{"status":"available","doknr":"OLD262437","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0731.7K5639.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"7 K 5639/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent \ndes zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma T1. GmbH, zeigte im Feb-\nruar 1978 das streitgegenständliche Arzneimittel mit den wirksamen Bestandteilen \nan:\n\n2\n\n1 Tuch enthält 3,1 g Wirkstofflösung\nÄthanol 95,3 % (ml/ml) 65,0 g\n4-Chlor-3-methylphenol 0,0045 g\n2-Phenylphenol 0,007 g\n2-Benzyl-4-chlorphenol 0,001 g\n\n3\n\nAls Darreichungsform war angegeben Desinfektionstuch und als Anwendungs-\ngebiet Desinfektion von Haut und Händen, Desinfektion von Gegenständen. Im \nKurzantrag von 1989 gab die Firma T1. GmbH zur Zusammensetzung \ndes Arzneimittels an: \n\n4\n\nEin Feuchttuch enthält (in g):\nEthanol, 93,2 - 94,3 % (m/m), mit 1,39 % (m/m)\nDiethylphthalat vergällt 1,7550 Eigenmonographie\ngereinigtes Wasser 0,9396 DAB 9\nParfum Bettina Code Nr. PH 799951 0,0054 Eigenspezif.\n 2,7000 g\nKrepp-Papier Tuch 195 mm x 140 mm 1 Tuch Eigenmonogr.\n\n5\n\nAls Anwendungsgebiete waren angegeben: Desinfektion der Haut und Hände, \nDesinfektion kleiner Flächen. Der im August 1993 eingereichte Langantrag entsprach \nhinsichtlich der wirksamen Bestandteile und Anwendungsgebiete im Wesentlichen \ndem Kurzantrag. \n\n6\n\nDie Klägerin als neue Zulassungsinhaberin reichte im Januar 2001 die Unterla-\ngen gemäß § 105 Abs. 4 a) AMG für das streitgegenständliche Arzneimittel ein.\n\n7\n\nMit Mängelschreiben vom 11.09.2002 wurde der Klägerin unter Bezugnahme auf \ndie Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie von der Beklagten aufgegeben, den dort \ngenannten Mängeln gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz AMG innerhalb von \nzwölf Monaten nach Zugang des Schreibens abzuhelfen. In der medizinischen Stel-\nlungnahme wurde ausgeführt, der Zulassungsantrag weise erhebliche Mängel auf, \nda keine ausreichenden Belege zur klinischen Wirksamkeit des streitgegenständli-\nchen Arzneimittels vorlägen. Das Präparat sei nicht entsprechend den aktuellen \nDGHM-Richtlinien (Standardmethoden der DGHM zur Prüfung mit chemischer Desin-\nfektionsverfahren, Stand September 2001), welche den aktuellen Stand der medizi-\nnischen Wissenschaft darstellten, geprüft worden. Zwar lägen klinische Wirksam-\nkeitsbelege (aus in-vivo-Versuchen bzw. Versuchen zur praxisnahen Anwendung) \nmit dem Testkeim E.choli bzw. der residenten Hautflora vor. Da jedoch kein Refe-\nrenzverfahren angewendet worden sei, sei die dem aktuellen medizinischen Wis-\nsensstand gemäß zu fordernde therapeutische Äquivalenz mit dem jeweiligen Refe-\nrenzverfahren nicht nachgewiesen worden. Die von der DGHM-Richtlinie geforderte \nMindestprobandenzahl sei nicht erreicht worden. Die Anwendung des Arzneimittels \nan talgdrüsenreicher Haut sei nicht geprüft worden. Es seien keine Studien zur Do-\nsisfindung vorgelegt worden. Es gebe keine ausreichenden Belege zur systemischen \nund lokalen Unbedenklichkeit. Untersuchungen zur perkutanen Resorption des Wirk-\nstoffs in der vorliegenden Darreichungsform und in den beanspruchten Indikationen \nseien nicht durchgeführt worden. Der Verweis auf stoffspezifische Daten reiche allein \nnicht aus. Es fehlten Untersuchungen bzw. eine Diskussion des kontaktallergischen \nPotenzials von T. in den beanspruchten Indikationen. Ein positives Nutzen-\nRisikoverhältnis sei nicht feststellbar. Das klinische Expertengutachten sei unzurei-\nchend.