{"status":"available","doknr":"OLD262129","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0813.22L1042.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-13","aktenzeichen":"22 L 1042/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Be-\nscheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2007 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 22. Juni 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet. \n\n5\n\nDie Antrag ist statthaft. Der Bescheid vom 22. Juni 2007 ist ein belastender Ver-\nwaltungsakt, denn der Antragstellerin werden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung \nnach § 45 Postgesetz vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3294, zuletzt geändert \ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August 2002, \nBGBL, I S. 3218 und die Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. Oktober \n2006, BGBl.I S, 2407, PostG auferlegt. Der Bescheid ist auch sofort vollziehbar, nach \n44 PostG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 TKG in der Fassung des 1. Gesetzes zur \nÄnderung des TKG vom 21. Oktober 2002, BGBl. I S. 4186 haben Rechtsmittel ge-\ngen Entscheidungen der Regulierungsbehörde (jetzt Bundesnetzagentur - BNA) kei-\nne aufschiebende Wirkung.\n\n6\n\nAn der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin bestehen ernsthafte \nZweifel. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung \nführt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin daran, vom Vollzug \neinstweilen verschont zu werden, das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvoll-\nzug überwiegt. \n\n7\n\nAllerdings ist der Bescheid vom 22. Juni 2007 formell rechtmäßig. Dabei kann \ndahinstehen, ob der Bescheid hätte förmlich zugestellt werden müssen. Zustel-\nlungsmängel wären nämlich nach § 8 VwZG geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein \nDokument, dass unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen \nist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich \nzugegangen ist, \n\n8\n\nvgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 16/06 - , zitiert nach juris. \n\n9\n\nDass der Bescheid der Antragstellerin zugegangen ist, wird von ihr nicht in Zwei-\nfel gezogen.\n\n10\n\nDie übrigen formellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 PostG liegen vor: Der \nBescheid benennt Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlan-\ngens.\n\n11\n\nMateriell begegnet das Auskunftsverlangen jedoch Bedenken. Nach § 45 Abs. 1 \nPostG kann die BNA von im Postwesen tätigen Unternehmen Auskunft über ihre \nwirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit das zur Erfüllung der in diesem Ge-\nsetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Übertragene \nAufgabe, zu deren Erfüllung die Auskünfte verlangt werden, ist nach dem Bescheid \ndie Erteilung von Lizenzen nach § 6 PostG, auch ist die Antragstellerin ein auf dem \nGebiet des Postwesens tätiges Unternehmen. Gegenstand des Auskunftsverlangens \nsind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Der Begriff der wirt-\nschaftlichen Verhältnisse ist nämlich weit auszulegen: Die Mitteilungspflicht bezieht \nsich auf die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen des Unternehmens,\n\n12\n\nvgl. Badura in Beck´scher PostG Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 13 zu § 45; \nHolznagel in Habersack/Holznagel/Lübbig, Behördliche Auskunftsrechte und \nbesondere Missbrauchsaufsicht im Postrecht, S. 59.\n\n13\n\nDie Erforderlichkeit der von § 45 Abs. 1 PostG eröffneten Maßnahmen ist objek-\ntiv zu bestimmen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächti-\ngungsgrundlage vor, ist der BNA hinsichtlich ihres Einschreitens ein Entschließungs- \nund Auswahlermessen eröffnet,\n\n14\n\nvgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.1.2000 - 13 B 47/00, NVwZ 2000, S. \n702. \n\n15\n\nDie Auskunftsaufforderung ist jedenfalls nicht hinsichtlich aller Fragen, die die \nBNA der Antragstellerin gestellt hat, bei der gegenwärtig nur möglichen überschlägi-\ngen Betrachtung mit großer Wahrscheinlichkeit erforderlich. Damit ist sie insoweit \nunverhältnismäßig. Dies führt dazu, dass die Auskunftsaufforderung insgesamt er-\nmessensfehlerhaft ist. \n\n16\n\nDie Kammer vermag bei den Fragen Teil III 2 (beförderte Sendungsmengen), \nTeil IV 6 (mehrere Betriebsstätten) und Teil V 7 (Art der Zustellung) den \nerforderlichen Zusammenhang mit dem Zweck des Auskunftsverlangens nicht zu \nerkennen. Das Auskunftsverlangen dient dem Zweck, die tatsächlichen Grundlagen \nzu ermitteln, die der Entscheidung über eine Lizenzversagung zugrunde zu legen \nsind, wenn der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im \nlizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet, also der \nFeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nPostG. Unter wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des PostG versteht man \nArbeitslohn, Arbeitszeit, Urlaubsregelungen und Vereinbarungen über den \nKündigungsschutz,\n\n17\n\nvgl. Badura, a.a.O. Rdnr. 28 zu § 6.