{"status":"available","doknr":"OLD262236","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0808.1L289.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"1 L 289/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, für die Leistungen E.1-Verbindungen in das GSM-\nTelekommunikationsnetz der Antragstellerin und E.2-Verbindungen in das \nUMTS-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung über die Klage 1 K 5228/06 ein Terminierungsentgelt in Hö-\nhe von 00,00 Cent/min vorläufig zu genehmigen; \n\n4\n\n2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An-\nordnung zu verpflichten, für die Leistungen E.1-Verbindungen in das \nGSM-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin und E.2-Verbindungen \nin das UMTS-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin mit Wirkung \nvom 23. November 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die \nKlage 1 K 5228/06 ein Terminierungsentgelt in Höhe von 00,000 Cent/min \nvorläufig zu genehmigen,\n\n5\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n6\n\nDer Antrag ist statthaft. \nZwar sieht § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG im Verfahren nach § 123 VwGO die Anordnung \nder vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes durch das Gericht \nselbst vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Geneh-\nmigung des höheren Entgeltes besteht. Die Kammer legt die Bestimmung jedoch in \nständiger Rechtsprechung einschränkend dahingehend aus, dass keine Anordnung \neiner Zahlung durch das Gericht selbst erfolgen darf, sondern lediglich eine Ver-\npflichtung der Regulierungsbehörde zur Erteilung einer vorläufigen höheren Entgelt-\ngenehmigung in Betracht kommt,\n\n7\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 31. Oktober \n2005 und 19. Dezember 2005 - 1 L 1586/05 - sowie \nvom 04. April 2006 - 1 L 2056/05 -.\n\n8\n\nFür die Durchführung des Verfahrens besteht auch ein Rechtsschutzinteresse, \nda derzeit von der Genehmigungspflichtigkeit der in Rede stehenden Terminierungs-\nentgelte auszugehen ist, nachdem es das Bundesverwaltungsgericht durch Be-\nschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 2.07 - abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung \nder Klage der Antragstellerin gegen die Regulierungsverfügung der Bundesnetz-\nagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - BNetzA - \nvom 30. August 2006 anzuordnen, durch die die Entgelte der Antragstellerin für die \nGewährung des Zugangs zu ihrem Mobilfunknetz der Genehmigungspflicht nach § \n31 TKG unterworfen worden sind.\n\n9\n\nDer Antrag hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag (Ziff. 1) noch mit \ndem Hilfsantrag (Ziff. 2) Erfolg.\n\n10\n\n1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich i.S.d. § 35 Abs. 5 S.2 TKG, dass der \nAntragstellerin ein Anspruch auf Genehmigung des mit dem Hauptantrag geforderten \nhöheren Entgeltes zusteht.\nVon einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn eine höhe-\nre Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines derartigen Anspruchs spricht, als für \ndas Nichtbestehen des Anspruchs.\n\n11\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2005 - 1 \nL 3263/04 -. \n\n12\n\nDabei ist nicht im Hinblick auf den Umstand, dass das Gericht möglicherweise \nabschließend für den Leistungszeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsachenent-\nscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch entscheidet, die Prüfdichte im \nEilverfahren zu erhöhen. Insbesondere ist im vorliegenden Eilverfahren für die Einho-\nlung von Sachverständigengutachten kein Raum (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2 und 294 Abs. 2 ZPO). Soweit die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG ver-\nfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen sollte, kann diesen gegebenenfalls im Kla-\ngeverfahren nachgegangen werden.