\n\n8\n\nDie Klägerin reichte am 15.09.2003 das Mängelbeseitigungsschreiben ein und \nlegte eine klinische Prüfung zur Evaluierung der Dosierung, Wirksamkeit und der \nVerträglichkeit von T. -tüchern zur Hautdesinfektion und hygienischen \nHautdesinfektion von Prof. Dr. X. , eine Studie „Subkutane lokale Verträglichkeit \nvon T. -tüchern und T. med Lösung\" von Dr. T2. vom 18.07.2003 \nsowie ein klinisches Sachverständigengutachten von Dr. T3. vom 09.09.2003 vor. \n\n9\n\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wies mit Bescheid vom \n01.07.2004 den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung des streitge-\ngenständlichen Arzneimittels gemäß § 105 Abs. 5 AMG mit der Begründung zurück, \ndie Klägerin habe innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist die mit Mängelschreiben \nvom 11.09.2002 mitgeteilten Beanstandungen nicht vollständig beseitigt. Die Versa-\ngung der Zulassung werde auf § 25 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AMG gestützt. \nEs lägen keine ausreichenden Belege zur klinischen Wirksamkeit von T. -\nTüchern vor. Für Hautdesinfektionsmittel seien in-vitro und in-vivo-Prüfungen gemäß \nden aktuellen DGHM-Richtlinien der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft. \nZwar sei eine den aktuellen DGHM-Richtlinien entsprechende Untersuchung von \nX. nachgereicht worden. Für die Hautdesinfektion von talgdrüsenarmer und -\nreicher Haut sei die Festsetzung der Nicht-Unterlegenheit des Arzneimittels gegen-\nüber dem Referenzverfahren nicht nachvollziehbar. Des Weiteren fehle eine Bestäti-\ngung dieser Ergebnisse durch ein zweites Labor. Nach DGHM-Kriterien zur Erlan-\ngung eines DGHM-Zertifikats und damit Erbringung eines ausreichenden Wirksam-\nkeitsnachweises seien zwei voneinander unabhängige Untersuchungen vorzulegen. \nDie antiseptische Wirksamkeit des Arzneimittels sei damit als nicht ausreichend be-\ngründet anzusehen und das Arzneimittel als nicht ausreichend geprüft. \nEs fehlten Untersuchungen bzw. eine Diskussion des kontaktallergischen Potenzials \nvon T. -Tüchern in den beanspruchten Indikationen. In der Nachlieferung würden \ndie Ergebnisse eines Verträglichkeitstests zwar diskutiert. Auch in diesem Test \nwerde aber lediglich das akute kontaktirritative Potenzial des Arzneimittels \nuntersucht. Aussagen zu möglichen kontaktsensibilisierenden Effekten seien nicht \nmöglich. Insbesondere durch den Gehalt an Duftstoffen sei jedoch ein klinisch \nrelevantes kontaktsensibilisierendes Potenzial des Arzneimittels nicht \nauszuschließen. Da keine eigenständigen Daten zum Arzneimittel vorlägen, fehle \neine Aufschlüsselung des Duftstoffes in seine Einzelkomponenten inklusive \nallergologischer Bewertung. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass das \nArzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen habe, \ndie über das medizinisch vertretbare Maß hinausgingen. Der Bescheid wurde der \nKlägerin am 03.07.2004 zugestellt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 02.08.2004 Klage erhoben. \nDie Klägerin hat eine das Gutachten ergänzende Stellungnahme von Prof. X. vom \n11.08.2004 und eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. T2. über das \nKontaktsensibilisierungspotenzial des streitgegenständlichen Arzneimittels vom \n18.01.2005 vorgelegt.