{"status":"available","doknr":"OLD262009","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0816.15K475.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-16","aktenzeichen":"15 K 475/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n02.02.2007 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörig-\nkeit. Er stammt aus Bismil/Diyarbakir.\n\n3\n\nIm Mai 1986 reiste er - zusammen mit weiteren Familienmitgliedern - auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27.05.1986 beantragten er und \nseine Familienangehörigen bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt -, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine Verfolgung \nwegen ihrer Religionszugehörigkeit.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 09.03.1988 erkannte das Bundesamt u. a. den Kläger als A-\nsylberechtigten an mit der Begründung, als Yezide habe er in der Türkei einer mittel-\nbaren Gruppenverfolgung unterlegen. \n\n5\n\nEine anschließend vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (BBfA) er-\nhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 21.02.1990 \n- 9 K 10866/88 - ab. Das nachfolgende Berufungsverfahren (OVG NRW \n- 2 A 10228/90) wurde am 19.05.1993 wegen Zurücknahme der Berufung eingestellt. \n\n6\n\nUnter dem 08.11.2006 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und kam \nzu dem Ergebnis, angesichts der Verbesserung der Lage in der Süd-Ost-Türkei und \nmangels nachgewiesener Referenzfälle lasse sich eine nichtstaatliche regionale \nGruppenverfolgung der Yeziden nicht mehr bejahen. \nUnter dem 27.12.2006 wurde u. a. der Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf an-\ngehört.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 02.02.2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom \n09.03.1988 (Az. 265575-163) erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter\n(Ziffer 1 des Bescheides). Ferner wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Ebenso seien Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben (Ziffer 3 des Be-\nscheides).\n\n8\n\nDieser Bescheid wurde am 05.02.2007 per Einschreiben an den Prozessbevoll-\nmächtigten des Klägers zur Post gegeben.\n\n9\n\nAm 10.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n10\n\nEr vertritt im wesentlichen die Auffassung, dass sich die Verfolgungslage in Be-\nzug auf die Yeziden nicht grundlegend und nachhaltig verändert habe, so dass die zu \nseinen Gunsten getroffene Anerkennung als Asylberechtigter fortbestehen müsse. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2007 aufzuheben,\nhilfsweise \n\n13\n\ndie Beklagte unter Abänderung von Ziffer 3 des genannten Be-\nscheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der \nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im \nVerlaufe des Verfahrens bekannt gegebenen Auskünfte, Stellungnahmen und Pres-\nseveröffentlichungen Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2007 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides (Ziffer 1 des Bescheides vom \n02.02.2007) ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes ab 01.01.2005 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift \nsind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. \n1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie \nnicht mehr vorliegen. Entscheidend ist insoweit, dass die für die Anerkennungs- und \nFeststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen \nsind, die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nunmehr ausgeschlossen ist. Dies ist der \nFall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse \nnachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei \neiner Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für \ndie Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut \nVerfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 \nGFK,\n\n22\n\nvgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511,\n\n23\n\nsowie dem entsprechenden Erlöschenstatbestand des Artikel 11 Abs. 1 Buchst. e \nder seit dem 10.10.2006 unmittelbar anzuwendenden EU-Richtlinie 2004/83/EG vom \n29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nStaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie).\n\n24\n\nDas Gericht geht davon aus, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, so dass \nhinsichtlich der Verfolgungsprognose der erleichterte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \ngilt, mithin der Kläger vor einer erneuten politischen Verfolgung hinreichend sicher \nsein muss. Denn - wie im Erstverfahren festgestellt worden ist - handelt es sich bei \ndem Kläger und seiner Familie um gläubige Yeziden, die ihren Glauben auch \npraktiziert haben. Nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 03.03.1993 - 25 A 10247/88 -, vom \n24.11.2000 - 8 A 4/99.A - sowie vom 22.01.2001 - 8 A 792/96.A -\nund - 8 A 4154/99.A - \n\n26\n\nwar im Zeitpunkt ihrer Ausreise davon auszugehen, dass Yeziden in der Türkei \njedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer mittelbaren staatlichen \nGruppenverfolgung ausgesetzt waren, ohne dass ihnen eine inländische \nFluchtalternative offen stand. \n\n27\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Widerrufsbescheid der Beklagten \nkeinen Bestand. \nDie für glaubensgebundene Yeziden in der Türkei maßgeblichen Verhältnisse haben \nsich in der Zeit seit der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht erheblich \nund dauerhaft so verändert, dass asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen auf \nabsehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind.\n\n28\n\nZwar ist in der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02.A -; ebenso \nSchleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n29.09.2005 - 1 LB 38/04 -\n\n30\n\nangenommen worden, Yeziden unterlägen in der Türkei keiner (mittelbar \nstaatlichen) Gruppenverfolgung mehr. Diesen Entscheidungen lagen jedoch \nFallkonstellationen zu Grunde, in denen die Kläger nicht vorverfolgt ausgereist \nwaren. \nDas Gericht verkennt nicht, dass sich die Verhältnisse in der Türkei in der Zeit seit \nder Asylanerkennung des Klägers verändert haben. Insbesondere hat die Türkei im \nZuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, erhebliche \nAnstrengungen unternommen, die rechtlichen Voraussetzungen für einen \ndemokratischen Rechtsstaat zu schaffen.\n\n31\n\nVgl. dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt vom \n11.01.2007. \n\n32\n\nGleichwohl sind immer noch rechtliche Defizite, insbesondere aber auch \nVollzugsdefizite festzustellen. Minderheitenschutz, Meinungsfreiheit und \nReligionsfreiheit sind nur eingeschränkt gewährleistet, und auch wenn es \ndiesbezügliche Rechtsvorschriften gibt, werden diese von den Inhabern staatlicher \nMacht nicht immer konsequent und zuverlässig angewandt, wie zum Beispiel die \nimmer noch nicht vollständig beseitigte Folter zeigt.\n\n33\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -; \nferner auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2007 - 15 A 1150/03 -.\n\n34\n\nIm Hinblick auf die Situation der türkischen Yeziden kann nicht angenommen \nwerden, dass diese politischen Änderungen auch bewirkt haben, dass die hier \nanerkennungsrelevanten Gruppenverfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind. \nDas Gericht geht dabei davon aus, dass in der Türkei gegenwärtig nur noch eine \nsehr geringe Anzahl von Yeziden leben. Die Zahlen gehen insoweit auseinander. \nWährend das Auswärtige Amt die Zahl der in der Türkei verbliebenen Yeziden auf \nnoch ca. 2000 schätzt\nvgl. Lagebericht vom 11.01.2007 sowie Auskunft an das OVG Sachsen-\nAnhalt vom 20.01.2006,\n\n35\n\nbeziffert der Gutachter Baris\n\n36\n\nvgl. Gutachten an das OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006 \n\n37\n\naufgrund demografischer Erhebungen die Zahl der in der Türkei verbliebenen \nYeziden auf annähernd 400 Personen. Das Yezidische Forum e. V. Oldenburg\n\n38\n\nvgl. Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei vom \n04.07.2006 \n\n39\n\nberichtet davon, dass ihre letzte am 30.03.2006 abgeschlossene \nBestandsaufnahme 524 Yeziden ergeben habe, die bisher durchgängig in der Türkei \ngelebt hätten.