\n\n13\n\nDas Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Genehmigung des von ihr \nbeanspruchten höheren Verbindungsentgeltes für die Anrufzustellung in ihrem Mobil-\nfunknetz (Terminierungsleistung E.1 und E. 2) in Höhe von 00,00 Cent/min. (statt der \ngenehmigten 12,4Cent/min bzw. 9,94 Cent/min) ist nicht wahrscheinlicher als das \nNichtbestehen dieses Anspruchs. Es ist vielmehr offen, ob ein derartiger Anspruch \nbesteht.\n\n14\n\nNach § 31 Abs. 1 TKG sind Entgelte, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG \ngenehmigungsbedürftig sind, nur genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung (KeL) nicht überschreiten. \nDa die der angegriffenen Entgeltgenehmigung zugrundeliegende, gegenüber der \nAntragstellerin ergangene Regulierungsverfügung - entsprechend der Gesetzeslage - \nkeinerlei zeitliche Differenzierung hinsichtlich der Geltung des KeL-Maßstabes \nvorsieht, ist von dessen Anwendbarkeit für den gesamten Genehmigungszeitraum, \nmithin auch denjenigen vom 30. August bis 22. November 2006, auszugehen. Für \neine Anwendbarkeit lediglich des Missbrauchsmaßstabes des § 28 TKG für den \ngenannten Anfangszeitraum war kein Raum.\n\n15\n\nDie für die Erteilung einer Genehmigung erforderliche Bestimmung der Kosten \nder effizienten Leistungsbereitstellung ist in erster Linie auf Basis der vom \nbeantragenden Unternehmen gemäß § 33 TKG mit dem Entgeltantrag \nvorzulegenden Kostenunterlagen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 TKG). \n\n16\n\na) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das von der Antragstellerin \nbegehrte erhöhte Entgelt von 00,00 Cent/min für die Terminierungsleistungen E.1 \nund E. 2 aus den von ihr vorgelegten Kostenunterlagen hergeleitet werden kann. \nDabei kann offenbleiben, ob und inwieweit sämtliche von der BNetzA in ihrem \nBescheid vom 08. November 2006 (Ziff. 5.1.2.1.1, Seiten 23 bis 25) aufgezeigten \nangeblichen Mängel der Kostenunterlagen, insbesondere\n- die fehlende Überprüfbarkeit der Kostennachweise wegen verspäteter \nVorlage einer vollständig verformelten und verknüpften Excel-Kalkulation, \n- die fehlende Nachvollziehbarkeit und nicht ausreichende Dokumentation der \nÜberleitrechnung zur Überführung der relevanten Aufwendungen aus den \nJahresabschlussdaten in die Kostenbasis,\n- die Unmöglichkeit der Überprüfung der Ermittlung der Routingfaktoren auf \nsachliche Plausibilität wegen fehlender weiterführender Erläuterungen,\n- die aus Sicht der BNetzA erheblichen Nachweismängel bei der mittels Preis-\nMengen-Gerüst erfolgten Abbildung der Netzinfrastruktur und der darauf \naufbauenden Kapitalkostenberechnung (Mängel bei der Zuordnung von \nBelegen zu einzelnen Kostenpositionen bei Systemkomponenten und \nBauleistungen)\nnachvollziehbar und plausibel belegt oder umgekehrt durch das Vorbringen der \nAntragstellerin entkräftet worden sind. \nEine Herleitung des von der Antragstellerin geltend gemachten erhöhten Entgelts \naus den vorgelegten Kostenunterlagen ist jedenfalls deshalb nicht überwiegend \nwahrscheinlich, weil die Kostenunterlagen nicht die erforderliche Aktualität \naufweisen. Nach § 33 Abs. 1 TKG sind mit dem Entgeltantrag die zur Prüfung des \nAntrages erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wozu insbesondere aktuelle \nKostennachweise (Nr. 1) und Angaben über u.a. die Höhe der einzelnen Kosten \nbezogen auf die zwei zurückliegenden Jahre, das Antragsjahr und die darauf \nfolgenden zwei Jahre (Nr. 3) gehören. Das bedeutet unter dem Aspekt der Zeitnähe, \ndass es sich bei den Nachweisen über die tatsächliche Entwicklung der Kosten in \nden beiden dem Antragsjahr vorangehenden Jahren grundsätzlich um Ist-Kosten-\nWerte handeln muss.