusammenhang mit Fußballspiel\n\n6\n\n02.11.1991 N. , Gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung, StA\n N. , 14 Js 236/92, Kneipenschlägerei mit Biergläsern und\n Barhockern\n\n7\n\n27.08.1994 E. , Beleidigung eines Zollbeamten, StA E. , 906 Js \n1997/94\n\n8\n\n12.04.1998 N. , Hausfriedensbruch, StA N. 23 Js\n 729/98 Verstoß gegen ein Stadionverbot\n\n9\n\nBestrafungen:\n\n10\n\nAG Düsseldorf, 141 Cs 906 Js 1997/94, Beleidigung, 30 Tagessätze á 80,00 \nDM\n\n11\n\nAG Mönchengladbach, 14 Cs 25 Js 1878/96, gemeinschaftlicher Landfriedens-\nbruch in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, 80 Ta-\ngessätze á 80,00 DM.\n\n12\n\nDes Weiteren sei er in der Datei „Gewalttäter Sport\" gespeichert. Anlass hierzu \nsei seine Beteiligung an einer hooligantypischen Auseinandersetzung am 19.08.2001 \nin Köln gewesen.\n\n13\n\nAuf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Speicherung, wurde dem Kläger \nam 14.04.2004 durch das Polizeipräsidium N. mitgeteilt, die Speicherung \nberuhe auf § 24 PolG NRW i.V.m. der Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttä-\nter Sport\" i.d.F. vom 11.03.2002 i.V.m. den Richtlinien für den Übergangsbetrieb der \nDatei „Gewalttäter Sport\" im Bereich der Polizei des Landes NRW (Stand: Juli 2001). \nDie Speicherung sei letztlich auf ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung \nund Landfriedensbruchs anlässlich eines Bundesligaspieles des 1. FC Köln am \n19.08.2001 zurückzuführen. Weitere Verfahren stünden mit der Speicherung in kei-\nnem Zusammenhang.\n\n14\n\nDaraufhin beantragte der Kläger am 02.06.2004 beim Polizeipräsidenten \nN. sinngemäß die Löschung der ihn betreffenden Daten in der Datei „Ge-\nwalttäter Sport\" sowie in der Zentralen Informationsstelle Sport (ZIS) als Gewalttäter \nSport (Kategorie C). Zur Begründung machte er geltend, es sei im Zusammenhang \nmit dem vorzitierten Spiel des 1. FC Köln am 19.08.2001 nicht zu einem Ermittlungs-\nverfahren gegen ihn gekommen. Selbst das ursprünglich seitens des 1.FC Köln ver-\nhängte Stadionverbot sei nachfolgend mit Schreiben vom 16.11.2001 aufgehoben \nworden.\n\n15\n\nDas Polizeipräsidium N. leitete das Löschungsgesuch unter dem \n28.06.2004 zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. \n\n16\n\nNach Einholung einer Stellungnahme des szenekundigen Beamten, POK K. , \nlehnte der Beklagte mit Verfügung vom 23.08.2004 die beantragte Löschung ab. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, am 19.08.2001 sei es im Lokal „S. \n„ in Köln zu einer gezielten hooligantypischen Auseinandersetzung zwischen Kölner \nund Mönchengladbacher Problemfans gekommen, im Zuge derer das Inventar des \nLokals sowie mehrere in der Tatortnähe abgestellte Autos zerstört, bzw. beschädigt \nworden seien. Die zum Tatort gerufenen Polizeibeamten seien in unmittelbarer Nähe \ndes Lokals auf auseinanderlaufende, d.h. flüchtende Kölner wie Mönchengladbacher \nFans, darunter auch auf den Kläger gestoßen. Mit anderen sei der Kläger für die \nDauer des Spiels in Gewahrsam genommen worden. Bei seiner Überprüfung habe \nsich herausgestellt, dass er langjährig und aktuell zur Gruppe der sog. Problemfans \nin N. gehöre und wiederholt durch anlassbezogenes delinquentes Verhalten \nin Erscheinung getreten sei. \n\n17\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten \nunter dem 10.09.2004 Widerspruch ein. Er legte dar, es sei nicht nachvollziehbar, \nwarum er der Gruppe der „Problemfans\" zugerechnet werde, nachdem bis auf ein \nnicht sportrelevantes Verfahren wegen Beleidigung eines Zollbeamten sämtliche in \nder Vergangenheit gegen ihn anhängige Verfahren eingestellt worden seien. Des \nWeiteren rechtfertige auch das Ereignis vom 19.08.2001 nicht die Speicherung der \nDaten, zumal auch der 1.FC Köln von einem Strafantrag sowie einem Stadionverbot \nabgesehen habe. Denn er, der Kläger, sei an der Auseinandersetzung überhaupt \nnicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe er, als er erkannt habe, dass es zu einer \nAuseinandersetzung kommen würde, mit zwei Bekannten gezahlt und das Lokal \nverlassen, um sich zu einer in der Nähe gelegenen Gaststätte zu begeben. Dort hät-\nten sie im Außenbereich an einem Tisch gesessen und Cola getrunken. Dann sei die \nPolizei erschienen und habe ihnen als angeblich Beteiligten an der \nAuseinandersetzung Handschellen angelegt und sie zum Präsidium geschafft. Der \nKläger bestritt ausdrücklich, zum Kreis der flüchtenden Fans gehört zu haben.