{"status":"available","doknr":"OLD262558","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0725.8K640.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"8 K 640/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger ist Pächter einer Jagdhütte mit Garage (Schuppen) und Toilettenhaus \nauf dem im Außenbereich liegenden Grundstück in N. , Gemarkung C. , Flur o, \nFlurstück ooo. \n\n3\n\nDie Jagdhütte war in den 60er Jahren von dem damaligen Jagdpächter Dr. W. \nerrichtet worden. Unter dem 24. Januar 1969 erhielt Herr Dr. W. von dem \nseinerzeit zuständigen Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises nachträglich einen \nBauschein für die bereits errichtete Jagdhütte, der den Zusatz erhielt, dass bei \nErlöschen der Jagderlaubnis und Beendigung des Jagdpachtverhältnisses die Hütte \nvom Grundstück zu entfernen sei, falls sie nicht von dem neuen Jagdpächter \nübernommen wird. \n\n4\n\nUnter dem 21. Mai 1973 beantragte Dr. W. die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Erweiterung der Jagdhütte sowie für die Errichtung einer \nGarage und einer Außentoilette. Die Bauwerke waren bereits zuvor ohne \nBaugenehmigung errichtet worden. Mit Bescheid vom 13. März 1974 wurde der \nAntrag abgelehnt. Unter dem 16. Mai 1974 erging eine Ordnungsverfügung des \nBeklagten, mit der Herrn Dr. W. der Abbruch der ohne Genehmigung errichteten \nBauten aufgegeben wurde. Die Klage des Dr. W. gegen die Ablehnung der \nBaugenehmigung blieb erfolglos (Verfahren VG Köln 6 K 2500/74); im \nKlageverfahren gegen die Abrissverfügung (Verfahren VG Köln 13 K 809/80) \nverglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass Dr. W. einen Bauantrag für die \nJagdhütte mit den Ausmaßen 9,70 m x 3,15 m stellt und im Übrigen den nicht \ngenehmigten Anbau und die nicht genehmigten Nebengebäude abreißt. \n\n5\n\nUnter dem 24. August 1981 erhielt Dr. W. die beantragte Baugenehmigung \nfür die Erweiterung der Jagdhütte auf das Ausmaß von insgesamt 9,70 m x 3,15 m \n(vgl. Grundriss Blatt 12 BA 3). In der Baugenehmigung war der Widerruf unter \nanderem für den Fall vorbehalten, dass die Hütte anders genutzt wird als zur \nAusübung der Jagd, die Hütte an einen anderen als den Jagdpächter dieses Reviers \nveräußert wird \noder das Jagdpachtverhältnis abläuft.\n\n6\n\nAm 23. Februar 1988 wurde dem Beklagten angezeigt, dass die Jagdhütte \nerneut ohne Baugenehmigung um ca. 5,80 m x 2,90 m erweitert wurde und eine \nweitere Holzhütte bzw. Garage mit den Ausmaßen 5,25 m x 2,85 m ohne \nerforderliche Baugenehmigung errichtet wurde. \n\n7\n\nUnter dem 9. März 1988 teilte der neue Jagdpächter, Herr G. S. , dem \nBeklagten mit, dass er an der Benutzung der Jagdhütte nicht interessiert sei. \n\n8\n\nUnter dem 26. März 1988 informierte der vormalige Jagdpächter, Herr Dr. W. , \nden Beklagten darüber, dass er die Jagdhütte Herrn G1. L. G2. \nübereignet habe. In der Folgezeit wurde Herr G2. wegen des beabsichtigten \nWiderrufs der Baugenehmigungen und des Abrisses der Jagdhütte nebst \nErweiterung und Nebengebäuden (Garage und Toilette) angehört. Unter dem 18. \nNovember 1991 wurde ein Bescheid gefertigt, nach dessen Inhalt die \nBaugenehmigung für die Jagdhütte widerrufen werden sollte und die Jagdhütte nebst \nder ohne Genehmigung errichteten Nebengebäude und des ohne Genehmigung \nerrichteten Anbaus abgebrochen werden sollte. Dieser Bescheid gelangte nicht zur \nAbsendung. \n\n9\n\nDas Verwaltungsverfahren wurde im Februar 2000 wieder aufgenommen. Nach \nerneuter Anhörung durch den Beklagten teilte Herr G2. diesem mit, dass der \nKläger als Jagdpächter des Reviers die Hütte übernommen habe. Daraufhin erging \nunter dem 5. Februar 2002 nach vorheriger Anhörung ein Bescheid an den Kläger, \ndurch den die Baugenehmigungen für die Jagdhütte vom 24. Januar 1969 und 24. \nAugust 1981 widerrufen sowie der Abriss der Jagdhütte sowie der Garage und des \nToilettenhauses verfügt wurde. \n\n10\n\nGegen den Bescheid vom 5. Februar 2002 hat der Kläger nach erfolglos \ndurchgeführten Widerspruchsverfahren Klage erhoben (Verfahren VG Köln 8 K \n6218/02). Im Rahmen der Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung in diesem \nKlageverfahren am 29. September 2004 wies die Kammer die Beteiligten darauf hin, \ndass der Widerruf der Baugenehmigung vor dem Hintergrund der geltend \ngemachten, bereits seit 1989 aktenkundigen Sachlage verspätet sein dürfte, die \nanlässlich des Ortstermins festgestellten nicht genehmigten Bauten \n(Garage/Schuppen, Anbau, Toilette) aber auch keines Widerrufs bedürften, da sie \nnicht genehmigt seien. \nDas Gericht regte an, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid \naufhebt und hinsichtlich der nichtgenehmigten Bauten (Garage, Anbau, Toilette) sein \nErmessen hinsichtlich eines in Betracht kommenden Abrisses erneut ausübt. \nDaraufhin hob der Vertreter des Beklagten im Termin die dort streitgegenständliche \nOrdnungsverfügung auf und kündigte gleichzeitig an, eine erneute \nOrdnungsverfügung zu erlassen, die sich auf die Beseitigung der nie genehmigten \nBauten auf dem streitgegenständlichen Grundstück bezieht. Das Klageverfahren 8 K \n6218/02 wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. \n\n11\n\nMit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2004 wurde dem Kläger aufgegeben, \ninnerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung den \nungenehmigten Anbau an die Jagdhütte, die Garage sowie das Toilettenhaus auf \ndem streitgegenständlichen Grundstück abzubrechen. Für den Fall des nicht \nfristgerechten oder nicht vollständigen Abbruchs wurde ein Zwangsgeld angedroht. \nDer Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung wurde mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. März 2005 durch die Bezirksregierung Köln \nzurückgewiesen. Die dagegen am 23. April 2005 erhobene Klage blieb vor dem \nerkennenden Gericht erfolglos (Urteil vom 29. März 2006 im Verfahren 8 K 2236/05). \nDer am 12. Mai 2006 gestellte Berufungszulassungsantrag wurde am 5. Februar \n2007 zurückgenommen. Die Abrissverfügung vom 29. Oktober 2004 ist \nbestandskräftig.\n\n12\n\nAm 15. März 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für \ndie vorgenommene Erweiterung der Jagdhütte sowie für den Geräteschuppen. \nDieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2006 abgelehnt. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, die Zulassung einer Jagdhütte als privilegiertes \nAußenbereichsvorhaben erfordere, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau \nhandele. Neben der bereits vorhandenen, ca. 30 qm großen Jagdhütte gehe die \nnunmehr beantragte Erweiterung mit einem Anbau von etwa 14 qm sowie einem \nGeräteschuppen von ca. 18 qm deutlich über das hinaus, was üblicherweise für die \nJagdausübung als erforderlich angesehen wird. Zudem habe der Kläger seinen \nWohnsitz in der Nachbargemeinde Overath und benötige zur ordnungsgemäßen \nJagdausübung ohnehin keine Jagdhütte. \n\n13\n\nDer Kläger legte gegen den am 19. Mai 2006 zugestellten Bescheid am 19. Juni \n2006 Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass eine \nÜberschreitung der Größenordnung von 30 qm für eine Jagdhütte durchaus \ndiskutabel und vorliegend wegen der Umstände des Einzelfalls auch angemessen \nsei. Denn es gehe um ein Jagdrevier von rund 600 ha und auch nicht nur um \nJagdausübung, sondern auch um Revierpflege. Bei einem derart großen Revier \nmüssten die entsprechenden Gerätschaften, Werkzeuge, Futtermittel usw. \nvorgehalten werden. Es sei auch der Einsatz von Hilfspersonen erforderlich, wofür \nÜbernachtungsmöglichkeiten in der Jagdhütte bereit zu halten seien. \n\n14\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 18. Januar 2007, zugestellt am 22. Januar 2007, zurückgewiesen.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 22. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage \nführt er unter anderem ergänzend aus, neben dem Kläger verfüge auch der in Köln \nwohnhafte Herr G2. sowie ein in Essen wohnhafter Herr I. über eine \nJagdausübungsberechtigung für das Revier. Es würden auch immer wieder \nJagdgäste, die in weiter Entfernung vom Revier wohnen, eingeladen. Der Beklagte \nmesse auch mit zweierlei Maß. So weise etwa im benachbarten Revier Nr. 10 die \nJagdhütte eine Größenordnung von rund 80 qm auf und habe auch einen Schuppen. \nDer Kläger verweist weiter auf einen Unterstand für landwirtschaftliche Nutzzwecke \nin der Nähe des Kernortes N. und weitere Gebäude in den Jagdrevieren Nr. 7 und \nNr. 10.