{"status":"available","doknr":"OLD262305","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0806.19K1548.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-06","aktenzeichen":"19 K 1548/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be-\ntrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-\ncher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1958 geborene Kläger steht als Kreisoberverwaltungsrat im \nDienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder; der für ärztliche Auf-\nwendungen betreffend seine Kinder geltende Beihilfebemessungssatz beträgt 80 \nv.H..\n\n3\n\nUnter dem 03.09.2006 beantragte der Kläger, ihm eine Beihilfe zu den Aufwen-\ndungen aus der Rechnung des Arztes für Anästhesiologie I. vom 15.08.2006 über \n529,81 Euro für die Behandlung seines Sohnes T. (ambulante Intubationsnarkose \nbei Weisheitszahnentfernung am 19.04.2006) anlässlich der zahnärztlichen Behand-\nlung zu gewähren.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11.09.2006 lehnte der Beklagte eine Beihilfe zu diesen Auf-\nwendungen ab und erbat eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit \neiner Vollnarkose.\n\n5\n\nHierzu legte der Kläger eine Stellungnahme der Zahnärzte Dr. E. u. a., X. \nvom 25.09.2006 vor, in der erläutert wurde, dass bei dem Sohn T. des Klägers \nvier extrem verlagerte Weisheitszähne entfernt worden seien. Bei den oberen Zäh-\nnen habe die Gefahr einer Eröffnung der Kieferhöhle, bei den unteren Zähnen die \nGefahr von Kieferbruch und Nervschädigung bestanden, sodass eine Vollnarkose \nnotwendig gewesen sei; eine örtliche Betäubung sei nicht zumutbar gewesen.\n\n6\n\nIn der von dem Beklagten veranlassten amtszahnärztlichen Stellungnahme vom \n24.10.2006 ist erläutert, dass ein Grund für eine zusätzliche Vollnarkose nicht vorlie-\nge. Nach Auswertung des Röntgenbildes könne nicht bestätigt werden, dass es sich \num eine extreme Verlagerung der Weisheitszähne gehandelt habe. Bei der gegebe-\nnen Situation seien lokalanästhetische Maßnahmen ausreichend und üblich. Im Üb-\nrigen ergebe sich sowohl aus einer Stellungnahme des Bewertungsausschusses der \nÄrzte und Krankenkassen als auch aus einer solchen der Deutschen Gesellschaft für \nKinderzahnheilkunde, dass eine Vollnarkose nur bei Patienten mit geistiger Behinde-\nrung und/oder schwerer Dyskinesie bzw. bei Kindern unter 6 Jahren und Risikofakto-\nren erforderlich sei. Aufgrund dieser Stellungnahme verblieb der Beklagte mit \nSchreiben vom 18.12.2006 bei seiner ablehnenden Entscheidung.\n\n7\n\nHiergegen wandte der Kläger unter dem 06.02.2007 ein, dass nach der Auffas-\nsung des Bewertungsausschusses eine Vollnarkose dann erforderlich sei, wenn eine \nBehandlung in Lokalanästhesie nicht möglich sei. Über diese Möglichkeit entscheide \nallein der behandelnde Arzt im Zeitpunkt des Eingriffs.\n\n8\n\nNach Einholung einer erneuten Stellungnahme seines amtszahnärztlichen Diens-\ntes (vom 22.02.2007, in dem das Fehlen der Erfordernis einer Vollnarkose im vorlie-\ngenden Fall nochmals eingehend erläutert wurde) wies der Beklagte den Wider-\nspruch des Klägers gegen die ablehnenden Entscheidungen vom 11.09.2006 und \n18.12.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n10\n\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und \nweist darauf hin, dass eine örtliche Betäubung bei der durchgeführten umfangreichen \nOsteotomie der Zähne nicht zumutbar gewesen sei und eine solche umfangreiche \nOsteotomie auch nach Auffassung der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als \nIndikation für eine Vollnarkose ausreiche.