\n\n18\n\nDies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Sie wurde im \nVermittlungsverfahren auf Antrag des Bundesrats in das Gesetz eingefügt, um der \nGefahr vorzubeugen, „dass der Wettbewerb durch ein massenhaftes Ausweichen in \nungeschützte Arbeitsverhältnisse verzerrt wird\",\n\n19\n\nvgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/774, S. 36.\n\n20\n\nSie hat damit zwei Stoßrichtungen: sie will Wettbewerbsverzerrungen verhindern, \nindem sie Mindeststandards bei den Arbeitsverträgen der Lizenznehmer festschreibt, \ndarüber hinaus aber auch als „Sozialklausel\" das Regulierungsziel der \nBerücksichtigung sozialer Belange nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 PostG für den lizenzierten \nBereich verwirklichen,\n\n21\n\n vgl. Badura, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 6. \n\n22\n\nBeidem entspricht es, die wesentlichen Arbeitsbedingungen im oben genannten \nSinn zu verstehen.\n\n23\n\nDie Fragen über die Zahl der transportierten Sendungen haben jedoch mit den \nwesentlichen Arbeitsbedingungen nichts zu tun. Allerdings handelt es sich um \nFragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des § 45 Abs. 1 PostG: Sie \nkönnen etwa dazu etwas aussagen, ob der Personaleinsatz gemessen am \nProduktionsergebnis rentabel ist. Für den hier nach dem Bescheid erstrebten Zweck \nsind sie aber nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Fragen nach mehreren \nBetriebsstätten: Auch hier fehlt der Bezug zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen. \nOb nämlich die Arbeit an einer oder mehreren Betriebsstätten geleistet wird, ist für \ndie Frage der Nichtanwendung üblicher Sozialstandards ebenso wenig von \nBedeutung wie die Frage nach Hilfsmitteln wie PKW oder sonstigen Fahrzeugen bei \nder Zustellung der Sendungen.\n\n24\n\nDie Kammer kann nicht lediglich die Beantwortung der aufgezeigten Fragen \naussetzen. Dem steht entgegen, das der BNA neben dem Entschließungsermessen, \nder Frage also, ob Auskünfte überhaupt eingeholt werden sollen, auch ein \nAuswahlermessen zusteht. Mit einer Aussetzung nur der beanstandeten Fragen \nwürde das Gericht im Ergebnis sein Ermessen an Stelle des Ermessens der BNA \nsetzen. Der BNA muss aber vorbehalten bleiben, welche Fragen sie für erforderlich \nhält. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass sie andere Fragen gestellt hätte, \nwenn ihr bewusst gewesen wäre, dass einige der gestellten Fragen nicht erforderlich \nim Sinne von § 45 Abs. 1 PostG waren.\n\n25\n\nSelbst wenn man dem nicht folgte, so überwiegt hier das Aussetzungsinteresse. \nDie Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt nämlich, dass die BNA ein \nInteresse an der sofortigen Vollziehung nicht geltend machen kann. Dies folgt einmal \ndaraus, dass für die bisherige Lizenzierungspraxis die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 3 PostG allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Nach den von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Gutachten war die ständige Verwaltungspraxis so: \nLizenzen wurden in aller Regel ohne nähere Nachprüfung der Voraussetzungen der \nVorschrift erteilt, vielmehr unterstellte die BNA bei solchen Unternehmen, die bisher \nkeine Postdienstleistungen erbrachten, für die ersten beiden Jahre nach Erteilung \nder Lizenz die Einhaltung der üblichen Arbeitsbedingungen, bei sonstigen \nUnternehmen unterstellte sie dies für ein Jahr. Für eine beabsichtigte Änderung \ndieser Praxis ist nichts dargetan. Zum Anderen würde die Beantwortung der Fragen \ndie Vorwegnahme der Hauptsache in vollem Umfang zu Lasten der Antragstellerin \nbedeuten. \n\n26\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung spricht auch für das Aussetzungsinteresse, \ndass weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides \nbestehen, für deren abschließende Würdigung im vorläufigen Verfahren kein Raum \nist: Dies gilt für die Frage, ob die Auskunftsaufforderung schon deshalb rechtswidrig \nsein könnte, weil die Auskünfte nicht in Bezug auf ein konkretes \nLizenzerteilungsverfahren eingeholt werden, sondern (nur) zur Ermittlung der \ntatsächlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Bereich des Postwesens dienen. \nEine nicht anlassbezogene Wirtschaftsanalyse als solche wäre nämlich von § 45 \nPostG möglicherweise nicht gedeckt. Weiter wäre zu prüfen, ob die Auskunft aller \nPostdienstleister im lizenzierten Bereich erforderlich wäre, um die üblichen \nwesentlichen Arbeitsbedingungen zu ermitteln, oder ob etwa die Arbeitsbedingungen \nder weit überwiegenden Mehrheit der Marktteilnehmer oder nur die des Inhabers der \nExklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 PostG als üblich anzusehen wären. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, bei der \nStreitwertfestsetzung erachtet die Kammer die Hälfte des Anhaltswertes nach § 52 \nAbs. 2 GKG als angemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-13/22-l-1042-07","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-13/22-l-1042-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262129","retrieved":"2026-07-09 02:28:21.489444+00:00"}}