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n15. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 18. Januar 2007 zu verpflichten, dem Kläger \ndie beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung einer vorhandenen \nJagdhütte und zum Bau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur o, Flurstück ooo zu erteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. \nErgänzend weist er darauf hin, dass die Bereitstellung von \nÜbernachtungsmöglichkeiten für Jagdgäste zur ordnungsgemäßen Jagdausübung \nnicht erforderlich sei. Die geltend gemachten Beispielsfälle für eine \nUngleichbehandlung seien zum überwiegenden Teil bereits nicht hinreichend \nkonkretisiert.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n24\n\nDie Ablehnung der begehrten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Baugenehmigung zur Erweiterung der Jagdhütte und zur \nErrichtung eines Geräteschuppens; das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlichen \nGründen nicht zulässig.\n\n25\n\nDas streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich. Dort ist das \nVorhaben des Klägers weder als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 \nNr. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 \nBauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig.\n\n26\n\nDie Zulässigkeit einer Jaghütte - und auch der Nebengebäude zu einer Jagdhütte \n- als im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben ist nach \nden jeweiligen konkreten Umständen, insbesondere auch nach den persönlichen \nVerhältnissen des Jagdausübungsberechtigten zu ermitteln. Dem Grunde nach kann \ndie Erforderlichkeit einer Jagdhütte nur anerkannt werden, wenn sie in dem \nbetreffenden Jagdgebiet liegt und der Jagdberechtigte in nicht allzu geringer \nEntfernung zu dem Jagdgebiet wohnt. Erforderlich und ausreichend ist, dass das \nbereits vorhandene Gebäude den unabweisbaren Bedürfnissen einer \nordnungsgemäßen Jagdausübung gerecht werden kann. Es muss sich um einen \neinfachen Bau handeln, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe, äußere Gestaltung, \ninnere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich danach ausgerichtet sind, \nwas unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zu einer ordnungsgemäßen \nJagsausübung konkret erforderlich ist.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. \nNovember 1995 - 4 B 209.95 -, ZfBR 1996, 169; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Januar \n1996 - 7 A 5618/94 - und Beschluss vom 27. April 1994 - 7 A 197/94 -; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 ZB \n04.2215 -, juris.\n\n28\n\nDavon ausgehend kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger \nüberhaupt einen Anspruch auf Unterhaltung einer Jagdhütte hat. Die Entfernung von \nder Wohnstätte des Klägers W1. o in P. zu der an das Jagdrevier \nangrenzenden Ortschaft I1. in N. beträgt (laut Routenplaner „map 24\") 15,54 \nkm. Angesichts dieser Nähe zwischen Wohnstätte und Jagdrevier ist für den Kläger \ndie Errichtung einer Jagdhütte zur Jagdausübung nicht erforderlich. Erst recht gilt \ndies für die vorliegend streitbefangenen Nebengebäude bzw. Anbauten. \n\n29\n\nDas Hinzutreten weiterer Jagdausübungsberechtigter führt nicht dazu, dass \nSchlafplätze in entsprechender Anzahl im Jagdrevier selbst vorgehalten werden \nmüssen. \n\n30\n\nIm Hinblick darauf, dass eine vor oder nach der Jagd erforderliche Übernachtung \nzwar in zumutbarer Entfernung vom Jagdrevier, nicht aber zwingend im Jagdrevier \nselbst erfolgen muss, vermag der Wunsch des Jagdberechtigten nach einer \nÜbernachtungsmöglichkeit die Errichtung eines Gebäudes in dem von Bebauung \ngrundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich regelmäßig nicht zu rechtfertigen. \nGrundsätzlich muss sich der Jagdberechtigte entweder auf vorhandene \nÜbernachtungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung (in Pensionen, Gasthöfen, \nauf Bauernhöfen, in einer Ferienwohnung, bei anderen Jagdberechtigten etc.) oder \ndarauf verweisen lassen, dass er sich eine etwa notwendige \nÜbernachtungsmöglichkeit innerhalb der bebauten Ortslage einer Gemeinde in \nzumutbarer Entfernung zu seinem Jagdrevier gelegenen Gemeinde schafft.