\n\n11\n\nIm Übrigen reiche auch der erhebliche Gesamtumfang der Maßnahme als Indika-\ntion für eine Vollnarkose aus. Die Aufteilung der Zahnextraktion auf zwei Sitzungen \nsei wegen dieses Gesamtumfangs nicht angezeigt gewesen. Darüber hinaus habe \nsich im Verlauf der Behandlung ergeben, dass wegen des Umfangs der Osteotomie \nschon bei den Oberkieferzähnen ein umfangreicherer Eingriff vorliege, so dass im \nZuge einer Gesamtbetrachtung, die ausschließlich dem behandelnden Arzt obliege, \nauch zur Vermeidung mehrfachen postoperativen Schmerzes, es medizinisch sinn-\nvoll gewesen sei, eine Intubationsnarkose zu erbringen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2006 in der \nFassung der Erläuterung vom 18.12.2006 und des Widerspruchsbescheides \nvom 19.03.2007 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen aus der \nRechnung des Arztes für Anästhesiologie I. vom 15.08.2006 in Höhe von \n423,85 Euro zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und \nvertieft seine Ausführungen.\n\n17\n\nDer Hinweis des Klägers darauf, dass sich nach der Stellungnahme des \nbehandelnden Zahnarztes erst während der Behandlung die Notwendigkeit einer \nVollnarkose ergeben habe, sei nicht nachvollziehbar, weil nach Auswertung der \nRöntgenaufnahme eine negative Veränderung des Zahnstatus nicht bestanden \nhabe.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in \ndiesem Verfahren sowie im Verfahren 19 K 347/07 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten in beiden Verfahren ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nentscheiden kann, ist zulässig aber unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11.09.2006 in der Fassung des erläuternden \nSchreibens vom 18.12.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007, mit \ndenen die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des \nArztes für Anästhesiologie I. vom 15.08.2006 in Höhe von 423,85 Euro für die \nanlässlich der zahnärztlichen Behandlung des Sohnes T. des Klägers \ndurchgeführte Narkosebehandlung abgelehnt wurde, sind rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der \nvorgenannten Rechnung.\n\n22\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (vom 27.03.1975 [GV. NW. S. 332] in der im Zeitpunkt des Entstehens \nder Aufwendungen im August 2006 maßgebenden Fassung des \n\"Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetzes\" vom 03.05.2005 [GV. NRW. S. 498], - \nBVO -) sind beihilfefähig die \"notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung \noder Linderung von Leiden, usw.\". Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen \ngemäß § 4 Nr. 1 Satz 1 BVO auch die Kosten für die Untersuchung, Beratung und \nVerrichtung.\n\n23\n\nDavon ausgehend war anlässlich der zahnärztlichen Behandlung des Sohnes \ndes Klägers die Durchführung dieser Behandlung bei Intubationsnarkose nicht \nnotwendig, weil ohne weiteres andere, in gleicher Weise geeignete und den Regeln \nzahnärztlicher Kunst entsprechende Möglichkeiten der Schmerzausschaltung \nvorhanden waren.\n\n24\n\nOb und in welchem Umfang für die Beurteilung der Notwendigkeit einer \nVollnarkose bei der bei dem Sohn des Klägers durchgeführten zahnärztlichen \nBehandlung auf die von den Beteiligten diskutierten Beschluss des \n\"Bewertungsausschusses der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\" zur Änderung \ndes Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) bzw. auf die Stellungnahme der \nKassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu diesem Beschluss zurückgegriffen \nwerden kann - die diesbezüglichen Ausführungen sehen eine Vollnarkose bei \nzahnärztlichen Behandlungen jedenfalls dann vor, wenn eine Behandlung in \nLokalanästhesie nicht möglich ist - kann im Ergebnis offen bleiben. Nach Auffassung \ndes Gerichts sind für die Beurteilung der Notwendigkeit die in der \"Leitlinie: Operative \nEntfernung von Weisheitszähnen\" der insoweit sachkundigen und nicht inte-\nressengelenkten Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde \n(www.dgzmk.de) niedergelegten Grundsätze zu berücksichtigen, die sich auch in den \no.g. Beschlüssen wiederfinden. Zur \"Narkose / Sedierung\" heißt es dort unter Ziff. \n9.2.1:\n\n25\n\n\"Eine Behandlung kann bei erwartbaren Problemen bei der Mitarbeit des \nPatienten, bei großem Gesamtumfang der dentoalveolären Maßnahmen, bei \nmanifesten lokalen Risikofaktoren (siehe unter 7.1) oder auf ausdrücklichen \nWunsch des Patienten indiziert sein.