{"status":"available","doknr":"OLD262154","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0810.18K5844.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-10","aktenzeichen":"18 K 5844/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für das Arzneimittel F. -Lösung mit dem \narzneilich wirksamen Bestandteil Natriumedetat (5 g) in der Darreichungsform Infusi-\nonslösung.\n\n2\n\nAm 29. Juni 1978 zeigte die damalige Zulassungsinhaberin das Arzneimittel nach \nArtikel 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom \n24. August 1976 (AMNG) bei dem Bundesgesundheitsamt an. Als Anwendungsge-\nbiete wurden angegeben: Dekorporierung von Kalziumdepots, Sklerodermie, Derma-\ntomyosis, Nephrokalzinose, okklusive Gefäßerkrankungen, Herzarrhythmien, Digita-\nlisintoxikation, Diagnose von Hypoparathyreoidose. Am 20. November 1989 stellte \ndie Zulassungsinhaberin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung, am 15. Juli \n1993 erfolgte der \nLangantrag.\n\n3\n\nNach dem Erwerb der Zulassung legte die Klägerin weitere Unterlagen vor, u.a. \ndas Gutachten zur Klinik von Dr. Q. . Die Klägerin wies darauf hin, dass sie hin-\nsichtlich der pharmakologischen, toxikologischen und/oder klinischen Unterlagen \ngemäß § 22 Abs. 3 AMG auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial Bezug \nnehme. In der Folgezeit holte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk-\nte (im Folgenden: BfArM) ein Sachverständigengutachten zur klinischen Pharmako-\nlogie von Prof. Dr. G. ein.\n\n4\n\nMit Mängelschreiben vom 13. November 2003 übersandte das BfArM die medizi-\nnische Stellungnahme zur Klinik. In dieser Stellungnahme führte das BfArM aus, die \nKlägerin habe die therapeutische Wirksamkeit von F. -Lösung für alle beanspruch-\nten Anwendungsgebiete nicht ausreichend begründet. Es gebe bislang keinen \nNachweis, dass F. -Lösung eine über einen Placeboeffekt hinausgehende Wirkung \nhabe. Die Klägerin habe auch für das Anwendungsgebiet „Dekorporierung von Kalzi-\numdepots\" keine Studie zum Beleg der therapeutischen Wirksamkeit vorgelegt. Das \nBfArM gab der Klägerin Gelegenheit, den Mängeln binnen 6 Monaten nach Zugang \ndes Schreibens abzuhelfen. In der Folgezeit verlängerte das BfArM die Mängelbesei-\ntigungsfrist bis zum 15. November 2004.\n\n5\n\nAm 11. November 2004 legte die Klägerin eine Stellungnahme zu dem Mängel-\nschreiben nebst Literatur vor. Sie führte u.a. aus: Der Oberbegriff „Dekorporierung \nvon Kalziumdepots\" fasse verschiedene pathologische Zustände zusammen, deren \nBeeinflussung durch F. möglich sei. Nach Rozema besitze F. die Fähigkeit, Kal-\nzium zu binden. In dem medizinischen Standardwerk Martindale werde die Chelati-\nsierung von Kalzium durch Disodium- und Trisodium-F. anerkannt; beide Wirkstof-\nfe würden bei der Notfallbehandlung einer Hyperkalzämie und bei der Behandlung \nvon Digitalis-induzierten Herzarrhythmien angewendet. Nach Martindale werde F. \nweiterhin auch zur Abtragung von Kalziumablagerungen im Auge angewendet, die \nApplikation erfolge entweder lokal oder durch Iontophorese. Derselbe Effekt könne \njedoch auch durch eine systemische Applikation von F. im Rahmen einer Che-\nlattherapie erzielt werden. Dies habe die retrospektive Auswertung eines Patienten-\nkollektivs von Najjar u.a. ergeben. Bei 44 von 45 Patienten mit klinisch signifikanter \nKeratopathie sei durch die Chelattherapie eine Besserung oder Beseitigung der \nSymptome eingetreten. Die Klägerin schlug hilfsweise eine Konkretisierung des An-\nwendungsgebietes mit dem folgenden Wortlaut vor: „Dekorporierung von Kalziumde-\npots, z.B. zur Behandlung der Hyperkalzämie, wenn andere therapeutische Maß-\nnahmen nicht ausreichend wirksam sind.\"\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. September 2005 wies das BfArM den Antrag auf Verlänge-\nrung der Zulassung zurück. Zur Begründung führte das BfArM im Wesentlichen aus: \nDas Arzneimittel der Klägerin sei nach dem derzeit gesicherten Stand der wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichend geprüft. Die therapeutische Wirksamkeit \nvon F. -Lösung sei für alle von der Klägerin beanspruchten Anwendungsgebiete \nunzureichend begründet. In Bezug auf die Indikation „Dekorporierung von Kalzium-\ndepots\" habe die Klägerin nur die Studie von Najjar u.a. angeführt. Die Studie bezie-\nhe sich auf eine lokale, nicht aber auf eine systemische Anwendung bei Kerato-\npathie. Eine lokale Anwendung von F. werde für das Arzneimittel der Klägerin je-\ndoch nicht beansprucht. Die erwähnte systemische Anwendung von F. zur Be-\nhandlung einer Hyperkalzämie stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Dekorporie-\nrung von Kalziumdepots. F. bewirke eine Komplexierung des ionisierten Kalziums \nim Blut und damit eine Verschiebung des Verhältnisses von ionisiertem und komplex \ngebundenem Kalzium. Dieser Effekt habe mit der Einwirkung des Arzneimittels auf \nKalziumdepots oder mit der Dekorporierung von Kalzium nichts zu tun.