\n\n17\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 - 1 K 8312/01 - zur \ninsoweit vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 TEntgV.\n\n18\n\nDie von der Antragstellerin vorgelegten Kostennachweise genügen diesen \nAnforderungen nicht.\nDie Antragstellerin hat lediglich für das Jahr 2004 Ist-Kostennachweise vorgelegt. Die \nNachweise für das dem Antragsjahr vorangegangene Jahr 2005 beruhen dagegen \nlediglich auf sog. Budget-Werten (d.h. prognostizierten Werten). Soweit die \nAntragstellerin geltend gemacht hat, sie habe die Änderung der Verkehrsminuten für \ndie Jahre 2005/2006 ausdrücklich in ihren Kostenunterlagen ausgewiesen und hierzu \nauf Abschnitt 2.1 der Kostenkalkulation, Tabelle 1 mit der Überschrift: \n„Ergebnisdarstellung: Fortgeschriebene Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung für das Jahr 2006 auf der Grundlage der ermittelten KeL \n2005 und der geplanten Verkehrsmengen 2006\", verwiesen hat, belegt dies nicht, \ndass die „ermittelten KeL 2005\" ihre Grundlage in von der Antragstellerin vorgelegten \nIst-Kosten-Nachweisen gehabt hätten. Die Antragstellerin hat in ihren \nKostenunterlagen unter Abschnitt 1.2.6. (Bl. 202 der Verwaltungsvorgänge) vielmehr \nselbst ausdrücklich ausgeführt, dass die Darstellung der Kosten effizienter \nLeistungsbereitstellung für das Jahr 2005 - im Gegensatz zur Darstellung für das \nJahr 2004 - nicht auf Ist-Kosten, sondern auf den budgetierten Kosten und \nEinsatzmengen 2005 beruhe.\n\n19\n\nAuch kann der Auffassung der Antragstellerin, dass aufgrund der erstmaligen \nEinreichung von Kostenunterlagen geringere Anforderungen an die Aktualität der \nKostennachweise zu stellen seien, nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 33 TKG \nunterscheidet bezüglich der Aktualitätsanforderungen an die Kostennachweise nicht \nzwischen erstmals regulierten und seit längerem der Regulierung unterliegenden \nUnternehmen. Eine derart unterschiedliche Interpretation des Aktualitätsbegriffs ist \nmit Rücksicht auf die raschen Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt \nauch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift herleitbar. Die Antragsgegnerin hat in \nihrer Antragserwiderung zutreffend ausgeführt, dass angesichts der rasanten \nMarktentwicklung auf den nationalen und internationalen Mobilfunkmärkten mit der \nFolge starker Verkehrsmengenzuwächse auch die dienstespezifischen Kosten der \nTerminierungsleistung starken Veränderungen in kurzen Zeiträumen unterliegen. \nUnter diesen Umständen kann eine Kostenkalkulation auf Datenbasis des \nVorvorjahres der Entgeltgenehmigung nicht der gesetzlichen Aktualitätsanforderung \ngenügen. Soweit im Prüfbericht des Referats 113 der Antragsgegnerin vom 03. \nNovember 2006 (S. 2) ausgeführt worden ist, dass die Vorlage von Ist-Kosten-\nNachweisen aus dem vorletzten Jahr aufgrund der erstmaligen Einreichung von \nKostenunterlagen ausnahmsweise akzeptiert werden könne, ist die zuständige \nBeschlusskammer dem im angefochtenen Bescheid deshalb zu Recht nicht gefolgt. \nDie Abweichung von den Ausführungen im Prüfbericht kann deshalb auch nicht als \nwillkürlich angesehen werden.\n\n20\n\nDass es der Antragstellerin schlechthin unmöglich gewesen wäre, Ende August \n2006 Ist-Kosten-Nachweise des Jahres 2005 vorzulegen, ist ebenfalls weder \nglaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. \n\n21\n\nNach allem ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin \naufgrund der von ihr vorgelegten Kostenunterlagen die mit dem Hauptantrag \nbegehrte Genehmigung eines erhöhten Entgeltes von 00,00 Cent/min für die \nTerminierungsleistungen E.1 und E. 2 beanspruchen kann. \n\n22\n\nb) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein \nAnspruch auf Genehmigung eines Entgeltes von (mindestens) 00,00 Cent/min für die \nTerminierungsleistungen E.1 und E.2 auf der Grundlage einer \nVergleichsmarktbetrachtung zusteht.