\n\n11\n\nSie trägt vor, Prof. X. habe in seiner Untersuchung das streitgegenständliche \nArzneimittel gegen ein Referenzpräparat geprüft mit dem Ergebnis, dass nicht nur \ndie Nicht-Unterlegenheit des Arzneimittels gegenüber dem Referenzpräparat, \nsondern sogar seine bessere Wirksamkeit belegt worden sei. Nach der ergänzenden \nStellungnahme von Prof. X. zeige das Prüfpräparat eine bessere Wirksamkeit als \ndas Referenzpräparat. \nDie Auffassung der Beklagten, dass eine „einzige\" Studie nicht ausreiche, sondern \ndas Ergebnis immer durch eine zweite Studie bestätigt werden müsse, werde von \nder Klägerin nicht geteilt. Vorliegend handele es sich um den Nachweis der \nWirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels, der entsprechend den \nAnforderungen nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht zwingend \ndie Bestätigung der gefundenen Ergebnisse durch eine zweite Prüfung verlange. Die \nKlägerin habe die Untersuchung nicht zur Erlangung eines Zertifikats und damit für \neine DGHM-Listung durchgeführt. Es gebe keine Rechtsgrundlage im \nArzneimittelgesetz, die die grundsätzliche Forderung der Beklagten nach \nDurchführung einer zweiten Studie rechtfertige. \n\n12\n\nDie Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels sei belegt, da es \nseit über dreißig Jahren auf dem Markt sei und in dieser Zeit lediglich ein einziger \nFall eines unerwünschten Ereignisses gemeldet worden sei. Allein die Feststellung, \ndass das streitgegenständliche Arzneimittel Duftstoffe enthalte, die ein \nKontaktsensibilisierungspotenzial aufwiesen, rechtfertige nicht die von der Beklagten \nfestgestellte Schlussfolgerung. Es werde hierzu auf eine weitere gutachterliche \nStellungnahme von Dr. T2. verwiesen, der feststelle, dass das \nKontaktsensibilisierungspotenzial des streitgegenständlichen Präparates bei \nbestimmungsgemäßem Gebrauch als vernachlässigbar anzusehen sei.\n\n13\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007 die Klage \nhinsichtlich des Anwendungsgebietes „Desinfektion von Oberflächen\" \nzurückgenommen. \nSie vertritt die Auffassung, sie habe der Forderung der Beklagten im \nMängelschreiben nach einer Prüfung entsprechend den Standardmethoden der \nDGHM-Richtlinie Rechnung getragen und die Prüfung gemäß diesen Anforderungen \ndurchgeführt. Das Ergebnis dieser Prüfung bestätige die Wirksamkeit des \nstreitgegenständlichen Arzneimittels in der beanspruchten Indikation. Die Forderung, \ndas gefundene Ergebnis der durchgeführten Prüfung durch eine zweite Prüfung bzw. \ndurch ein zweites Labor bestätigen zu lassen, sei nicht gerechtfertigt.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des \nBundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 01.07.2004 zu \nverpflichten, über den Zulassungsantrag der Klägerin in der Fassung vom \n24.04.2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor, aus wissenschaftlicher Sicht müsse jedes Experiment \nreproduzierbar sein. Es ergebe sich daraus, dass nicht nur zur Erlangung eines \nDGHM-Zertifikats, sondern auch zum ausreichenden Nachweis der Wirksamkeit für \ndie Arzneimittelzulassung die modellhaften, in den bestehenden Normen skizzierten \nWirksamkeitsprüfungen von mindestens zwei Gutachtern bestätigt sein müssten. \nDies sei hier nicht der Fall. Das Arzneimittel sei nicht ausreichend geprüft und die \nWirksamkeit nicht ausreichend begründet. Werde ausnahmsweise eine einzige \nklinische Prüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens eingereicht, sei die \nRichtlinie - Guideline CPMP/EWP/233/99 „Points to consider on application with 1 \nMeta-analyses; 2. One pivotal study\" zu beachten. In dieser werde detailliert \nausgeführt, dass an die Akzeptanz nur einer pivotalen Studie bestimmte \nBedingungen geknüpft werden. \n\n19\n\nWie sich aus der EU-Kosmetikrichtlinie erschließe, seien in dem Arzneimittel \nklinisch relevante Allergene