\n\n7\n\nAm 4. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst eine erneute \nEntscheidung der Beklagten hinsichtlich aller von ihr beanspruchten Anwendungsge-\nbiete begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage auf das An-\nwendungsgebiet „Dekorporierung von Kalziumdepots\" beschränkt und im Übrigen die \nKlage zurückgenommen.\n\n8\n\nZur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges \nVorbringen. Ergänzend legt sie weitere medizinische Stellungnahmen und eine \nPresseerklärung des National Institute of Health (NIH) vom 07. August 2002 vor.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. \nSeptember 2005 zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der \nZulassung bezogen auf das Anwendungsgebiet „Dekorporierung des \nKalziumdepots, sofern andere wirksame Therapien nicht zur Verfügung \nstehen\", unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent-\nscheiden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt sie vor: Die Klagebegründung enthalte keine neuen \nArgumente, sondern gebe über weite Teile den Inhalt der Stellungnahme der \nKlägerin im Rahmen der Nachlieferung wieder. Soweit die Klägerin sich darüber \nhinaus auf bislang nicht vorgelegte Literatur beziehe, unterliege diese gem. § 105 \nAbs. 5 Satz 3 AMG der Präklusion.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § \n92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n16\n\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nerneute Bescheidung ihres Nachzulassungsantrages bezogen auf das \nAnwendungsgebiet „Dekorporierung des Kalziumdepots, sofern andere wirksame \nTherapien nicht zur Verfügung stehen\". Der Bescheid vom 08. September 2005 ist \ninsoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb auch nicht in ihren Rechten, \nvgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Verlängerung der Zulassung hinsichtlich des begehrten \nAnwendungsgebietes ist § 105 Abs. 4 f des Gesetzes über den Verkehr mit \nArzneimitteln (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2005 (BGBl. I, \nS. 3394). Danach ist die Zulassung um 5 Jahre zu verlängern, wenn kein \nVersagungsgrund nach \n§ 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Liegt nach der Auffassung der Behörde ein \nVersagungsgrund vor, so hat sie diesen Mangel in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 \nSatz 1 AMG zu beanstanden und dem Antragsteller eine angemessene Frist - \nhöchstens zwölf Monate - zur Mängelbeseitigung zu setzen. Wird dem Mangel nicht \nfristgerecht abgeholfen, so ist die Zulassung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu \nversagen.\n\n18\n\nDer begehrten Verlängerung der Zulassung steht der Versagungsgrund des § 25 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG entgegen. Die Beklagte hat zu Recht die unzureichende \nBegründung der von der Klägerin angegebenen therapeutischen Wirksamkeit des \nArzneimittels für das beanspruchte Anwendungsgebiet beanstandet und der Klägerin \neine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die verstrichen ist, ohne \ndass die Klägerin den Beanstandungen abgeholfen hat.\n\n19\n\nUnter dem Begriff der therapeutischen Wirksamkeit ist die Ursächlichkeit der \nAnwendung des Arzneimittels für den Heilungserfolg zu verstehen. Die \ntherapeutische Wirksamkeit ist unzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller \neingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die therapeutische \nWirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind oder wenn sie \ninhaltlich unrichtig sind. In der Begründung ist im einzelnen darzulegen, dass die \nAnwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen \nführt als seine Nichtanwendung. Auf diesen Nachweis ist auch dann nicht zu \nverzichten, wenn - wie hier - anstelle einer klinischen Prüfung des Arzneimittels \ngemäß § 22 Abs. 3 AMG anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt \nwurde.\n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 3 C 21/91 -, BVerwGE 94, 215.