\nDie Antragstellerin leitet ihren behaupteten Anspruch nicht aus einer von ihr selbst \nvorgenommenen oder in Auftrag gegebenen Vergleichsmarktbetrachtung (etwa dem \nGutachten der WIK-Consult vom 08. August 2006), sondern aus dem von der \nAntragsgegnerin vorgenommenen Tarifvergleich her, aus dem sich bei Beseitigung \nmehrerer von der Antragstellerin im Einzelnen aufgeführter angeblicher \nBewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen und bei Berücksichtigung von \nZuschlägen aufgrund von Besonderheiten der Vergleichsmärkte ein Anspruch auf \nGenehmigung eines Entgeltes für die Terminierungsleistungen E.1 und E. 2 \nmindestens in Höhe des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages \nergebe.\n\n23\n\nEin derartiger Anspruch ist indes nicht überwiegend wahrscheinlich.\n\n24\n\naa) Hierzu bedarf zunächst keiner weiteren Überprüfung, ob die \nVergleichsmarkbetrachtung der Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - \nwegen fehlerhafter Ermessensausübung (Ermessensunterschreitung wegen \nVorrangigkeit eines Kostenmodells) bzw. Willkür (Nichtberücksichtigung des \nMarktanteils bei der Vergleichsgruppenbildung) zu beanstanden ist, weil die \ngenannten Fehler - ihre Existenz unterstellt - nicht korrigierbar wären (ein \nKostenmodell und eine Vergleichsmarkbetrachtung unter Einbeziehung der \nMarktanteile existieren bislang nicht) und deshalb zwar in einem \nHauptsacheverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, nicht \ndagegen den geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung eines höheren \nEntgeltes stützen könnten.\n\n25\n\nbb) Soweit die Antragstellerin ausgehend von der Vergleichsmarktbetrachtung \nder Antragsgegnerin lediglich eine inkonsistente Anwendung der von der \nAntragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Bewertungs- und Vergleichsmaßstäbe \nrügt, ergibt sich hieraus ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das \nBestehen des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs.\n\n26\n\nZunächst ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin den \nirischen Betreiber Meteor zu Unrecht der Vergleichsgruppe der 900-MHz- \nNetzbetreiber zugeordnet hat. Dem Betreiber Meteor sind unstreitig im Jahre 2000 \nneben 900-MHz-Frequenzen auch 1800-MHz-Frequenzen zugeteilt worden. \nGemessen an dem von der Antragsgegnerin gewählten Zuordnungskriterium der \nErstausstattung mit den jeweiligen Frequenzen kommt deshalb sowohl eine \nZuordnung zur Gruppe der 900-MHz-Betreiber als auch zur Gruppe der 1800-MHz-\nBetreiber in Betracht. Eine Zuordnung war daher nur anhand ergänzender \nGesichtspunkte möglich. Die Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, Meteor \nmüsse wegen des späten Markteintritts und des geringen Marktanteils der Gruppe \nder 1800-MHz-Netzbetreiber zugeordnet werden. Demgegenüber hat die \nAntragsgegnerin ihre Zuordnung von Meteor zur Gruppe der 900-MHz-Betreiber im \nWesentlichen damit begründet, dass dessen Frequenzausstattung der der anderen \nirischen 900-MHz-Netzbetreiber entspreche und es den Erfahrungen der irischen \nRegulierungsbehörde entsprochen habe, dass die irischen Betreiber zunächst nur \nmit der 900-MHz-Technologie gearbeitet und eine Ausgestaltung des Netzes mit \n1800-MHz-Zellen umgangen hätten (weshalb es erforderlich gewesen sei, für die \n1800-MHz-Technologie besondere Ausbauverpflichtungen aufzuerlegen). Vor \ndiesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch Meteor mit der 900-MHz-\nTechnologie gestartet sei. Insbesondere der letztgenannte Umstand des \nBetriebsstarts mit 900-MHz-Technologie kommt dem Kriterium der \nFrequenzerstausstattung zumindest nahe, während die Gesichtspunkte des späten \nMarkteintritts und des Marktanteils von der Antragsgegnerin bei der \nVergleichsgruppenbildung nicht berücksichtigt worden sind, weshalb deren \nHeranziehung bei einem einzelnen Betreiber die Aussagekraft der Gruppenbildung \ninsgesamt in Frage stellen würde. Aus alldem folgt, dass für die Unzulässigkeit der \nEinordnung des irischen Betreibers Meteor in die Gruppe der 900-MHz-Betreiber \njedenfalls nicht mehr spricht als für deren Zulässigkeit.