\nDas Gericht neigt dazu, die Zahlenangaben von Baris und dem Yezidischen Forum \nOldenburg aufgrund der zugrundeliegenden Erhebungsmethoden und der \npersönlichen Kontakte zur Religionsgemeinschaft der Yeziden in der Türkei für \nzuverlässiger zu erachten und von einer Größenordnung von ca. 500 verbliebenen \nYeziden in der Türkei auszugehen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Selbst \nwenn die vom Auswärtigen Amt geschätzte Zahl von ca. 2000 Yeziden zutreffend \nwäre, wäre dies kein Grund, eine erneute Verfolgung der Yeziden mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen zu können. Denn nach der Überzeugung des Gerichts \nhaben sich in den letzten Jahren noch eine Vielzahl von Übergriffen auf yezidische \nGlaubensangehörige sowie auf deren Heiligtümer und Kultstätten ereignet, so dass \nnicht von einer nachhaltigen und dauerhaften Änderung der Verfolgungslage \nausgegangen werden kann. \nSo hat Baris\n\n40\n\nvgl. Gutachten vom 17.04.2006 an das OVG Sachsen-Anhalt\n\n41\n\neine erhebliche Liste an aktuellen asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nzusammengestellt, dass die hier geforderte hinreichende Wahrscheinlichkeit für die \nSicherheit von Rückkehrern nicht als gewährleistet erscheint. Im einzelnen nennt er \neine Reihe von Körperverletzungen, insbesondere Schläge mit zum Teil erheblichen \nVerletzungsfolgen, Bedrohungen (mit dem Tode), Erpressungen, physische Gewalt, \ndurch die Behörden unterstützten Landraub und Vertreibungen der ansässigen \nYeziden, die Vernichtung sämtlicher yezidischer Kultstätten durch Moslems mit \nUnterstützung der türkischen Behörden, Vernichtung von Ackerland, Verminung von \nGelände, Entführung, Verschleppung und sogar 4 Morde.\n\n42\n\nSo bereits VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2007 - 15 A 1150/03 -\n.\n\n43\n\nEin ähnliches Bild zeichnet auch die \n\n44\n\nStellungnahme des Yezidischen Forums e. V. Oldenburg vom \n04.07.2006. \n\n45\n\nAuch hier werden - teilweise überschneidend mit den von Baris geschilderten \nVorfällen, teilweise darüber hinausgehend - eine Reihe von Gewaltakten aus neuerer \nZeit gegen Yeziden substantiiert beschrieben. \nZwar ist der Gutachter Baris selbst ein Yezide und auch bei dem Yezidischen Forum \ne. V. Oldenburg handelt es sich nicht um eine unparteiische Einrichtung. Es spricht \njedoch nichts dafür, dass die Vielzahl der von diesem Gutachter bzw. dieser \nInstitution detailliert beschriebenen Vorkommnisse frei erfunden ist. \n\n46\n\nZu den vom Yezidischen Forum e. V. unter dem 04.07.2006 aufgeführten \nVorfällen hat auch das Auswärtige Amt im einzelnen Stellung genommen,\n\n47\n\nvgl. Auskunft vom 26.01.2007 an das OVG Lüneburg - 11 LB 14/06 \n-.\n\n48\n\nDabei fällt auf, dass in einer Vielzahl von Fällen die vom Yezidischen Forum e. V. \n(a. a. O.) geschilderten Vorkommnisse in einem Kernpunkt bestätigt werden, aber die \nAuseinandersetzungen o. ä. auf andere Motive zurückgeführt oder anders bewertet \nwerden. Der Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist das Yezidische Forum e. V. \nmit \n\n49\n\nGutachten vom 20.03.2007\n\n50\n\nerneut Punkt für Punkt entgegengetreten und hat mit beachtlichen und \nweitgehend auch überzeugenden Argumenten auf die Stellungnahme des \nAuswärtigen Amtes repliziert. \nWertet man diese Stellungnahmen zusammenfassend, so vermag das Gericht nicht \nzu der Überzeugung zu gelangen, dass die vom Auswärtigen Amt u. a. im \n\n51\n\nLagebericht vom 11.01.2007 \n\n52\n\nwiedergegebene Beschreibung der Lage der Yeziden, die dort als weitgehend \nunproblematisch dargestellt wird, zutreffend ist. Die Vielzahl der von Baris (a. a. O.) \nund vom Yezidischen Forum e. V. (a. a. O.) in Zusammenhang mit den Yeziden \ngeschilderten Übergriffe und ähnlichen Ereignisse sowie die vom Auswärtigen Amt \nteilweise doch recht vordergründigen Erklärungsversuche hierzu sprechen dafür, \ndass die Verfolgungslage der Yeziden sich nicht nachhaltig geändert hat. Dabei ist in \nRechnung zu stellen, dass die Informationsquellen, die dem Auswärtigen Amt zur \nVerfügung stehen, oft die wahren Hintergründe solcher Ereignisse nicht werden \noffenbaren können oder wollen.\nEntscheidend für die Überzeugungsbildung des Gerichtes und die Annahme, dass \nsich die Verfolgungssituation der Yeziden (noch) nicht nachhaltig und dauerhaft \ngeändert hat, ist schließlich, dass die Ursachen für die Verfolgung der Yeziden nach \nwie vor unverändert fortbestehen. Baris (a. a. O., Seite 6) führt insoweit aus:\n\n53\n\n„Das Religionsgesetz des Islams ordnet die yezidische Religion als \n„heidnische\" ein und billigt die drastische Verfolgung und \nZwangsislamisierung als durch Gott gesegnet und durch ihre Propheten \noffenbart. In der kanonischen Sure des Korans fallen ausschließlich die \n„Buchreligionen\" unter das „Duldungsgebot\" und „genießen\" \ngewissermaßen Resonanz, während alle (anderen) Glaubensrichtungen als \n„Zindik\", was soviel wie Ketzer heißt, gelten.