\n\n21\n\nDas von der Klägerin vorgelegte andere Erkenntnismaterial über den bekannten \nWirkstoff Natriumedetat lässt den Schluss nicht zu, dass die Anwendung des \nArzneimittels in dem Anwendungsgebiet „Dekorporierung des Kalziumdepots, sofern \nandere wirksame Therapien nicht zur Verfügung stehen\" zu einer größeren Zahl an \ntherapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung.\n\n22\n\nZur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit bezieht die Klägerin sich im \nWesentlichen auf einen Vortrag von Rozema über die chemische Zusammensetzung \nund den Wirkungsmechanismus von F. , auf das Standardwerk Martindale und auf \neine Abhandlung von Najjar u.a.. Während des Klageverfahrens legt sie weitere \nmedizinische Stellungnahmen und eine Presseerklärung des NIH vor.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin vor allem unter Bezugnahme auf den Vortrag von Rozema \nauf die Fähigkeit von F. zur Bindung von Kalzium hinweist, stellt dies keinen \nhinreichenden Beleg für eine therapeutische Wirksamkeit in dem beanspruchten \nAnwendungsgebiet dar. Rozema beschreibt lediglich eine chemische Eigenschaft \ndes Wirkstoffs von F. . Konkrete wissenschaftliche Aussagen zu der Frage, ob F. \naufgrund dieser Fähigkeit zur Bindung von Kalzium tatsächlich auch Kalziumdepots \ndekorporiert, legt die Klägerin jedoch nicht vor.\n\n24\n\nDie retrospektive Auswertung eines Patientenkollektivs von Najjar u.a. betrifft \nallenfalls einen Teilbereich des beanspruchten Anwendungsgebietes und bezieht \nsich - soweit ersichtlich - lediglich auf eine lokale Anwendung von F. am Auge. \nAuch bei Martindale wird bezogen auf die Behandlung von Kalziumablagerungen am \nAuge lediglich auf eine topische (= lokale) Anwendung von Disodium- oder \nTrisodium-Edetat oder eine Behandlung per Iontophorese hingewiesen. Die \nInfusionslösung der Klägerin soll jedoch nicht lokal, sondern systemisch angewendet \nwerden. Die Beklagte bezweifelt deshalb zu Recht die Entscheidungsrelevanz der \nvorgelegten Studie. Die Klägerin hat diese Zweifel nicht ausgeräumt. Insbesondere \nfehlt eine nachvollziehbare Begründung für die Übertragbarkeit der Erkenntnisse von \nNajjar auf die begehrte systemische Anwendung.\n\n25\n\nDie Ausführungen in dem wissenschaftlichen Standardwerk Martindale zu \nDisodium- und Trisodium-Edetat vermögen die therapeutische Wirksamkeit ebenfalls \nnicht ausreichend zu begründen. Bei Martindale wird im Wesentlichen darauf \nhingewiesen, dass Disodium- und Trisodium-Edetat zur Notfallbehandlung bei \nHyperkalzämie, bei digitalis-induzierten Herzarrhythmien und zur Behandlung von \nKalziumablagerungen am Auge angewendet werden. Nähere Angaben zu den \ntherapeutischen Ergebnissen dieser Anwendung fehlen jedoch. Derartige Hinweise \nkönnen als Wirksamkeitsbeleg deshalb allenfalls ergänzend herangezogen werden. \nDie (bloße) Feststellung der Anwendung eines Wirkstoffes stellt noch keinen \nNachweis seiner Wirksamkeit dar.\n\n26\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 31. Juli 2007 - 7 K 3083/05 -.\n\n27\n\nDas mit Schriftsatz vom 03. August 2007 vorgelegte weitere Erkenntnismaterial \nist bereits präkludiert und kann bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt \nwerden. Gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG ist nach einer Entscheidung über die \nVersagung der Zulassung das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung \nausgeschlossen. Abgesehen davon würden die Unterlagen aber auch nicht zu einer \nabweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. In den medizinischen \nStellungnahmen wird lediglich erneut auf die Fähigkeit von F. zur Bindung von \nKalzium hingewiesen. Konkrete Angaben zu dem beanspruchten Anwendungsgebiet \nerfolgen nicht. Auch der Presseerklärung der Nationalen Gesundheitsbehörde der \nVereinigten Staaten von Amerika, NHI, vom 07. August 2002 ist nur zu entnehmen, \ndass F. die Ausleitung von Kalzium aus dem Blut beschleunigt. Eine Zulassung für \ndas von der Klägerin beanspruchte Anwendungsgebiet existiert auch in den USA \nnicht. F. ist dort nur zur Verwendung als Medikament bei Bleivergiftungen und \nanderen Schwermetallvergiftungen zugelassen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-10/18-k-5844-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-10/18-k-5844-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262154","retrieved":"2026-07-09 02:28:23.551847+00:00"}}