{"status":"available","doknr":"OLD262304","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0806.11K6707.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-08-06","aktenzeichen":"11 K 6707/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin von sozialen Beschäftigungsprojekten ; Gesellschafter\nist der Solidaritätsbund der Migranten aus der Türkei e.V. Gesellschaftszweck ist die\nSchaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung, Sozialhilfeempfänger\nund Jugendliche ohne Berufsausbildung. \n\n3\n\nDie Klägerin beabsichtigt, eine Imbisswagenkette - zunächst als Modell in Köln -\nstufenweise aufzubauen. Diese Imbisswagen sollten teilweise stationär, teilweise\nmobil im öffentlichen Straßenland - vor allem in Fußgängerzonen und Gerwerbegebieten,\naber auch bei größeren Veranstaltungen - aufgestellt werde, wobei in jedem\nImbisswagen mindestens drei Mitarbeiter aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig\nbeschäftigt werden sollten.\n\n4\n\nDie Klägerin wandte sich hierfür ab etwa Oktober 2002 an eine Vielzahl von\nDienststellen der Stadt Köln, u.a. an die damals noch dezentral vorhandenen örtlichen\nBezirksordnungsämter, und erhielt eine Vielzahl von Schreiben und Bescheiden, u.a. auch\nin baurechtlicher Hinsicht. \n\n5\n\nDarunter befanden sich u.a. folgende Vorgänge:\n\n6\n\n- Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis u.a.\nfür einen Standort in der Schanzenstraße in Köln-Mülheim. Unter dem\n04.11.2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei dem beabsichtigten\nStandort nicht um öffentliches Straßenland handle. Am 06.02.2003\nfand ein Ortstermin statt. Das Bauaufsichtsamt des Beklagten lehnte einen\nBauantrag der Klägerin für die Aufstellung eines mobilen Imbisswagens in der\nSchanzenstraße mit Bescheid vom 03.01.2004 ab, da der beabsichtigte\nStandplatz kein öffentliches Straßenland, sondern privatrechtliches städtisches Eigentum\nsei, die Stadt Köln habe sich mit einer Überlassung an die\nKlägerin jedoch nicht einverstanden erklärt.\n\n7\n\n- Zwei weitere Bauanträge für die Ettore-Bugatti-Straße und die Wilhem-Jacob-\nvon der Wettern-Straße - jeweils in Köln-Porz - wurden mit Bescheiden des\nBauaufsichtsamtes vom 16.10.2003 bzw. 25.03.2004 abgelehnt bzw. zurückgewiesen, weil die Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht\nentsprächen bzw. die Bauunterlagen Mängel aufwiesen (und im übrigen auch\nein Verstoß gegen den Bebauungsplan vorliege).\n\n8\n\nNach Zusammenfassung der Angelegenheit im Amt für öffentliche Ordnung teilte\nder Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 05.03.2004 mit, dass die von ihr gestellten Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Imbisswagen im\nöffentlichen Straßenland nicht genehmigt werden könnten. Zwar habe der Beklagte\ninsoweit Ermessen, jedoch werde für das gesamte Stadtgebiet eine Vielzahl von Anträgen auf Nutzungen zum Verkauf von Waren gestellt, so dass eine stringente\nSteuerung nötig sei. Um ein Ausufern solcher Nutzungen - und der sich daraus ergebenden Belastung für die Anlieger, etwa durch Geruchsbelästigungen - zu verhindern, würden derartige Anträge grundsätzlich abgelehnt. Dies müsse auch für die\nKlägerin gelten. Auch wenn das gemeinnützige Projekt der Klägerin vom sozialen\nStandpunkt aus förderungswürdig sei, hätte eine Erlaubniserteilung wegen des gewerblichen Charakters der Verkaufsaktivitäten Präjudizwirkung, so dass zukünftig\nrein kommerzielle Nutzungen nicht mehr abgelehnt werden könnten. \n\n9\n\nDie Klägerin wandte sich im Juni 2004 mit der Bitte um Erlass einer einstweiligen\nAnordnung an das erkennende Gericht (11 L 1540/04). Im Erörterungstermin vom\n13.01.2005 einigte man sich auf folgende Verfahrensweise: Die Klägerin werde eine\nAufstellung derjenigen Standorte vorbereiten, die ihr zunächst am wichtigsten seien\nund diese bei der Beklagten einreichen, nach einer Vorprüfung sollte das weitere\nVorgehen gemeinsam geklärt werden. Die Klägerin nahm daraufhin den Antrag auf\nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück.\n\n10\n\nAm 31.01.2005 reichte die Klägerin sodann eine Liste von insgesamt 11 Standorten ein, für die sie eine Sondernutzungserlaubnis für im wesentlichen ortsfeste, vereinzelt auch wechselnde Standorte begehrte.\n\n11\n\nAm 22.11.2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.\n\n12\n\nSie trägt vor: Im Jahre 2003 habe der Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Standorte Schanzenstr., Ettore-Bugatti-Str. und Wilhelm-\nJ.-von der Wettern-Str. verbindlich zugesagt. Diese Zusagen habe der Beklagte mit\ndem Bescheid vom 05.03.2004 zurückgenommen. Im übrigen habe die Klägerin bei\nder Auswahl der Standorte die berechtigten Ansätze des Beklagten berücksichtigt.\n\n13\n\nUnter dem 05.12.2005 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 31.01.2005\nabgelehnt .\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n1.) den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der\nAblehnungsbescheide vom vom 05.03.2004 und 05.12.2005\nSondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Imbisswagen für diejenigen\nStandorte zu erteilen, die sie mit Schreiben vom 31.01.2005 beantragt hat,\n2.) zusätzlich Sondernutzungserlaubnisse für die Standorte Wilhelm-J.-von der\nWettern-Straße und Ettore-Bugatti-Straße zu erteilen,\nhilfsweise zu 1) festzustellen, dass hinsichtlich des Standortes\nSchanzenstraße (Nr. 2 des Antrages vom 31.01.2005) der Beklagte\nverpflichtet gewesen wäre, den Antrag schon bei der seinerzeitigen\nAntragstellung im Jahre 2003 positiv zu entscheiden und eine\nSondernutzungserlaubnis zu erteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr weist darauf hin, dass im Kölner Stadtgebiet, insbesondere in\nFußgängerzonen, grundsätzlich keine Sondernutzungsgenehmigungen für den\nBetrieb von Imbissbuden erteilt würden. Diese Ermessenspraxis des Beklagten finde\nseine Grundlage im Nutzungskonzept Schildergasse: anders als von den darin\nzugelassenen Ständen für Frischobst und Blumen gehe von Imbissständen eine\ndauerhafte Geruchsbelästigung aus, die zu einer vermeidbaren Dauerbelastung für\ndie Anwohner führe. Auch werde die Sicherheit und Leichtigkeit des\nFußgängerflusses beeinträchtigt. Dieses Konzept werde insoweit auch auf die\nanderen Fußgängerzonen im Stadtgebiet übertragen. Aus den genannten Gründen\nwerde auch in Gewerbegebieten keine Sondernutzung zur Aufstellung von\nImbissbuden gestattet. Anderenfalls könne eine Vielzahl von Imbissbuden auch\nanderer Antragsteller nicht verhindert werden. Eine rechtsverbindliche Zusage für die\nErteilung von Sondernutzungserlaubnissen habe es nicht gegeben.\n\n19\n\nDie Klägerin hat erfolglos die Wiederaufnahme des Verfahrens 11 L 1540/04\nsowie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Feststellung von\nRechtsverletzungen im Hinblick auf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche (11 L\n124/07) beantragt. \n\n20\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf\nden Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie der Verfahren 11 L 1540/04 und\n11 L 124/07 sowie der dazu vorgelegten Vorgänge.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n22\n\nDer Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Sondernutzungserlaubnisse;\ndie ablehnenden Bescheide vom 05.03.2004 und 05.12.2005 sind rechtmäßig und\nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n24\n\nDie Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 18 StrWG NRW) steht im\nErmessen der Behörde. Dieses Ermessen ist jedoch nicht völlig frei; vielmehr hat es\nsich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben.\nHierzu können insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der\nAusgleich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und -anlieger\n(etwa Schutz vor Immissionen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes\nzählen.\n\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, S. 6 des\nUmdrucks mit weiteren Nachweisen.\n\n26\n\nIm Hinblick darauf ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der\nBeklagte hat bei seiner Entscheidung, grundsätzlich keine\nSondernutzungserlaubnisse für Imbissstände im Kölner Stadtgebiet zu erteilen, die\ndargestellten Ermessensgrenzen nicht überschritten; maßgeblich für diese\nEntscheidung waren gerade die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs,\nder Schutz der Anlieger vor Geruchsimmissionen und die Beeinträchtigung des\nStadtbildes durch eine sonst nicht zu kontrollierende Vielzahl von Imbissbuden.\nDiese Gründe sind auch nachvollziehbar und umfassen sowohl stationäre wie mobile\nImbissstände. Der Beklagte hat auch zu Recht keine Sondersituation der Klägerin\ndarin gesehen, dass sie als gemeinnützige Organisation anerkennenswerte soziale\nInteressen verfolgt. Es verbleibt nämlich gleichwohl dabei, dass sie gewerblich tätig\nsein will und dies dazu führen würde, dass auch vergleichbare gewerbliche\nTätigkeiten von Dritten nicht verhindert werden könnten. Allein die Unterscheidung\nnach der Verwendung des Gewinns aus dieser Tätigkeit (fremd- oder eigennützig)\nwäre kein straßenrechtlich haltbares Differenzierungskriterium, das eine Genehmigung allein zugunsten der Klägerin ermöglichen würde. Darüber hinaus hat der\nBeklagte im Bescheid vom 05.12.2005 zu den beantragten Standorten im einzelnen\nStellung genommen; die dort jeweils genannten Gründe halten sich im Rahmen des\nstraßenrechtlich relevanten Ermessens, so dass auf diese Gründe gemäß § 117 Abs.\n5 VwGO verwiesen werden kann. Die Beiziehung weiterer Vorgänge war nicht\ngeboten, weil die Ermessenserwägungen des Beklagten einheitlich alle Standorte\numfassen und aus den vorhandenen Vorgängen nachvollziehbar hervorgehen.\n\n27\n\nIm übrigen kann auf die Gründe des Prozesskostenhilfebeschlusses vom\n13.02.2007 Bezug genommen werden.\n\n28\n\nDies gilt auch für den Klageantrag zu 2); auch hierzu hat das Gericht bereits in\ndem genannten Beschluss Stellung genommen. Eine schriftliche Zusage im Sinne\ndes § 38 VwVfG hinsichtlich der beiden Standorte Wilhelm-J.-von der Wettern-Straße\nund Ettore-Bugatti-Straße ist nicht erkennbar; auch die Klägerin hat eine solche nicht\nvorgelegt oder näher bezeichnet, so dass weitere Vorgänge nicht durchforscht\nwerden mussten. Ein Beweisantritt durch „Zeugnis der Beklagten\" ist zu unbestimmt.\nDas Fehlen einer Zusage ergibt sich im übrigen auch aus den im\nProzesskostenhilfebeschluss vom 13.02.2007 genannten Entscheidungen des LG\nbzw. OLG Köln in den verfahren 5 O 304/05 bzw. 7 W 42/05, auf die Bezug genommen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sie für das Verwaltungsgericht\nverbindlich sind.\n\n29\n\nDer Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) ist ebenfalls ohne Erfolg. Er scheitert\nschon daran, dass der von der Klägerin gewählte Standort nicht auf öffentlichem\nStraßenland liegt und deshalb eine Sondernutzungserlaubnis ausschied.\n\n30\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-06/11-k-6707-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-08-06/11-k-6707-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262304","retrieved":"2026-07-09 02:28:36.872185+00:00"}}