\n\n18\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 25.08.2005 zurückgewiesen. Grundlage für die \nSpeicherung sei die Ingewahrsamnahme des Klägers gewesen, wobei er es \nunterlassen habe, deren Rechtmäßigkeit durch Rechtsmittel überprüfen zu lassen. \nBezüglich der Prognose, ob damit zu rechnen sei, dass der Kläger auch künftig im \nZusammenhang mit Fußballveranstaltungen in Erscheinung treten werde, sei zu \nberücksichtigen, dass zumindest die (eingestellten) Verfahren StA Mönchengladbach \n11 Js 1230/96 (Gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch) und 23 Js \n729/98 (Hausfriedensbruch durch Verstoß gegen Stadionverbot), im Zusammenhang \nmit Fußball gestanden hätten.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 30.09.2005 Klage erhoben. Darin wiederholt und vertieft er \nseine Auffassung, wonach infolge der Einstellungen der gegen ihn in der \nVergangenheit anhängigen Verfahren diese nicht zu seinen Lasten berücksichtigt \nwerden dürften. Insoweit beruhe die Speicherung auf unvollständigen Informationen, \ndenn der Umstand der Verfahrenseinstellung sei nicht vermerkt worden. Bezüglich \ndes Verfahrens 14 CS 25 Js 1878/96 gebe der Beklagte das Ergebnis sogar \nunzutreffend wieder: Auch in diesem Verfahren sei es nicht zu einer Verurteilung \ngekommen, sondern das Verfahren sei eingestellt worden. Bezüglich der alten \nVorwürfe sei zudem die 5-jährige Aussonderungsfrist längst abgelaufen. \n\n20\n\nErneut vertrat der Kläger die Auffassung, auf die Geschehnisse vom 19.08.2001 \nim Lokal „S. „ dürfe nicht abgestellt werden, weil er an dieser \nAuseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei. Soweit die Beklagte auf einen \nneuerlichen Vorwurf im Zusammenhang mit einem Fußballspiel am 16.01.2005 in \nNimwegen Bezug nehme, sei die hierauf gegründete Verlängerung der \nAussonderungsfrist nicht gerechtfertigt. Der Kläger bestreitet in diesem \nZusammenhang, mit Sturmhaube und eisenbewehrten Handschuhen ausgestattet \ngewesen zu sein.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.08.2004 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 zu \nverpflichten, die von ihm im Hinblick auf den Vorfall im Jahre 2001 \neingegebene Datengruppe „Gewalttäter Sport\" in POLAS und INPOL zu \nlöschen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nEr macht geltend, das ursprüngliche Löschungsdatum zum 19.08.2006 der von \nihm gespeicherten Daten habe sich aufgrund eines erneuten Vorfalls am 16.01.2005 \nim Zuständigkeitsbereich des PP N. automatisch bis zum 15.01.2010 \nverlängert. Insoweit hat er zudem zunächst die Auffassung vertreten, aufgrund dieser \nneuerlichen Eintragung nicht mehr passiv legitimiert zu sein. Schließlich verweist der \nBeklagte auf ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung \nmit erkennungsdienstlicher Behandlung, welches beim Polizeipräsidium N. \nbearbeitet werde.\n\n26\n\nDer Kläger hat im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft ein \neinstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht (20 L 756/06), welches \nmangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg blieb. Im Zuge dieses Verfahrens wurde \ndie Eintragung, soweit sie auf eine Speicherung durch den PP N. anlässlich \ndes Vorfalls am 16.01.2005 zurückzuführen war, abgetrennt und an das VG \nDüsseldorf verwiesen (dortiges Az.: 18 L 1041/06). Zwischenzeitlich ist dort auch das \nentsprechende Hauptsacheverfahren anhängig geworden (18 K 3828/06).\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-\nrichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln), die Akte des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens 20 L 756/06 und der beigezogenen Akten der \nStaatsanwaltschaft Mönchengladbach 23 Js 729/98 und 14 Cs 778/96 sowie die \nbeigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 18 K 3828/06 und 18 L \n1041/06 verwiesen. \n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig. Der Widerspruchsbescheid wurde dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 30.08.2005 zugestellt, so dass die am \n30.09.2005 eingegangene Klage fristgerecht erhoben ist.\n\n30\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der \nBeklagte die von ihm im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 2001 eingegebene \nDatengruppe „Gewalttäter Sport\" in INPOL und POLAS löscht. Der dies versagende \nBescheid des Beklagten vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n31\n\nBei der Datei „Gewalttäter Sport\" handelt es sich um eine Verbunddatei, welche \nals Datengruppe F (Fahndung) mit identischem Datensatz in INPOL wie in POLAS \nNRW gespeichert ist.