vorhanden. Die lokale Verträglichkeit des Arzneimittels \nsei insoweit unzureichend geprüft und die hohe Rate möglicher kontaktirritativer \nNebenwirkungen bei 2,5 % der Anwendungsfälle zeige an, dass das Arzneimittel \nschädliche Wirkungen habe, die über das medizinisch vertretbare Maß hinausgingen. \nEs sei mittels Aufschlüsselung des im Arzneimittel enthaltenen Duftstoffes in seine \nEinzelkomponenten eine allerologische Abschätzung des kontaktallergisierenden \nPotenzials vorzunehmen gewesen. Die Tatsache, dass alle in der EU-\nKosmetikrichtlinie als Allergene identifizierten Einzelsubstanzen (Benzylsalicylat, \nCinnamylalkohol, Hydroxycitronellal und Isoeugenol) im Arzneimittel in einer \nKonzentration vorhanden seien, die bei „Leave on\" Produkten eine Kennzeichnung \nerforderten, lasse den Schluss zu, dass im Arzneimittel klinisch relevante Allergene \nvorhanden seien. Die Behauptung der Klägerin, durch die Volatilität des Arzneimittels \nsei dieses als „rinse off\"-Produkt zu behandeln und höhere Duftstoffkonzentrationen \nseien tolerabel, werde nicht durch entsprechende Daten belegt. Auf die negative \nNutzen-Risiko-Relation aufgrund der schlechten lokalen Verträglichkeit gehe die \nKlägerin nicht ein.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin die Klage am 24.04.2007 zurückgenommen hat, war das \nVerfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n24\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. \nDer Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom \n01.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nZulassungsverlängerungsantrags.\n\n25\n\nGemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die \nZulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. \n2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so \nhat sie in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandung \nauszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung \nzu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 \nAMG die Versagung auszusprechen.\nDie Beklagte hat mit Mängelschreiben vom 11.09.2002 die nicht ausreichende \nPrüfung des streitgegenständlichen Arzneimittels sowie die fehlenden \nUntersuchungen zur Unbedenklichkeit des Arzneimittels beanstandet und zur \nBeseitigung der Mängel eine entsprechend dem Antrag der Klägerin angemessene \nFrist gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die Klägerin den Beanstandungen \ninnerhalb der Frist abgeholfen hat.\nGemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 AMG ist die \narzneimittelrechtliche Zulassung auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen \nund auf Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Hierauf bezieht sich die Beklagte \nin ihrem Mängelschreiben wie auch in dem versagenden Bescheid hinsichtlich der \nfehlenden Verträglichkeitsprüfung der Duftstoffe „Parfum Bettina\" zu Recht. \n\n26\n\nDie Kammer lässt dahingestellt, ob durch die von Prof. X. durchgeführte Stu-\ndie die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels nachgewiesen ist oder \nnach den Richtlinien der DGHM - Standardmethoden der DGHM zur Prüfung \nchemischer Desinfektionsverfahren - vom 01.09.2001 (vgl. hierzu Vorbemerkungen 1 \nAbs. 2 S. 2) eine weitere Studie erforderlich ist. \n\n27\n\nJedenfalls ist die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht ausreichend geprüft \nund durch entsprechendes wissenschaftliches Erkenntnismaterial nachgewiesen \nworden, vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG. \nDie Klägerin hat zwar gem. § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG eine Studie zur subkutanen \nlokalen Verträglichkeit von T. -tüchern und T. -med.