\n\n27\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin (im Gegensatz zu den \nniederländischen) die beiden schwedischen Betreiber in die \nVergleichsmarktbetrachtung einbezogen habe und weiter beanstandet, dass die \nAntragsgegnerin statt der Gleitpfade aus Tabelle 23 der Mitteilung von Cullen-\nInternational die stichtagsbezogenen Tarife aus Tabelle 24 der Mitteilung von Cullen-\nInternational vom 21. August 2006 berücksichtigte habe, kann dies den geltend \ngemachten Anspruch auf Genehmigung des mit dem Hauptantrag geltend \ngemachten höheren Entgelts von 00,00 Cent/min schon deshalb nicht stützen, weil \ndie schwedischen Betreiber der Gruppe der 900-MHz-Betreiber angehören und sich \nim Falle der Änderung des für diese Gruppe genehmigten Entgeltes zwar \nmöglicherweise die „Spreizung\" der Entgelte zwischen den beiden \nVergleichsgruppen, nicht jedoch das hier allein in Rede stehende Entgelt für die \nGruppe der 1800-MHz-Betreiber, der die Antragstellerin angehört, ändern würde. \n\n28\n\nEs ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei der \nVergleichsmarktbetrachtung zu Unrecht die Terminierungsentgelte des \nösterreichischen Unternehmens tele.ring in der Gruppe der 1800-MHz-Betreiber \nberücksichtigt hat.\nZwar mag das Unternehmen tele.ring aufgrund der durch Vertrag vom 02. \nSeptember 2006 erfolgten Übernahme durch den 900-MHz-Betreiber T-Mobile \nAustria GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheides der BNetzA als rechtlich \nselbständiges Unternehmen nicht mehr existiert haben, die Antragsgegnerin hat \njedoch insoweit vorgetragen, dass die bisherigen Terminierungsleistungen der Firma \ntele.ring auch nach der Übernahme de facto zunächst weiterhin in deren bisherigen \n1800-MHz-Mobilfunknetz erbracht worden seien. Dieser bislang nicht widerlegte \nUmstand spricht dafür, dass die Terminierungsentgelte der Firma tele.ring zu Recht \nin den Tarifvergleich der Antragsgegnerin einbezogen worden sind. Jedenfalls kann \ndeshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Unzulässigkeit der \nBerücksichtigung der Firma tele.ring in der Vergleichsgruppe der 1800-MHz-\nBetreiber ausgegangen werden.\n\n29\n\nSoweit die Antragstellerin weiterhin gerügt hat, dass die Antragsgegnerin für das \nin der Gruppe der 1800-MHz-Betreiber aufgeführte spanische Unternehmen Amena \ndie Entgeltwerte des Konsultationsentwurfs der spanischen Regulierungsbehörde \nCMT aus der Cross-Country analysis Cullen International vom 21. August 2006 \nherangezogen habe, anstatt die in der Regulierungsentscheidung der spanischen \nRegulierungsbehörde am 05. Oktober 2006 - also noch vor Erlass des \nstreitgegenständlichen Bescheides - festgesetzten Entgelte zu berücksichtigen, \nhandelt es sich auch hierbei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen \nRechtsfehler der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin geht zu Recht davon aus, \ndass der mit der Erstellung eines internationalen Tarifvergleichs verbundene \nerhebliche Zeitaufwand angesichts der zur Verfügung stehenden nur zehnwöchigen \nVerfahrensfrist zur Festlegung eines Stichtages zwingt, bis zu dem \nTarifinformationen berücksichtigt werden können. Dass die Antragsgegnerin diese \nsog. Deadline auf den 30. September 2006 festgelegt hat, also auf einen Zeitpunkt, \nzu dem nahezu die Hälfte der Verfahrensfrist bereits abgelaufen war, ist nach \nAuffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich, dass die \nAntragsgegnerin die Entgeltfestsetzungen der spanischen Regulierungsbehörde vom \n05. Oktober 2006 zu Recht nicht mehr berücksichtigt hat.