\"\n\n54\n\nDiese nach wie vor vorhandene Grundeinstellung war Auslöser der mittelbaren \nGruppenverfolgung der Yeziden, die u. a. Anlass war, den Yeziden Eigentumsrechte \nstreitig zu machen und insbesondere Land wegzunehmen. Es liegt auf der Hand, \ndass diese Verfolgungssituationen wieder aufflammen, wenn Yeziden nach Widerruf \nihrer Asylberechtigung oder ihres Verfolgungsschutzes in die Türkei zurückkehren \nund dort ihre Eigentumsrechte geltend machen und ihr Land wieder in Besitz \nnehmen wollen. Die muslimischen Staatsangehörigen, die sich in den Besitz der \nyezidischen Ländereien gebracht haben, werden nachhaltigen Widerstand leisten \nund sich aufgrund des Verhältnisses der Religionen zueinander dazu als berechtigt \nansehen. Dies spiegelt sich auch in den verschiedenen von Baris ( a. a. O.) und dem \nYezidischen Forum e. V. (a. a. O.) geschilderten Vorkommnissen. Es wird der \nSachlage nicht gerecht, wenn das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom \n11.01.2007 insoweit lapidar bemerkt: \n\n55\n\n„Wenn es in den letzten zwei bis drei Jahren vereinzelt zu Übergriffen \nzwischen der muslimischen-kurdischen Bevölkerung und syrisch-orthodoxen \nChristen im Süd-Osten der Türkei gekommen ist, ging es dabei - soweit \nbekannt - um Streitigkeiten wegen Besitzfragen und Weiderechten, die \nanderenorts in gleicher Weise zwischen Muslimen im Zusammenhang mit der \nRückkehr in die Dörfer vorkommen. Die Religionszugehörigkeit spielt bei \ndiesen Übergriffen wie auch bei Übergriffen gegen Angehörige anderer \nGlaubensrichtungen (z. B. Yeziden) keine ausschlaggebende Rolle.\"\n\n56\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass sich in Bezug auf die staatliche \nSchutzgewährung gegenüber den Yeziden Entscheidendes in den letzten Jahren \ngeändert hätte. Dagegen spricht schon, dass die Sicherheitsbehörden naturgemäß \nüberwiegend mit muslimischer Glaubenszugehörigen besetzt sind. Es fehlt an einem \ndurchgreifenden Mentalitätswandel. Auch die aufgezeigte Vielzahl von \nVorkommnissen innerhalb der letzten Jahre im Zusammenhang mit Yeziden zeigt, \ndass die Verfolgungsdichte nicht erheblich zurückgegangen ist. \nInsgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse \nin Bezug auf eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden inzwischen nachhaltig \nund dauerhaft geändert hätten und damit die Voraussetzungen für die widerrufene \nEntscheidung des Bundesamtes nicht mehr vorliegen würden. \n\n57\n\nEbenso VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01.06.2006 \n- 4 K 493/06. NW -, VG Koblenz, Urteil vom 28.11.2006 \n- 1 K 1297/06.KO -, VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2006 \n- A 6 K 1123/05 -; ferner auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2007 \n- 15 A 1150/03 -, VG Darmstadt, Urteil vom 19.04.2007 - 7 E 2413/05.A \n- und VG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2007 - A 9 K 1159/06 -, sowie \ninzwischen auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007 \n- 10 A 11576/06.OVG.\nDer gegenteiligen Auffassung des\n\n58\n\nVG Minden, Urteil vom 21.05.2007 - 8 K 2305/06.A -,\n\n59\n\nauf die die Vertreter der Beklagten hingewiesen haben, vermag sich das \nerkennende Gericht nicht anzuschließen, da dort der fortbestehende Grundkonflikt \nzwischen Moslems und Yeziden nicht hinreichend berücksichtigt und die o. g. \nÜbergriffe u. ä. aus diesseitiger Sicht allzu stark im Sinne nicht religiöser Motive \nrelativiert werden.\n\n60\n\nAus diesem Grunde ist der streitbefangene Bescheid vom 05.02.2007 (Ziffer 1) \naufzuheben.\nDer Fortbestand der Asylberechtigung des Klägers beinhaltet zugleich die \nFeststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Für die negative Feststellung zu § 60 Abs. 2 \n- 7 AufenhG ist bei dieser Sachlage kein Raum. Deshalb sind auch Ziffer 2 und 3 des \nangefochtenen Bescheides aufzuheben.\n\n61\n\nDer Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.\nGerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-16/15-k-475-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-16/15-k-475-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262009","retrieved":"2026-07-09 02:28:11.310072+00:00"}}