-Lösung von Dr. T2. \nvom 18.07.2003 sowie gem. § 22 Abs. 3 Nr. 1 AMG eine Stellungnahme der \nFachärzte Dr. N. und Dr. I. vom 05.09.2003 zur systemischen \nUnbedenklichkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels vorgelegt. Diese \nUnterlagen behandeln aber nur die Verträglichkeit von Ethanol im streitgegenständli-\nchen Präparat.\n\n28\n\nDie Frage der kontaktirritativen Wirkung der im Arzneimittel enthaltenen \nDuftstoffe - im Langantrag bezeichnet als Parfum Bettina - und damit deren \nVerträglichkeit wird in den im Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegten Unterlagen \nnicht abgehandelt. Da nach den Arzneimittelprüfrichtlinien, die gem. § 26 AMG \nAnwendung finden, neben der Wirksamkeit auch die Unbedenklichkeit des \nArzneimittels zu untersuchen ist, hat die Beklagte zu Recht die fehlende \nUntersuchung der Unbedenklichkeit der Duftstoffe gerügt. Nach dem Vierten \nAbschnitt der während des Mängelbeseitigungsverfahrens geltenden \nArzneimittelprüfrichtlinie (Neubekanntmachung vom 05.05.1995, BAnz. Nr. 96a vom \n20.05.1995) stützt sich die Beurteilung der Anträge auf Zulassung auf die ärztlichen \nbzw. klinischen Prüfungen, einschließlich klinischer pharmakologischer Prüfungen, \nzur Feststellung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Erzeugnisses bei bestim-\nmungsgemäßer Anwendung, wobei seine therapeutischen Indikationen für den Men-\nschen berücksichtigt werden. Die therapeutischen Vorteile müssen dabei die \npotenziellen Risiken überwiegen. Auf das Erfordernis einer Prüfung der Duftstoffe hat \ndie Beklagte im Mängelschreiben vom 11.09.2002 ausdrücklich hingewiesen, indem \nsie ausführte: „Zur lokalen Verträglichkeit liegen zwar eigenständige Belege vor. \nDiese zeigen (bei einer Probandenzahl von 35) jedoch lediglich, dass in weniger als \n2,5 % der Anwendungen von eine kontaktirritative Wirkung von ... zu erwarten ist. Es \nfehlen Untersuchungen bzw. eine Diskussion des kontaktallergischen Potenzial von \n... in den beanspruchten Indikationen.\"\nDa, wie unstreitig ist, die Duftstoffe des streitgegenständlichen Arzneimittels ein Kon-\ntaktsensibilisierungspotenzial haben, war das Risiko einer Kontaktsensibilisierung \nund damit der Verträglichkeit des Arzneimittels abzuklären. Dies vor allem im \nHinblick darauf, dass die Klägerin ein Duftstoffmix „Parfum Bettina \nEigenspezifikation\" angezeigt hatte, ohne die einzelnen Stoffe spezifiziert \nanzugeben. Dadurch ist der Beklagten auch nicht die Überprüfung der möglichen \nallerogenen Wirkung der Einzelbestandteile des Duftstoffgemischs nach Art und \nMenge möglich gewesen.\nWie ausgeführt hat die Klägerin eine entsprechende Untersuchung nicht durchge-\nführt. Die Klägerin kann sich nicht auf die im Klageverfahren eingereichte \ngutachterliche Stellungnahme von Dr. T2. „Kontaktsensibilisierungspotenzial von \nT. -tüchern\" vom 18.01.2005 stützen. Neue Untersuchungsergebnisse können \nnämlich im Klageverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da die Einreichung von \nUnterlagen zur Mängelbeseitigung nach der Entscheidung über die Versagung der \nZulassung gem. § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG ausgeschlossen ist. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § \n709 Satz 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-31/7-k-5639-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-31/7-k-5639-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262437","retrieved":"2026-07-09 02:28:47.940888+00:00"}}