\n\n30\n\nFerner spricht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen \nRechtsfehler der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Terminierungsentgelte für \ndie beiden britischen 1800-MHz-Netzbetreiber T-Mobile und Orange, weil es sich bei \nden von der Antragsgegnerin herangezogenen Entgelten aus der „Flash Message \n110/2006\" lediglich um die im Rahmen eines nicht rechtsverbindlichen \nKonsultationsentwurfes der britischen Regulierungsbehörde dargestellten \n„Gleitpfadentgelte\" und damit nicht um die tatsächlich im Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung geltenden Terminierungsentgelte gehandelt habe. Bei den im \nRahmen des Gleitpfadmodells veröffentlichten Tarifen handelt es sich - worauf die \nAntragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - um kostenorientiert ermittelte Entgelte, \nderen Berücksichtigung im Rahmen eines Tarifvergleichs mit ebenfalls am KeL-\nMaßstab sich orientierenden Entgelten eine höhere Aussagekraft besitzt, als die zum \nZeitpunkt der streitbefangenen Entgeltgenehmigung tatsächlich geltenden britischen \nMobilfunkterminierungsentgelte. Dass es sich bei den Gleitpfadentgelten noch nicht \num verbindlich angeordnete Entgelte handelt, erscheint dabei unter Berücksichtigung \ndes bei der Entgeltgenehmigung gebotenen „forward-looking-Ansatzes\" \n\n31\n\n- vgl. Schuster/Ruhle, Beck`scher TKG-Kommentar § 31 Rdn. 35 -\n\n32\n\nhinnehmbar.\n\n33\n\nc) Nicht überwiegend wahrscheinlich ist schließlich, dass die von der \nAntragsgegnerin angestellte Vergleichsmarktbetrachtung deshalb fehlerhaft ist, weil \ndie Besonderheiten der Vergleichsmärkte nicht hinreichend berücksichtigt worden \nwären. \nDie Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, die Antragsgegnerin hätte die \nKostenunterschiede zwischen D- und E-Netzen, insbesondere die frequenzbedingten \nNachteile der E-Netz-Betreiber, die Kosten für den UMTS-Lizenzerwerb und UMTS-\nInfrastrukturaufbau sowie die Kosten des sog. Subskriptionsdefizits \n(Handysubventionen) durch Gewährung eines Zuschlags berücksichtigen müssen.\nEine solche Berücksichtigung von Kostenfaktoren liefe - wie die Antragsgegnerin im \nangegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - dem Prinzip der \nVergleichsmarktbetrachtung zuwider, demzufolge nur Preise - und nicht Kosten - zu \nvergleichen sind, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG,\n\n34\n\nvgl. auch Beschluss der Kammer vom 23. April 2007 - 1 L 1997/06 -\n.\n\n35\n\n2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin auf der Grundlage \nder Vergleichsmarktbetrachtung der Antragsgegnerin - bereinigt um die oben unter \nZiff. 1. b) genannten angeblichen Bewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen - \nein Anspruch auf Genehmigung eines Entgelts von 00,000 Cent/min für die \nTerminierungsleistungen E. 1 und E. 2 zusteht.\nWie oben unter Ziff. 1. b) ausgeführt, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, dass die genannten Bewertungsmängel, Fehler und \nInkonsistenzen bestehen bzw. den geltend gemachten Anspruch begründen \nkönnen.\n\n36\n\nNach allem war der Antrag insgesamt abzulehnen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des in \nHauptsacheverfahren auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der \nRechtsprechung der Kammer anzusetzenden Wertes zugrundegelegt worden \nist.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-08/1-l-289-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-08/1-l-289-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262236","retrieved":"2026-07-09 02:28:30.618128+00:00"}}