\"\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor:\n\n27\n\nErwartbare Probleme bei der Mitarbeit des Sohnes T. des Klägers sind nicht \nbeschrieben.\n\n28\n\nFür die Indikation eines \"großen Gesamtumfangs der Maßnahme\" bestehen \nkeine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Mögliche Risiken einer Zahnextraktion, wie \nsie in der Stellungnahme der behandelnden Zahnärzte vom 25.09.2006 beschrieben \nwerden, bestehen regelmäßig unabhängig von der Art der Anästhesie. Das Gericht \nhat darüber hinaus in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VG Köln 19 K \n347/07 im Einzelnen ausgeführt, dass nicht hinreichend dargelegt und auch im \nÜbrigen nicht ersichtlich ist, dass sich die Extraktion der Zähne bei dem Sohn des \nKlägers als eine \"umfangreiche Osteotomie\" darstelle; hierauf wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen. Im Übrigen war nach der Einschätzung der \nden Sohn des Klägers behandelnden Zahnärzte die Extraktion der Zähne auch in \nLokalanästhesie in Erwägung gezogen worden; aus welchen zwingenden \nmedizinischen Gründen eine Intubationsnarkose und nicht eine Lokalanästhesie \ngewählt wurde, ist nicht dargelegt. Die Alternative Intubationsnarkose / \nLokalanästhesie stellte sich bereits nach Auswertung der Röntgenaufnahmen am \n21.02.2006; die Extraktion in Intubationsnarkose, die im Übrigen in Absprache mit \ndem Anästhesisten geplant wird, erfolgte bereits in der nächsten Sitzung am \n19.04.2006. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis auf den anstehenden Behand-\nlungsumfang der Osteotomie und den umfangreicheren Eingriff bereits bei den \nOberkieferzähnen für die Indikation ausschließlich einer Intubationsnarkose nicht \nverständlich. Im Übrigen geht der Kläger selbst auch nur davon aus, dass bei einer \nGesamtbetrachtung es medizinisch sinnvoll gewesen sei, die Behandlung unter \nIntubationsnarkose zu erbringen; dies deutet nicht auf eine zwingende medizinische \nNotwendigkeit hin.\n\n29\n\nAuch der Umstand, dass in einer einzigen Sitzung bei den behandelnden \nZahnärzten am 19.04.2006 sämtliche vier Zähne extrahiert wurden, kann die \nAnnahme eines \"großen Gesamtumfangs\" nicht rechtfertigen, weil - ausgehend von \nder nachvollziehbar begründeten Stellungnahme des amtszahnärztlichen Dienstes \ndes Beklagten vom 24.10.2006, der - wie im o.g. Urteil vom heutigen Tage \nausgeführt - ein erhöhter Beweiswert zukommt und der der Kläger nicht substantiiert \nentgegengetreten ist - die Extraktion der Zähne auch in zwei oder ggf. auch \nmehreren Sitzungen in Lokalanästhesie hätte erfolgen können. Maßgebend ist, dass \nnach der o.g. amtszahnärztlichen Stellungnahme eine vollständige \nSchmerzausschaltung auch in Lokalanästhesie möglich ist, so dass sich bei dem \nPatienten - hier bei dem Sohn des Klägers - lediglich zwei- oder mehrfach \npostoperative Beschwerden einstellen können. Aus welchem Grunde dies nicht \nmöglich oder zumutbar gewesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen des \nKlägers nicht. \n\n30\n\nFür \"manifeste lokale Risikofaktoren\", die die Zahnentfernung erschweren \nkönnen (vgl. Ziff. 7.1 der \"Leitlinien\") bestehen keine Anhaltspunkte.\n\n31\n\nDass es für die Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit einer medizinischen \nBehandlung nicht auf den \"ausdrücklichen Wunsch des Patienten\" ankommen kann, \nist offensichtlich und bedarf keiner Vertiefung.\n\n32\n\nNach alledem scheidet eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die \nanästhesiologischen Leistungen gemäß der Rechnung des Arztes für \nAnästhesiologie I. vom 15.08.2006 aus.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-06/19-k-1548-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-06/19-k-1548-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262305","retrieved":"2026-07-09 02:28:36.950236+00:00"}}