\n\n32\n\nSoweit die Löschung des Vorfalls aus dem Jahr 2001 in der INPOL-Datei \n„Gewalttäter Sport\" in Rede steht, ist Rechtsgrundlage § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. \nAbs. 9 Satz 1 BKAG.\n\n33\n\nDer Beklagte ist bezüglich dieses Löschungsbegehrens passiv legitimiert, da \ngemäß § 11 Abs. 3 BKAG nur die Stelle, welche Daten zu einer Person eingegeben \nhat, zur Löschung befugt ist. Dem entsprechen die Regelungen in § 12 Abs. 2 BKAG \nund Ziffer 6.7 der Errichtungsanordnung zur Datei „Gewalttäter Sport\", nach welchen \ndie datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten die eingebende \nStelle trägt.\n\n34\n\nNach der oben genannten Anspruchsgrundlage des § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. \nAbs. 9 Satz 1 BKAG sind die gespeicherten Daten zu löschen, wenn ihre \nSpeicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr \nerforderlich ist. \n\n35\n\nHier lagen die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers in die Datei \n„Gewalttäter Sport\" nicht vor, so dass die Speicherung unzulässig war.\n\n36\n\nGemäß Ziffer 3.3 der Errichtungsanordnung des BKA für die Datei „Gewalttäter \nSport\" werden in diese Datei Daten von Personen aufgenommen, gegen die \nPersonalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur \nVerhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, weil bestimmte \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene \nStraftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (§ 8 Abs. 5 BKAG).\n\n37\n\nDie Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt. Unstreitig ist zwar, dass \nder Kläger anlässlich des Fußballspieles des 1. FC Köln gegen Borussia \nMönchengladbach am 19.08.2001 in Gewahrsam genommen worden ist, wobei offen \nbleiben mag, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW \n(Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme, um eine unmittelbar bevorstehende \nBegehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von \nerheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern) gegeben waren.\n\n38\n\nEs fehlt jedoch hier an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die \nAnnahme, der Kläger werde anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung \nbegehen.\n\n39\n\nInsoweit ging der Beklagte bei der Speicherung davon aus, dass sich der Kläger \nin einem Pulk flüchtender Personen befunden hat, nachdem es zu einer hooligantypi-\nschen Schlägerei im Lokal „S. „ gekommen war. Anlass für das \nAus-einanderstreben der an der Schlägerei Beteiligten soll das Eintreffen der Polizei \ngewesen sein. Bei dieser Sachlage wäre die Einschätzung der Polizei, dass der \nKläger mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Schlägerei beteiligt gewesen ist, nicht zu \nbeanstanden gewesen, so dass auch die Prognose, er werde weitere \nanlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen, vertretbar gewesen \nwäre. \n\n40\n\nDass der Kläger in einem Pulk vom Tatort flüchtender Fans angetroffen und \nfestgesetzt worden sein soll, hat sich indes in der mündlichen Verhandlung nicht bes-\ntätigt: \n\n41\n\nZunächst war der szenekundige Beamte des 1. FC Köln, Herr POK K. , dessen \nStellungnahme der Beklagte jedenfalls seiner Entscheidung über das \nLöschungsgesuch zugrunde gelegt hat, am maßgeblichen Ort der \nIngewahrsamnahme gar nicht im Einsatz, sondern hat seinen Dienst in Stadionnähe \nverrichtet.\n\n42\n\nDer weitere szenekundige Beamte des 1. FC Köln, Herr POK C. , hat in der \nmündlichen Verhandlung ausgesagt, er sei mit einem Kollegen aus \nMönchengladbach erst zum Tatort gekommen, als die Schlägerei schon beendet \ngewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zusammen mit etwa 10 anderen \nPersonen durch die Kollegen einer Einsatzhundertschaft schon festgesetzt gewesen. \nHerr C. hat des Weiteren erläutert, es habe keine konkreten Erkenntnisse \ndahingehend gegeben, dass einer der genannten 10 Fans aus Möchengladbach sich \nan den gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt habe. Er habe darüber auch \nkeine Information von anderen Beamten vor Ort erhalten.\n\n43\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem erstmals in der mündlichen \nVerhandlung durch den Beklagten vorgelegten Sammel-Laufzettel, der offenbar von \neinem Beamten der Einsatzhundertschaft gefertigt wurde. Diesem Laufzettel zufolge \nkam es bei der Anreise zum Stadion im Bereich der Luxemburger Straße zu \nKörperverletzungen und Sachbeschädigungen. Nähere Angaben könnten \nszenekundige Beamte machen. Mehrere Personen seien in den Gottesweg \ngeflüchtet und in diesem Bereich durch Kräfte des III. Zuges des 12. BPH Bonn \ngestellt worden.