\n\n31\n\n Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO \n404/02 - juris\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist bereits weder vorgetragen noch erkennbar, dass die \ngleichzeitige Anwesenheit des Klägers und weiterer Jagdausübungsberechtigter zur \nordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlich ist. Darüber hinaus ist nicht \nerkennbar, dass den weiteren Jagdausübungsberechtigten ein Ausweichen auf den \nInnenbereich, etwa bei dem Kläger, nicht möglich wäre. Soweit auf das Fehlen einer \nÜbernachtungsmöglichkeit in N. oder den umliegenden Orten (E. , O. , \nN1. ) verwiesen wird, entbehrt das Vorbringen der erforderlichen Substanz. \nOhnehin steht für die Grundbedürfnisse (Beköstigung, Schlafen, Wäsche aufhängen, \nMaterialien unterbringen) des Klägers und der Jagdausübungsberechtigten in der 30 \nqm großen genehmigten Jagdhütte (2 Zimmer, Flur, Küche) ausreichend Platz zur \nVerfügung bzw. kann geschaffen werden. Notfalls muss der Kläger für die Lagerung \nweiterer Materialien etc. Räumlichkeiten im nahe gelegenen Innenbereich anmieten. \nDie weitere Inanspruchnahme des Außenbereichs durch die begehrte Genehmigung \neines Anbaus mit einer Grundfläche von 13,23 qm und eines Schuppens mit einer \nGrundfläche von 18 qm neben der bereits genehmigten Jagdhütte mit einer \nGrundfläche von 30,55 qm würde den Rahmen dessen, was unter dem \nGesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs \ngenehmigungsfähig ist, weit überschreiten. Die genehmigte Jagdhütte ist bereits groß \ndimensioniert ist und der vorhandene Platz reicht aus, den unabdingbaren \nBedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung gerecht zu werden. Der für die \nUnterbringung von Jagdutensilien in der Jagdhütte benötigte Raum mag es mit sich \nbringen, dass das vom Kläger in der Hütte durch eine entsprechende Ausstattung \ngeschaffene wohnliche und gastliche Ambiente leiden wird. Diese Beeinträchtigung \nist vom Kläger aber hinzunehmen, da die Schaffung von Wohn- und Gästeräumen \ngrundsätzlich nicht außenbereichsverträglich ist. Den unabweisbaren Bedürfnissen \neiner ordnungsgemäßen Jagdausübung ist durch den genehmigten Bestand \nnachhaltig Rechnung getragen, eine weitere Inanspruchnahme des zu schonenden \nAußenbereichs ist nicht angezeigt.\n\n33\n\nSoweit sich der Kläger auf Vergleichsfälle in der Umgebung beruft, kann \ndahinstehen, ob insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt und ob eine \nBaugenehmigung erteilt wurde. Denn eine eventuelle rechtswidrige Genehmigung in \neinem Vergleichsfall könnte die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im Fall des Klägers nicht \nersetzen. Dieser hätte keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.\n\n34\n\nAnbau und Schuppen sind auch als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 \nBauGB nicht genehmigungsfähig; durch eine Genehmigung wären öffentliche \nBelange beeinträchtigt, da die Bebauung der Darstellung „Fläche für Forstwirtschaft\" \nim Flächennutzungsplan widersprechen würde (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), \nwegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege beeinträchtigt wären ( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und schon \nangesichts der Vorbildwirkung die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten \nwäre ( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nAbs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-25/8-k-640-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-07-25/8-k-640-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262558","retrieved":"2026-07-09 02:28:59.160481+00:00"}}