\n\n44\n\nHieraus lässt sich eine konkrete, auf den Kläger bezogene Beteiligung an den \nKörperverletzungen und Sachbeschädigungen nicht mit hinreichenden \nWahrscheinlichkeit entnehmen, zumal bzgl. näherer Angaben auf den \nszenekundigen Beamten, Herrn C. , verwiesen wird, der jedoch zu einer \nBeteiligung des Klägers keine Angaben machen konnte.\n\n45\n\nFehlte es damit an einer Tatsachengrundlage für die Annahme, der Kläger habe \nam 19.08.2001 anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen \nwollen, kommt es nicht auf die Frage an, ob die in der Vergangenheit gegen den \nKläger anhängigen (sportrelevanten) Ermittlungsverfahren trotz ihrer Einstellung die \nPrognose gerechtfertigt hätten, er werde künftig anlassbezogene Straftaten von \nerheblicher Bedeutung begehen.\n\n46\n\nWar demzufolge die Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport\" in INPOL unzu-\nlässig, ist das Löschungsbegehren des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 9 Satz 1 BKAG begründet.\n\n47\n\nAus diesem Grunde bedarf es einer Klärung der vom Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers aufgeworfenen Frage, inwieweit die Datei „Gewalttäter Sport\" \ngrundsätzlich mit der Rechtsordnung vereinbar ist, nicht.\n\n48\n\nVgl. hierzu May, Die Untersagung der Ausreise und die Datei „Gewalttäter \nSport\", Nds.VBl. 2002. S. 41 ff und Bundesbeauftragter für den Datenschutz, \nTätigkeitsbericht 1999 - 2000, Ziff. 11.1, S. 99,\n\n49\n\nEbenso wenig bedarf es der Klärung der Frage, ob die automatische \nVerlängerung der Speicherungsdauer aufgrund der zeitlich nachfolgenden Eingabe \neines weiteren Datensatzes rechtlich zulässig ist,\n\n50\n\nvgl. zur automatischen Verlängerung der Speicherung Hess. VGH, Urteil \nvom 16.12.2004, - 11 UE 2982/02 -, Juris.\n\n51\n\nDie Klage ist des Weiteren bezüglich der Löschung des (identischen) Daten-\nsatzes in POLAS NRW begründet. Rechtsgrundlage für das Löschungsbegehren ist \ninsofern § 32 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW. Danach sind in Dateien suchfähig \ngespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen \nsuchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn die Speicherung \nnicht zulässig ist. Wann die Speicherung zulässig ist, richtet sich nach § 24 PolG \nNRW, wobei hier Absatz 1 der genannten Norm einschlägig ist.\n\n52\n\nAuch für das auf die Löschung aus POLAS bezogene Begehren ist der Beklagte \npassiv legitimiert, denn nach dem POLAS-Verfahrensverzeichnis ist jede Behörde \nverantwortliche Stelle für die Daten, die von ihr eingegeben wurden. Ferner wird in \nZiffer 4.4 der Richtlinie für den Übergangsbetrieb der Datei „Gewalttäter Sport\" im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen auf die datenschutzrechtliche \nVerantwortung gemäß Nr. 6.7 der EAO der Datei „Gewalttäter Sport\" Bezug \ngenommen. Wie oben erläutert, obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung \ndanach der eingebenden Stelle. \n\n53\n\nDas Löschungsbegehren ist begründet, weil die Voraussetzungen für eine \nDatenspeicherung nach § 24 Abs. 1 PolG NRW nicht vorlagen.\nNach § 24 Abs. 1 PolG NRW dürfen rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten \nin einer Datei gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, \nzur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich \nist.\n\n54\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor: In Ziffer 3.3.2 der Richtlinie \nfür den Übergangsbetrieb der Datei „Gewalttäter Sport\" im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen wird mit der Anknüpfung daran, ob Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogenen Straftaten von \nerheblicher Bedeutung begehen werden, eine im Verhältnis zu Ziff. 3.3 der \nErrichtungsanordnung des BKA zur Datei „Gewalttäter Sport\" deckungsgleiche \nVoraussetzung aufgestellt.\n \nDa, wie oben ausgeführt, derartige Tatsachen nicht vorlagen, war die Speicherung in \nPOLAS NRW nicht zulässig, so dass der Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 \nPolG begründet ist.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-16/20-k-5805-05","cited_norms":[{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-16/20-k-5805-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262012","retrieved":"2026-07-09 02:28:11.558724+00:00"}}